Daten
Kommune
Pulheim
Größe
452 kB
Datum
09.03.2016
Erstellt
26.02.16, 10:25
Aktualisiert
26.02.16, 10:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 119 Teil A Brauweiler
gemäß § 13a BauGB
BEGRÜNDUNG
zu den Unterlagen der Beteiligung der Öffentlichkeit
Stand: Februar 2016
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 119 Teil A Brauweiler
Beteiligung der Öffentlichkeit
Stand Februar 2016
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
Seite 3
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Seite 3
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Seite 3
4.
Bestand innerhalb des Plangebietes
Seite 5
5.
Inhalt des Planentwurfes (Teil A)
Seite 5
5.1
Art der baulichen Nutzung
5.2
Maß der baulichen Nutzung
5.2.1
Grundflächenzahl (GRZ)
5.2.2
Höhe baulicher Anlagen
5.3
Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise
5.4
Erschließung und ruhender Verkehr
5.5
Baugestalterische Festsetzungen
6.
7.
Umweltbelange
6.1
Natur und Artenschutz
6.2
Schutz vor Verkehrslärm
Kosten
Stadt Pulheim
Amt 61
Seite 7
Seite 8
Seite 2 von 8
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr.119 Teil A Brauweiler
Beteiligung der Öffentlichkeit
1.
Stand Februar 2016
Planerfordernis
Mit dem Bebauungsplan Nr. 119 Brauweiler sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen für eine
sinnvolle und städtebaulich gesteuerte Bestandsentwicklung im Zentrum Brauweilers geschaffen werden.
Die bislang rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 33 Brauweiler und Nr. 56 Brauweiler einschließlich diverser
kleinerer Änderungen stammen aus den 1970er / 1980er Jahren und sind in Teilbereichen hinsichtlich der
Gebietsausweisungen, der Lage und Dimensionierung der Verkehrsflächen sowie dem Zuschnitt der
Bauflächen überholt.
Das Planungsgebiet ist in zwei Teile, A und B, mit jeweils eigenen planerischen Zielsetzungen, unterteilt.
Teil A:
Das Planerfordernis resultiert aus aktuellen Planungen zur Nachverdichtung bislang untergenutzter
Grundstücke am Rosenhügel, im Grasweg sowie in der Bernhardstraße. Gleichzeitig überplanen die
festgesetzten Verkehrsflächen am Rosenhügel und in der Bernhardstraße teilweise den Bestand und folgen
einem überholten städtebaulichen Leitbild, sodass hier ein planerischer Bedarf zur Anpassung besteht. Die
festgesetzte Gebietstypik – teilweise als Mischgebiet – entspricht nicht der tatsächlichen baulichen
Entwicklung (zu überwiegender Wohnnutzung) und ist anpassungsbedürftig.
Teil B:
In Zukunft soll, entgegen den bestehenden Bebauungsplanfestsetzungen, keine Anbindung des Rosenhügels durch
den Blockinnenbereich entlang der Abteipassagen an die Ehrenfriedstraße erfolgen, um die vergleichsweise schmale
Straße 'Rosenhügel' verkehrlich nicht zusätzlich zu belasten. In diesem Zusammenhang ist der Zuschnitt der
Bauflächen und die Anordnung der Stellplätze in dem Blockinnenbereich anzupassen, auch entfiele mit dem Wegfall
der Anbindung an den Rosenhügel die Überplanung und somit Belastung privater Grundstücksbereiche durch
öffentliche Verkehrsflächen.
Auch im Teilbereich B soll eine der tatsächlichen baulichen Entwicklung angepasste Ausweisung der Gebietstypik
erfolgen. Für den Bereich entlang des Rosenhügels ist zumindest überwiegend von einer künftigen Ausweisung als
Allgemeines Wohngebiet auszugehen, für den südlichen Teilbereich entlang der Bernhardstraße ist zu prüfen, ob das
festgesetzte Kerngebiet in ein Mischgebiet umgewandelt werden kann.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des BP 119 Teil A Brauweiler umfasst den Baublock zwischen Kaiser-OttoStraße, Rosenhügel, Bernhardstraße und Grasweg, der die Grundstücke Rosenhügel 1, 3, 5, 7,9, 9a, 11,
13, 15, 17, 19, 23, 25, 27, Schmiedegäßchen 2, 3 und 6, Grasweg 3, 5, 7, 9a sowie Bernhardstraße 76, 78
80, 84, 88 , 90, 92, 94, 96, 98, 100, 102, 104 und 104a umfasst. Neben diesen Grundstücken wird der
Geltungsbereich noch durch angrenzende Verkehrsflächen der Bernhardstraße, des Rosenhügels und des
Schmiedegäßchens gebildet. Seine Größe beträgt insgesamt ca. 19151 m².
