Daten
Kommune
Pulheim
Größe
2,7 MB
Datum
04.05.2016
Erstellt
18.04.16, 18:36
Aktualisiert
18.04.16, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim
Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung
Stand: April 2016
Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
Auftraggeber:
Stadt Pulheim
Alte Kölner Straße 26
50259 Pulheim
Tel.: 02238 - 808-0
Fax: 02238 - 808-445
Auftragnehmer:
Große – Kreyssig – Dr. Schönert GbR
Planung und Landschaft
Kolpingstraße 10
45 329 Essen
Tel.: 0201 - 481884
Fax: 0201 - 481886
eMail: Info@PlanLand.net
Bearbeitung:
Stefan Kreyssig,
Landschaftsarchitekt BDLA
Dr. Thomas Schönert
Diplom-Biologe
Essen, im April 2016
PL
Planung und Landschaft
Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
INHALT
I
SEITE
1.
Einleitung........................................................................................................................ 1
1.1.
Anlass ............................................................................................................................. 1
1.2.
Lage und naturräumliche Grundlagen ......................................................................... 2
1.3.
Rechtliche und methodische Grundlage ..................................................................... 3
1.4.
Datengrundlage und Methode....................................................................................... 4
1.4.1. Datengrundlage .................................................................................................... 4
1.4.2. Methodik ............................................................................................................... 4
1.5.
Biotoptypen und planungsrelevante Arten .................................................................. 5
1.5.1. Biotoptypen ........................................................................................................... 5
1.5.2. Planungsrelevante Arten....................................................................................... 5
2.
Baubeschreibung und Wirkung des Vorhabens.......................................................... 9
2.1.
Baubeschreibung ........................................................................................................... 9
2.2.
Wirkung des Vorhabens ................................................................................................ 9
2.2.1. Vorbelastungen..................................................................................................... 9
2.2.2. Bau- und anlagebedingte Wirkfaktoren ................................................................. 9
2.2.3. Betriebsbedingte Wirkfaktoren ............................................................................ 11
3.
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität........................................................................................ 12
3.1.
Maßnahmen zur Vermeidung ...................................................................................... 12
3.1.1. Baubetrieb........................................................................................................... 12
3.1.2. Projektgestaltung ................................................................................................ 12
3.1.3. Maßnahmen zum Risikomanagement................................................................. 12
3.2.
Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität................................................................................................................ 12
3.2.1. Vorbemerkung .................................................................................................... 12
3.2.2. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des
Lebensraumverlustes der Feldlerche .................................................................. 13
4.
Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten............................................. 15
4.1.
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung ................................................................. 15
4.2.
Bestand und Betroffenheit der Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie................ 18
4.2.1. Bestand und Betroffenheit der Säugetiere .......................................................... 18
4.3.
Bestand und Betroffenheit Europäischer Vogelarten nach Art. 1 der
Vogelschutz-Richtlinie................................................................................................. 22
4.3.1. Feldlerche ........................................................................................................... 22
5.
Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens
nach § 43 Abs. 8 BNatSchG ........................................................................................ 26
6.
Gutachterliches Fazit ................................................................................................... 26
7.
Literatur und Karten..................................................................................................... 28
PL
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Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
II
ABBILDUNGEN SEITE
Abbildung 1: Lage und Abgrenzung der Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim .....................2
TABELLEN
SEITE
Tabelle 1:
Ergebnis der eigenen Kartierung und Liste der planungsrelevanten
Arten – TK25 5006/2 – Frechen, nach LANUV 2015................................................6
Tabelle 2:
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung – Formular A .......................................16
Tabelle 3:
Art-für-Art-Protokoll – Zwergfledermaus – Formular B .........................................20
Tabelle 3:
Art-für-Art-Protokoll – Feldlerche – Formular B....................................................24
PLÄNE
Bebauungsplan Nr. 114 / 115 Pulheim
Kartierung planungsrelevanter Arten
Plan-Nr. 1404/Be-Fauna1
SK / OD
26.06.2014
M.: 1:1.000
PL
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Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
1.
1.1.
1
Einleitung
Anlass
Die Stadt Pulheim plant am südwestlichen Ortsrand von Pulheim, angrenzend an das EuropaViertel, ein neues Wohngebiet, welches durch die Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim
planungsrechtlich abgesichert werden soll.
Der Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim umfasst die Grundstücke
Gemarkung Pulheim
Flur 5
Flurstücke 6, 7, 8, 14 (teilweise; Wegeparzelle), 185 (teilweise; Wegeparzelle), 459, 479
(teilweise), 493 (Wegeparzelle) und 602 (Wegeparzelle)
Flur 20
Flurstücke 20 (Wegeparzelle), 26 (Wegeparzelle), 42, 43, 44, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53.
Der Geltungsbereich wird in der Örtlichkeit im Nordwesten von der Straße „Am Lindenkreuz“
und ihrer Verlängerung als Wirtschaftsweg, im Nordosten vom Elchweg, im Südosten vom
Pulheimer Bach und im Südwesten von einem Wirtschaftsweg begrenzt.
Im Zuge des Bauleitplanverfahrens ist gemäß der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ (MBEWWV / MKULNV –
22.12.2010) eine Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich.
In der vorliegenden ASP werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs.
1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt
werden können, ermittelt und dargestellt.
PL
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1.2.
2
Lage und naturräumliche Grundlagen
Das Plangebiet liegt am südwestlichen Ortsrand von Pulheim, Rhein-Erft Kreis (Topografische
Karte 1:25.000 5006/2 Blatt Frechen). Der Geltungsbereich der Bebauungspläne wird in der
Örtlichkeit im Nordwesten von der Straße „Am Lindenkreuz“ und ihrer Verlängerung als Wirtschaftsweg, im Nordosten vom Elchweg, im Südosten vom Pulheimer Bach und im Südwesten
von einem Wirtschaftsweg begrenzt.
Das rund 15,6 ha große Plangebiet wird überwiegend von Ackerflächen und Baumschulgelände
geprägt.
Die Abbildung 1 stellt das Plangebiet und seine Umgebung dar.
Abbildung 1:
Lage und Abgrenzung der Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim
Quelle: Stadt Pulheim, 17.03.2016
PL
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Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
1.3.
3
Rechtliche und methodische Grundlage 1
Die Artenschutzprüfung folgt der Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz,
15.09.2010, 1. Änderung, MUNLV 2010) sowie der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ (MBEWWV / MKULNV –
22.12.2010).
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden
Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG.
Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16
FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind §§ 69ff BNatSchG zu beachten.
Vorhaben in diesem Zusammenhang sind:
1) nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft. Mögliche Trägerverfahren sind in § 6 Abs. 1 LG genannt (z. B. Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungen).
2) nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben (§§ 30, 33, 34, 35
BauGB).
Bei der Artenschutzprüfung handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch
andere Prüfverfahren ersetzt werden kann (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Prüfung nach der Eingriffsregelung, Prüfung nach Umweltschadensgesetz).
Die Artenschutzprüfung sollte soweit wie möglich mit den Prüfschritten anderer Prüfverfahren
verbunden werden.
Der Prüfumfang der Artenschutzprüfung beschränkt sich auf die europäisch geschützten FFHAnhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Die „nur“ national besonders geschützten
Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen
Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.
Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange ergeben sich aus den in § 44 Abs. 1
BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. In Bezug auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten ist es verboten:
Verbot Nr. 1 – Tötungsverbot: wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
Verbot Nr. 2 – Störungsverbot: wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,
Verbot Nr. 3 – Schädigungsverbot: Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
Verbot Nr. 4 – Schädigungsverbot: wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
1
Die Erläuterungen wurden weitgehend der VV-Artenschutz (MUNLV 2010) entnommen
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4
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ergeben sich für die oben genannten Vorhaben folgende Sonderregelungen: Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt ein
Verstoß gegen Verbot Nr. 3 nicht vor. Im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere ist auch das Verbot Nr. 1 nicht erfüllt. Diese Freistellungen
gelten auch für Verbot Nr. 4 bezüglich der Standorte wild lebender Pflanzen.
1.4.
1.4.1.
Datengrundlage und Methode
Datengrundlage
Zur Prüfung der Artenschutzbelange wurden folgende Daten herangezogen bzw. erhoben und
ausgewertet:
1) „Planungsrelevante Arten“ 2 im Bereich des Messtischblatt-Quadranten TK25 5006/2
(Frechen) (LANUV 2015)
2) Eigene Kartierung planungsrelevanter Arten mit dem Schwerpunkt der Artengruppen
Säugetiere (Feldhamster, Fledermäuse) und Vögel des Plangebietes (PLANUNG UND
LANDSCHAFT 2014).
1.4.2.
1.4.2.1.
Methodik
Feldhamster
Das Plangebiet liegt im (ursprünglichen) Hauptverbreitungsgebiet des Feldhamsters (Cricetus
cricetus) und kann als potenzieller Siedlungsraum gelten. In Nordrhein-Westfalen sind die Feldhamsterbestände seit den 1970er-Jahren vor allem durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft stark zurückgegangen, sodass die Art aktuell als „vom Aussterben bedroht“ gilt.
Feldhamster sind dämmerungs- und nachtaktiv, sodass sich die Untersuchungen zum Vorkommen im Allgemeinen auf den Nachweis von Spuren ihrer Aktivität konzentrieren. Im Mittelpunkt stehen dabei Hinweise auf die Bauten, die von den Tieren über 50-100 cm tief in den
Boden gegraben werden, und im Allgemeinen an den mindestens 5 cm (häufig eher bis 8 cm)
im Durchmesser betragenden Ausgängen der schrägen Lauf- oder Schlupf- und der benachbarten Flucht- oder Fallröhren erkannt werden können. Letztere führen mehr als 40 cm senkrecht in die Tiefe. Hinzu kommt das Vorhandensein von Erdaushub (so genannte Hamsterburgen), wobei dieser an den Laufröhren häufig mehr oder minder deutlich zu zwei leicht erhöhten, etwas längs gestreckten Wällen aufgetürmt sein kann, die den Weg des ein- und ausschlüpfenden Tieres beiderseits flankieren. Außerdem können Fraßkreise im Getreide auftreten.
Die Feldhamsteruntersuchungen wurden bei trockenem Wetter in der Zeit vom 08.-12.04.2014
nach dem Ende der allgemeinen Winterruhe durchgeführt. Dabei wurden die Äcker und Baumschulpflanzungen flächendeckend nach Hamsterbauten abgesucht, wobei die Flächen in Abständen von 4 m durchlaufen wurden. Die „Begehungswege“ wurden durch Fluchtstangen markiert, die an den beiden gegenüberliegenden Kopfenden der Felder in entsprechenden Abständen – beginnend mit einem Abstand von 2 m vom Feldrand – sowie zur weiteren Unterstützung
2
Die „planungsrelevanten Arten“ sind in Nordrhein-Westfalen diejenigen Arten, die bei einer
artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG zu berücksichtigen sind, sofern sie im
Gebiet vorkommen. Sie umfassen die in einem Planungsraum vorkommenden Arten der
Schutzkategorien der FFH-Anhang-IV-Arten (streng geschützte Arten) und der europäischen Vogelarten, nicht aber Irrgäste, sporadische Zuwanderer und „Allerweltsarten“.
PL
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in Entfernungen von ca. 50 m in der Längsachse aufgestellt wurden. Die 4 m breiten Streifen
waren in der Regel gut überschaubar. Sie wurden jeweils in der Mittelachse durchlaufen, wobei
der Blick ständig aufmerksam nach beiden Seiten hin- und herpendelte.
1.4.2.2.
Fledermäuse
Das Plangebiet wurde am 07.04.2014 eingehend auf potenzielle Quartierstandorte von Fledermäusen insbesondere in Form von Baumhöhlen untersucht. Dabei wurde auch die das Gebiet
im Süden begrenzende Baumhecke am Pulheimer Bach in die Untersuchung mit einbezogen.
Am 14.05.2014 fand eine nächtliche Detektorbegehung zur Untersuchung der Fledermausaktivitäten statt.
1.4.2.3.
Vögel
Das Plangebiet wurde flächendeckend kartiert. Bei insgesamt drei morgendlichen Begehungen
wurde das gesamte Gelände am 07.04., 13.04. und 28.04.2014 bei trockenem, windarmem
Wetter begangen, wobei alle visuellen (mit Unterstützung eines Fernglases) und akustischen
(mit dem geschulten Gehör) Wahrnehmungen von Vögeln notiert wurden.
1.5.
1.5.1.
Biotoptypen und planungsrelevante Arten
Biotoptypen
Das Plangebiet wird derzeit überwiegend ackerbaulich (Biotoptyp – 3.1. Acker), z.T. auch als
3
Baumschulgelände (Biotoptyp – 4.8 Baumschulen) bewirtschaftet.
1.5.2.
Planungsrelevante Arten
Die nachfolgende Tabelle 1 stellt die Ergebnisse der eigenen Kartierung sowie die LANUV-Auswertung der „planungsrelevanten Arten" für den Bereich des betroffenen MesstischblattQuadranten (TK25 5006/2 Frechen) dar. Für die Tierarten wird die Gefährdung nach der Roten
Liste von Deutschland (SÜDBECK et al. 2007, HAUPT et al. 2009) und Nordrhein-Westfalen
(SUDMANN et al. 2009, LANUV 2011) und der Erhaltungszustand in der atlantischen (ATL) Region
angegeben:
3
Bennung der Biotoptypen gemäß Verfahren „Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“ (MSWKS & MUNLV 2001)
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Tabelle 1:
6
Ergebnis der eigenen Kartierung und Liste der planungsrelevanten Arten –
TK25 5006/2 – Frechen, nach LANUV 2015
Art
Lebensraum / Biotop im Plangebiet
Status im
Plangebiet
Gefährdung
Rote Liste
D
NRW
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
Säugetiere
Feldhamster
(Cricetus cricetus)
Charakterart struktur- und artenreicher
Kein
Ackerlandschaften mit tiefgründigen, Vorkommen
nicht zu feuchten Löss- und Lehmböden und tiefem Grundwasserspiegel
*
*
S
Großer Abendsegler
(Nyctalus noctula)
Kein
Waldfledermaus, Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften; Jagd- Vorkommen
gebiete - offene Lebensräume, über
großen Wasserflächen, Waldgebieten,
Einzelbäumen, Agrarflächen sowie
über beleuchteten Plätzen im Siedlungsbereich.
