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Beschlussvorlage (BP 119 Teil A Brauweiler Begründung Ausb)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
452 kB
Datum
09.03.2016
Erstellt
26.02.16, 10:25
Aktualisiert
26.02.16, 10:25

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 119 Teil A Brauweiler gemäß § 13a BauGB BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen der Beteiligung der Öffentlichkeit Stand: Februar 2016 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 119 Teil A Brauweiler Beteiligung der Öffentlichkeit Stand Februar 2016 INHALTSVERZEICHNIS 1. Planerfordernis Seite 3 2. Räumlicher Geltungsbereich Seite 3 3. Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen Seite 3 4. Bestand innerhalb des Plangebietes Seite 5 5. Inhalt des Planentwurfes (Teil A) Seite 5 5.1 Art der baulichen Nutzung 5.2 Maß der baulichen Nutzung 5.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 5.2.2 Höhe baulicher Anlagen 5.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise 5.4 Erschließung und ruhender Verkehr 5.5 Baugestalterische Festsetzungen 6. 7. Umweltbelange 6.1 Natur und Artenschutz 6.2 Schutz vor Verkehrslärm Kosten Stadt Pulheim Amt 61 Seite 7 Seite 8 Seite 2 von 8 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr.119 Teil A Brauweiler Beteiligung der Öffentlichkeit 1. Stand Februar 2016 Planerfordernis Mit dem Bebauungsplan Nr. 119 Brauweiler sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen für eine sinnvolle und städtebaulich gesteuerte Bestandsentwicklung im Zentrum Brauweilers geschaffen werden. Die bislang rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 33 Brauweiler und Nr. 56 Brauweiler einschließlich diverser kleinerer Änderungen stammen aus den 1970er / 1980er Jahren und sind in Teilbereichen hinsichtlich der Gebietsausweisungen, der Lage und Dimensionierung der Verkehrsflächen sowie dem Zuschnitt der Bauflächen überholt. Das Planungsgebiet ist in zwei Teile, A und B, mit jeweils eigenen planerischen Zielsetzungen, unterteilt. Teil A: Das Planerfordernis resultiert aus aktuellen Planungen zur Nachverdichtung bislang untergenutzter Grundstücke am Rosenhügel, im Grasweg sowie in der Bernhardstraße. Gleichzeitig überplanen die festgesetzten Verkehrsflächen am Rosenhügel und in der Bernhardstraße teilweise den Bestand und folgen einem überholten städtebaulichen Leitbild, sodass hier ein planerischer Bedarf zur Anpassung besteht. Die festgesetzte Gebietstypik – teilweise als Mischgebiet – entspricht nicht der tatsächlichen baulichen Entwicklung (zu überwiegender Wohnnutzung) und ist anpassungsbedürftig. Teil B: In Zukunft soll, entgegen den bestehenden Bebauungsplanfestsetzungen, keine Anbindung des Rosenhügels durch den Blockinnenbereich entlang der Abteipassagen an die Ehrenfriedstraße erfolgen, um die vergleichsweise schmale Straße 'Rosenhügel' verkehrlich nicht zusätzlich zu belasten. In diesem Zusammenhang ist der Zuschnitt der Bauflächen und die Anordnung der Stellplätze in dem Blockinnenbereich anzupassen, auch entfiele mit dem Wegfall der Anbindung an den Rosenhügel die Überplanung und somit Belastung privater Grundstücksbereiche durch öffentliche Verkehrsflächen. Auch im Teilbereich B soll eine der tatsächlichen baulichen Entwicklung angepasste Ausweisung der Gebietstypik erfolgen. Für den Bereich entlang des Rosenhügels ist zumindest überwiegend von einer künftigen Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet auszugehen, für den südlichen Teilbereich entlang der Bernhardstraße ist zu prüfen, ob das festgesetzte Kerngebiet in ein Mischgebiet umgewandelt werden kann. 2. Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des BP 119 Teil A Brauweiler umfasst den Baublock zwischen Kaiser-OttoStraße, Rosenhügel, Bernhardstraße und Grasweg, der die Grundstücke Rosenhügel 1, 3, 5, 7,9, 9a, 11, 13, 15, 17, 19, 23, 25, 27, Schmiedegäßchen 2, 3 und 6, Grasweg 3, 5, 7, 9a sowie Bernhardstraße 76, 78 80, 84, 88 , 90, 92, 94, 96, 98, 100, 102, 104 und 104a umfasst. Neben diesen Grundstücken wird der Geltungsbereich noch durch angrenzende Verkehrsflächen der Bernhardstraße, des Rosenhügels und des Schmiedegäßchens gebildet. Seine Größe beträgt insgesamt ca. 19151 m². 3. Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen Es handelt sich bei dem Planungsgebiet um einen bereits beplanten Innenbereich. Derzeit wird das Plangebiet im Bereich der Grundstücke Bernhardstraße 88 , 90, 92, 94, 96, 98, 100, 102, 104, 104a und Schmiedegäßchen 3 vom seit dem 15.04.1977 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 56 Brauweiler überplant. Das übrige Plangebiet liegt im Geltungsbereich eines Teils des seit dem 09.02.1970 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 33 Brauweiler einschließlich diverser Änderungen. Stadt Pulheim Amt 61 Seite 3 von 8 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 119 Teil A Brauweiler Beteiligung der Öffentlichkeit Stand Februar 2016 Die folgende Karte zeigt im Zusammenschnitt die geltenden Teilbereiche der derzeit rechtskräftigen Bebauungspläne. Stadt Pulheim Amt 61 Seite 4 von 8 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr.119 Teil A Brauweiler Beteiligung der Öffentlichkeit Stand Februar 2016 Der Bebauungsplan führt mit den festgesetzten WA bzw. dem MI und einer resultierenden Grundflächenzahl von 0.6 bzw. 0.8 entsprechend § 19 Abs. 2 BauNVO zu einer rechnerisch versiegelbaren Fläche von ca. 7129 m² in den Allgemeinen Wohngebieten und dem Mischgebiet. Somit liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1Nr. 1 BauGB für die Planung auf Grundlage des § 13a BauGB ohne Prüfung des Einzelfalles vor. Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 119 Teil A Brauweiler im westlichen Teil entlang der Bernhardstraße und des Graswegs als 'Wohnbaufläche', im östlichen Bereich der Bernhardstraße sowie um den Rosenhügel als 'Gemischte Baufläche' dargestellt. Da die zukünftigen Gebietsausweisungen entlang des Rosenhügels - mit Blick auf den Bestand - von dieser Darstellung abweichen, wird der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 mit Verweis auf die Anwendung nach § 13 Abs. 3, S. 1 wird bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung auf die Umweltprüfung verzichtet. Damit entfallen auch der Umweltbericht, die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie die zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplanentwurf und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring). 4. Bestand innerhalb des Plangebietes Das Plangebiet ist weitestgehend bebaut. Es überwiegt die Wohnnutzung. Zudem bestehen einige Gewerbebetriebe. So ist auf dem Grundstück Rosenhügel 23 ein Bestattungsunternehmen angesiedelt, in der Bernhardstraße 84 befindet sich eine kleine Kfz-Werkstatt. 5. Inhalt des Planentwurfes 5.1 Art der baulichen Nutzung Hinsichtlich der Art der zulässigen baulichen Nutzung erfolgt im Bereich des Rosenhügels die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes ('WA') anstelle des bisherigen Mischgebietes ('MI'). Mit dieser Änderung wird der vorhandene Gebietscharakter berücksichtigt; eine langfristige Entwicklung eines Mischgebietes scheidet aufgrund der eingeschränkten verkehrlichen Erschließung im Rosenhügel ebenso aus, wie aufgrund des bestehenden hohen Wohnanteiles. Für die Grundstücke am Grasweg erfolgt unter Berücksichtigung vorhandener Nutzungen die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets ('WA') anstelle des bislang festgesetzten Reinen Wohngebiets ('WR'). Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung wird die monofunktionale Festsetzung eines Reinen Wohngebietes zugunsten des flexibleren Charakters eines Allgemeinen Wohngebietes verändert. Die Festsetzung eines 'WA' anstelle eines 'WR' entspricht dabei der veränderten Lebenswirklichkeit, da sich die Arbeitswelt von der strikten Trennung von Wohnen und Arbeiten zunehmend verabschiedet. Dies betrifft überwiegend Arbeitsplätze innerhalb der Wohnhäuser, die z. B. als Heimarbeitsplatz dienen oder als Büroarbeitsplätze meist kleiner Unternehmen ohne Angestellte. Diese kleinen gewerblichen Nutzungen, welche üblicherweise aus einem Büroarbeitsplatz mit Internetzugang bestehen sind streng genommen im Reinen Wohngebiet nicht zulässig, es sei denn, sie können als Freier Beruf (gem. § 13 BauNVO) beurteilt werden. Stadt Pulheim Amt 61 Seite 5 von 8 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 119 Teil A Brauweiler Beteiligung der Öffentlichkeit Stand Februar 2016 Für den Bereich entlang der Bernhardstraße 76 bis 84 wird ein Mischgebiet (‚MI‘) festgesetzt. Diese Gebietsausweisung ist im Hinblick die vorhandene Bau- und Nutzungsstruktur angebracht und entspricht der zentrumsnahen Lage des Baugebiets an der vergleichsweise stark befahrenen Bernhardstraße. 5.2 Maß der baulichen Nutzung 5.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Die Grundflächenzahl beträgt nach § 17 BauNVO 0.4. für die Allgemeinen Wohngebiete, 0.6 für das Mischgebiet. 5.2.2 Höhe baulicher Anlagen Die zukünftig möglichen Gebäudehöhen orientieren sich am Bestand mit entsprechend festgesetzten Bauhöhen analog zu einer Zweigeschossigkeit mit Dachgeschoss. Dementsprechend werden eine maximal zulässige Traufhöhe von 7 m und eine maximale Oberkante baulicher Anlagen von 11 m festgesetzt. 5.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise Die Bauflächen sollen im Bereich der Grundstücke Rosenhügel 1, 3, 5, 7,9, 9a, 11, 13, 15, 17, 19, 23, 25, 27 sowie am Grasweg 3, 5, 7, 9, 9a: und im Schmiedegässchen 2, 3, 6 weitgehend an die Bestandsbebauung angepasst werden. Im Bereich der bislang untergenutzten Parzellen 1945 und 943/332 wird zum Grasweg hin eine zusätzliche Baufläche ausgewiesen. Für die Grundstücke Bernhardstraße 76, 78, 80, 84, 88, 90, 92, 94, 96, 98, 100, 102, 104, 104a erfolgt die teilweise Anpassung der Bauflächen an den Bestand. Im spitzwinklig zulaufenden Bereich zwischen Schmiedegäßchen und Bernhardstraße schlägt das Konzept eine große, flächige überbaubare Grundstücksfläche vor, für die jedoch mittels Baulinie entlang der Bernhardstraße sichergestellt ist, dass entlang derselben die Raumkante erhalten bleibt. Gleichzeitig ist unter Berücksichtigung der Grundflächenzahl von 0,6 aber die bauliche Nutzung der rückwärtigen oder tieferen Grundstücksflächen möglich, wie auf dem Grundstück Bernhardstraße 84 vorhanden. Entsprechend der Bestandsbebauung wird in Teilbereichen eine offene Bauweise festgesetzt. Für Grundstücke entlang der Bernhardstraße sowie im nördlichen Teil des Rosenhügels /Graswegs, in denen der Bestand und die Grundstückszuschnitte bei einer festgesetzten offenen Bauweise eine städtebaulich sinnvolle Nutzung unterbinden würden, wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. 