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Beschlussvorlage (Artenschutzprüfung BP 114 und BP 115)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
2,7 MB
Datum
04.05.2016
Erstellt
18.04.16, 18:36
Aktualisiert
18.04.16, 18:36

Inhalt der Datei

Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim Stadt Pulheim Artenschutzprüfung Stand: April 2016 Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 Auftraggeber: Stadt Pulheim Alte Kölner Straße 26 50259 Pulheim Tel.: 02238 - 808-0 Fax: 02238 - 808-445 Auftragnehmer: Große – Kreyssig – Dr. Schönert GbR Planung und Landschaft Kolpingstraße 10 45 329 Essen Tel.: 0201 - 481884 Fax: 0201 - 481886 eMail: Info@PlanLand.net Bearbeitung: Stefan Kreyssig, Landschaftsarchitekt BDLA Dr. Thomas Schönert Diplom-Biologe Essen, im April 2016 PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 INHALT I SEITE 1. Einleitung........................................................................................................................ 1 1.1. Anlass ............................................................................................................................. 1 1.2. Lage und naturräumliche Grundlagen ......................................................................... 2 1.3. Rechtliche und methodische Grundlage ..................................................................... 3 1.4. Datengrundlage und Methode....................................................................................... 4 1.4.1. Datengrundlage .................................................................................................... 4 1.4.2. Methodik ............................................................................................................... 4 1.5. Biotoptypen und planungsrelevante Arten .................................................................. 5 1.5.1. Biotoptypen ........................................................................................................... 5 1.5.2. Planungsrelevante Arten....................................................................................... 5 2. Baubeschreibung und Wirkung des Vorhabens.......................................................... 9 2.1. Baubeschreibung ........................................................................................................... 9 2.2. Wirkung des Vorhabens ................................................................................................ 9 2.2.1. Vorbelastungen..................................................................................................... 9 2.2.2. Bau- und anlagebedingte Wirkfaktoren ................................................................. 9 2.2.3. Betriebsbedingte Wirkfaktoren ............................................................................ 11 3. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität........................................................................................ 12 3.1. Maßnahmen zur Vermeidung ...................................................................................... 12 3.1.1. Baubetrieb........................................................................................................... 12 3.1.2. Projektgestaltung ................................................................................................ 12 3.1.3. Maßnahmen zum Risikomanagement................................................................. 12 3.2. Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität................................................................................................................ 12 3.2.1. Vorbemerkung .................................................................................................... 12 3.2.2. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des Lebensraumverlustes der Feldlerche .................................................................. 13 4. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten............................................. 15 4.1. Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung ................................................................. 15 4.2. Bestand und Betroffenheit der Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie................ 18 4.2.1. Bestand und Betroffenheit der Säugetiere .......................................................... 18 4.3. Bestand und Betroffenheit Europäischer Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie................................................................................................. 22 4.3.1. Feldlerche ........................................................................................................... 22 5. Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 43 Abs. 8 BNatSchG ........................................................................................ 26 6. Gutachterliches Fazit ................................................................................................... 26 7. Literatur und Karten..................................................................................................... 28 PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 II ABBILDUNGEN SEITE Abbildung 1: Lage und Abgrenzung der Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim .....................2 TABELLEN SEITE Tabelle 1: Ergebnis der eigenen Kartierung und Liste der planungsrelevanten Arten – TK25 5006/2 – Frechen, nach LANUV 2015................................................6 Tabelle 2: Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung – Formular A .......................................16 Tabelle 3: Art-für-Art-Protokoll – Zwergfledermaus – Formular B .........................................20 Tabelle 3: Art-für-Art-Protokoll – Feldlerche – Formular B....................................................24 PLÄNE „ Bebauungsplan Nr. 114 / 115 Pulheim Kartierung planungsrelevanter Arten Plan-Nr. 1404/Be-Fauna1 SK / OD 26.06.2014 M.: 1:1.000 PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 1. 1.1. 