Daten
Kommune
Pulheim
Größe
135 kB
Datum
09.03.2016
Erstellt
22.02.16, 18:31
Aktualisiert
22.02.16, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
54/2016
Erstellt am:
03.02.2016
Aktenzeichen:
IV/61 -foi/wo
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umweltausschuss
X
02.03.2016
Planungsausschuss
X
09.03.2016
Betreff
Bebauungsplan Nr. 26 Stommeln
Bereich: zwischen Im Schildchen und Hauptstraße, Fußweg und Öffentliche Grünfläche, Tennisplätze
Änderung der Flächennutzungen
Aufstellung gemäß § 2 BauGB
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung/Investor
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 54/2016 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Umweltausschuss nimmt die umweltrelevanten Erläuterungen zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 Stommeln zur Kenntnis und empfiehlt dem Planungsausschuss auf dieser Basis das Änderungsverfahren
durchzuführen.
Der Planungsausschuss fasst folgenden Beschluss:
1. Gemäß § 2 (1) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.10.2015
(BGBl. I S. 1722) wird die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 Stommeln (Bereich: zwischen
Im Schildchen und Hauptstraße Fußweg und Öffentliche Grünfläche, Tennisplätze) beschlossen.
Ziel der Planung ist die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Situation.
Lage und Umfang des Plangeltungsbereiches sind aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
2. Die Verwaltung der Stadt Pulheim wird beauftragt, auf der Grundlage der vorgelegten Planung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) durchzuführen.
3. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt während drei Wochen in den Sprechstunden der Verwaltung.
Die Auslegung erfolgt während eines Monats in den Sprechstunden der Verwaltung.
4. Lage und Umfang der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 Stommeln sind aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
Erläuterungen
Der im derzeitigen Bebauungsplan Nr. 26 Stommeln, rechtskräftig seit Jan. 1991, festgesetzte öffentliche Fußweg, der
überwiegend auf der städtischen Parzelle 223 liegt und genau parzellenbreit ist, war in der Vergangenheit mehrfach
hinsichtlich seiner Herstellung, den Kosten und der Erforderlichkeit diskutiert worden. Erschwernis für die Erstellung ist
die Böschung, die die Wegeparzelle teilweise überdeckt, so dass bereits im Bebauungsplan Nr. 26 Stommeln eine
Stützmauer festgesetzt wurde. Zwischenzeitlich ist die Wegeparzelle an Anlieger veräußert worden. (siehe Ausschuss
für Liegenschaften und Hochbau vom 26.09.2013, Vorlage Nr.: 353/ 2013).
Durch den Entfall der öffentlichen Zuwegung ist die Erschließung der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen
Grünfläche, Zweckbestimmung Tennisplätze, entsprechend dem vorhandenen Bestand und dessen Nutzung rein privat.
Ein Erfordernis, diese künftig als öffentliche Grünfläche zu betreiben besteht nicht. Die beschriebene Bestandssituation
wird Inhalt der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 Stommeln. Die neue Nutzung der ehemaligen Wegefläche wird
entsprechend der angrenzenden Flächen wie nicht überbaubare Fläche und private Grünfläche, mit Bindung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, festgesetzt.
Aufgrund des Artikels 6 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG–Bau) in der seit 20.07.2004 geltenden Fassung ist für jeden Bebauungsplan eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach
§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB die Umweltbelange, auf die die Durchführung des Bauleitplanes voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen haben kann. Aufgabe der Umweltprüfung ist die Ermittlung und Beschreibung der erheblichen
Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der geplanten Nutzungen und Vorhaben. Die Umweltprüfung bezieht sich auf
das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden kann. Nach gegenwärtigem Wissensstand sind
keine bzw. nur geringfügige positive Auswirkungen durch die Planänderung zu erwarten. Zielvorhaben anderer Pläne,
Regelungen und Maßnahmen zur Umweltvorsorge sind nicht betroffen. Der Umweltbericht fällt daher entsprechend
knapp aus.