Daten
Kommune
Pulheim
Größe
145 kB
Datum
10.03.2016
Erstellt
03.03.16, 18:30
Aktualisiert
03.03.16, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
85/2016
Erstellt am:
22.02.2016
Aktenzeichen:
III / 26
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau
4
ö. Sitzung
X
nö. Sitzung
Termin
10.03.2016
Betreff
Vermietung von städtischen Flächen an Zirkusbetriebe mit Wildtieren
Hier: Antrag des Bürgervereins Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Bürgerverein Pulheim
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
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Beschlussvorschlag
1. Der Liegenschafts- und Hochbauausschuss des Rates der Stadt Pulheim beschließt, den Antrag des Bürgervereins
Pulheim vom 30.09.2015, künftig keine städtischen Flächen an Zirkusbetriebe zu vermieten, abzulehnen.
oder
2. Der Liegenschafts- und Hochbauausschuss des Rates der Stadt Pulheim beschließt, dass die Verwaltung im Hinblick
auf städtische Flächen, die u.a. der Durchführung von Zirkusveranstaltungen gewidmet sind, künftig mit Zirkusunternehmen und vergleichbaren Einrichtungen nur dann noch Nutzungsverträge abschließt, wenn die Unternehmen sich
vertraglich verpflichten, Wildtiere der folgenden Arten weder mitzuführen, noch zur Schau zu stellen: Affen, Elefanten,
Großbären, Giraffen, Nashörner, Nilpferde, Tümmler, Delfine, Greifvögel, Flamingos, Pinguine und Wölfe. Sie lässt Ausnahmen zu, wenn ein Unternehmen belegen kann, dass ein Wildtier zum Stichtag 10.03.2016 bereits zum Altbestand
des Zirkus gehört und eine anderweitige Unterbringung nicht möglich ist. Gänzlich auszunehmen sind Unternehmen, die
vor dem 10.03.2016 bereits einen Antrag auf Abschluss eines Nutzungsvertrages für einen bestimmten Veranstaltungszeitraum gestellt haben.
Erläuterungen
Anmerkung:
Hinsichtlich der in den nachstehenden Erläuterungen aufgeführten Anlagen 2 – 4 hat die Verwaltung aufgrund des großen Umfangs auf eine Drucklegung und Beifügung in Papierform verzichtet. Sie können bei Bedarf im Ratsinformationssystem eingesehen werden.
I. Mit Schreiben vom 30.09.2015 bittet der Bürgerverein Pulheim um Mitteilung, ob in den letzten Jahren städtische Flächen solchen Zirkusbetrieben zur Verfügung gestellt worden sind, die Wildtiere mit sich führten. Des Weiteren beantragt
der Bürgerverein zukünftig die städtischen Flächen nicht an Zirkusbetriebe zu vermieten, die Wildtiere mit sich führen.
Der Antrag ist als Anlage 1. beigefügt.
Die Stadt Pulheim verfügt im Stadtgebiet über zwei Flächen für Zirkusgastspiele; in Brauweiler „Bernhardstraße“ und in
Pulheim „Zur offenen Tür“. Die Vermietung der Flächen erfolgt nur in der Zeit nach Ostern bis Ende September eines
jeden Jahres. Die Platzmiete beträgt 155,- €/Woche. Gleichzeitig wird eine Kaution von 800,00 € verlangt.
Für die Pulheimer Veranstaltungsfläche gibt es jährlich mehrere Anfragen. Die Fläche wird ein- bis zweimal jährlich für
Zirkusgastspiele vermietet. Die Fläche in Brauweiler wird nur von kleineren Zirkusbetrieben und maximal einmal im Jahr
gebucht.
Das Zirkusunternehmen muss mit dem unterschriebenen Überlassungsvertrag einen ausgefüllten Fragebogen für das
Kreisveterinäramt abgeben, in dem Angaben zum Tier- und Artenschutz gemacht werden müssen. Ob und inwieweit das
Kreisveterinäramt Kontrollen aufgrund des Fragebogens durchführt, ist der Stadtverwaltung nicht bekannt. Für die Überprüfung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz durch Zirkusunternehmen mit vorübergehendem Aufenthalt ist allein das Veterinäramt des Aufenthaltskreises zuständig. Ob und inwieweit es in der Vergangenheit bei den
Zirkusunternehmen in Pulheim zu Verstößen gekommen ist, ist der Stadtverwaltung nicht bekannt.