1 Einleitung Anlass Die Stadt Pulheim plant am südwestlichen Ortsrand von Pulheim, angrenzend an das EuropaViertel, ein neues Wohngebiet, welches durch die Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim planungsrechtlich abgesichert werden soll. Der Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim umfasst die Grundstücke Gemarkung Pulheim Flur 5 Flurstücke 6, 7, 8, 14 (teilweise; Wegeparzelle), 185 (teilweise; Wegeparzelle), 459, 479 (teilweise), 493 (Wegeparzelle) und 602 (Wegeparzelle) Flur 20 Flurstücke 20 (Wegeparzelle), 26 (Wegeparzelle), 42, 43, 44, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53. Der Geltungsbereich wird in der Örtlichkeit im Nordwesten von der Straße „Am Lindenkreuz“ und ihrer Verlängerung als Wirtschaftsweg, im Nordosten vom Elchweg, im Südosten vom Pulheimer Bach und im Südwesten von einem Wirtschaftsweg begrenzt. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens ist gemäß der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ (MBEWWV / MKULNV – 22.12.2010) eine Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich. In der vorliegenden ASP werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 1.2. 2 Lage und naturräumliche Grundlagen Das Plangebiet liegt am südwestlichen Ortsrand von Pulheim, Rhein-Erft Kreis (Topografische Karte 1:25.000 5006/2 Blatt Frechen). Der Geltungsbereich der Bebauungspläne wird in der Örtlichkeit im Nordwesten von der Straße „Am Lindenkreuz“ und ihrer Verlängerung als Wirtschaftsweg, im Nordosten vom Elchweg, im Südosten vom Pulheimer Bach und im Südwesten von einem Wirtschaftsweg begrenzt. Das rund 15,6 ha große Plangebiet wird überwiegend von Ackerflächen und Baumschulgelände geprägt. Die Abbildung 1 stellt das Plangebiet und seine Umgebung dar. Abbildung 1: Lage und Abgrenzung der Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim Quelle: Stadt Pulheim, 17.03.2016 PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 1.3. 3 Rechtliche und methodische Grundlage 1 Die Artenschutzprüfung folgt der Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz, 15.09.2010, 1. Änderung, MUNLV 2010) sowie der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ (MBEWWV / MKULNV – 22.12.2010). Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind §§ 69ff BNatSchG zu beachten. Vorhaben in diesem Zusammenhang sind: 1) nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft. Mögliche Trägerverfahren sind in § 6 Abs. 1 LG genannt (z. B. Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungen). 2) nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben (§§ 30, 33, 34, 35 BauGB). Bei der Artenschutzprüfung handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Prüfung nach der Eingriffsregelung, Prüfung nach Umweltschadensgesetz). Die Artenschutzprüfung sollte soweit wie möglich mit den Prüfschritten anderer Prüfverfahren verbunden werden. Der Prüfumfang der Artenschutzprüfung beschränkt sich auf die europäisch geschützten FFHAnhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Die „nur“ national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange ergeben sich aus den in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. In Bezug auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten ist es verboten: Verbot Nr. 1 – Tötungsverbot: wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Verbot Nr. 2 – Störungsverbot: wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, Verbot Nr. 3 – Schädigungsverbot: Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Verbot Nr. 4 – Schädigungsverbot: wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. 1 Die Erläuterungen wurden weitgehend der VV-Artenschutz (MUNLV 2010) entnommen PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 4 Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ergeben sich für die oben genannten Vorhaben folgende Sonderregelungen: Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt ein Verstoß gegen Verbot Nr. 3 nicht vor. Im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere ist auch das Verbot Nr. 1 nicht erfüllt. Diese Freistellungen gelten auch für Verbot Nr. 4 bezüglich der Standorte wild lebender Pflanzen. 1.4. 1.4.1. Datengrundlage und Methode Datengrundlage Zur Prüfung der Artenschutzbelange wurden folgende Daten herangezogen bzw. erhoben und ausgewertet: 1) „Planungsrelevante Arten“ 2 im Bereich des Messtischblatt-Quadranten TK25 5006/2 (Frechen) (LANUV 2015) 2) Eigene Kartierung planungsrelevanter Arten mit dem Schwerpunkt der Artengruppen Säugetiere (Feldhamster, Fledermäuse) und Vögel des Plangebietes (PLANUNG UND LANDSCHAFT 2014). 1.4.2. 1.4.2.1. Methodik Feldhamster Das Plangebiet liegt im (ursprünglichen) Hauptverbreitungsgebiet des Feldhamsters (Cricetus cricetus) und kann als potenzieller Siedlungsraum gelten. In Nordrhein-Westfalen sind die Feldhamsterbestände seit den 1970er-Jahren vor allem durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft stark zurückgegangen, sodass die Art aktuell als „vom Aussterben bedroht“ gilt. Feldhamster sind dämmerungs- und nachtaktiv, sodass sich die Untersuchungen zum Vorkommen im Allgemeinen auf den Nachweis von Spuren ihrer Aktivität konzentrieren. Im Mittelpunkt stehen dabei Hinweise auf die Bauten, die von den Tieren über 50-100 cm tief in den Boden gegraben werden, und im Allgemeinen an den mindestens 5 cm (häufig eher bis 8 cm) im Durchmesser betragenden Ausgängen der schrägen Lauf- oder Schlupf- und der benachbarten Flucht- oder Fallröhren erkannt werden können. Letztere führen mehr als 40 cm senkrecht in die Tiefe. Hinzu kommt das Vorhandensein von Erdaushub (so genannte Hamsterburgen), wobei dieser an den Laufröhren häufig mehr oder minder deutlich zu zwei leicht erhöhten, etwas längs gestreckten Wällen aufgetürmt sein kann, die den Weg des ein- und ausschlüpfenden Tieres beiderseits flankieren. Außerdem können Fraßkreise im Getreide auftreten. Die Feldhamsteruntersuchungen wurden bei trockenem Wetter in der Zeit vom 08.-12.04.2014 nach dem Ende der allgemeinen Winterruhe durchgeführt. Dabei wurden die Äcker und Baumschulpflanzungen flächendeckend nach Hamsterbauten abgesucht, wobei die Flächen in Abständen von 4 m durchlaufen wurden. Die „Begehungswege“ wurden durch Fluchtstangen markiert, die an den beiden gegenüberliegenden Kopfenden der Felder in entsprechenden Abständen – beginnend mit einem Abstand von 2 m vom Feldrand – sowie zur weiteren Unterstützung 2 Die „planungsrelevanten Arten“ sind in Nordrhein-Westfalen diejenigen Arten, die bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG zu berücksichtigen sind, sofern sie im Gebiet vorkommen. Sie umfassen die in einem Planungsraum vorkommenden Arten der Schutzkategorien der FFH-Anhang-IV-Arten (streng geschützte Arten) und der europäischen Vogelarten, nicht aber Irrgäste, sporadische Zuwanderer und „Allerweltsarten“. PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 5 in Entfernungen von ca. 50 m in der Längsachse aufgestellt wurden. Die 4 m breiten Streifen waren in der Regel gut überschaubar. Sie wurden jeweils in der Mittelachse durchlaufen, wobei der Blick ständig aufmerksam nach beiden Seiten hin- und herpendelte. 