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Es handelt sich bei dem Planungsgebiet um einen bereits beplanten Innenbereich. Derzeit wird das
Plangebiet im Bereich der Grundstücke Bernhardstraße 88 , 90, 92, 94, 96, 98, 100, 102, 104, 104a und
Schmiedegäßchen 3 vom seit dem 15.04.1977 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 56 Brauweiler überplant.
Das übrige Plangebiet liegt im Geltungsbereich eines Teils des seit dem 09.02.1970 rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 33 Brauweiler einschließlich diverser Änderungen.
Stadt Pulheim
Amt 61
Seite 3 von 8
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 119 Teil A Brauweiler
Beteiligung der Öffentlichkeit
Stand Februar 2016
Die folgende Karte zeigt im Zusammenschnitt die geltenden Teilbereiche der derzeit rechtskräftigen
Bebauungspläne.
Stadt Pulheim
Amt 61
Seite 4 von 8
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr.119 Teil A Brauweiler
Beteiligung der Öffentlichkeit
Stand Februar 2016
Der Bebauungsplan führt mit den festgesetzten WA bzw. dem MI und einer resultierenden Grundflächenzahl
von 0.6 bzw. 0.8 entsprechend § 19 Abs. 2 BauNVO zu einer rechnerisch versiegelbaren Fläche von ca.
7129 m² in den Allgemeinen Wohngebieten und dem Mischgebiet.
Somit liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1Nr. 1 BauGB für die Planung auf
Grundlage des § 13a BauGB ohne Prüfung des Einzelfalles vor.
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 119 Teil A Brauweiler im westlichen Teil entlang der Bernhardstraße und des Graswegs als
'Wohnbaufläche', im östlichen Bereich der Bernhardstraße sowie um den Rosenhügel als 'Gemischte
Baufläche' dargestellt. Da die zukünftigen Gebietsausweisungen entlang des Rosenhügels - mit Blick auf
den Bestand - von dieser Darstellung abweichen, wird der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2
BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 mit Verweis auf die Anwendung nach § 13 Abs. 3, S. 1 wird bei
Bebauungsplänen der Innenentwicklung auf die Umweltprüfung verzichtet. Damit entfallen auch der
Umweltbericht, die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie die
zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplanentwurf und die Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen (Monitoring).
4.
Bestand innerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet ist weitestgehend bebaut. Es überwiegt die Wohnnutzung. Zudem bestehen einige
Gewerbebetriebe. So ist auf dem Grundstück Rosenhügel 23 ein Bestattungsunternehmen angesiedelt, in
der Bernhardstraße 84 befindet sich eine kleine Kfz-Werkstatt.
5.
Inhalt des Planentwurfes
5.1
Art der baulichen Nutzung
Hinsichtlich der Art der zulässigen baulichen Nutzung erfolgt im Bereich des Rosenhügels die Festsetzung eines
Allgemeinen Wohngebietes ('WA') anstelle des bisherigen Mischgebietes ('MI'). Mit dieser Änderung wird der
vorhandene Gebietscharakter berücksichtigt; eine langfristige Entwicklung eines Mischgebietes scheidet aufgrund der
eingeschränkten verkehrlichen Erschließung im Rosenhügel ebenso aus, wie aufgrund des bestehenden hohen
Wohnanteiles.
Für die Grundstücke am Grasweg erfolgt unter Berücksichtigung vorhandener Nutzungen die Ausweisung eines
Allgemeinen Wohngebiets ('WA') anstelle des bislang festgesetzten Reinen Wohngebiets ('WR').
Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung wird die monofunktionale Festsetzung eines
Reinen Wohngebietes zugunsten des flexibleren Charakters eines Allgemeinen Wohngebietes verändert.