*
*
G
Kleiner Abendsegler
(Nyctalus leisleri)
Waldfledermaus, in wald- und strukturKein
reichen Parklandschaften; Jagdgebiete Vorkommen
- in Wäldern mit Lichtungen, Kahlschlägen, Waldrändern und Wegen;
außerdem Offenlandlebensräume wie
Grünländer, Hecken, Gewässer und
beleuchtete Plätze im Siedlungsbereich
*
*
U
Rauhautfledermaus
(Pipistrellus nathusii)
Kein
typische Waldart, in strukturreichen
Landschaften mit einem hohen Wald- Vorkommen
und Gewässeranteil. Laub- und Kiefernwälder, bevorzugt Auwaldgebiete in
den Niederungen größerer Flüsse;
Jagdgebiete - insektenreiche Waldränder, Gewässerufer und Feuchtgebiete in Wäldern
*
*
G
Wasserfledermaus
(Myotis daubentonii)
Strukturreiche Landschaften mit hohem
Kein
Gewässer- und Waldanteil; Jagd- Vorkommen
gebiete – offene Wasserflächen an
stehenden und langsam fließenden
Gewässern, bevorzugt mit Ufergehölzen, bisweilen auch Wälder, Waldlichtungen und Wiesen
*
*
G
Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus)
Gebäude, Gewässer, Kleingehölze,
Laub- und Mischwälder
Nahrungsgast
*
*
G
dichte Wälder, kleinere Gehölze, sehr
häufig in Siedlungen bis hin zur Großstadt
Baumschulgelände
BV
Bachstelze
(Motacilla alba)
Dörfer und Vorstädte, offene – halboffene Landschaft in Gewässernähe
DZ
Bluthänfling
(Acanthis cannabina)
offene Landschaft mit dichtem Gebüsch; auch im Bereich von Siedlungen
Baumschulgelände
BV ?
Eisvogel
(Alcedo atthis)
Steilufer an Gewässern
Elster
(Pica pica)
halb offene Landschaft mit Büschen
und Bäumen, Siedlungen und Parkanlagen
Acker
NG
Fasan
(Phasianus colchicus)
Ackerland und Wiesen mit Büschen,
Schilf oder Feldgehölzen
Acker
NG
Feldlerche
(Alauda arvensis)
Äcker und Wiesen, hält Abstand von
Bäumen und Siedlungen
Feldsperling
(Passer montanus)
Dörfer und Gärten; häufiger als Haussperling in offener Landschaft.
Vögel
Amsel
(Turdus merula)
Kein
Vorkommen
V
*
*
G
BV
*
3S
U↓
Kein
Vorkommen
V
3
U
Flussregenpfeifer
(Charadrius dubius)
Sand- und Schotterflächen an BinnenKein
gewässern
Vorkommen
*
3
U
Goldammer
(Emberiza citrinella)
offene Landschaft mit Gebüschen und
Hecken, an Waldrändern und in Waldlichtungen
Acker
NG
V
PL
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Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
Tabelle 1:
7
Ergebnis der eigenen Kartierung und Liste der planungsrelevanten Arten –
TK25 5006/2 – Frechen, nach LANUV 2015
Art
Lebensraum / Biotop im Plangebiet
Status im
Plangebiet
Grünling
(Carduelis chloris)
Feldgehölze, Parks und Gärten; auch
in Siedlungen und an Waldrändern.
Baumschulgelände
BV
Habicht
(Accipiter gentilis)
Brütet in Wäldern; Jagd bevorzugt im
Waldrandbereich, auch in halb offener
Landschaft
Acker
NG
Heckenbraunelle
(Prunella modularis)
Wälder, Feldgehölze, Hecken, Parks
und Gärten.
Baumschulgelände
BV
Kiebitz
Vanellus vanellus)
Grün- und Ackerland, in Mooren und
ähnlicher Offenlandschaft
Kein
Vorkommen
Kohlmeise
(Parus major)
alle Lebensräume mit Bäumen von
Wäldern bis hin zu Innenstädten.
Baumschulgelände
NG
Kuckuck
(Cuculus canorus)
Wald, offene
stände
Gefährdung
Rote Liste
D
NRW
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
*
V
G
2
3S
U↓
Kein
Vorkommen
V
3
U↓
Mäusebussard
(Buteo buteo)
Brütet in Wäldern und Gehölzen; NahKein
rungssuche in der offenen Landschaft
Vorkommen
*
*
G
Mehlschwalbe
(Delichon urbica)
Kein
Ursprünglich Bewohner von Felswänden, heute überwiegend Brutvogel Vorkommen
in Städten und Dörfern.
V
3S
U
Mönchsgrasmücke
(Sylvia atricapilla)
Baumbestände von dichten Wäldern
bis hin zu Gärten und Parks.
Baumschulgelände
Nachtigall
(Luscinia megarhynchos)
dichtes Gebüsch, bevorzugt an feuchKein
ten Standorten und in der Nähe von Vorkommen
Gewässern
*
3
G
Rabenkrähe
(Corvus corone)
offene - halboffene Landschaftstypen,
meidet geschlossene Wälder.
Acker
NG
Rauchschwalbe
(Hirundo rustica)
Brütet in Dörfern; Nahrungsflüge bevorzugt über Grünland oder Gewässern.
Kein
Vorkommen
V
3S
U
Rebhuhn
(Perdix perdix)
Ackerland, Brachflächen und Heide,
Kein
möglichst mit einzelnen Büschen oder Vorkommen
Hecken
2
2S
S
Ringeltaube
(Columba palumbus)
Wälder, Parks, Gärten und andere gehölzreiche Gebiete; Nahrungssuche
auch auf Feldern
Acker
NG
Rotkehlchen
(Erithacus rubecula)
Busch- und Baumbestände, von dichten Wäldern bis Parks und Gärten
Baumschulgelände
BV
Schleiereule
(Tyto alba)
Dörfer, , die an geeignete Jagdgebiete,
Kein
offene Landschaften mit Hecken und Vorkommen
Gräben, grenzen
*
*S
G
Schwanzmeise
(Aegithalos caudatus)
Laub- und Mischwäldern, Parks und
Gärten
Baumschulgelände
NG
Singdrossel
(Turdus philomelos)
Wälder, Parks und Gärten mit Bäumen;
Baumschulgelände
BV ?
Turmfalke
(Falco tinnunculus)
felsige Landschaft, Städte und Feldgehölze, Waldränder
Kein
Vorkommen
*
VS
G
Turteltaube
(Streptopelia turtur)
Waldränder, Feldgehölze; NahrungsKein
suche auf offenen Flächen aller Art
Vorkommen
3
2
S
Uferschwalbe
(Riparia riparia)
Sandwände an Ufern
Kein
Vorkommen
*
VS
U
Wachtel
(Coturnix coturnix)
Getreide, Wiesen, Brachflächen
Kein
Vorkommen
*
2S
U
Waldkauz
(Strix aluco)
Wälder, Parks und andere Gehölze
Kein
Vorkommen
*
*
G
Landschaft,
Schilfbe-
NG
PL
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Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
Tabelle 1:
8
Ergebnis der eigenen Kartierung und Liste der planungsrelevanten Arten –
TK25 5006/2 – Frechen, nach LANUV 2015
Art
Lebensraum / Biotop im Plangebiet
Status im
Plangebiet
Waldohreule
(Asio otus)
Waldränder, Feldgehölzen und Baumgruppen; nächtliche Nahrungssuche in
offenem Gelände.
