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Beschlussvorlage (BP 119 Teil A Brauweiler textliche Festsetzungen Ausb)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
109 kB
Datum
09.03.2016
Erstellt
26.02.16, 10:25
Aktualisiert
26.02.16, 10:25
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 119 TEIL A BRAUWEILER Entwurf der TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN A. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und Tankstellen (Nr. 5) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Die nach § 6 Abs. 2 BauNVO im Mischgebiet ausnahmsweise zulässigen Tankstellen (Nr. 7) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Traufhöhe (TH) und Oberkante baulicher Anlagen (OK) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen durch die max. Traufhöhe (TH) und die max. Firsthöhe (FH) bestimmt. Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Der untere Bezugspunkt ist die Höhe des vorhandenen Geländes. 2.2 Grundflächenzahl Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. Grundflächenzahl für die allgemeinen Wohngebiete mit 0,4, für das Mischgebiet mit 0,6 festgesetzt. 3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt, bis zu einem Rauminhalt von insgesamt max. 30 cbm je Grundstück, zulässig sind. 4. Entwässerung Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim ist das gesamte anfallende Abwasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Sowohl das Schmutzwasser als auch das auf befestigten Flächen anfallende Regenwasser sind der Mischkanalisation zuzuführen. 5. Festsetzungen zum Immissionsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Passive Schallschutzmaßnahmen Die Orientierungswerte der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau – werden für WA-Gebiete teilweise überschritten, so dass hierfür passive Schallschutzmaßnahmen vorgegeben werden. In den im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereichen sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend der nachfolgend aufgeführten Tabelle vorzunehmen. In ihr sind die Lärmpegelbereiche den erforderlichen bewerteten Schalldämmmaßen gegenübergestellt, unterteilt nach Aufenthaltsräumen in Wohnungen und Büroräumen: Raumart erf. R’w,res. des Außenbauteils in dB Aufenthaltsräume in Büroräume 1) u.ä. Wohnungen u.ä. Lärmpegelbereich (LPB) maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) I bis 55 30 - II 56 bis 60 30 30 III 61 bis 65 35 30 IV 66 bis 70 40 35 V 71 bis 75 45 40 VI 76 bis 80 50 45 VII > 80 2) 50 1) An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeit nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpergel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Tabelle: Lärmpegelbereiche und erforderliche bewertete Schalldämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109 Die aus der Tabelle resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird. Bei der Ausführung ist darauf zu achten, dass keine Schallbrücken durch Rollladenkästen mit zu geringen Schalldämmmaßen entstehen. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass die Gesamtsysteme Fenster / Rollladenkästen im eingebauten Zustand die geforderten Schalldämmmaße aufweisen. Dem ständigen Aufenthalt von Personen dienende schutzbedürftige Räume sind soweit wie möglich auf der von der Bernhardstraße abgewandten Seite der Gebäude anzuordnen. Bei Schlafräumen, an deren Fassade nachts ein Beurteilungspegel von > 45 dB(A) vorliegt, sind Maßnahmen vorzusehen, die gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten und eine natürliche Belüftung durch gekippte Fenster erübrigen (z. B. mechanische Be-/Entlüftung, Schalldämmlüfter etc.). Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch ein schalltechnisches Gutachten nachgewiesen wird, dass der nächtliche Beurteilungspegel unter 45 dB(A) liegt. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Lärmschutzmaßnahme hat nach DIN 4109 zu erfolgen, bevor die Räume in Gebrauch genommen werden. Hierzu kann die Vorlage einer Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen für Schallschutz gefordert werden. Von den Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich aufgrund von Abschirmung vorliegt. B. 1. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 Bauordnung NRW Dachform Für Baukörper, die nicht als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO gelten, sind ausschließlich Satteldächer zulässig. Ein Abwalmen der Satteldächer ('Krüppelwalm') ist nicht zulässig. 2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m - senkrecht gemessen - unter der Oberkante der baulichen Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m, von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden, einhalten. Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB 1. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 sind zu beachten bzw. einzuhalten. 2. Kampfmittel Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Staatliche Kampfmittelräumdienst zu verständigen. 3. Bodendenkmäler Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.: 0228/9844-0, Fax: 0228/9843-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 DSchG NW). Pulheim, den 22.02.2016