Die Festsetzung eines 'WA' anstelle eines 'WR' entspricht dabei der veränderten Lebenswirklichkeit, da sich die
Arbeitswelt von der strikten Trennung von Wohnen und Arbeiten zunehmend verabschiedet. Dies betrifft überwiegend
Arbeitsplätze innerhalb der Wohnhäuser, die z. B. als Heimarbeitsplatz dienen oder als Büroarbeitsplätze meist
kleiner Unternehmen ohne Angestellte. Diese kleinen gewerblichen Nutzungen, welche üblicherweise aus einem
Büroarbeitsplatz mit Internetzugang bestehen sind streng genommen im Reinen Wohngebiet nicht zulässig, es sei
denn, sie können als Freier Beruf (gem. § 13 BauNVO) beurteilt werden.
Stadt Pulheim
Amt 61
Seite 5 von 8
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 119 Teil A Brauweiler
Beteiligung der Öffentlichkeit
Stand Februar 2016
Für den Bereich entlang der Bernhardstraße 76 bis 84 wird ein Mischgebiet (‚MI‘) festgesetzt. Diese
Gebietsausweisung ist im Hinblick die vorhandene Bau- und Nutzungsstruktur angebracht und entspricht der
zentrumsnahen Lage des Baugebiets an der vergleichsweise stark befahrenen Bernhardstraße.
5.2
Maß der baulichen Nutzung
5.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Die Grundflächenzahl beträgt nach § 17 BauNVO 0.4. für die Allgemeinen Wohngebiete, 0.6 für das Mischgebiet.
5.2.2
Höhe baulicher Anlagen
Die zukünftig möglichen Gebäudehöhen orientieren sich am Bestand mit entsprechend festgesetzten
Bauhöhen analog zu einer Zweigeschossigkeit mit Dachgeschoss. Dementsprechend werden eine maximal
zulässige Traufhöhe von 7 m und eine maximale Oberkante baulicher Anlagen von 11 m festgesetzt.
5.3
Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise
Die Bauflächen sollen im Bereich der Grundstücke Rosenhügel 1, 3, 5, 7,9, 9a, 11, 13, 15, 17, 19, 23, 25, 27 sowie
am Grasweg 3, 5, 7, 9, 9a: und im Schmiedegässchen 2, 3, 6 weitgehend an die Bestandsbebauung angepasst
werden. Im Bereich der bislang untergenutzten Parzellen 1945 und 943/332 wird zum Grasweg hin eine zusätzliche
Baufläche ausgewiesen.
Für die Grundstücke Bernhardstraße 76, 78, 80, 84, 88, 90, 92, 94, 96, 98, 100, 102, 104, 104a erfolgt die teilweise
Anpassung der Bauflächen an den Bestand.
Im spitzwinklig zulaufenden Bereich zwischen Schmiedegäßchen und Bernhardstraße schlägt das Konzept
eine große, flächige überbaubare Grundstücksfläche vor, für die jedoch mittels Baulinie entlang der
Bernhardstraße sichergestellt ist, dass entlang derselben die Raumkante erhalten bleibt. Gleichzeitig ist
unter Berücksichtigung der Grundflächenzahl von 0,6 aber die bauliche Nutzung der rückwärtigen oder
tieferen Grundstücksflächen möglich, wie auf dem Grundstück Bernhardstraße 84 vorhanden.
Entsprechend der Bestandsbebauung wird in Teilbereichen eine offene Bauweise festgesetzt. Für
Grundstücke entlang der Bernhardstraße sowie im nördlichen Teil des Rosenhügels /Graswegs, in denen
der Bestand und die Grundstückszuschnitte bei einer festgesetzten offenen Bauweise eine städtebaulich
sinnvolle Nutzung unterbinden würden, wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt.
5.4
Erschließung und ruhender Verkehr
Das Plungsgebiet wird maßgeblich über die Bernhardstraße erschlossen sowie ergänzend für den östlichen
Teilbereich durch den Anfang des Rosenhügels und rückwärtig über das Schmiedegäßchen.
