Daten
Kommune
Pulheim
Größe
67 kB
Datum
10.03.2016
Erstellt
03.03.16, 18:30
Aktualisiert
03.03.16, 18:30
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Bundesrat
Drucksache
565/11 (Beschluss)
25.11.11
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Verbot
bestimmter wild lebender Tierarten im Zirkus
der
Haltung
Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25. November 2011 beschlossen, die
aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
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ISSN 0720-2946
Drucksache
565/11 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates
zum Verbot der Haltung bestimmter wild lebender Tierarten im Zirkus
Die Bundesregierung möge dem Bundesrat unverzüglich eine Rechtsverordnung
gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes zuleiten, die das Halten von
Tieren bestimmter wild lebender Arten in Zirkusbetrieben verbietet. Das Verbot soll
insbesondere für Affen (nicht menschliche Primaten), Elefanten, Großbären,
Giraffen, Nashörner und Flusspferde gelten. Für bereits vorhandene Tiere soll unter
Berücksichtigung deren Lebensdauer eine Übergangsfrist vorgesehen werden.
Begründung:
I. Allgemeines
Bereits im Jahr 2003 hat der Bundesrat (BR-Drucksache 595/03 - Beschluss -) einem Entschließungsantrag zugestimmt, nach dem zum einen
ein zentrales Register für Zirkusbetriebe geschaffen und zum anderen ein
Haltungsverbot für Affen, Elefanten und Großbären ausgesprochen werden
sollte. Während das Zirkuszentralregister inzwischen eingeführt ist, wurde
das Verbot zur Haltung bestimmter wild lebender Tierarten von der Bundesregierung nicht ausgesprochen.
Mit der zentralen Erfassung aller Wanderzirkusse ist zwar nun eine wirkungsvolle länderübergreifende Überwachung möglich geworden, aber für
bestimmte Tierarten ist eine artgerechte Haltung in diesen Betrieben systemimmanent nicht möglich. Auf der Vollzugsebene lässt sich diese Problematik nicht lösen.
II. Zur Verfassungsmäßigkeit eines Verbotes bestimmter Wildtiere und im
Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit der EU
Das Verbot der Haltung bestimmter Tiere stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Personen dar, der aber als geringgradig zu beurteilen ist.
Es geht hier allein um eine marginale Berufsausübungsbeschränkung,
nicht etwa um einen Eingriff in die Berufswahl (weder objektiv noch subjektiv).
Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit wird für verhältnismäßig
erachtet. Der Tierschutz ist mit der Aufnahme als Staatsziel in Artikel 20a
GG als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut einzuordnen.
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Das Verbot zur Haltung der genannten Arten ist zum einen geeignet, den
Tierschutz zu fördern und zum anderen auch erforderlich, da ein gleich
wirksames, weniger stark die Berufsausübung einschränkendes Mittel
nicht vorhanden ist. Die Erforderlichkeit unterstellt, ist das Verbot somit
verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine Abwägung zwischen der Schwere
des damit verbundenen Grundrechtseingriffs und dem zu schützenden
Rechtsgut "Tierschutz" ergibt, dass das Verbot eine angemessene und auch
zumutbare Belastung für den Zirkusunternehmer darstellt.
Zirkusunternehmen bestehen in aller Regel aus einer Vielzahl von Präsentationsnummern. Das Verbot der Haltung einiger weniger (nämlich 6 Tierarten) betrifft nur einen äußerst geringen Teil des beruflichen Tuns angesichts der Vielfalt der Tierarten, die noch gehalten werden können.
Für die eigenständigen Engagementnummern könnte ein Verbot der Haltung dieser Tierarten einem Berufsverbot gleichkommen. Dagegen spricht
allerdings, dass das Verbot zum einen lediglich einige wenige Arten umfasst und dass zum anderen viele der klassischen Tierlehrer eben nicht nur
solche Tiere trainieren, für die künftig die Haltung verboten wird (siehe
Veröffentlichung des Berufsverbandes der Tierlehrer e.V http://www.tierlehrerverband.de/ sowie diverse Ausgaben der Circus Zeitung). Andere Berufe haben sich im Laufe der Zeit auch wandeln und auf
gesellschaftliche Veränderungen einstellen müssen. Es bleibt darüber hinaus für die betroffenen Tierlehrer möglich, entweder in festen Ortseinrichtungen mit den entsprechenden Tierarten aufzutreten oder bspw. als
Tiertrainer weiterhin für Film- und Fernsehproduktionen tätig zu sein zumal es sich bei der Tätigkeit des Elefanten- oder Affendompteurs nicht
um einen jeweils eigenständigen Beruf handelt. Ein Verbot bestimmter
Tierarten betrifft daher auch bei den Tierlehrern "nur" die Berufsausübungsfreiheit und nicht die Berufswahl und ist somit verhältnismäßig.