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In dem Schreiben vom 30.09.2015 verweist der Bürgerverein Pulheim darauf, dass verschiedene Städte beschlossen
haben, städtische Flächen nicht mehr an Zirkusse zu vergeben, sofern diese Wildtiere mit sich führen.
Die bisherige Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit solcher nachträglichen Nutzungsbeschränkungen auf Zirkusse ohne
Wildtiere ist uneinheitlich:
1. In der Vergangenheit wurden bereits zwei solcher Verbote von Verwaltungsgerichten für rechtswidrig erklärt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass das Verbot des Mitführens und des Auftritts der in den entsprechenden Stadtratsbeschlüssen genannten Tierarten unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung des betroffenen Zirkusunternehmens
eingreife. Die allgemeine Befugnis der Gemeinden, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, stelle hierfür keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar.
2. Demgegenüber hat ein Verwaltungsgericht die Entscheidung einer Kommune, keine Zirkusse mit Wildtieren mehr
zuzulassen, im Ergebnis als rechtmäßig angesehen. Nach Auffassung dieses Verwaltungsgerichtes ist es den Gemeinden nicht verwehrt, die bisherige Zweckbestimmung eines für Zirkusveranstaltungen gewidmeten Festplatzes nachträglich in dem Sinne einzuschränken, dass zwar Zirkusveranstaltungen noch zulässig sind, aber nur ohne bestimmte Arten
von Wildtieren. Soweit in einer solchen nachträglichen Einschränkung der Widmung ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gesehen werde, sei dieser durch die in allen Gemeindeordnungen gesetzlich geregelte Befugnis, die Benutzung
der kommunalen öffentlichen Einrichtungen zu regeln gedeckt, soweit die beschlossene Einschränkung auf vernünftige
Erwägungen des Gemeinwohls gestützt sei und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspreche.
Diese zuletzt genannte Auffassung vertritt auch die Landesbeauftragte für Tierschutz des Landes Baden-Württemberg in
ihrer Stellungnahme vom 10.07.2015 (Anlage 2.), dort insbesondere Seite 4 ff. Auf ihre Stellungnahme nimmt auch der
Städte- und Gemeindebund NRW in seiner Mitteilung Nr. 125/2014 vom 29.01.2014 Bezug und gibt Hinweise zur rechtssicheren Ausgestaltung eines solchen Wildtierverbots (Anlage 3.).
Des Weiteren ist mit Beschluss des Bundesrates im Jahre 2011 die Bundesregierung aufgefordert worden, dem Bundesrat eine Rechtsverordnung zur Änderung des Tierschutzgesetzes zuzuleiten, die das Halten von Tieren bestimmter Arten
in Zirkusbetrieben verbietet. Eine Änderung des Tierschutzgesetzes ist noch nicht erfolgt. Zurzeit können daher grundsätzlich alle Wildtierarten in Zirkussen gehalten werden.
II. Durch die bisherige Vergabepraxis sind die beiden eingangs genannten städtischen Flächen konkludent für die Nutzung von Zirkusveranstaltungen jeder Art, also auch mit Wildtieren, gewidmet worden. Die Schaffung und Unterhaltung
der für Zirkusveranstaltungen gewidmeten Plätze ist keine Pflichtaufgabe, sondern eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Stadt.
Die nachträgliche Widmungseinschränkung der für Zirkusveranstaltungen gewidmeten Plätze in dem Sinne, dass zwar
Zirkusveranstaltungen noch zulässig sind, aber nur ohne bestimmte Arten von Wildtieren, ist eine Ermessensentscheidung. Folgt man der unter Ziffer 2 genannten Rechtsprechung, ist sie dann rechtmäßig, wenn sie sich nur auf künftige
Nutzungsanträge bezieht, wenn sie einen sachlichen Grund hat und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einhält. Sie
muss zudem diskriminierungsfrei erfolgen, es muss also ab einem gewissen Zeitpunkt allgemein so verfahren und nicht
nur in Einzelfällen willkürlich von der bisherigen Praxis abgewichen werden.