1.4.2.2. Fledermäuse Das Plangebiet wurde am 07.04.2014 eingehend auf potenzielle Quartierstandorte von Fledermäusen insbesondere in Form von Baumhöhlen untersucht. Dabei wurde auch die das Gebiet im Süden begrenzende Baumhecke am Pulheimer Bach in die Untersuchung mit einbezogen. Am 14.05.2014 fand eine nächtliche Detektorbegehung zur Untersuchung der Fledermausaktivitäten statt. 1.4.2.3. Vögel Das Plangebiet wurde flächendeckend kartiert. Bei insgesamt drei morgendlichen Begehungen wurde das gesamte Gelände am 07.04., 13.04. und 28.04.2014 bei trockenem, windarmem Wetter begangen, wobei alle visuellen (mit Unterstützung eines Fernglases) und akustischen (mit dem geschulten Gehör) Wahrnehmungen von Vögeln notiert wurden. 1.5. 1.5.1. Biotoptypen und planungsrelevante Arten Biotoptypen Das Plangebiet wird derzeit überwiegend ackerbaulich (Biotoptyp – 3.1. Acker), z.T. auch als 3 Baumschulgelände (Biotoptyp – 4.8 Baumschulen) bewirtschaftet. 1.5.2. Planungsrelevante Arten Die nachfolgende Tabelle 1 stellt die Ergebnisse der eigenen Kartierung sowie die LANUV-Auswertung der „planungsrelevanten Arten" für den Bereich des betroffenen MesstischblattQuadranten (TK25 5006/2 Frechen) dar. Für die Tierarten wird die Gefährdung nach der Roten Liste von Deutschland (SÜDBECK et al. 2007, HAUPT et al. 2009) und Nordrhein-Westfalen (SUDMANN et al. 2009, LANUV 2011) und der Erhaltungszustand in der atlantischen (ATL) Region angegeben: 3 Bennung der Biotoptypen gemäß Verfahren „Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“ (MSWKS & MUNLV 2001) PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 Tabelle 1: 6 Ergebnis der eigenen Kartierung und Liste der planungsrelevanten Arten – TK25 5006/2 – Frechen, nach LANUV 2015 Art Lebensraum / Biotop im Plangebiet Status im Plangebiet Gefährdung Rote Liste D NRW Erhaltungszustand in NRW (ATL) Säugetiere Feldhamster (Cricetus cricetus) Charakterart struktur- und artenreicher Kein Ackerlandschaften mit tiefgründigen, Vorkommen nicht zu feuchten Löss- und Lehmböden und tiefem Grundwasserspiegel * * S Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Kein Waldfledermaus, Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften; Jagd- Vorkommen gebiete - offene Lebensräume, über großen Wasserflächen, Waldgebieten, Einzelbäumen, Agrarflächen sowie über beleuchteten Plätzen im Siedlungsbereich. * * G Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) Waldfledermaus, in wald- und strukturKein reichen Parklandschaften; Jagdgebiete Vorkommen - in Wäldern mit Lichtungen, Kahlschlägen, Waldrändern und Wegen; außerdem Offenlandlebensräume wie Grünländer, Hecken, Gewässer und beleuchtete Plätze im Siedlungsbereich * * U Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Kein typische Waldart, in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- Vorkommen und Gewässeranteil. Laub- und Kiefernwälder, bevorzugt Auwaldgebiete in den Niederungen größerer Flüsse; Jagdgebiete - insektenreiche Waldränder, Gewässerufer und Feuchtgebiete in Wäldern * * G Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Strukturreiche Landschaften mit hohem Kein Gewässer- und Waldanteil; Jagd- Vorkommen gebiete – offene Wasserflächen an stehenden und langsam fließenden Gewässern, bevorzugt mit Ufergehölzen, bisweilen auch Wälder, Waldlichtungen und Wiesen * * G Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Gebäude, Gewässer, Kleingehölze, Laub- und Mischwälder Nahrungsgast * * G dichte Wälder, kleinere Gehölze, sehr häufig in Siedlungen bis hin zur Großstadt Baumschulgelände BV Bachstelze (Motacilla alba) Dörfer und Vorstädte, offene – halboffene Landschaft in Gewässernähe DZ Bluthänfling (Acanthis cannabina) offene Landschaft mit dichtem Gebüsch; auch im Bereich von Siedlungen Baumschulgelände BV ? Eisvogel (Alcedo atthis) Steilufer an Gewässern Elster (Pica pica) halb offene Landschaft mit Büschen und Bäumen, Siedlungen und Parkanlagen Acker NG Fasan (Phasianus colchicus) Ackerland und Wiesen mit Büschen, Schilf oder Feldgehölzen Acker NG Feldlerche (Alauda arvensis) Äcker und Wiesen, hält Abstand von Bäumen und Siedlungen Feldsperling (Passer montanus) Dörfer und Gärten; häufiger als Haussperling in offener Landschaft. Vögel Amsel (Turdus merula) Kein Vorkommen V * * G BV * 3S U↓ Kein Vorkommen V 3 U Flussregenpfeifer (Charadrius dubius) Sand- und Schotterflächen an BinnenKein gewässern Vorkommen * 3 U Goldammer (Emberiza citrinella) offene Landschaft mit Gebüschen und Hecken, an Waldrändern und in Waldlichtungen Acker NG V PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 Tabelle 1: 7 Ergebnis der eigenen Kartierung und Liste der planungsrelevanten Arten – TK25 5006/2 – Frechen, nach LANUV 2015 Art Lebensraum / Biotop im Plangebiet Status im Plangebiet Grünling (Carduelis chloris) Feldgehölze, Parks und Gärten; auch in Siedlungen und an Waldrändern. Baumschulgelände BV Habicht (Accipiter gentilis) Brütet in Wäldern; Jagd bevorzugt im Waldrandbereich, auch in halb offener Landschaft Acker NG Heckenbraunelle (Prunella modularis) Wälder, Feldgehölze, Hecken, Parks und Gärten. Baumschulgelände BV Kiebitz Vanellus vanellus) Grün- und Ackerland, in Mooren und ähnlicher Offenlandschaft Kein Vorkommen Kohlmeise (Parus major) alle Lebensräume mit Bäumen von Wäldern bis hin zu Innenstädten. Baumschulgelände NG Kuckuck (Cuculus canorus) Wald, offene stände Gefährdung Rote Liste D NRW Erhaltungszustand in NRW (ATL) * V G 2 3S U↓ Kein Vorkommen V 3 U↓ Mäusebussard (Buteo buteo) Brütet in Wäldern und Gehölzen; NahKein rungssuche in der offenen Landschaft Vorkommen * * G Mehlschwalbe (Delichon urbica) Kein Ursprünglich Bewohner von Felswänden, heute überwiegend Brutvogel Vorkommen in Städten und Dörfern. V 3S U Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) Baumbestände von dichten Wäldern bis hin zu Gärten und Parks. Baumschulgelände Nachtigall (Luscinia megarhynchos) dichtes