Kein
Vorkommen
Wiesenpieper
(Anthus pratensis)
offene Landschaft von Moor, Heide und
Tundra bis hin zu Wiese und Ackerland
Acker
DZ
Zaunkönig
(Troglodytes troglodytes)
unterholzreiche Wälder, Parks, Gärten
und größere Gebüsche
Baumschulgelände
NG
Zilpzalp
(Phylloscopus collybita)
Wälder, Parks und Gärten, bevorzugt in
aufgelichteten Bereichen
Baumschulgelände
NG
Gefährdung
Rote Liste
D
NRW
*
3
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
U
Es bedeuten:
Rote Liste: 0 = ausgestorben oder verschollen; 1 = vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; R = durch
extreme Seltenheit gefährdet; I = gefährdete wandernde Art; D = Daten nicht ausreichend; V = Vorwarnliste; * = nicht gefährdet; N = Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen; S = für die Art ist ohne konkrete artspezifische Schutzmaßnahmen
eine höhere Gefährdung zu erwarten; k.A. = keine Angaben; G = Gefährdung anzunehmen
Nachweis / Status: BV = Brutvogel; DZ = Durchzügler, NG = Nahrungsgast; ? = Status fraglich
Grau unterlegte Arten = planungsrelevante Arten im Planungsgebiet
Erhaltungszustand in der biogeografischen Region: G = günstiger Erhaltungszustand; U = ungünstiger / unzureichender
Erhaltungszustand; S = ungünstiger / schlechter Erhaltungszustand; ↓ = Tendenz – abnehmend; ↑ = Tendenz – zunehmend
Die faunistische Kartierung des Plangebietes erbrachte folgende Ergebnisse:
Feldhamster
Es wurden keine Hinweise auf eine aktuelle Besiedlung der Acker- und Baumschulflächen
durch Feldhamster gefunden.
Fledermäuse
Es wurden keine Quartierstandorte von Fledermäusen gefunden, da es im Plangebiet selbst
keine geeigneten Gehölzbestände gibt.
Das Gebiet wird aktuell von der Zwergfledermaus als Jagdgebiet genutzt. Die Art jagt bevorzugt strukturgebunden. Dementsprechend wurden sie auch auf der südwestlichen Seite der
Gehölzbestände des Pulheimer Baches nachgewiesen. Hier jagten in der Nacht am 14.05.2014
zeitweise zwei Tiere.
Weitere Fledermausarten wurden nicht festgestellt.
Vögel
Es wurden insgesamt 20 Vogelarten nachgewiesen, von denen sieben Arten als Brutvögel
eingestuft werden, teilweise auch nur mit Brutverdacht. Dabei ist zu beachten, dass in keinem
Fall ein Brutnachweis erbracht wurde, jedoch die Beobachtungen während der Brutzeit im typischen Habitat diese Einstufung rechtfertigen. 11 Arten treten lediglich als Nahrungsgäste auf,
ohne jedoch, dass das Plangebiet für sie die Bedeutung eines essentiellen Nahrungshabitates
hat; zwei weitere Arten (Bachstelze und Wiesenpieper) sind Durchzügler (vgl. Tabelle 1).
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9
Von den nachgewiesenen Vogelarten ist die Feldlerche die einzige Art mit Planungsrelevanz.
Sie ist eine nach der Roten Liste landesweit gefährdete Brutvogelart und hat ihren Lebensraum
auf den Ackerflächen. Insgesamt wurden vier Brutpaare festgestellt. Die vergleichsweise hohe
Konzentration dürfte ihre Ursache vor allem in dem Vorhandensein deckungsreicher Zwischenstrukturen haben, die im Randbereich der häufig zwischen Ackernutzung und Baumschulpflanzung wechselnden Flächen existieren und bevorzugt als Neststandorte angenommen
werden.
Alle weiteren im Plangebiet kartierten Vogelarten sind nicht planungsrelevant.
2.
2.1.
Baubeschreibung und Wirkung des Vorhabens
Baubeschreibung
Das Planvorhaben sieht auf derzeitigem Ackerland und Baumschulgelände die Ausweisung von
„Wohnbaufläche“ sowie „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage / Ortsrandeingrünung“ vor.
2.2.
Wirkung des Vorhabens
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und
Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen
können.
2.2.1.
Vorbelastungen
Das Plangebiet wird allseitig großräumig von Verkehrsadern eingerahmt. Im Norden verläuft in
Südost-Nordwest-Richtung die DB-Bahnstrecke Köln – Mönchengladbach. Von Süden her
grenzt die Bundesstraße B 59n an, deren Verlauf sich ebenfalls in Richtung Südost-Nordwest
erstreckt. An der Südostgrenze verläuft die Bonnstraße (L 183) von Brauweiler nach Pulheim
und im Westen begrenzt unmittelbar die Geyener Straße K 25 das Plangebiet.
Die Verkehrsbänder zerschneiden den Landschaftsraum und bringen Lärmbelastungen sowie
Immissionen mit sich. Des Weiteren bildet die in Troglage zum Plangebiet verlaufende Bundesstraße B 59n eine starke landschaftliche Zäsur.
Im Gebiet selbst ist der intensiv bewirtschaftete Acker als Vorbelastung für den Wasserhaushalt
und die Bodenstruktur anzuführen.
2.2.2.
Bau- und anlagebedingte Wirkfaktoren
Baubedingte Wirkfaktoren treten während der Bauphase auf und umfassen z.B. Flächenbeanspruchung durch Baustelleneinrichtungen und Baustraßen, Bodenarbeiten sowie mit den
Arbeiten verbundene Lärm- und Schadstoffemissionen / -immissionen und optische Störreize.
Anlagebedingte Wirkfaktoren werden durch die Anlage selbst verursacht und betreffen z.B.
Flächenumwandlungen, Zerschneidung von Lebensräumen und andere Beeinträchtigungen.
Da beim Planungsvorhaben die bau- und anlagebedingten Wirkfaktoren eng miteinander verbunden sind, ist eine strikte Trennung nur schwer zu vollziehen, sodass die projektspezifischen
bau- und anlagebedingten Beeinträchtigungen nachfolgend zusammengefasst werden:
PL
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Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
10
Flächeninanspruchnahme
Mit der Realisierung des Planvorhabens gehen zunächst baubedingte vorübergehende
Flächeninanspruchnahmen durch Baustellenzufahrten, -einrichtungsflächen und –lagerflächen
einher. Diese und weitere Flächen werden jedoch nachfolgend anlagebedingt durch Hoch- und
Tiefbaumaßnahmen in Anspruch genommen und in entsprechende Baukörper überführt.
Damit werden im Plangebiet die Acker- und Baumschulflächen in eine Wohnbaufläche sowie
Grünfläche umgewandelt. Diese Veränderungen führen zu einem (Teil)-Verlust von Lebensräumen der Arten der offenen Feldflur.