Die Festsetzung der Verkehrsflächen soll im Rosenhügel sowie an der Bernhardstraße an den Ausbauzustand
angepasst werden. Die bestehenden Bebauungspläne aus den 1970er Jahren treffen hier Festsetzungen, die in ihrer
(Über)-Dimensionierung nicht mehr zeitgemäß sind und den Gebäudebestand vielfach überplanen.
Der ruhende Verkehr ist nach den Regelungen der Landesbauordnung NRW grundsätzlich auf den
jeweiligen Baugrundstücken unterzubringen.
Stadt Pulheim
Amt 61
Seite 6 von 8
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr.119 Teil A Brauweiler
Beteiligung der Öffentlichkeit
5.5
Stand Februar 2016
Baugestalterische Festsetzungen
Da die überwiegende Zahl der Grundstücke im Plangebiet bereits bebaut ist, wird auf umfangreiche
Festsetzungen zur baulichen Gestaltung verzichtet. Regelungen trifft der Planentwurf lediglich zur Dachform
und zur Ausbildung von Dachaufbauten bzw. –einschnitten.
Die Festsetzung von Satteldächern als einzig zulässige Dachform resultiert aus der Bestandsbebauung, die
zum weit überwiegenden Teil durch Satteldächer geprägt ist und einen vergleichsweise kleinteiligen
Charakter aufweist.
Für Dachaufbauten und -einschnitte gelten Größenbeschränkungen. Per textlicher Festsetzung werden
derartige Bauteile auf eine Gesamtlänge von maximal 50 % der Trauflänge der entsprechenden
Gebäudeseite begrenzt. Mit dieser Regelung wird das städtebauliche Ziel verfolgt, ein geneigtes Dach in
seiner Grundform ablesbar zu lassen und ein das Ortsbild störendes Übermaß an Dachaufbauten und
-einschnitten zu vermeiden. Demselben Zweck dient die weitere Vorschrift, dass derartige Bauteile
mindestens 1,0 m unter dem First der baulichen Anlage einbinden müssen einen Mindestabstand von
1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einzuhalten haben.
6.
Umweltbelange
6.1
Natur- und Artenschutz
Da die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 119 Teil A Brauweiler im Verfahren nach § 13a BauGB erfolgt,
ist die Erstellung eines Umweltberichtes mit einer Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nicht erforderlich; auch
ermöglichen bereits die bestehenden Bebauungspläne sämtliche Eingriffe. Die Umstellung auf die aktuelle
Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) führt vielmehr aufgrund der künftig geltenden Obergrenzen
für die mögliche Grundstücksversiegelung gemäß § 19 BauNVO zu einer geringeren Inanspruchnahme des
Bodens und einem größeren Anteil unversiegelter Grundstücksflächen. Zudem ist das Plangebiet
weitestgehend bebaut, sodass negative Auswirkungen bezüglich des Artenschutzes durch bauliche
Maßnahmen nicht zu erwarten sind.
Zur Bewertung der von der Bernhardstraße auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm-Immissionen
wurde eine „Schallimmissionstechnische Bearbeitung – Geräuscheinwirkung durch Straßenverkehr“ in
Auftrag gegeben.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass entlang der Bernhardstraße mit Überschreitungen der
Orientierungswerte nach DIN 18005 von 10dB(A) und mehr zu rechnen ist. Da aber aktive
Schallschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände in der gegebenen Innerortslage nicht realisierbar sind, und
Maßnahmen an der Schallquelle, wie Geschwindigkeitsreduzierung oder Einbau eines offenporigen
Asphalts, wirkungslos blieben, weil bereits die niedrigste zulässige Höchstgeschwindigkeit vorhanden ist,
bleiben nur passive Schallschutzmaßnahmen. Im Bebauungsplanentwurf sind die relevanten Pegelbereiche
und die zugehörigen Maßnahmen festgesetzt. Auf diese wird verwiesen.
Stadt Pulheim
Amt 61
Seite 7 von 8
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 119 Teil A Brauweiler
Beteiligung der Öffentlichkeit
7.
Stand Februar 2016
Kosten
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 119 Teil A Brauweiler entstehen der Stadt Pulheim keine
über die Verfahrens- und Planungskosten hinausgehenden Kosten.
Pulheim, den 22.02.2016
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
Stadt Pulheim
Amt 61
Seite 8 von 8