Gebüsch, bevorzugt an feuchKein ten Standorten und in der Nähe von Vorkommen Gewässern * 3 G Rabenkrähe (Corvus corone) offene - halboffene Landschaftstypen, meidet geschlossene Wälder. Acker NG Rauchschwalbe (Hirundo rustica) Brütet in Dörfern; Nahrungsflüge bevorzugt über Grünland oder Gewässern. Kein Vorkommen V 3S U Rebhuhn (Perdix perdix) Ackerland, Brachflächen und Heide, Kein möglichst mit einzelnen Büschen oder Vorkommen Hecken 2 2S S Ringeltaube (Columba palumbus) Wälder, Parks, Gärten und andere gehölzreiche Gebiete; Nahrungssuche auch auf Feldern Acker NG Rotkehlchen (Erithacus rubecula) Busch- und Baumbestände, von dichten Wäldern bis Parks und Gärten Baumschulgelände BV Schleiereule (Tyto alba) Dörfer, , die an geeignete Jagdgebiete, Kein offene Landschaften mit Hecken und Vorkommen Gräben, grenzen * *S G Schwanzmeise (Aegithalos caudatus) Laub- und Mischwäldern, Parks und Gärten Baumschulgelände NG Singdrossel (Turdus philomelos) Wälder, Parks und Gärten mit Bäumen; Baumschulgelände BV ? Turmfalke (Falco tinnunculus) felsige Landschaft, Städte und Feldgehölze, Waldränder Kein Vorkommen * VS G Turteltaube (Streptopelia turtur) Waldränder, Feldgehölze; NahrungsKein suche auf offenen Flächen aller Art Vorkommen 3 2 S Uferschwalbe (Riparia riparia) Sandwände an Ufern Kein Vorkommen * VS U Wachtel (Coturnix coturnix) Getreide, Wiesen, Brachflächen Kein Vorkommen * 2S U Waldkauz (Strix aluco) Wälder, Parks und andere Gehölze Kein Vorkommen * * G Landschaft, Schilfbe- NG PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 Tabelle 1: 8 Ergebnis der eigenen Kartierung und Liste der planungsrelevanten Arten – TK25 5006/2 – Frechen, nach LANUV 2015 Art Lebensraum / Biotop im Plangebiet Status im Plangebiet Waldohreule (Asio otus) Waldränder, Feldgehölzen und Baumgruppen; nächtliche Nahrungssuche in offenem Gelände. Kein Vorkommen Wiesenpieper (Anthus pratensis) offene Landschaft von Moor, Heide und Tundra bis hin zu Wiese und Ackerland Acker DZ Zaunkönig (Troglodytes troglodytes) unterholzreiche Wälder, Parks, Gärten und größere Gebüsche Baumschulgelände NG Zilpzalp (Phylloscopus collybita) Wälder, Parks und Gärten, bevorzugt in aufgelichteten Bereichen Baumschulgelände NG Gefährdung Rote Liste D NRW * 3 Erhaltungszustand in NRW (ATL) U Es bedeuten: Rote Liste: 0 = ausgestorben oder verschollen; 1 = vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; R = durch extreme Seltenheit gefährdet; I = gefährdete wandernde Art; D = Daten nicht ausreichend; V = Vorwarnliste; * = nicht gefährdet; N = Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen; S = für die Art ist ohne konkrete artspezifische Schutzmaßnahmen eine höhere Gefährdung zu erwarten; k.A. = keine Angaben; G = Gefährdung anzunehmen Nachweis / Status: BV = Brutvogel; DZ = Durchzügler, NG = Nahrungsgast; ? = Status fraglich Grau unterlegte Arten = planungsrelevante Arten im Planungsgebiet Erhaltungszustand in der biogeografischen Region: G = günstiger Erhaltungszustand; U = ungünstiger / unzureichender Erhaltungszustand; S = ungünstiger / schlechter Erhaltungszustand; ↓ = Tendenz – abnehmend; ↑ = Tendenz – zunehmend Die faunistische Kartierung des Plangebietes erbrachte folgende Ergebnisse: Feldhamster Es wurden keine Hinweise auf eine aktuelle Besiedlung der Acker- und Baumschulflächen durch Feldhamster gefunden. Fledermäuse Es wurden keine Quartierstandorte von Fledermäusen gefunden, da es im Plangebiet selbst keine geeigneten Gehölzbestände gibt. Das Gebiet wird aktuell von der Zwergfledermaus als Jagdgebiet genutzt. Die Art jagt bevorzugt strukturgebunden. Dementsprechend wurden sie auch auf der südwestlichen Seite der Gehölzbestände des Pulheimer Baches nachgewiesen. Hier jagten in der Nacht am 14.05.2014 zeitweise zwei Tiere. Weitere Fledermausarten wurden nicht festgestellt. Vögel Es wurden insgesamt 20 Vogelarten nachgewiesen, von denen sieben Arten als Brutvögel eingestuft werden, teilweise auch nur mit Brutverdacht. Dabei ist zu beachten, dass in keinem Fall ein Brutnachweis erbracht wurde, jedoch die Beobachtungen während der Brutzeit im typischen Habitat diese Einstufung rechtfertigen. 11 Arten treten lediglich als Nahrungsgäste auf, ohne jedoch, dass das Plangebiet für sie die Bedeutung eines essentiellen Nahrungshabitates hat; zwei weitere Arten (Bachstelze und Wiesenpieper) sind Durchzügler (vgl. Tabelle 1). PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 9 Von den nachgewiesenen Vogelarten ist die Feldlerche die einzige Art mit Planungsrelevanz. Sie ist eine nach der Roten Liste landesweit gefährdete Brutvogelart und hat ihren Lebensraum auf den Ackerflächen. Insgesamt wurden vier Brutpaare festgestellt. Die vergleichsweise hohe Konzentration dürfte ihre Ursache vor allem in dem Vorhandensein deckungsreicher Zwischenstrukturen haben, die im Randbereich der häufig zwischen Ackernutzung und Baumschulpflanzung wechselnden Flächen existieren und bevorzugt als Neststandorte angenommen werden. Alle weiteren im Plangebiet kartierten Vogelarten sind nicht planungsrelevant. 2. 2.1. Baubeschreibung und Wirkung des Vorhabens Baubeschreibung Das Planvorhaben sieht auf derzeitigem Ackerland und Baumschulgelände die Ausweisung von „Wohnbaufläche“ sowie „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage / Ortsrandeingrünung“ vor. 2.2. Wirkung des Vorhabens Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. 2.2.1. Vorbelastungen Das Plangebiet wird allseitig großräumig von Verkehrsadern eingerahmt. Im Norden verläuft in Südost-Nordwest-Richtung die DB-Bahnstrecke Köln – Mönchengladbach. Von Süden her grenzt die Bundesstraße B 59n an, deren Verlauf sich ebenfalls in Richtung Südost-Nordwest erstreckt. An der Südostgrenze verläuft die Bonnstraße (L 183) von Brauweiler nach Pulheim und im Westen begrenzt unmittelbar die Geyener Straße K 25 das Plangebiet. Die Verkehrsbänder zerschneiden den Landschaftsraum und bringen Lärmbelastungen sowie Immissionen mit sich. Des Weiteren bildet die in Troglage zum Plangebiet verlaufende Bundesstraße B 59n eine starke landschaftliche Zäsur. Im Gebiet selbst ist der intensiv bewirtschaftete Acker als Vorbelastung für den Wasserhaushalt und die Bodenstruktur anzuführen. 