Daten
Kommune
Pulheim
Größe
151 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
29.02.16, 18:33
Aktualisiert
29.02.16, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
BP 37/1 Pulheim 1. Änderung erg. Verfahren
Abwägung
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung gem. § 214 Abs. 4 BauGB i.V. m. 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
BauGB
B 1 Aus erg. Verfahren,
Kanzlei Lenz und Johlen für zwei Bürger Schreiben vom 24.12.2015 unter
Verweis auf ein Schreiben vom 07.05.2013)
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
(Hinweis: Das Schreiben vom
Die Mandanten, für welche die Kanzlei die
Der Umwelt- und Pla07.05.2013 wurde bereits im AufStellungnahme abgegeben hat, sind Eigentü- nungsausschuss empstellungsverfahren für den BP 37/1 mer der Häuser Schulstraße 2 und Orrer
fiehlt / der Rat der Stadt
Pulheim 1. Änd., das in den Jahren Straße 1 (Flurstück 486) bzw. Schulstraße 4
Pulheim beschließt, die
2013/2014 durchgeführt wurde, als (Flurstück 1227). Die jeweiligen Betroffenhei- Stellungnahme nicht
Eingabe vorgelegt. Die in ihm vorten hinsichtlich der behaupteten Beeinträchti- zu berücksichtigen.
gebrachten Einwendungen wurden gungen bzw. Rechtsverletzungen unterscheiseinerzeit abgewogen. Die hierzu
den sich leicht.
verfasste Stellungnahme ist in der
Die auf dem Flurstück 486 vorhandenen Häunebenstehenden Spalte größtenser sind in geschlossener Bauweise auf die
teils wieder abgedruckt. Zum
jeweilige Nachbargrenze zu den VorhabenStichwort „Verschattung“ sind nach grundstücken an der Venloer Straße errichtet.
erneuter Prüfung Passagen modifi- Der Planentwurf des BP 37/1 Pulheim 1. Änziert worden.)
derung setzt die monierte größere Bauhöhe
Für ihre Mandanten kritisiert die
entlang der Venloer Straße direkt angrenzend
Kanzlei, dass mit der im Planentan das Flurstück 486 nur dort fest, wo diese
wurf vorgesehenen Erhöhung der
Grenzbebauung heute schon vorhanden ist
zulässigen Trauf- und Firsthöhen
und auch – im Falle von Abriss und Neubau
gegenüber den Höhen des rechtsauf der Parzelle 486 – wieder entstehen würverbindlichen Planes der Ändede/müsste. Im restlichen Grenzbereich zwirungsplan zu einer Wertminderung schen den Grundstücken an der Venloer
der betroffenen NachbargrundstüStraße und der Parzelle 486 ist nur eine Baucke beitragen und die Mandanten
höhe von 4,00 m zugelassen. Die zugehörige
in ihren Rechten verletzen würde.
überbaubare Fläche erstreckt sich über das
Die neu zulässig gemachte Bebau- „Vorhaben-Grundstück“ und das Grundstück
ung verschlechtere die Belichtungs- des Eingabestellers. Auf der gesamten Fläche
und Besonnungsverhältnisse und
mit der 4,00 m - Höhenfestsetzung könnte neu
sei daher rücksichtslos. Sie habe
nur eine abgestimmte Bebauung entstehen.
gegenüber den Nachbarn eine
Für die auf der Parzelle 486 vorhandenen
erdrückende Wirkung und ließe bei eingeschossigen Aufbauten ist festzuhalten,
diesen das Gefühl des „eingemau- dass Fenster zum „Vorhaben-Grundstück“
ert sein“ entstehen.
nicht zulässig sind. Angesichts dieser Bestandssituation und der durch den Planentwurf möglich gemachten Neubebauung kann
nicht von einer für die Nachbarn auf dem
Grundstück 486 erdrückenden Wirkung die
Rede sein. Das Gefühl des „eingemauert sein“
kann schwerlich bei Bewohnern entstehen,
die in aneinander gebauten Häusern wohnen.
Dort, wo nicht aneinander gebaut ist bzw.
wird, muss die dreigeschossige Neubebauung – gemäß Baugrenzfestsetzung – von
der Nachbargrenze in dem von den Abstandflächen-Vorschriften der Landesbauordnung
verlangten Maß zurückspringen.
Hinsichtlich der Belichtung und Besonnung
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Abwägung
bei den Häusern Schulstraße 2 und Orrer
Straße 1 ist nicht zu bestreiten, dass durch die
neu zugelassene Bauhöhe entlang der Venloer Straße die Situation gegenüber derjenigen,
die der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr.