Sofern die Berufsausübungsregelung zulässig ist, dürfte grundsätzlich auch
die Eigentumsbeschränkung zulässig sein und damit der Eingriff in Artikel 14 Absatz 1 GG ebenfalls verfassungsmäßig sein.
Die Dienstleistungsfreiheit zählt zu den Grundfreiheiten der EU und darf
durch das Recht der Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht beschränkt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist dies jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt
sind:
a) Nichtdiskriminierung – im vorliegenden Falle besteht kein Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen.
b) Gemeinschaftsrechtlich legitimes Ziel - das Verbot dient dem Tierschutz, der schon seit 1999 im Gemeinschaftsrecht (TierSchProtokoll
zum Vertrag von Amsterdam) verankert ist und auch Eingang in den
EU-Reform-Vertrag fand. Dieser beinhaltet den Schutz der Tiere als
"fühlende Wesen" in dem Wortlaut, wie er für die gemeinsame Verfassung vorgesehen war. Damit handelt es sich um ein verfassungskonformes Ziel.
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c) Eignung zur Erreichung des angestrebten Zieles - das Verbot ist zweifelsfrei geeignet, den Tierschutz zu fördern und besser zu gewährleisten. Zudem führt es zu einer Verwaltungsvereinfachung.
d) Erforderlichkeit für die Erreichung des angestrebten Zieles - erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes Mittel gibt.
Mildere Mittel, wie die des Vollzugs im Einzelfall und die Einführung
des Zirkusregisters haben bisher keine ausreichende Wirkung entfaltet. Darüber hinaus haben Wildtiere eine geringere Anpassungsfähigkeit als domestizierte Tiere an eine restriktive Haltung. Sie stellen
zweifelsfrei damit noch höhere Anforderungen an eine verhaltensgerechte Betreuung, Unterbringung und Pflege. Die Haltung der o.g.
Wildtiere im Zirkus ist mit einer Reihe von Belastungen verbunden,
die einen angemessenen Schutz der Tiere in solchen Einrichtungen
faktisch unmöglich machen.
Im Einzelnen sind zu nennen Transport, Unterbringung und Dressur.
Diese Gründe sind systemimmanent, liegen in der Natur des Zirkus
selbst und können auch durch strengere Anforderungen an die Haltung
der Tiere nicht verändert werden. Selbst eine behördliche Bewilligungspflicht kann deshalb den Schutz dieser Tiere nicht gewährleisten. Das Verbot ist aus diesen Gründen erforderlich.
Ein Verbot bestimmter Wildtierarten im Zirkus ist somit auf Grund
der sorgfältigen Abwägung und Nennung nur einiger weniger Tierarten verfassungs- und EU-rechtskonform.
Andere Länder sind diesen Schritt längst gegangen. Mittlerweile gibt
es in 13 Ländern der EU ein vollständiges Verbot der Haltung von
Wildtieren im Zirkus oder starke Einschränkungen. Die EU gesteht ihren Mitgliedstaaten ausdrücklich das Recht zu, den Bereich der Haltung von Wildtieren im Zirkus eigenständig zu regeln. Auch weltweit
sind schon viele Staaten diesen Weg eines Verbotes gegangen.
Auch bleibt der Zirkus als Kulturgut erhalten. Die Herausnahme einiger weniger exotischer Tierarten, die nicht mehr mitgeführt werden
dürfen, ändert daran nichts. Darüber hinaus haben auch andere Kulturgüter bzw. Kulturerben, in denen Tiere Verwendung fanden, in den
vergangenen Jahren eine Wandlung erfahren. Beispiele sind die Abschaffung der traditionellen Fuchsjagd in England und Schottland oder
die Beendigung des Stierkampfes in Katalonien.
III. Zur Frage der art- und verhaltensgerechten Haltung bestimmter Tierarten
im Zirkus
Zurzeit können grundsätzlich alle Wildtierarten in Zirkussen gehalten werden.