2.2.2. Bau- und anlagebedingte Wirkfaktoren Baubedingte Wirkfaktoren treten während der Bauphase auf und umfassen z.B. Flächenbeanspruchung durch Baustelleneinrichtungen und Baustraßen, Bodenarbeiten sowie mit den Arbeiten verbundene Lärm- und Schadstoffemissionen / -immissionen und optische Störreize. Anlagebedingte Wirkfaktoren werden durch die Anlage selbst verursacht und betreffen z.B. Flächenumwandlungen, Zerschneidung von Lebensräumen und andere Beeinträchtigungen. Da beim Planungsvorhaben die bau- und anlagebedingten Wirkfaktoren eng miteinander verbunden sind, ist eine strikte Trennung nur schwer zu vollziehen, sodass die projektspezifischen bau- und anlagebedingten Beeinträchtigungen nachfolgend zusammengefasst werden: PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 10 Flächeninanspruchnahme Mit der Realisierung des Planvorhabens gehen zunächst baubedingte vorübergehende Flächeninanspruchnahmen durch Baustellenzufahrten, -einrichtungsflächen und –lagerflächen einher. Diese und weitere Flächen werden jedoch nachfolgend anlagebedingt durch Hoch- und Tiefbaumaßnahmen in Anspruch genommen und in entsprechende Baukörper überführt. Damit werden im Plangebiet die Acker- und Baumschulflächen in eine Wohnbaufläche sowie Grünfläche umgewandelt. Diese Veränderungen führen zu einem (Teil)-Verlust von Lebensräumen der Arten der offenen Feldflur. Somit sind die Flächeninanspruchnahme und die Überführung der offenen Feldflur in Wohnbaufläche der qualitativ wie quantitativ bedeutendste Wirkfaktor. Barrierewirkungen / Zerschneidung Unter dem Wirkfaktor Barrierewirkungen / Zerschneidungen werden die bau- und anlagebedingten Trennwirkungen zusammengefasst. Aus der Zerschneidung von Verbundstrukturen können Funktionsverluste durch Trenn- und Verinselungseffekte resultieren. Barrierewirkungen und Zerschneidungseffekten kommt im Plangebiet nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da die Vogelarten und die Fledermäuse hochmobil sind und zudem keine Leitstrukturen durchschnitten werden. Lärmimmissionen Im Einflussbereich der Baustelle kann es durch Verlärmung zu temporären Verschiebungen im faunistischen Arteninventar kommen. Besonders störungsempfindliche Arten wie z.B. Fledermäuse, verschiedene Kleinsäugerarten und Vögel können dadurch verdrängt werden. Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden permanenten Störungen von den angrenzenden Wohngebieten und Straßen (Geyener Straße K 25, Bonnstraße (L 183), Bundesstraße B 59n) sowie den Wirtschaftswegen sind diese Beeinträchtigungen deutlich zu relativieren. Stoffeinträge Relevante und erhebliche Stoffeinträge sind nicht zu erwarten. Erschütterungen Im Rahmen der Bautätigkeiten kann es zu Erschütterungen kommen, welche die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tierarten beeinträchtigen können. Da Erschütterungen allenfalls temporär auftreten und sich auf das unmittelbare Umfeld der Erschütterungsquelle beschränken, ist in diesem Zusammenhang nicht von einer erheblich störenden Wirkung auszugehen. Optische Störungen Neben den Lärm- können auch die baubedingten Lichtimmissionen zu vorübergehenden Beeinträchtigungen z.B. bei nahrungssuchenden Fledermäusen und dämmerungsaktiven Vögeln (Eulen) führen. Die baubedingten Arbeiten erfolgen jedoch in der Regel antizyklisch zum Aktivitätsrhythmus dieser Artengruppen. PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 2.2.3. 11 Betriebsbedingte Wirkfaktoren Betriebsbedingte Wirkfaktoren entstehen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage und umfassen z.B. Lärm- und Schadstoffemissionen / -immissionen und optische Störreize. Lärmimmissionen Durch betriebsbedingte Verlärmung (z.B. An- und Abfahrten PKW, Naherholungs- und Freizeitnutzung usw.) kann es zu Verschiebungen im faunistischen Arteninventar kommen, wobei vor allem störungsempfindliche Arten verdrängt werden könnten. Durch die bereits bestehenden permanenten Störungen von den angrenzenden Wohngebieten und Straßen (Geyener Straße K 25, Bonnstraße L 183, Bundesstraße B 59n) sowie der bestehenden Naherholungsnutzung auf dem vorhandenen Wegenetz sind diese Beeinträchtigungen deutlich zu relativieren. Stoffeinträge Es ist im Zusammenhang mit dem Planvorhaben mit keinen erheblichen, artenschutzrelevanten Stoffeinträgen zu rechnen. Optische Störungen Optische Störungen durch die Haus- und Straßenbeleuchtung können ggf. bei einigen Fledermausarten und dämmerungsaktiven Vögeln (Eulen) Barrierewirkungen durch Lichtimmissionen verursachen. Kollisionsrisiko Ein erhebliches Kollisionsrisiko ist im Zusammenhang mit dem Planvorhaben weitgehend auszuschließen. PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 3. 3.1. 12 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Maßnahmen zur Vermeidung Die nachfolgenden Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen. 3.1.1. Baubetrieb „ Zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste in Folge der Zerstörung von Nestern oder Eiern europäischer Vogelarten bzw. zur Vermeidung erheblicher Störungen erfolgen die vorbereitenden und räumenden Maßnahmen für das Baufeld außerhalb der Fortpflanzung-, Brut- und Aufzuchtzeiten der Vogelarten, also im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar. „ Gehölzeinschläge sind zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig (BNatSchG §39(5)). „ Bei den Baumaßnahmen sind die Richtlinien der DIN 18920 und der RAS-LG4 bzw. ZTVBaumpflege zu berücksichtigen. 3.1.2. Projektgestaltung Es sind keine weiteren Maßnahmen zur Projektgestaltung erforderlich. 3.1.3. Maßnahmen zum Risikomanagement Es sind keine weiteren Maßnahmen zum Risikomanagement erforderlich. 3.2. 3.2.1. Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Vorbemerkung Bei Eingriffsvorhaben oder baurechtlichen Vorhaben gibt das Bundesnaturschutzgesetz mit dem § 44 Abs. 5 BNatSchG die Möglichkeit, im Rahmen der Artenschutzprüfung (ASP) „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ (CEF-Maßnahmen) einzubeziehen. Mittels dieser Maßnahmen kann das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG abgewendet werden. § 44 Abs. 5 BNatSchG legt fest, dass eine Beeinträchtigung nicht den Verbotstatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfüllt, „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.“ Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen, continuous ecological functionality-measures), die hier synonym zu „vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen“ entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG zu verstehen sind, setzen unmittelbar am betroffenen Bestand der geschützten Arten an. Sie dienen dazu, die Funktion der konkret betroffenen Lebensstätte für den lokal betroffenen Bestand in qualitativer Hinsicht zu erhalten. Dabei muss die ökologisch-funktionale Kontinuität der Lebensstätte gesichert sein. CEF-Maßnahmen müssen den Charakter von Vermeidungsmaßnahmen besitzen und einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum betroffenen Habitat erkennen lassen, z.B. in Form einer Vergrößerung eines Habitats oder der Neuschaffung von Habitaten in direkter funktioneller Beziehung zu diesem. PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 3.2.2. 13 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des Lebensraumverlustes der Feldlerche Zur Vermeidung der Erfüllung von Verbotstatbeständen durch die bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme der Fortpflanzungs- und Ruhestätten von vier Feldlerchen-Paaren sind geeignete CEF-Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität erforderlich. Für die vier Revierpaare der Feldlerche sind neue Lebensräume herzustellen. Die nachfolgend dargestellten artenschutzrechtlichen Maßnahmen orientieren sich an den Vorgaben des MKULNV (2013, Feldlerche Alauda arvensis ID 10) sowie den entsprechenden Maßnahmen zum benachbarten Bebauungsplan Nr. 113 Pulheim. Maßnahmenziel Durch eine Nutzungsextensivierung von Intensiväckern, die Anlage von Ackerbrachen und die punktuelle Anlage von Lerchenfenstern werden für die Feldlerche günstige Ackerkulturen und damit günstige Lebensraumbedingungen geschaffen. Die Maßnahme wird zusammen mit den erforderlichen CEF-Maßnahmen für den Bebauungsplan Nr. 113 Pulheim auf einer Fläche von 3,5 ha realisiert. Maßnahmenstandort Die Maßnahmen werden auf den Flurstücken 1631 (Gemarkung Pulheim, Flur 6) und 17 (Gemarkung Pulheim, Flur 20) bzw. 19 (Gemarkung Pulheim, Flur 20) im jährlichen Wechsel durchgeführt. Maßnahmenumfang Der Umfang der Maßnahmen bemisst sich in der rheinischen Bördenlandschaft auf 0,5 ha / Feldlerchen-Revier, bei paralleler Anlage mehrerer mindestens 10-12m (20 m) breiter Streifen aus Sommer- und Wintergetreide, Brache und Wildkrautstreifen (s.u.). Somit erreichen die Maßnahmen für die Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim einen Gesamtflächenumfang von mindestens 2,0 ha. Maßnahmeninhalt „ Der Maßnahmenumfang (CEF-Maßnahme für die Bebauungspläne Nr. 113, 114 & 115 Pulheim) beträgt 3,5 ha und wird etwa hälftig aufgeteilt in Extensivacker (Winterweizen mit doppelreihigem Saatreihenabstand) und Blühstreifen. „ Die genaue Aufteilung zwischen Extensivacker Bewirtschaftungsverhältnisse angepasst. „ Da die Flurstücke 1631 (Gemarkung Pulheim, Flur 6) und 17 (Gemarkung Pulheim, Flur 20) bzw. 19 (Gemarkung Pulheim, Flur 20) größer als die erforderlichen 3,5 ha sind, wird die verbleibende Fläche landwirtschaftlich genutzt. „ Die künftige Einsaatmischung der Blühstreifen sowie eine Einsaat von Zwischenfrüchten (zwischen der CEF-Maßnahmen- und der alternierenden Landwirtschaftsnutzung) bedürfen noch der weiteren Abstimmung zwischen dem Bewirtschafter und der Stadt Pulheim. und Blühstreifen wird an die PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 14 Maßnahmendurchführung Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) muss bereits zum Eingriffszeitpunkt vollständig oder zumindest so weitgehend wirksam sein, dass keine Engpasssituationen für den Fortbestand der vom Eingriff betroffenen Individuengemeinschaft entstehen. Um dies zu gewährleisten, muss die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vor Beginn des Eingriffs durchgeführt werden. Deshalb wurde die CEF-Maßnahme im Herbst 2015 erstmals umgesetzt und ist somit bereits wirksam. Der Erfolg der Maßnahme wird in den ersten Jahren im Rahmen eines Monitoring überprüft, um ggf. Korrekturen vornehmen zu können. PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 4. 4.1. 15 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung PL„ Planung und Landschaft Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Bebauungspläne Nr. 114 und 115 Plan-/Vorhabenträger (Name): Stadt . Pulheim Antragstellung (Datum): April 2016 . Die Stadt Pulheim plant am südwestlichen Ortsrand von Pulheim, angrenzend an das Europa-Viertel, ein neues Wohngebiet, welches durch die Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim planungsrechtlich abgesichert werden soll. Das rund 15,6 ha große Plangebiet wird derzeit überwiegend von Ackerflächen und Baumschulgelände geprägt. Künftig soll es Wohnbaufläche sowie auch Erschließungs- und Grünflächen umfassen, wobei letztere vielfältige Funktionen im Natur- und Landschaftshaushalt übernehmen. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? ■ ja nein g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I „ja“: Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? ja ■ nein G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Vögel: Amsel, Bachstelze, Bluthänfling, Elster, Fasan, Goldammer, Grünling, Habicht, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Schwanzmeise, Singdrossel, Wiesenpieper (Durchzügler), Zaunkönig, Zilpzalp Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II „ja“: 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? . g - entfällt - ja nein ja nein ja nein Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“: Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung. - entfällt - Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 4.2. 