Somit sind die Flächeninanspruchnahme und die Überführung der offenen Feldflur in Wohnbaufläche der qualitativ wie quantitativ bedeutendste Wirkfaktor.
Barrierewirkungen / Zerschneidung
Unter dem Wirkfaktor Barrierewirkungen / Zerschneidungen werden die bau- und anlagebedingten Trennwirkungen zusammengefasst. Aus der Zerschneidung von Verbundstrukturen
können Funktionsverluste durch Trenn- und Verinselungseffekte resultieren.
Barrierewirkungen und Zerschneidungseffekten kommt im Plangebiet nur eine untergeordnete
Bedeutung zu, da die Vogelarten und die Fledermäuse hochmobil sind und zudem keine Leitstrukturen durchschnitten werden.
Lärmimmissionen
Im Einflussbereich der Baustelle kann es durch Verlärmung zu temporären Verschiebungen im
faunistischen Arteninventar kommen. Besonders störungsempfindliche Arten wie z.B. Fledermäuse, verschiedene Kleinsäugerarten und Vögel können dadurch verdrängt werden.
Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden permanenten Störungen von den angrenzenden
Wohngebieten und Straßen (Geyener Straße K 25, Bonnstraße (L 183), Bundesstraße B 59n)
sowie den Wirtschaftswegen sind diese Beeinträchtigungen deutlich zu relativieren.
Stoffeinträge
Relevante und erhebliche Stoffeinträge sind nicht zu erwarten.
Erschütterungen
Im Rahmen der Bautätigkeiten kann es zu Erschütterungen kommen, welche die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tierarten beeinträchtigen können.
Da Erschütterungen allenfalls temporär auftreten und sich auf das unmittelbare Umfeld der
Erschütterungsquelle beschränken, ist in diesem Zusammenhang nicht von einer erheblich
störenden Wirkung auszugehen.
Optische Störungen
Neben den Lärm- können auch die baubedingten Lichtimmissionen zu vorübergehenden Beeinträchtigungen z.B. bei nahrungssuchenden Fledermäusen und dämmerungsaktiven Vögeln
(Eulen) führen.
Die baubedingten Arbeiten erfolgen jedoch in der Regel antizyklisch zum Aktivitätsrhythmus
dieser Artengruppen.
PL
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Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
2.2.3.
11
Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Betriebsbedingte Wirkfaktoren entstehen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage und
umfassen z.B. Lärm- und Schadstoffemissionen / -immissionen und optische Störreize.
Lärmimmissionen
Durch betriebsbedingte Verlärmung (z.B. An- und Abfahrten PKW, Naherholungs- und Freizeitnutzung usw.) kann es zu Verschiebungen im faunistischen Arteninventar kommen, wobei vor
allem störungsempfindliche Arten verdrängt werden könnten.
Durch die bereits bestehenden permanenten Störungen von den angrenzenden Wohngebieten
und Straßen (Geyener Straße K 25, Bonnstraße L 183, Bundesstraße B 59n) sowie der bestehenden Naherholungsnutzung auf dem vorhandenen Wegenetz sind diese Beeinträchtigungen deutlich zu relativieren.
Stoffeinträge
Es ist im Zusammenhang mit dem Planvorhaben mit keinen erheblichen, artenschutzrelevanten
Stoffeinträgen zu rechnen.
Optische Störungen
Optische Störungen durch die Haus- und Straßenbeleuchtung können ggf. bei einigen Fledermausarten und dämmerungsaktiven Vögeln (Eulen) Barrierewirkungen durch Lichtimmissionen
verursachen.
Kollisionsrisiko
Ein erhebliches Kollisionsrisiko ist im Zusammenhang mit dem Planvorhaben weitgehend auszuschließen.
PL
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Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
3.
3.1.
12
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Maßnahmen zur Vermeidung
Die nachfolgenden Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von
Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten
zu vermeiden oder zu mindern.
Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter
Berücksichtigung dieser Vorkehrungen.
3.1.1.
Baubetrieb
Zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste in Folge der Zerstörung von Nestern oder
Eiern europäischer Vogelarten bzw. zur Vermeidung erheblicher Störungen erfolgen die
vorbereitenden und räumenden Maßnahmen für das Baufeld außerhalb der Fortpflanzung-,
Brut- und Aufzuchtzeiten der Vogelarten, also im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28.
Februar.
Gehölzeinschläge sind zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen nur in der Zeit vom
01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig (BNatSchG §39(5)).
Bei den Baumaßnahmen sind die Richtlinien der DIN 18920 und der RAS-LG4 bzw. ZTVBaumpflege zu berücksichtigen.
3.1.2.
Projektgestaltung
Es sind keine weiteren Maßnahmen zur Projektgestaltung erforderlich.
3.1.3.
Maßnahmen zum Risikomanagement
Es sind keine weiteren Maßnahmen zum Risikomanagement erforderlich.
3.2.
3.2.1.
Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Vorbemerkung
Bei Eingriffsvorhaben oder baurechtlichen Vorhaben gibt das Bundesnaturschutzgesetz mit
dem § 44 Abs. 5 BNatSchG die Möglichkeit, im Rahmen der Artenschutzprüfung (ASP) „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ (CEF-Maßnahmen) einzubeziehen. Mittels dieser Maßnahmen
kann das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG
abgewendet werden. § 44 Abs. 5 BNatSchG legt fest, dass eine Beeinträchtigung nicht den
Verbotstatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfüllt, „soweit die
ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.“
Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen,
continuous ecological functionality-measures), die hier synonym zu „vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen“ entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG zu verstehen sind, setzen unmittelbar am
betroffenen Bestand der geschützten Arten an. Sie dienen dazu, die Funktion der konkret
betroffenen Lebensstätte für den lokal betroffenen Bestand in qualitativer Hinsicht zu erhalten.
Dabei muss die ökologisch-funktionale Kontinuität der Lebensstätte gesichert sein. CEF-Maßnahmen müssen den Charakter von Vermeidungsmaßnahmen besitzen und einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum betroffenen Habitat erkennen lassen, z.B. in Form einer Vergrößerung eines Habitats oder der Neuschaffung von Habitaten in direkter funktioneller
Beziehung zu diesem.
PL
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3.2.2.
13
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des Lebensraumverlustes der Feldlerche
Zur Vermeidung der Erfüllung von Verbotstatbeständen durch die bau- und anlagebedingte
Inanspruchnahme der Fortpflanzungs- und Ruhestätten von vier Feldlerchen-Paaren sind geeignete CEF-Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität erforderlich.
Für die vier Revierpaare der Feldlerche sind neue Lebensräume herzustellen. Die nachfolgend
dargestellten artenschutzrechtlichen Maßnahmen orientieren sich an den Vorgaben des
MKULNV (2013, Feldlerche Alauda arvensis ID 10) sowie den entsprechenden Maßnahmen zum
benachbarten Bebauungsplan Nr. 113 Pulheim.
Maßnahmenziel
Durch eine Nutzungsextensivierung von Intensiväckern, die Anlage von Ackerbrachen und die
punktuelle Anlage von Lerchenfenstern werden für die Feldlerche günstige Ackerkulturen und
damit günstige Lebensraumbedingungen geschaffen.
