Daten
Kommune
Pulheim
Größe
134 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
22.02.16, 18:31
Aktualisiert
22.02.16, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
48/2016
Erstellt am:
01.02.2016
Aktenzeichen:
IV/63/2016-01
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umweltausschuss
X
02.03.2016
Planungsausschuss
X
09.03.2016
Haupt- und Finanzausschuss
X
03.05.2016
Betreff
Eingabe gem. § 24 GO
Bauvorhaben am Pattweg in Dansweiler
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Bürger
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 48/2016 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
1. Der Umweltausschuss empfiehlt dem Planungsausschuss zu beschließen, den Bürgerantrag gem. § 24 GO
NRW vom 04.09.2014 als unbegründet zurückzuweisen.
2. Der Planungsausschuss beschließt, den Bürgerantrag vom 04.09.2014 als unbegründet zurückzuweisen.
3. Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt den Beschluss des Planungsausschusses, den Bürgerantrag vom
04.09.2014 als unbegründet zurückzuweisen.
Erläuterungen
Eine Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern beanstandete in dem vorliegenden Bürgerantrag vom 04.09.2014 die Erteilung eines positiven Vorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf einem Grundstück am Pattweg mit dem Ziel, die Bebauung zu verhindern, Anlage 1. Gleichzeitig und mit derselben Intention richteten
zwei Unterstützer der Eingabe zusätzlich eine Petition an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen.
Im Umweltausschuss am 03.12.2014 und im Planungsausschuss am 10.12.2014 wurde die Entscheidung über den
Bürgerantrag mit Verweis auf die anhängige Petition vertagt, weil die Ratsgremien dem Petitionsausschuss nicht vorgreifen wollten. Da im fraglichen Bereich in Dansweiler ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, war strittig, ob es sich
bei dem Grundstück am Pattweg um eine Baulücke handelt, die gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) bebaut werden darf
oder aber um ein Grundstück im Außenbereich gem. § 35 BauGB, das von Bauvorhaben freizuhalten ist.
Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen teilte den Petenten am 19.05.2015 mit, dass der Petitionsausschuss
„nach Prüfung der Sach- und Rechtslage“ festgestellt habe, dass „das Handeln der Stadt Pulheim in Bezug auf den
erteilten Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem in Rede stehenden
Grundstück nicht zu beanstanden ist“, Anlage 2. Die Stadt erteilte daraufhin am 29.06.2015 auch die beantragte Baugenehmigung. Über den Inhalt des Beschlusses des Petitionsausschusses wurden die Mitglieder des Planungsausschusses und Umweltausschusses in ihrer gemeinsamen Sitzung am 28.10.2015 informiert. Der Entscheidung des Petitionsausschusses war ein Schriftwechsel zwischen dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Pulheim über die baurechtliche Grundstückssituation am Pattweg vorausgegangen, nicht öffentliche Anlagen 3 und 4.
Die Behandlung des Bürgerantrags wurde in der Sitzung am 28.10.2015 erneut bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung zurückgestellt, da zu diesem Zeitpunkt am Verwaltungsgericht Köln mehrere Verfahren zur Aufhebung sowohl
des Vorbescheides als auch der Baugenehmigung anhängig waren. Dabei handelte es sich um zwei Nachbarklagen der
unmittelbaren Angrenzer des strittigen Bauvorhabens, welche zuvor das Grundstück gepachtet hatten und an diesem
Standort einen Pferdereitplatz betrieben. Am 12. Oktober 2015 beantragten die Kläger beim VG Köln zudem die Anordnung eines Baustopps. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 u.a.
mit folgender Begründung ab (zitiert aus dem Beschluss 23 L 2516/15):
„Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht in für die Antragsteller nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Sie
verstößt nicht gegen Regelungen des Bauplanungs- sowie des Bauordnungsrechts, die (auch) dem Schutz der Antragsteller dienen. … Die Antragsteller haben keine schutzwürdige Rechtsposition inne, die ihnen einen Abwehranspruch
gegen das Vorhaben verschaffen würde. Für eine derartige Position wäre zunächst erforderlich, dass für die bauliche
Nutzung des Grundstücks Pattweg (xxx) als Reitschule Bestandsschutz besteht. Dies ist nicht der Fall.“
Daraufhin zogen die Antragsteller/Kläger ihre beiden Klagen gegen das Bauvorhaben zurück, so dass die Verfahren mit
Beschlüssen des VG Köln vom 13.01.2016 und 21.01.2016 eingestellt wurden. Somit ist die Baugenehmigung bestandskräftig geworden. Das Wohnhaus ist inzwischen im Rohbau fertig gestellt.