18 Bestand und Betroffenheit der Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungsverbot: Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. Die Verletzung oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt. 4.2.1. Bestand und Betroffenheit der Säugetiere Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Gefährdung, Steckbrief, Verbreitung Die Zwergfledermaus gilt bundesweit und in NRW als ungefährdet. Ihr Erhaltungszustand ist in der atlantischen biogeografischen Region von NRW günstig. (HAUPT ET AL. 2009, LANUV 2011, LANUV 2015) Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor allem auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht. Die Tiere jagen in 2-6 m (max. 20 m) Höhe im freien Luftraum oft entlang von Waldrändern, Hecken und Wegen. Die individuellen Jagdgebiete sind durchschnittlich 19 ha groß und können in einem Radius von 50 m bis zu 2,5 km um die Quartiere liegen. Als Sommerquartiere und Wochenstuben werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht. Genutzt werden Hohlräume unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, in Mauerspalten oder auf Dachböden. Baumquartiere sowie Nistkästen werden ebenfalls bewohnt. Die ortstreuen Weibchenkolonien bestehen in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich aus mehr als 80 Tieren (max. 400 Tiere). Dabei werden mehrere Quartiere im Verbund genutzt, zwischen denen die Tiere im Durchschnitt alle 11-12 Tage wechseln. Ab Mitte Juni werden die Jungen geboren. Ab Anfang/Mitte August lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Gelegentlich kommt es im Spätsommer zu „Invasionen“, bei denen die Tiere bei der Erkundung geeigneter Quartiere zum Teil in großer Zahl in Gebäude einfliegen. Ab Oktober/November beginnt die Winterruhe, die bis März/Anfang April dauert. Auch als Winterquartiere werden oberirdische Spaltenverstecke in und an Gebäuden, außerdem natürliche Felsspalten sowie unterirdische Quartiere in Kellern oder Stollen bezogen. Die Standorte sind nicht immer frostfrei und haben eine geringe Luftfeuchte. Zwergfledermäuse gelten als PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 19 quartiertreu und können in traditionell genutzten Massenquartieren mit vielen tausend Tieren überwintern. Bei ihren Wanderungen zwischen Sommer- und Winterquartier legen die Tiere meist geringe Wanderstrecken unter 50 km zurück. Die Zwergfledermaus gilt in Nordrhein-Westfalen aufgrund erfolgreicher Schutzmaßnahmen derzeit als ungefährdet. Sie ist in allen Naturräumen auch mit Wochenstuben nahezu flächendeckend vertreten. (LANUV 2015b) Für den Rhein-Erft Kreis liegen keine Angaben über die Vorkommen der Zwergfledermaus vor (LANUV 2015). Für den Bereich des betroffenen Messtischblatt-Quadranten (TK25 5006/2 Frechen) ist das Vorkommen der Zwergfledermaus bekannt (LANUV 2015b) und sie wurde durch die eigene Kartierung als Nahrungsgast nachgewiesen. Betroffenheit und Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Das im Plangebiet liegende Teil-Jagdgebiet der Zwergfledermaus könnte bauzeitbedingt vorübergehend eingeschränkt sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Teil-Jagdrevier kein essenzielles Habitat, sondern Bestandteil eines größeren Nahrungshabitats ist. Darüber hinaus ist ein vorübergehendes Ausweichen während der Bauarbeiten auf benachbarte gleichwertige Flächen problemlos möglich. Des Weiteren überschneidet sich das Aktivitätsmuster der Fledermäuse nicht oder allenfalls kurzfristig mit den tagsüber verlaufenden bauzeitlichen Aktivitäten, sodass Störungen und Einschränkungen sich nur geringfügig und nicht erheblich auswirken. Zudem ist die Empfindlichkeit der Zwergfledermaus gegenüber Zerschneidungen vorhanden bis gering, gegenüber Licht- und Lärmimmissionen gering (LBV-SH 2011). Anlagebedingte Beeinträchtigungen sind aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht zu erwarten, da die Zwergfledermaus ihre Fortpflanzung- und Ruhestätten sowie ihre Jagdhabitate im Siedlungsraum findet. Weitergehende Störungen, Zerschneidung von Flugrouten oder Verlust von Fortpflanzungsund Ruhestätten finden nicht statt. Durch eine Realisierung des Planungsvorhabens werden somit keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verletzt. Vermeidungsmaßnahmen und Risikomanagement Die in Kapitel 3 (Seite 12) ausgeführten Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind zu beachten. PL„ Planung und Landschaft B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen ■ atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt Deutschland * Nordrhein-Westfalen * Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5006 - Frechen Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Das Gebiet wird aktuell von der Zwergfledermaus als Jagdgebiet genutzt. Die Art jagt bevorzugt strukturgebunden. Dementsprechend wurden auch auf der südwestlichen Seite der Gehölzbestände des Pulheimer Baches zeitweise zwei jagende Tiere nachgewiesen. Es wurden keine Quartierstandorte von Fledermäusen gefunden, da es im Plangebiet selbst keine geeigneten Gehölzbestände gibt. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Die in Kapitel 3 der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ausgeführten Maßnahmen sind zu beachten. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Das im Plangebiet liegende Teil-Jagdgebiet der Zwergfledermaus könnte bauzeitbedingt vorübergehend eingeschränkt sein. Es ist jedoch davon aus- zugehen, dass das Teil-Jagdrevier kein essenzielles Habitat, sondern Bestandteil eines größeren Nahrungshabitats ist. Darüber hinaus ist ein vorüber- gehendes Ausweichen während der Bauarbeiten auf benachbarte gleichwertige Flächen problemlos möglich. Des Weiteren überschneidet sich das Aktivitätsmuster der Fledermäuse nicht oder allenfalls kurzfristig mit den tagsüber verlaufenden bauzeitlichen Aktivitäten, sodass Störungen und Einschränkungen sich nur geringfügig und nicht erheblich auswirken. Zudem ist die Empfindlichkeit der Zwerg- fledermaus gegenüber Zerschneidungen vorhanden bis gering, gegenüber Licht- und Lärmimmissionen gering (LBV-SH 2011). Weitergehende Störungen, Zerschneidung von Flugrouten oder Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden nicht statt. Durch eine Realisierung des Planungsvorhabens werden somit keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verletzt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein ja nein ja nein - entfällt - 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? - entfällt - 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? - entfällt - Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 4.3. 22 Bestand und Betroffenheit Europäischer Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergibt sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögeln oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungsverbot: Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. Die Verletzung oder Tötung von Vögeln und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt. Im Plangebiet wurden insgesamt 20 Vogelarten nachgewiesen, von denen sieben Arten als Brutvögel eingestuft werden. 11 Arten treten lediglich als Nahrungsgast im Untersuchungsgebiet auf; zwei weitere Arten (Bachstelze und Wiesenpieper) sind Durchzügler (vgl. Tabelle 1). Von den nachgewiesenen Vogelarten ist die Feldlerche die einzige Art mit Planungsrelevanz. 