Daten
Kommune
Pulheim
Größe
21 kB
Datum
10.03.2016
Erstellt
03.03.16, 18:30
Aktualisiert
03.03.16, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Mitteilungen - Recht und Verfassung
StGB NRW-Mitteilung 125/2014 vom 29.01.2014
Zirkusse mit Wildtieren in kommunalen Einrichtungen
Immer wieder stellen sich Kommunen, die die Nutzung ihrer öffentlichen Flächen durch Zirkusse mit bestimmten Wildtierarten untersagen
möchten, die Frage, wie ein solches Verbot rechtssicher ausgestaltet werden kann. In der Vergangenheit wurden bereits zwei solcher Verbote
gerichtlich für rechtswidrig erklärt.
Aus diesem Grund möchten wir Sie auf eine Stellungnahme der Landesbeauftragten für Tierschutz des Landes Baden-Württemberg aufmerksam
machen. In dieser Stellungnahme wird aufgezeigt, dass ein entsprechendes Verbot rechtmäßig aufgestellt werden kann und wie dieses gestaltet
sein muss. Sie können diese Stellungnahme im Internet abrufen unter www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/slt/Zirkusse_mit_Wildtieren.pdf.
Zusammenfassend ist auf Folgendes hinzuweisen:
1. Die Beschlüsse dürfen sich nur auf künftige Nutzungsanträge beziehen. Bereits gestellte Anträge müssen nach den bisherigen
Benutzungsgrundsätzen entschieden werden.
2. Die Beschlüsse müssen, sofern sie die Berufsausübungsfreiheit tangieren, auf vernünftigen Gemeinwohlerwägungen beruhen und den
Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechen. Es ist unerheblich, ob die ausgeschlossenen Nutzungsformen
rechtswidrig sind oder nicht. Ausreichend ist, dass für die Nichtzulassung sachliche Gründe bestehen. Sachliche Gründe bestehen für einen
Ausschluss solcher Wildtierarten, von denen der Bundesrat als eines der obersten Verfassungsorgane festgestellt hat, dass sie unter den
Bedingungen eines Wanderzirkusses schwerwiegenden Belastungen ausgesetzt sind. Dies gilt auch für solche Wildtierarten, von denen
fachkundige Vereinigungen wie die Bundestierärztekammer und die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz festgestellt haben, dass sie
unter ständig wechselnden Standortbedingungen nicht in Einklang mit § 2 TierSchG gehalten und gepflegt werden können.
Az.: I/2 020-08-8
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