Daten
Kommune
Pulheim
Größe
109 kB
Datum
09.03.2016
Erstellt
26.02.16, 10:25
Aktualisiert
26.02.16, 10:25
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 119 TEIL A BRAUWEILER
Entwurf der TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN
A.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet
ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und Tankstellen (Nr. 5) nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes sind.
Die nach § 6 Abs. 2 BauNVO im Mischgebiet ausnahmsweise zulässigen Tankstellen (Nr. 7) sind nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1
Traufhöhe (TH) und Oberkante baulicher Anlagen (OK)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen
durch die max. Traufhöhe (TH) und die max. Firsthöhe (FH) bestimmt.
Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden
Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt.
Der untere Bezugspunkt ist die Höhe des vorhandenen Geländes.
2.2
Grundflächenzahl
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. Grundflächenzahl für die
allgemeinen Wohngebiete mit 0,4, für das Mischgebiet mit 0,6 festgesetzt.
3.
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt, bis zu einem Rauminhalt von
insgesamt max. 30 cbm je Grundstück, zulässig sind.
4.
Entwässerung
Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim ist das gesamte
anfallende Abwasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, in die öffentliche
Abwasseranlage einzuleiten. Sowohl das Schmutzwasser als auch das auf befestigten Flächen anfallende
Regenwasser sind der Mischkanalisation zuzuführen.
5.
Festsetzungen zum Immissionsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Passive Schallschutzmaßnahmen
Die Orientierungswerte der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau – werden für WA-Gebiete teilweise
überschritten, so dass hierfür passive Schallschutzmaßnahmen vorgegeben werden.
In den im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereichen sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend der nachfolgend aufgeführten Tabelle vorzunehmen. In ihr sind die Lärmpegelbereiche den
erforderlichen bewerteten Schalldämmmaßen gegenübergestellt, unterteilt nach Aufenthaltsräumen in
Wohnungen und Büroräumen:
Raumart
erf. R’w,res. des Außenbauteils in dB
Aufenthaltsräume in
Büroräume 1) u.ä.
Wohnungen u.ä.
Lärmpegelbereich
(LPB)
maßgeblicher
Außenlärmpegel
dB(A)
I
bis 55
30
-
II
56 bis 60
30
30
III
61 bis 65
35
30
IV
66 bis 70
40
35
V
71 bis 75
45
40
VI
76 bis 80
50
45
VII
> 80
2)
50
1)
An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeit nur einen untergeordneten
Beitrag zum Innenraumpergel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Tabelle: Lärmpegelbereiche und erforderliche bewertete Schalldämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109
Die aus der Tabelle resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder
Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren
durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird.
Bei der Ausführung ist darauf zu achten, dass keine Schallbrücken durch Rollladenkästen mit zu geringen
Schalldämmmaßen entstehen. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass die Gesamtsysteme Fenster /
Rollladenkästen im eingebauten Zustand die geforderten Schalldämmmaße aufweisen.
Dem ständigen Aufenthalt von Personen dienende schutzbedürftige Räume sind soweit wie möglich auf der von
der Bernhardstraße abgewandten Seite der Gebäude anzuordnen.
Bei Schlafräumen, an deren Fassade nachts ein Beurteilungspegel von > 45 dB(A) vorliegt, sind Maßnahmen
vorzusehen, die gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten und eine natürliche Belüftung durch gekippte Fenster
erübrigen (z. B. mechanische Be-/Entlüftung, Schalldämmlüfter etc.). Hiervon kann abgesehen werden, wenn
durch ein schalltechnisches Gutachten nachgewiesen wird, dass der nächtliche Beurteilungspegel unter 45 dB(A)
liegt.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Lärmschutzmaßnahme hat nach DIN 4109 zu erfolgen,
bevor die Räume in Gebrauch genommen werden. Hierzu kann die Vorlage einer Bescheinigung eines
anerkannten Sachverständigen für Schallschutz gefordert werden.
Von den Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird,
dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich aufgrund von Abschirmung vorliegt.
B.
1.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V.
mit § 86 Bauordnung NRW
Dachform
Für Baukörper, die nicht als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO gelten, sind ausschließlich Satteldächer
zulässig. Ein Abwalmen der Satteldächer ('Krüppelwalm') ist nicht zulässig.
2.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite
zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem
oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m - senkrecht gemessen - unter der Oberkante der
baulichen Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m, von den Gebäudeabschluss- bzw.
Gebäudetrennwänden, einhalten.
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1.
Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und
Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991
sind zu beachten bzw. einzuhalten.
2.
Kampfmittel
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder
werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Staatliche
Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
3.
Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.: 0228/9844-0, Fax: 0228/9843-119) unverzüglich
anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15
und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der
Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für
wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 DSchG NW).
Pulheim, den 22.02.2016