Daten
Kommune
Pulheim
Größe
138 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
29.02.16, 18:33
Aktualisiert
29.02.16, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
53/2016
Erstellt am:
02.02.2016
Aktenzeichen:
IV/63/2016-02
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Planungsausschuss
X
09.03.2016
Rat
X
15.03.2016
Betreff
Neufassung der Satzung über die Größe, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von privaten
Spielplätzen für Kleinkinder in der Stadt Pulheim (Spielplatzsatzung)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 53/2016 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1. Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt
die in der Anlage zur Beschlussvorlage beigefügte Neufassung der Satzung über die Größe, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von privaten Spielplätzen für Kleinkinder in der Stadt Pulheim vom 15.03.2016 (Spielplatzsatzung).
Erläuterungen
Die Spielplatzsatzung richtet sich ausschließlich an private Bauherren, welche Wohnungen errichten. Wie die Formulierung in § 9 Abs. 2 der BauO NRW (Landesbauordnung) deutlich macht, darf „ein Gebäude mit Wohnungen nur errichtet
werden, wenn eine ausreichende Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird“. Diese Anforderung
des Gesetzgebers gilt verständlicher Weise nicht für Einfamilienhäuser. Sie zielt darauf ab, insbesondere im Geschosswohnungsbau sowie bei gemischt genutzten Gebäuden auf dem Baugrundstück eine in Sichtweite der Wohnung liegende, ausreichend bemessene und ausgestattete, geschützte Spielfläche für Kleinlinder bereitzustellen. In stark verdichteten Stadträumen mit hoher Grundstücksausnutzung stößt diese Forderung wegen der Vielzahl konkurrierender Nutzungen auf den unbebauten Flächen des Grundstücks – zum Beispiel für Stellplatzanlagen oder private Terrassenflächen –
auf Widerstand, auch weil die verlangte gefahrlose Zugänglichkeit zur Spielfläche die Planung einschränkt.
Der Gesetzgeber lässt von der Grundforderung einer ausreichend großen Spielfläche für Kleinkinder gemäß § 9 Abs. 2
BauO NRW wenige Ausnahmen zu:
1. es wird auf einem anderen, benachbarten Grundstück eine solche Fläche geschaffen oder ist bereits vorhanden und diese wird öffentlich-rechtlich mittels Baulast angebunden
2. es wird eine im Bebauungsplan festgesetzte Gemeinschaftsanlage mit der Zweckbestimmung „privater Spielplatz“ errichtet
3. es ist ein geeigneter öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nähe vorhanden oder er wird geschaffen
Außerdem kann auf die Bereitstellung der Spielfläche verzichtet werden, wenn Art und Lage der Wohnungen dies nicht
erfordern. Das sind z.B. Altenwohnungen oder Einraumappartements sowie Wohnformen mit Reihenhauscharakter mit
direktem Zugang zu privaten Freiflächen.
In der Genehmigungspraxis häufen sich jedoch ganz andere Fallgestaltungen, die von den Vorschriften des § 9 Abs. 2
BauO NRW nicht erfasst sind. Insbesondere im Geschosswohnungsbau mit einer gleichzeitig beantragten WEG (Wohnungseigentumserklärung) zur Bildung von Sondereigentum an den (geplanten) Wohnungen steht oft schon zu einem
sehr frühen Zeitpunkt fest, welche Eigentümer/innen das Gebäude bewohnen werden. Handelt es sich dabei um Personen, in deren Haushalt sich aufgrund ihrer Altersstruktur keine Kleinkinder (mehr) befinden, schwindet die Bereitschaft
der Bauherren, Spielflächen bereitzustellen und zu unterhalten, die ungenutzt bleiben und im Laufe der Zeit verrotten.
Das ist nachvollziehbar.
In der Baugenehmigung für Gebäude mit mehreren Wohnungen wird mit einer Auflage die Größe der erforderlichen
Spielfläche aufgrund der städtischen Spielplatzsatzung regelt. Wird der Nachweis darüber, dass zum Einzugstermin der
zukünftigen Bewohner kein Bedarf besteht, schon zum Zeitpunkt der Bauantragsprüfung erbracht, kann die Baugenehmigung mit der Nebenbestimmung versehen werden, dass auf das Anlegen der Spielfläche vorübergehend verzichtet
wird (aufschiebende Bedingung). Keinesfalls darf jedoch darauf verzichtet werden, eine geeignete Freifläche dauerhaft
vorzuhalten.
Vorlage Nr.: 53/2016 . Seite 3 / 3
Stellt der städtische Baukontrolleur bei der Bauzustandsbesichtigung zur abschließenden Fertigstellung („Schlussabnahme“) fest, dass die Spielfläche nicht angelegt wurde, wird dies als Mangel anzeigt. Um ein ordnungsbehördliches
Verfahren zu verhindern, hat die Genehmigungsbehörde daher in begründeten Einzelfällen den Bauherren bzw. der
Eigentümergemeinschaft vorgeschlagen, eine Baulast zu bestellen, mit der sie sich verpflichten, zu einem späteren
Zeitpunkt die Herstellung der erforderlichen Spielfläche durchzuführen.
Eine interne Rechtsprüfung dieser Verwaltungspraxis kam zu dem Ergebnis, dass es geboten wäre, eine Ergänzung der
Spielplatzsatzung vorzunehmen. Hierdurch würde der Verwaltungsaufwand dauerhaft erheblich reduziert werden, da
beim Erlass der Baugenehmigung nicht mehr auf das eventuelle Einfügen einer Nebenbestimmung geachtet werden
müsste. Darüber hinaus ist damit eine formell rechtmäßige Rechtsgrundlage zur Sicherheit des betroffenen Antragstellers geschaffen. Seitens der Grundstückseigentümer/innen besteht dann die Gewissheit, aufgrund einer gesetzlichen
Grundlage in dieser Satzung von der Pflicht zur Ausgestaltung der streitigen Spielplatzfläche – für einen Zeitraum nachweislich nicht vorhandenen Bedarfs - absehen zu können.
Die Ergänzung der Satzung durch Einfügung eines neuen § 8 - Erleichterungen – verweist nun auf die zeitlich befristete
Begünstigung der Eigentümer, eine Freifläche vorübergehend gärtnerisch anlegen zu dürfen, während die Verpflichtung,
die bereitgehaltene Freifläche jederzeit für ihren vorgesehenen Verwendungszweck aktivieren zu müssen, bestehen
bleibt. Das bedeutet: eine ausreichend große Spielfläche für Kleinkinder ist herzurichten, sobald in eine der Wohnungen
eine Familie mit Kleinkindern im Vorschulalter einzieht. Damit wird ein guter Interessenausgleich zwischen den gesellschaftspolitischen Zielen des Landesgesetzgebers und den (Eigen-) Interessen von Bauherren erreicht. Die Bauaufsichtsbehörde wird so aufgrund einer konkreten Rechtsgrundlage im Bedarfsfall in die Lage versetzt, die Herstellung der
Spielfläche für Kleinkinder innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist zu verlangen.