Die Maßnahme wird zusammen mit den erforderlichen CEF-Maßnahmen für den Bebauungsplan Nr. 113 Pulheim auf einer Fläche von 3,5 ha realisiert.
Maßnahmenstandort
Die Maßnahmen werden auf den Flurstücken 1631 (Gemarkung Pulheim, Flur 6) und 17
(Gemarkung Pulheim, Flur 20) bzw. 19 (Gemarkung Pulheim, Flur 20) im jährlichen Wechsel
durchgeführt.
Maßnahmenumfang
Der Umfang der Maßnahmen bemisst sich in der rheinischen Bördenlandschaft auf 0,5 ha /
Feldlerchen-Revier, bei paralleler Anlage mehrerer mindestens 10-12m (20 m) breiter Streifen
aus Sommer- und Wintergetreide, Brache und Wildkrautstreifen (s.u.). Somit erreichen die
Maßnahmen für die Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim einen Gesamtflächenumfang von
mindestens 2,0 ha.
Maßnahmeninhalt
Der Maßnahmenumfang (CEF-Maßnahme für die Bebauungspläne Nr. 113, 114 & 115 Pulheim) beträgt 3,5 ha und wird etwa hälftig aufgeteilt in Extensivacker (Winterweizen mit
doppelreihigem Saatreihenabstand) und Blühstreifen.
Die genaue Aufteilung zwischen Extensivacker
Bewirtschaftungsverhältnisse angepasst.
Da die Flurstücke 1631 (Gemarkung Pulheim, Flur 6) und 17 (Gemarkung Pulheim, Flur 20)
bzw. 19 (Gemarkung Pulheim, Flur 20) größer als die erforderlichen 3,5 ha sind, wird die
verbleibende Fläche landwirtschaftlich genutzt.
Die künftige Einsaatmischung der Blühstreifen sowie eine Einsaat von Zwischenfrüchten
(zwischen der CEF-Maßnahmen- und der alternierenden Landwirtschaftsnutzung) bedürfen
noch der weiteren Abstimmung zwischen dem Bewirtschafter und der Stadt Pulheim.
und
Blühstreifen
wird
an
die
PL
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Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
14
Maßnahmendurchführung
Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) muss bereits zum Eingriffszeitpunkt
vollständig oder zumindest so weitgehend wirksam sein, dass keine Engpasssituationen für den
Fortbestand der vom Eingriff betroffenen Individuengemeinschaft entstehen. Um dies zu gewährleisten, muss die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vor Beginn des Eingriffs durchgeführt werden.
Deshalb wurde die CEF-Maßnahme im Herbst 2015 erstmals umgesetzt und ist somit bereits
wirksam.
Der Erfolg der Maßnahme wird in den ersten Jahren im Rahmen eines Monitoring überprüft, um
ggf. Korrekturen vornehmen zu können.
PL
Planung und Landschaft
Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
4.
4.1.
15
Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
PL
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Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.)
Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
Bebauungspläne Nr. 114 und 115
Plan-/Vorhabenträger (Name): Stadt
.
Pulheim
Antragstellung (Datum): April
2016
.
Die Stadt Pulheim plant am südwestlichen Ortsrand von Pulheim, angrenzend an das Europa-Viertel, ein neues
Wohngebiet, welches durch die Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim planungsrechtlich abgesichert werden soll.
Das rund 15,6 ha große Plangebiet wird derzeit überwiegend von Ackerflächen und Baumschulgelände geprägt.
Künftig soll es Wohnbaufläche sowie auch Erschließungs- und Grünflächen umfassen, wobei letztere vielfältige
Funktionen im Natur- und Landschaftshaushalt übernehmen.
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?
■
ja
nein
g
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
■
nein
G
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Vögel: Amsel, Bachstelze, Bluthänfling, Elster, Fasan, Goldammer, Grünling, Habicht,
Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube,
Rotkehlchen, Schwanzmeise, Singdrossel, Wiesenpieper (Durchzügler), Zaunkönig,
Zilpzalp
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
.
g
- entfällt -
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand
der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine
Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
- entfällt -
Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
4.2.
18
Bestand und Betroffenheit der Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:
Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und
damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Tötungsverbot: Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das
Kollisionsrisiko für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.
Die Verletzung oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt.
4.2.1.
Bestand und Betroffenheit der Säugetiere
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Gefährdung, Steckbrief, Verbreitung
Die Zwergfledermaus gilt bundesweit und in NRW als ungefährdet. Ihr Erhaltungszustand ist in
der atlantischen biogeografischen Region von NRW günstig. (HAUPT ET AL. 2009, LANUV 2011,
LANUV 2015)
Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor allem
auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden
parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht. Die Tiere jagen in 2-6 m (max.
20 m) Höhe im freien Luftraum oft entlang von Waldrändern, Hecken und Wegen. Die individuellen Jagdgebiete sind durchschnittlich 19 ha groß und können in einem Radius von 50 m bis
zu 2,5 km um die Quartiere liegen. Als Sommerquartiere und Wochenstuben werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht. Genutzt werden Hohlräume
unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, in Mauerspalten oder auf Dachböden. Baumquartiere sowie Nistkästen werden ebenfalls bewohnt. Die ortstreuen Weibchenkolonien bestehen in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich aus mehr als 80 Tieren (max. 400
Tiere). Dabei werden mehrere Quartiere im Verbund genutzt, zwischen denen die Tiere im
Durchschnitt alle 11-12 Tage wechseln. Ab Mitte Juni werden die Jungen geboren. Ab Anfang/Mitte August lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Gelegentlich kommt es im Spätsommer zu „Invasionen“, bei denen die Tiere bei der Erkundung geeigneter Quartiere zum Teil
in großer Zahl in Gebäude einfliegen.
Ab Oktober/November beginnt die Winterruhe, die bis März/Anfang April dauert. Auch als
Winterquartiere werden oberirdische Spaltenverstecke in und an Gebäuden, außerdem natürliche Felsspalten sowie unterirdische Quartiere in Kellern oder Stollen bezogen. Die Standorte
sind nicht immer frostfrei und haben eine geringe Luftfeuchte. Zwergfledermäuse gelten als
PL
Planung und Landschaft
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Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
19
quartiertreu und können in traditionell genutzten Massenquartieren mit vielen tausend Tieren
überwintern. Bei ihren Wanderungen zwischen Sommer- und Winterquartier legen die Tiere
meist geringe Wanderstrecken unter 50 km zurück.
Die Zwergfledermaus gilt in Nordrhein-Westfalen aufgrund erfolgreicher Schutzmaßnahmen
derzeit als ungefährdet. Sie ist in allen Naturräumen auch mit Wochenstuben nahezu flächendeckend vertreten. (LANUV 2015b)
Für den Rhein-Erft Kreis liegen keine Angaben über die Vorkommen der Zwergfledermaus vor
(LANUV 2015).
Für den Bereich des betroffenen Messtischblatt-Quadranten (TK25 5006/2 Frechen) ist das
Vorkommen der Zwergfledermaus bekannt (LANUV 2015b) und sie wurde durch die eigene
Kartierung als Nahrungsgast nachgewiesen.