37/1 Pulheim möglich machen würde, sich
verschlechtert. Dies geschieht aber nur in
einem Maße, welches kein ausreichendes
Gewicht im Abwägungsprozess zu liefern in
der Lage ist, um dem öffentlichen Interesse an
einer maßstabsgerechten, attraktiven städtebaulichen Entwicklung der Grundstücksflächen an der Venloer Straße und dem Verwertungsinteresse des Grundstückseigentümers
im Range vorzugehen.
Da insofern keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung auf der Parzelle 486 zu erwarten sind und von einer erdrückenden Wirkung auch nicht die Rede sein
kann, sieht die Verwaltung auch keine Gründe
für eine Wertminderung der Nachbargrundstücke.
Für das Flurstück 1227 gilt das umso mehr,
als es von der gemäß Planentwurf zulässigen
dreigeschossigen Bebauung zwischen 14 m
und 30 m entfernt ist.
Die mit dem Bebauungsplanentwurf ausgelegten Verschattungsdiagramme stellen für vier
Tage des Jahres – in relevanten Monaten
jeder Jahreszeit – zu drei unterschiedlichen
Tageszeiten dar, mit welchen Verschattungen
im Baublock des Plangebiets zu rechnen ist.
Dabei differenzieren sie zwischen den Bauhöhen, die gemäß rechtsverbindlichem Bebauungsplan bereits zulässig sind, und denen, die
mit dem Änderungsplan zulässig gemacht
werden sollen. Es wird deutlich, dass im
Sommer keine und im Winter keine zusätzlichen Verschattungen auftreten (Im Winter ist
wegen des niedrigen Sonnenstandes der
Blockinnenhof auch verschattet, wenn nur die
bereits zulässigen Bauhöhen realisiert würden). In den Frühjahrs- und Herbstmonaten ist
eine mit den neu geplanten Höhen einhergehende stärkere Verschattung nicht zu leugnen. Wegen der Südwestlage der Grundstücksflächen an der Venloer Straße tritt diese
zusätzliche Verschattung im Blockinnenhof
und an den Fassaden der angrenzenden
Gebäude nur etwa in den Nachmittagsstunden zwischen 14.00 Uhr und 16.30 Uhr auf.
Am späteren Nachmittag, wenn die Westsonne niedriger am Himmel steht, führt die dann
erreichte Position dazu, dass das Gebäude
Schulstraße 4 (Flurstück 1227) sich bereits
selbst verschattet. (siehe auch B2)
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Zusammengefasst wird zwar nicht verkannt,
dass eine durch den Änderungsplan um bis zu
2,70 m höher zulässige Bebauung entlang der
Venloer Straße während bestimmter Zeiträume im Jahres- und im Tagesablauf zu einer
stärkeren Verschattung (auch auf dem Flurstück 1227) führt, dies aber sowohl hinsichtlich des Verschattungsgrades als auch der
jeweiligen Dauer in einem Maße, welches es
aus Sicht der Verwaltung nicht gerecht erscheinen ließe, diesen Belang des übernächsten Nachbarn höher zu gewichten als die
entgegenstehenden öffentlichen und privaten
Belange (s.o.). Die Bewertung müsste anders
ausfallen, wenn zu befürchten wäre, dass die
Belichtung der betroffenen Aufenthaltsräume
in einer Weise verschlechtert würde, die ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zur
Folge hätte. Davon kann hier weder für das
Haus Schulstraße 4 noch für ein anderes
Gebäude des Häuserblocks im Plangebiet die
Rede sein.
Rücksichtslosigkeit wegen erdrückender Wirkung liegt auch und gerade in Bezug auf die
Bewohner und sonstigen Nutzer des Hauses
Schulstraße 4 erkennbar nicht vor. Ein Gefühl
des „eingemauert sein“ kann teilweise wegen
des Winkels, in dem die fraglichen Gebäude
zueinander stehen, und teilweise wegen der
Entfernung voneinander nicht aufkommen.
