Daten
Kommune
Pulheim
Größe
124 kB
Datum
01.03.2016
Erstellt
23.02.16, 09:13
Aktualisiert
23.02.16, 09:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
64/2016
Erstellt am:
10.02.2016
Aktenzeichen:
II
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Haupt- und Finanzausschuss
nö. Sitzung
X
Termin
01.03.2016
Betreff
Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Verbot von Burka und Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Die Republikaner
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 64/2016 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss weist die Anregung, Burka und Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen
Plätzen zu verbieten, als unzulässig zurück.
Erläuterungen
Mit E-Mail v. 21.01.2016 (s. Anlage 1) regt der Landesvorsitzende der Republikaner an, Burka und Nikab in öffentlichen
Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen zu verbieten.
Der Städte- und Gemeinde NRW vertritt die Auffassung (s. Anlage 2), dass diese Anregung unzulässig sei, da es sich
hier nicht um ein Sachanliegen handele, „sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen,
um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen.“ Eine Verpflichtung des HFA, sich inhaltlich mit der Anregung zu
befassen bestehe nicht. Da der Bürgermeister hier kein eigenes Vorprüfungsrecht habe, sei diese Anregung trotzdem
vorzulegen.
Die Verwaltung schließt sich der Rechtsauffassung des Städte- und Gemeindebundes an und empfiehlt dem HFA, die
Anregung als unzulässig zurückzuweisen.