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Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW hier: Verbot von Burka und Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
124 kB
Datum
01.03.2016
Erstellt
23.02.16, 09:13
Aktualisiert
23.02.16, 09:13
Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Verbot von Burka und Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen) Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Verbot von Burka und Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 64/2016 Erstellt am: 10.02.2016 Aktenzeichen: II Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss nö. Sitzung X Termin 01.03.2016 Betreff Anregung gem. § 24 GO NRW hier: Verbot von Burka und Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen Veranlasser/in / Antragsteller/in Die Republikaner Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 64/2016 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss weist die Anregung, Burka und Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen zu verbieten, als unzulässig zurück. Erläuterungen Mit E-Mail v. 21.01.2016 (s. Anlage 1) regt der Landesvorsitzende der Republikaner an, Burka und Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen zu verbieten. Der Städte- und Gemeinde NRW vertritt die Auffassung (s. Anlage 2), dass diese Anregung unzulässig sei, da es sich hier nicht um ein Sachanliegen handele, „sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen.“ Eine Verpflichtung des HFA, sich inhaltlich mit der Anregung zu befassen bestehe nicht. Da der Bürgermeister hier kein eigenes Vorprüfungsrecht habe, sei diese Anregung trotzdem vorzulegen. Die Verwaltung schließt sich der Rechtsauffassung des Städte- und Gemeindebundes an und empfiehlt dem HFA, die Anregung als unzulässig zurückzuweisen.