Betroffenheit und Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Das im Plangebiet liegende Teil-Jagdgebiet der Zwergfledermaus könnte bauzeitbedingt vorübergehend eingeschränkt sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Teil-Jagdrevier
kein essenzielles Habitat, sondern Bestandteil eines größeren Nahrungshabitats ist. Darüber
hinaus ist ein vorübergehendes Ausweichen während der Bauarbeiten auf benachbarte gleichwertige Flächen problemlos möglich.
Des Weiteren überschneidet sich das Aktivitätsmuster der Fledermäuse nicht oder allenfalls
kurzfristig mit den tagsüber verlaufenden bauzeitlichen Aktivitäten, sodass Störungen und Einschränkungen sich nur geringfügig und nicht erheblich auswirken. Zudem ist die Empfindlichkeit
der Zwergfledermaus gegenüber Zerschneidungen vorhanden bis gering, gegenüber Licht- und
Lärmimmissionen gering (LBV-SH 2011).
Anlagebedingte Beeinträchtigungen sind aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht zu erwarten, da
die Zwergfledermaus ihre Fortpflanzung- und Ruhestätten sowie ihre Jagdhabitate im Siedlungsraum findet.
Weitergehende Störungen, Zerschneidung von Flugrouten oder Verlust von Fortpflanzungsund Ruhestätten finden nicht statt.
Durch eine Realisierung des Planungsvorhabens werden somit keine Verbotstatbestände nach
§ 44 BNatSchG verletzt.
Vermeidungsmaßnahmen und Risikomanagement
Die in Kapitel 3 (Seite 12) ausgeführten Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der
kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind zu beachten.
PL
Planung und Landschaft
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5006 - Frechen
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Das Gebiet wird aktuell von der Zwergfledermaus als Jagdgebiet genutzt. Die Art jagt
bevorzugt strukturgebunden. Dementsprechend wurden auch auf der südwestlichen Seite der
Gehölzbestände des Pulheimer Baches zeitweise zwei jagende Tiere nachgewiesen.
Es wurden keine Quartierstandorte von Fledermäusen gefunden, da es im Plangebiet selbst
keine geeigneten Gehölzbestände gibt.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die in Kapitel 3 der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ausgeführten
Maßnahmen sind zu beachten.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Das im Plangebiet liegende Teil-Jagdgebiet der Zwergfledermaus könnte bauzeitbedingt vorübergehend eingeschränkt sein. Es ist jedoch davon
aus- zugehen, dass das Teil-Jagdrevier kein essenzielles Habitat, sondern Bestandteil eines größeren Nahrungshabitats ist. Darüber hinaus ist
ein vorüber- gehendes Ausweichen während der Bauarbeiten auf benachbarte gleichwertige Flächen problemlos möglich.
Des Weiteren überschneidet sich das Aktivitätsmuster der Fledermäuse nicht oder allenfalls kurzfristig mit den tagsüber verlaufenden
bauzeitlichen Aktivitäten, sodass Störungen und Einschränkungen sich nur geringfügig und nicht erheblich auswirken. Zudem ist die
Empfindlichkeit der Zwerg- fledermaus gegenüber Zerschneidungen vorhanden bis gering, gegenüber Licht- und Lärmimmissionen gering
(LBV-SH 2011). Weitergehende Störungen, Zerschneidung von Flugrouten oder Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden nicht statt.
Durch eine Realisierung des Planungsvorhabens werden somit keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verletzt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
- entfällt -
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
- entfällt -
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
- entfällt -
Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
4.3.
22
Bestand und Betroffenheit Europäischer Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergibt sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:
Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und
damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögeln oder ihrer Entwicklungsformen.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot: Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Tötungsverbot: Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das
Kollisionsrisiko für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.
Die Verletzung oder Tötung von Vögeln und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt.
Im Plangebiet wurden insgesamt 20 Vogelarten nachgewiesen, von denen sieben Arten als
Brutvögel eingestuft werden. 11 Arten treten lediglich als Nahrungsgast im Untersuchungsgebiet auf; zwei weitere Arten (Bachstelze und Wiesenpieper) sind Durchzügler (vgl. Tabelle 1).
Von den nachgewiesenen Vogelarten ist die Feldlerche die einzige Art mit Planungsrelevanz.
4.3.1.
Feldlerche
Gefährdung, Steckbrief, Verbreitung
Die Feldlerche gilt bundesweit und in NRW als gefährdete Brutvogelart. Ihr Erhaltungszustand
ist in der atlantischen biogeografischen Region von NRW ungünstig / unzureichend, mit negativem Entwicklungstrend. (HAUPT ET AL. 2009, LANUV 2011, LANUV 2015)
„Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur.
Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie
größere Heidegebiete. Die Brutreviere sind 0,25 bis 5 Hektar groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und
lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte Äcker sowie intensiv gedüngtes Grünland stellen aufgrund der hohen Vegetationsdichte keine optimalen Brutbiotope dar. Ab Mitte April bis Juli erfolgt die Eiablage, Zweitbruten sind üblich. Spätestens im
August sind die letzten Jungen flügge.
Die Feldlerche ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet.
Regionale Dichtezentren bilden die großen Bördelandschaften, das Westmünsterland sowie die
Medebacher Bucht. Seit den 1970er-Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen.“ (MUNLV 2007)
In Nordrhein-Westfalen liegt der Brutbestand bei 97.000 Revieren. (LANUV 2015b)
PL
Planung und Landschaft
Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
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Im Rhein-Erft Kreis wird das Vorkommen der Feldlerche in der Größenklasse von 1.001 - 5.000
Brutpaare geschätzt (LANUV 2015b).
Im Plangebiet konnten vier Feldlerchenreviere beobachtet werden.
Betroffenheit und Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Das Planvorhaben führt zu einer Inanspruchnahme der Ackerfläche und des Baumschulgeländes. In dieser Folge gehen die vier Brutreviere der Feldlerchen verloren.
Durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), die in Kapitel 3.2 (Seite 12)
dargestellt werden, entstehen für die Feldlerchen kurzfristig neue geeignete Lebensräume.
Unter Berücksichtigung der in Kapitel 3 (Seite 12) ausgeführten Maßnahmen zur Vermeidung
und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität werden somit durch eine
Realisierung des Planungsvorhabens keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verletzt.
Vermeidungsmaßnahmen und Risikomanagement
Die in Kapitel 3 (Seite 12) ausgeführten Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der
kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind zu beachten.
Insbesondere die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) tragen durch die
Schaffung neuer Lebensräume für die Feldlerchen in einem Umfang von 2 ha zur Sicherung
der ökologisch-funktionalen Kontinuität der Lebensstätte bei. Durch Nutzungsextensivierung
von Intensiväckern, Anlage von Ackerbrachen und punktuelle Anlage von Lerchenfenstern
werden für die Feldlerche günstige Ackerkulturen und damit günstige Lebensraumbedingungen
geschaffen.
Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) muss bereits zum Eingriffszeitpunkt
vollständig oder zumindest so weitgehend wirksam sein, dass keine Engpasssituationen für den
Fortbestand der vom Eingriff betroffenen Individuengemeinschaft entstehen. Um dies zu
gewährleisten, muss die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vor Beginn des Eingriffs durchgeführt werden.