Schon gar nicht kann gesagt werden, dass
Schulstraße 4 ein „erdrücktes“ Gebäude oder
Grundstück darstellt, welches nur noch wie
eine von einem „herrschenden“ Gebäude
dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche
Charakteristik wahrgenommen wird. Das
teilweise selbst mit einer über das planungsrechtlich zulässige Maß hinausgehenden
Traufhöhe errichtete Gebäude zeichnet gegenwärtig eine relative Dominanz im Blockgeviert aus, welche auch nach einer - dreigeschossigen - Neubebauung entlang der Venloer Straße nicht völlig untergeht. Seine eigene baurechtliche Charakteristik bleibt insbesondere auch wahrnehmbar, weil es als kürzlich errichteter Neubau im Vergleich zu den
sämtlich niedrigeren Häusern des bestehenden Gevierts eine die Straßenecke Schulstraße/Christianstraße prägende Bebauung darstellt. Eine gemäß Planfestsetzung mit mehreren Giebeln zur Venloer Straße orientierte
Neubebauung nimmt ihr diese Wirkung nicht,
auch wenn sie eine größere Höhe erreicht.
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Abwägung
B 2 Aus erg. Verfahren, Schreiben vom 30.12.2015
Kurzinhalt der Stellungnahme
Die Eingabestellerin, welche auch
von der unter B1 genannten Kanzlei vertreten wird, ergänzt die dortigen Einwendungen, indem sie die
beklagten Verschlechterungen
bezüglich der Belichtungssituation
vertieft.
Sie behauptet, die ins Verfahren
eingebrachten Verschattungsdiagramme seien nicht korrekt und
legt beispielhaft dar, welche größeren Verschattungstiefen sich an
bestimmten Tagen im Jahr dadurch
ergeben, dass der BP 37/1 Pulheim
1. Änd. auf den fraglichen Grundstücken an der Venloer Straße
nunmehr eine Gesamthöhe von
14,50 m statt bisher 11,80 m zulässt. Unter Verweis auf die Dimensionen des vom Bebauungsplan
erfassten Baublocks meint sie, eine
unangemessene Härte gegenüber
den vorhandenen Wohnhäusern
aufgrund eines nahezu komplett
verschatteten Lebensraums feststellen zu können.
Stellungnahme der Verwaltung
Die hier angesprochene Verschattungsproblematik wurde bereits unter B1 thematisiert.
Die Verwaltung verweist also zunächst auf die
dortigen Passagen.
Zur Vertiefung der Frage, welche Beeinträchtigungen durch zusätzliche Verschattung
tatsächlich auftreten können, soll dennoch
näher darauf eingegangen werden.
Die beispielhaft für März und September (21.
des Monats, 12:00 Uhr) von der Eingabestellerin ermittelte größere Verschattungstiefe von
3,40 m ist für eine Beurteilung allein nicht
ausreichend. Bezogen auf das Grundstück
resp. Wohnhaus der Eingabestellerin wäre der
mit 14,50 m höchste Punkt eines neu errichteten Gebäudes bei Sonnenstand 12.00 Uhr
20,00 m resp. 30,00 m entfernt. Die absolute
Verschattungstiefe betrüge aber zu den fraglichen Zeitpunkten nur 17,80 m.
Die für den 21. Juni 12:00 Uhr konstatierte
größere Verschattungstiefe von 1,44 m ist
völlig ungeeignet, eine Beeinträchtigung zu
belegen. Bei genauerer Betrachtung stellt sich
nämlich heraus, dass beim sommerlichen
Azimuth die von einem 14,50 m hohen First
erzeugte Verschattungstiefe nur 7,70 m beträgt, wodurch nicht einmal ein Fremdgrundstück erreicht wird.
Die Verwaltung hat aber schon unter B1 eingeräumt, dass eine Bebauung, die 2,70 m
höher zulässig sein soll als bisher, Verschattungswirkungen während bestimmter Zeiträume im Jahres- und im Tagesablauf mit sich
bringt. Aufgrund der Süd-West-Lage der fraglichen Grundstücksflächen (wobei die westliche Ausrichtung schon deutlicher ist als die
südliche) sind es die Frühjahrs- und Herbstmonate und hier die Stunden des Tages zwischen 14:00 Uhr und 16:30 Uhr, welche stärkere Verschattungen für Grundstück und
Wohnhaus der Eingabestellerin mit sich bringen.
Allerdings führen diese Auswirkungen nicht zu
unzumutbaren Belichtungs- und Besonnungsverhältnissen. Das durch die Planung hervorgerufene Maß an Beeinträchtigung – qualitativ
als auch quantitativ, d.h. mit Blick auf die
jeweilige Dauer der Beeinträchtigung pro Tag
und/oder Jahr – wiegt nicht schwer genug,
um den öffentlichen und privaten Interessen
an der Realisierung der Planung im Rang
vorzugehen.
Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt
Pulheim beschließt, die
Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen.
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