Daten
Kommune
Pulheim
Größe
137 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
29.02.16, 18:33
Aktualisiert
07.03.16, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
63/2016
Erstellt am:
10.02.2016
Aktenzeichen:
IV/61-ro/wo
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Planungsausschuss
X
09.03.2016
Rat
X
15.03.2016
Betreff
Bebauungsplan Nr. 37/1 Pulheim 1. Änderung
Bereich: Venloer Straße, Schulstraße, Christianstraße, Orrer Straße
- Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 4a Abs. 3, 214 Abs. 4 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
siehe PA vom 28.10.2015, TOP 14
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung/Investor
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 63/2016 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen/ der Rat beschließt:
1. Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gemäß
§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 4a Abs. 3, 214 Abs. 4 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt / nicht berücksichtigt.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert
durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom
05.03.2015 (GV. NRW. S. 496) den Bebauungsplan Nr. 37/1 Pulheim 1. Änderung nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend als Satzung. Zugleich wird festgestellt, dass der Bebauungsplan in seiner aktuellen Fassung aufgrund dieses Ratsbeschlusses mit seiner Bekanntmachung Bestandteil
des geltenden kommunalen Satzungsrechts ist.
Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung sowie textlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)
Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 6 des
Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) die Begründung beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Erläuterungen
Zur Behebung von Fehlern wegen Unbestimmtheit hatte der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 28.10.2015 beschlossen, den entsprechend geänderten Bebauungsplan Nr. 37/1 Pulheim 1. Änderung erneut öffentlich auszulegen.
Dies erfolgte in der Zeit vom 25.11.2015 bis 30.12.2015 einschließlich.
Während der Offenlage gingen von betroffenen Bürgern zwei Stellungnahmen ein (B1 und B2).
Die Stellungnahme B1 ist ein Schreiben einer Anwaltskanzlei, die die Interessen zweier Grundstückseigentümer im
Plangebiet vertritt. In ihm wird auf die bereits in 2013 im Rahmen der ersten Auslegung vorgebrachten Einwendungen
verwiesen, der fragliche Schriftsatz ist wortgleich noch einmal beigefügt. Bei dem in der nachfolgenden Tabelle ausgeführten Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu B1 handelt es sich daher auch um den zum Satzungsbeschluss in 2014
bereits vorgelegten, ebenso unverändert gelassenen Vorschlag.
Die Eingabestellerin B2 – als einer der zwei von der o.g. Kanzlei vertretenen Eigentümer – ergänzt die von dort vorgetragenen Bedenken um Ausführungen zur Verschattungssituation. Siehe hierzu den Abwägungsvorschlag zu B2 in der
folgenden Tabelle.
Wenn durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden, kann gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Einholung von Stellungnahmen auf die berührten Behörden und
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sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Durch die im Planentwurf vorgenommenen Änderungen
(Lage und Definition der Knotenlinie) werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Gleiches gilt für Behörden oder
sonstige Träger öffentlicher Belange.
Sofern der Planungsausschuss den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung mehrheitlich folgt, kann er dem Rat empfehlen, den Bebauungsplan Nr. 37/1 Pulheim 1. Änderung als Satzung zu beschließen.