Spezielle ausführende Rechtsvorschriften für die Tierhaltung im Zirkus
gibt es nicht. Die einschlägigen Leitlinien entsprechen nicht dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnis und dienen zudem lediglich der Orientierung. Sie sind nicht rechtsverbindlich und gehen darüber hinaus von einer
wissenschaftlich nicht belegten und inzwischen überkommenen Hypothese
aus. Diese besagt, dass Wildtiere die Reduktion ihres Lebensraumes auf
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ein Minimum und das Nichterfüllen ganzer Verhaltenskreise dadurch
kompensieren könnten, dass sie nicht selbstbestimmte Dressurleistungen in
der Manege zeigen. Wie die aus 2009 stammenden "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" auch belegen, ist nicht selbstbestimmte Arbeit nicht einmal ausreichend, um den
Verhaltenskreis "Bewegung" angemessen zu erfüllen bzw. zu berücksichtigen.
Es gibt in Deutschland etwa zehn größere Zirkusse, einige mittlere und in
der Überzahl kleine und Kleinstzirkusse, die teilweise nur regional reisen
sowie 250 Unternehmen, die den reisenden Zirkusbetrieben zugeordnet
werden können.
Die Erfahrung zeigt, dass die bestehenden Regelungen zum Schutz von
Tieren bei einigen Wildtierarten nicht greifen, weil eine art- und verhaltensgerechte Unterbringung unter den besonderen Bedingungen eines reisenden Zirkusunternehmens praktisch nicht möglich ist. Oft können die
betroffenen Tiere auch nicht weggenommen und anderweitig untergebracht werden, da Auffangmöglichkeiten nicht immer und ausreichend
vorhanden sind. Deshalb muss dringend verhindert werden, dass weiterhin
Tiere dieser Arten in Zirkusbetriebe gelangen können. Dabei darf nicht
übersehen werden, dass sich weggenommene und anderweitig untergebrachte Tiere, anders als oft angenommen, in sachkundig geleiteten Haltungen fast immer resozialisieren lassen.
Bei einigen Tierarten, nämlich insbesondere bei Affen (nicht menschliche
Primaten), Bären, Elefanten, Giraffen, Nilpferden und Nashörnern, können
die Verhaltensansprüche der Arten in einem reisenden Zirkus schon im
Grundsatz nicht erfüllt werden, denn:
- Sie sind - wenn auch manchmal gezähmt - sicherlich nicht domestiziert und stellen daher besonders hohe Ansprüche an ihre Unterbringung, Ernährung, Pflege und an die Sachkunde des Halters (so sind
sämtliche Elefanten in deutschen Zirkussen bis auf eine Ausnahme in
der Freiheit geboren und nachweislich Wildfänge).
- Sie verbringen einen Großteil ihres Lebens in engen Transportwagen
(auf Fahrten bis zu 50 Mal pro Jahr plus Auf- und Abbauzeit - dabei
stehen die Tiere nachweislich bis zu 20 Stunden im Transportfahrzeug). Die Zeit für freie, selbstbestimmte Bewegung und anderes artgemäßes Verhalten ist auch dadurch unverhältnismäßig stark beschränkt.
- Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Juli 1999 zur
Hennenhaltungsverordnung von 1987 dürfen "artgemäße Bedürfnisse"
nicht unangemessen zurückgedrängt werden. Dazu zählt insbesondere
auch das Sozialverhalten. Dieses ist gerade bei Elefanten und nicht
menschlichen Primaten von besonderer Bedeutung und Komplexität.
Bei Bären ist Winterruhe von grundlegender Bedeutung.
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Es ist wissenschaftlich belegt, dass regelmäßige und zum Teil lange
Transporte zwar einen gewissen Gewöhnungseffekt bei den Tieren haben, aber dass dies immer noch zu regelmäßigen Belastungen durch
Stress führt.
Gleiches gilt in hohem Maße für die Einzelhaltung von Tieren, die in
freier Wildbahn gesellig in Rudeln oder in (Familien-) Gruppen leben
(z.B. Elefanten), bzw. bei der Gemeinschaftshaltung von Einzelgängern, die auf engstem Raum zusammengepfercht werden (z.B. Bären).