5.4 Erschließung und ruhender Verkehr Das Plungsgebiet wird maßgeblich über die Bernhardstraße erschlossen sowie ergänzend für den östlichen Teilbereich durch den Anfang des Rosenhügels und rückwärtig über das Schmiedegäßchen. Die Festsetzung der Verkehrsflächen soll im Rosenhügel sowie an der Bernhardstraße an den Ausbauzustand angepasst werden. Die bestehenden Bebauungspläne aus den 1970er Jahren treffen hier Festsetzungen, die in ihrer (Über)-Dimensionierung nicht mehr zeitgemäß sind und den Gebäudebestand vielfach überplanen. Der ruhende Verkehr ist nach den Regelungen der Landesbauordnung NRW grundsätzlich auf den jeweiligen Baugrundstücken unterzubringen. Stadt Pulheim Amt 61 Seite 6 von 8 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr.119 Teil A Brauweiler Beteiligung der Öffentlichkeit 5.5 Stand Februar 2016 Baugestalterische Festsetzungen Da die überwiegende Zahl der Grundstücke im Plangebiet bereits bebaut ist, wird auf umfangreiche Festsetzungen zur baulichen Gestaltung verzichtet. Regelungen trifft der Planentwurf lediglich zur Dachform und zur Ausbildung von Dachaufbauten bzw. –einschnitten. Die Festsetzung von Satteldächern als einzig zulässige Dachform resultiert aus der Bestandsbebauung, die zum weit überwiegenden Teil durch Satteldächer geprägt ist und einen vergleichsweise kleinteiligen Charakter aufweist. Für Dachaufbauten und -einschnitte gelten Größenbeschränkungen. Per textlicher Festsetzung werden derartige Bauteile auf eine Gesamtlänge von maximal 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite begrenzt. Mit dieser Regelung wird das städtebauliche Ziel verfolgt, ein geneigtes Dach in seiner Grundform ablesbar zu lassen und ein das Ortsbild störendes Übermaß an Dachaufbauten und -einschnitten zu vermeiden. Demselben Zweck dient die weitere Vorschrift, dass derartige Bauteile mindestens 1,0 m unter dem First der baulichen Anlage einbinden müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einzuhalten haben. 6. Umweltbelange 6.1 Natur- und Artenschutz Da die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 119 Teil A Brauweiler im Verfahren nach § 13a BauGB erfolgt, ist die Erstellung eines Umweltberichtes mit einer Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nicht erforderlich; auch ermöglichen bereits die bestehenden Bebauungspläne sämtliche Eingriffe. Die Umstellung auf die aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) führt vielmehr aufgrund der künftig geltenden Obergrenzen für die mögliche Grundstücksversiegelung gemäß § 19 BauNVO zu einer geringeren Inanspruchnahme des Bodens und einem größeren Anteil unversiegelter Grundstücksflächen. Zudem ist das Plangebiet weitestgehend bebaut, sodass negative Auswirkungen bezüglich des Artenschutzes durch bauliche Maßnahmen nicht zu erwarten sind. Zur Bewertung der von der Bernhardstraße auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm-Immissionen wurde eine „Schallimmissionstechnische Bearbeitung – Geräuscheinwirkung durch Straßenverkehr“ in Auftrag gegeben. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass entlang der Bernhardstraße mit Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 von 10dB(A) und mehr zu rechnen ist. Da aber aktive Schallschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände in der gegebenen Innerortslage nicht realisierbar sind, und Maßnahmen an der Schallquelle, wie Geschwindigkeitsreduzierung oder Einbau eines offenporigen Asphalts, wirkungslos blieben, weil bereits die niedrigste zulässige Höchstgeschwindigkeit vorhanden ist, bleiben nur passive Schallschutzmaßnahmen. Im Bebauungsplanentwurf sind die relevanten Pegelbereiche und die zugehörigen Maßnahmen festgesetzt. Auf diese wird verwiesen. Stadt Pulheim Amt 61 Seite 7 von 8 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 119 Teil A Brauweiler Beteiligung der Öffentlichkeit 7. Stand Februar 2016 Kosten Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 119 Teil A Brauweiler entstehen der Stadt Pulheim keine über die Verfahrens- und Planungskosten hinausgehenden Kosten. Pulheim, den 22.02.2016 Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie Stadt Pulheim Amt 61 Seite 8 von 8