Sachliche Gründe für die Ausschließung solcher Zirkusse, die Wildtiere mit sich führen, sind aus der Sicht der Verwaltung die Gründe, die der Bundesrat in seiner mit Beschluss vom 25.11.2011 gefassten Entschließung zum Verbot der
Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus gegen das Halten von Tieren wildlebender Arten, konkret Affen,
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Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner und Nilpferde anführt (Anlage 4., BR-Drucksache 565/11, dort auf Seiten 46). Sie belegen die schwerwiegenden Belastungen, denen diese Arten unter den Bedingungen eines Wanderzirkus ausgesetzt sind.
Darüber hinaus bestehen sachliche Gründe aus Sicht der Verwaltung auch für die Ausschließung solcher Tierarten, für
die in den BMEL-Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben (Zirkusleitlinien, Anlage 5., dort unter Ziffer II. 1. auf Seite 4) angenommen wird, dass ihre art- und verhaltensgerechte Unterbringung unter
den besonderen Bedingungen eines reisenden Zirkusunternehmens praktisch unmöglich ist. Dies betrifft die Menschenaffen, Tümmler, Delphine, Greifvögel, Flamingos, Pinguine, Nashörner und Wölfe.
Der Ausschluss von Tierarten bedarf einer sorgfältigen, wissenschaftlich tragfähigen Begründung. Dies ist bei den in der
Entschließung des Bundesrates und in den BMEL-Leitlinien benannten Tierarten der Fall.
Damit ein solches Verbot auch verhältnismäßig ist, muss es zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich
und angemessen sein.
Das Verbot dient dem Tierschutz, der mit der Aufnahme als Staatsziel in Art. 20 a Grundgesetz als überragend wichtiges
Gemeinschaftsgut einzuordnen ist. Ein Verbot zur Haltung der genannten Arten ist daher aus Sicht der Verwaltung auch
geeignet, den Tierschutz zu fördern.
Das Verbot ist zum Schutz der genannten Arten erforderlich, wenn kein gleich wirksames, aber die Berufsausübung
weniger einschränkendes Mittel vorhanden ist, um die Tiere vor den schwerwiegenden Belastungen in einem Wanderzirkus zu schützen. Der Bundesrat weist in seiner Entschließung (Anlage 4., dort Seite 6) darauf hin, dass die Problematik
auf der Vollzugsebene im Einzelfall nicht lösbar ist. Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung von Tieren sei oft
problematisch. Um der Problematik wirkungsvoll begegnen zu können, müsse daher verhindert werden, dass die Tierarten, die absehbar gefährdet sind, weiterhin in Zirkussen gehalten werden. Auch das Zirkusregister mit der zentralen
Erfassung aller Wanderzirkusse hat danach nicht zu spürbaren Verbesserungen in den Tierhaltungen der genannten
Arten geführt. Aus Sicht der Verwaltung ist ein Verbot zum Schutz der genannten Arten daher erforderlich.
Die Angemessenheit des Verbots setzt voraus, dass eine Abwägung zwischen der Schwere des damit verbundenen
Eingriffs in die Berufsausübung der Zirkusunternehmer und dem zu schützenden Rechtsgut "Tierschutz" ergibt, dass das
öffentliche Interesse am Schutz des Rechtsguts " Tierschutz" gegenüber dem Interesse des Zirkusunternehmers, von
dem Verbot verschont zu bleiben, überwiegt. Den Zirkusunternehmen, die Wildtiere mit sich führen, verbleibt auch bei
dem Beschlussvorschlag Nr. 2 die Möglichkeit, private Flächen für Gastspiele anzumieten. Es würden auch nicht alle,
sondern nur bestimmte Wildtierarten erfasst werden, die nicht mehr mitgeführt werden dürfen. Darüber hinaus können
Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein Unternehmen belegen kann, dass ein Wildtier zum Altbestand des Zirkus
gehört und eine anderweitige Unterbringung nicht möglich ist. Der Zirkus als Kulturgut bliebe gleichwohl erhalten. Aus
Sicht der Verwaltung überwiegt daher das Interesse am Schutz des Rechtsguts " Tierschutz".
Da die bisherige Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit einer solchen Nutzungsbeschränkung auf Zirkusse ohne Wildtiere
uneinheitlich ist, besteht allerdings in Hinblick auf den Beschlussvorschlag Nr. 2 ein entsprechendes Prozessrisiko.
Zudem wird für beide Plätze die Errichtung von Unterkünften zur Unterbringung von Flüchtlingen erwogen. Dann stehen
keine städtischen Flächen mehr für derartige Gastspiele zur Verfügung.