Die eigentlich notwendige Einrichtung von ausreichend großen, ausbruchsicheren und artgerecht ausgestatteten Gehegen kollidiert mit der
Notwendigkeit zur fortwährenden Mobilität (bis zu 50 Reisetage pro
Jahr).
Ferner sind vermehrte Zwischenfälle mit den genannten Tierarten und
Ausbrüche von Zirkustieren augenfällig, die auch die Bevölkerung
immer wieder gefährden.
Die wenigsten Zirkusbetriebe verfügen über geeignete, beheizbare
Winterquartiere, die auch bei schlechter Witterung eine artgerechte
Haltung kälteempfindlicher Wildtierarten ermöglichen. Dagegen
nehmen die sogenannten "Weihnachtszirkusse", die zu einem Durchspielen in der kalten Jahreszeit führen, ständig zu. Insofern entsprechen viele Zirkusse nicht mehr dem herkömmlichen Bild, das wenigstens in den kalten Monaten eine stationäre Tierhaltung zulässt.
Viele Zirkusbetriebe sind wirtschaftlich nicht in der Lage, die
finanziellen Mittel für erforderliche Anschaffungen (auch zur Erhaltung des Sicherheitsstandards), Unterhalts- und (Spezial-) Tierarztkosten aufzubringen.
Auch verfügt bislang kein einziger ständig reisender Zirkus über eine
Unterbringungsmöglichkeit für seine alten und nicht mehr reisefähigen Tiere aller mitgeführten Arten. Stattdessen bedient man sich zunehmend ehrenamtlich geführter Auffangstationen, um Tiere, wenn
sie wirtschaftlich uninteressant geworden sind, unterzubringen.
Der Beruf des/der Tierlehrers/-lehrerin ist kein Ausbildungsberuf und
unterliegt keinerlei Fortbildungsvorgaben. Zudem sind die Pfleger der
Zirkustiere, nicht vergleichbar mit solchen in zoologischen Einrichtungen, in der Regel keine gelernten Tierpfleger.
Diese Lebenssituation führt insbesondere bei den hier aufgeführten
Tierarten zu Leiden, die sich oft in Verhaltensstörungen (z.B. Elefanten, Affen), Kümmern (z.B. bei Elefanten) und Erkrankungen (z.B.
zeigten Bären bei tierärztlichen Untersuchungen anlässlich ihrer Übereignung an Auffangstationen gravierende Erkrankungen, die im Reisebetrieb offensichtlich weder erkannt noch behandelt worden waren)
zeigen. Auffallend sind auch die häufigen Todesfälle (z.B. bei jungen
Giraffen).
Eine besondere Problematik stellt die Handaufzucht von nicht
menschlichen Primaten dar. Ohne sie ist ein Vorführen im Zirkus
nicht möglich.
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Sie führt aber, insbesondere bei Menschenaffen, zu lebenslangem Leiden durch diese Fehlprägung, da die Tiere wichtige innerartliche
Kommunikationsmöglichkeiten nicht lernen. Die Resozialisierung
solcher Tiere ist, wie die Dokumentationen der einschlägigen Auffangstationen eindrucksvoll belegen, zwar erfolgreich möglich, aber
nur noch mit einem enormen Aufwand und großer Sachkunde.
Auf der Vollzugsebene ist die Problematik nicht lösbar. Die Verweigerung
einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes ist nur im Einzelfall anwendbar, aber zur generellen Regelung von Missständen nicht geeignet.
Ebenso wenig lassen sich bei bestimmten Tierarten grundlegende Verbesserungen der Tierhaltung über Verfügungen nach § 16 des Tierschutzgesetzes praktisch durchsetzen. Und auch die Wegnahme und anderweitige
Unterbringung von Tieren ist oft problematisch. Geeignete Auffangstationen übernehmen die Tiere zu Recht oft nur dann, wenn gleichzeitig ein
Wiederauffüllen der Plätze verhindert wird.
Um der Problematik wirkungsvoll begegnen zu können, muss daher verhindert werden, dass die Tierarten, die absehbar gefährdet sind, weiter in
Zirkussen gehalten werden.
Die ersten Erfahrungen mit dem Zirkusregister haben gezeigt, dass es systemimmanent bedingt trotz der zentralen Erfassung aller Wanderzirkusse
nicht zu spürbaren Verbesserungen in den Tierhaltungen der genannten
Arten gekommen ist.