Der Erfolg der Maßnahme sollte regelmäßig durch die Stadt Pulheim überprüft werden, um ggf.
Korrekturen vornehmen zu können.
PL
Planung und Landschaft
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Feldlerche (Alauda arvensis)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
3S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5006 - Frechen
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Im Plangebiet konnten im Zeitraum der Kartierung 2014 vier Feldlerchen-Reviere festgestellt werden. Die vergleichsweise hohe Konzentration dürfte ihre Ursache vor allem in dem Vorhandensein deckungsreicher
Zwischenstrukturen haben, die im Randbereich der häufig zwischen Ackernutzung und Baumschulpflanzung
wechselnden Flächen existieren und bevorzugt als Neststandorte angenommen werden.
Das Planvorhaben führt zu einer Inanspruchnahme der Ackerfläche und des Baumschulgeländes. In dieser
Folge gehen die vier Brutreviere der Feldlerchen verloren.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die in Kapitel 3 der Artenschutzprüfung ausgeführten Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind zu beachten.
Insbesondere die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) tragen durch die Schaffung neuer Lebensräume für die Feldlerchen in einem Umfang von 2
ha zur Sicherung der ökologisch-funktionalen Kontinuität der Lebensstätte bei. Durch Nutzungsextensivierung von Intensiväckern, Anlage von Ackerbrachen und punktuelle Anlage von Lerchenfenstern werden für die Feldlerche günstige Ackerkulturen und damit günstige Lebensraumbedingungen geschaffen.
Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) muss bereits zum Eingriffszeitpunkt vollständig oder zumindest so weitgehend wirksam sein, dass keine Engpasssituationen für den Fortbestand der vom Eingriff betroffenen Individuengemeinschaft entstehen. Um dies zu gewährleisten, muss die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vor Beginn des Eingriffs durchgeführt werden.
Der Erfolg der Maßnahme sollte regelmäßig durch die Stadt Pulheim überprüft werden, um ggf. Korrekturen vornehmen zu können.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Das Planvorhaben führt zu einer Inanspruchnahme der Ackerfläche und des Baumschulgeländes. In dieser Folge gehen die
vier Brutreviere der Feldlerchen verloren. Durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) entstehen für die
Feldlerchen kurzfristige und vor Beginn der Baumaßnahme neue geeignete Lebensräume.
Unter Berücksichtigung der in Kapitel3 der Artenschutzprüfung ausgeführten Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung
der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität werden somit durch eine Realisierung des Planungsvorhabens keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verletzt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
- entfällt -
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
- entfällt -
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
- entfällt -
Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
5.
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Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 43 Abs. 8
BNatSchG
Wie die obigen Ausführungen zeigen, wird in Bezug auf die betrachteten planungsrelevanten
Arten bzw. Artengruppen und unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur
Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität nicht gegen die Zugriffsverbote des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen. Es werden somit keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt.
Eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist deshalb nicht erforderlich.
6.
Gutachterliches Fazit
Die Stadt Pulheim plant am südwestlichen Ortsrand von Pulheim, angrenzend an das EuropaViertel, ein neues Wohngebiet, welches durch die Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim
planungsrechtlich abgesichert werden soll.
Das rund 15,6 ha große Plangebiet wird derzeit überwiegend von Ackerflächen und Baumschulgelände geprägt. Künftig soll es neben der Wohnbaufläche auch Erschließungs- und
Grünflächen umfassen, wobei letztere vielfältige Funktionen im Natur- und Landschaftshaushalt
übernehmen.
Im Zuge des Bauleitplanverfahrens ist gemäß der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ (MBEWWV / MKULNV –
22.12.2010) eine Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich.
Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurde eine faunistische Kartierung mit Schwerpunkt auf
den Artengruppen Säugetiere (Feldhamster, Fledermäuse) und Vögeln durchgeführt, die
folgende Ergebnisse erbrachte:
Es gibt keine Hinweise auf eine aktuelle Besiedlung der Acker- und Baumschulflächen
durch Feldhamster.
Da es im Plangebiet selbst keine geeigneten Gehölzbestände gibt, wurden auch keine
Quartierstandorte von Fledermäusen gefunden. Das Gebiet wird aktuell von der Zwergfledermaus als Jagdgebiet genutzt.
Insgesamt konnten 20 Vogelarten nachgewiesen werden, von denen sieben Arten als
Brutvögel eingestuft werden, 11 Arten treten lediglich als Nahrungsgäste auf, zwei weitere
Arten (Bachstelze und Wiesenpieper) sind Durchzügler. Von den nachgewiesenen Vogelarten ist die Feldlerche die einzige Art mit Planungsrelevanz, die im Plangebiet vier Brutreviere aufweist.
Die Wirkfaktoren des Planungsvorhabens sind überwiegend bau- und anlagebedingt und
erstrecken sich auf die dauerhafte Inanspruchnahme von Biotopbeständen. Dies bedeutet
unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten vor allem auch eine Inanspruchnahme der vier
Feldlerchen-Reviere.
Die artenschutzrechtliche Prüfung wurde unter Berücksichtigung der Wirkfaktoren des Vorhabens sowie der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität durchgeführt. Insbesondere im Hinblick auf die Betroffenheit der Feldlerchen-Reviere wurden geeignete CEF-Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität erarbeitet.
Für die Arten Zwergfledermaus und Feldlerche wurden artenschutzrechtliche Prüfungen in
Form von Art-für-Art-Betrachtungen durchgeführt.
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Die Zwergfledermäuse nutzen das Plangebiet als nicht essenzielles Teil-Jagdrevier. Erhebliche Störungen, Zerschneidung von Flugrouten oder Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden nicht statt. Weiterhin sind Maßnahmen zur Vermeidung vorgesehen. Durch eine
Realisierung des Planungsvorhabens werden somit keine Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG verletzt.
Im Plangebiet konnten im Zeitraum der Kartierung 2014 vier Feldlerchen-Reviere festgestellt
werden. Die vergleichsweise hohe Konzentration dürfte ihre Ursache vor allem in dem Vorhandensein deckungsreicher Zwischenstrukturen haben, die im Randbereich der häufig zwischen
Ackernutzung und Baumschulpflanzung wechselnden Flächen existieren und bevorzugt als
Neststandorte angenommen werden. Das Planvorhaben führt zu einer Inanspruchnahme der
Ackerfläche und des Baumschulgeländes. In dieser Folge gehen die vier Brutreviere der Feldlerchen verloren. Deshalb sind quantitativ wie qualitativ geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt worden, die geeignet sind, neue Lebensräume für
die Feldlerche anzubieten. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur
Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität werden somit keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verletzt.
Die Protokolle der artenschutzrechtlichen Prüfung zeigen folglich, dass für die relevanten geprüften Arten keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden und somit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen wird.
Unter Beachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität stehen der Planung keine artenschutzrechtlichen Belange entgegen.
PL
Planung und Landschaft
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Artenschutzprüfung – Stand: April 2016
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Literatur und Karten
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MUNLV – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
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(1999): Rote Liste der gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen (Pteridophyta et Spermatophyta) in Nordrhein-Westfalen (3. Fassung) — Schriftenr. LÖBF NRW 17
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