4.3.1. Feldlerche Gefährdung, Steckbrief, Verbreitung Die Feldlerche gilt bundesweit und in NRW als gefährdete Brutvogelart. Ihr Erhaltungszustand ist in der atlantischen biogeografischen Region von NRW ungünstig / unzureichend, mit negativem Entwicklungstrend. (HAUPT ET AL. 2009, LANUV 2011, LANUV 2015) „Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur. Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete. Die Brutreviere sind 0,25 bis 5 Hektar groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte Äcker sowie intensiv gedüngtes Grünland stellen aufgrund der hohen Vegetationsdichte keine optimalen Brutbiotope dar. Ab Mitte April bis Juli erfolgt die Eiablage, Zweitbruten sind üblich. Spätestens im August sind die letzten Jungen flügge. Die Feldlerche ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet. Regionale Dichtezentren bilden die großen Bördelandschaften, das Westmünsterland sowie die Medebacher Bucht. Seit den 1970er-Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen.“ (MUNLV 2007) In Nordrhein-Westfalen liegt der Brutbestand bei 97.000 Revieren. (LANUV 2015b) PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 23 Im Rhein-Erft Kreis wird das Vorkommen der Feldlerche in der Größenklasse von 1.001 - 5.000 Brutpaare geschätzt (LANUV 2015b). Im Plangebiet konnten vier Feldlerchenreviere beobachtet werden. Betroffenheit und Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Das Planvorhaben führt zu einer Inanspruchnahme der Ackerfläche und des Baumschulgeländes. In dieser Folge gehen die vier Brutreviere der Feldlerchen verloren. Durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), die in Kapitel 3.2 (Seite 12) dargestellt werden, entstehen für die Feldlerchen kurzfristig neue geeignete Lebensräume. Unter Berücksichtigung der in Kapitel 3 (Seite 12) ausgeführten Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität werden somit durch eine Realisierung des Planungsvorhabens keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verletzt. Vermeidungsmaßnahmen und Risikomanagement Die in Kapitel 3 (Seite 12) ausgeführten Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind zu beachten. Insbesondere die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) tragen durch die Schaffung neuer Lebensräume für die Feldlerchen in einem Umfang von 2 ha zur Sicherung der ökologisch-funktionalen Kontinuität der Lebensstätte bei. Durch Nutzungsextensivierung von Intensiväckern, Anlage von Ackerbrachen und punktuelle Anlage von Lerchenfenstern werden für die Feldlerche günstige Ackerkulturen und damit günstige Lebensraumbedingungen geschaffen. Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) muss bereits zum Eingriffszeitpunkt vollständig oder zumindest so weitgehend wirksam sein, dass keine Engpasssituationen für den Fortbestand der vom Eingriff betroffenen Individuengemeinschaft entstehen. Um dies zu gewährleisten, muss die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vor Beginn des Eingriffs durchgeführt werden. Der Erfolg der Maßnahme sollte regelmäßig durch die Stadt Pulheim überprüft werden, um ggf. Korrekturen vornehmen zu können. PL„ Planung und Landschaft B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Feldlerche (Alauda arvensis) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art ■ europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen ■ atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt Deutschland * Nordrhein-Westfalen 3S Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5006 - Frechen Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Im Plangebiet konnten im Zeitraum der Kartierung 2014 vier Feldlerchen-Reviere festgestellt werden. Die vergleichsweise hohe Konzentration dürfte ihre Ursache vor allem in dem Vorhandensein deckungsreicher Zwischenstrukturen haben, die im Randbereich der häufig zwischen Ackernutzung und Baumschulpflanzung wechselnden Flächen existieren und bevorzugt als Neststandorte angenommen werden. Das Planvorhaben führt zu einer Inanspruchnahme der Ackerfläche und des Baumschulgeländes. In dieser Folge gehen die vier Brutreviere der Feldlerchen verloren. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Die in Kapitel 3 der Artenschutzprüfung ausgeführten Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind zu beachten. Insbesondere die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) tragen durch die Schaffung neuer Lebensräume für die Feldlerchen in einem Umfang von 2 ha zur Sicherung der ökologisch-funktionalen Kontinuität der Lebensstätte bei. Durch Nutzungsextensivierung von Intensiväckern, Anlage von Ackerbrachen und punktuelle Anlage von Lerchenfenstern werden für die Feldlerche günstige Ackerkulturen und damit günstige Lebensraumbedingungen geschaffen. Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) muss bereits zum Eingriffszeitpunkt vollständig oder zumindest so weitgehend wirksam sein, dass keine Engpasssituationen für den Fortbestand der vom Eingriff betroffenen Individuengemeinschaft entstehen. Um dies zu gewährleisten, muss die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vor Beginn des Eingriffs durchgeführt werden. Der Erfolg der Maßnahme sollte regelmäßig durch die Stadt Pulheim überprüft werden, um ggf. Korrekturen vornehmen zu können. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Das Planvorhaben führt zu einer Inanspruchnahme der Ackerfläche und des Baumschulgeländes. In dieser Folge gehen die vier Brutreviere der Feldlerchen verloren. Durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) entstehen für die Feldlerchen kurzfristige und vor Beginn der Baumaßnahme neue geeignete Lebensräume. Unter Berücksichtigung der in Kapitel3 der Artenschutzprüfung ausgeführten Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität werden somit durch eine Realisierung des Planungsvorhabens keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verletzt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein ja nein ja nein - entfällt - 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? - entfällt - 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? - entfällt - Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 5. 26 Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 43 Abs. 8 BNatSchG Wie die obigen Ausführungen zeigen, wird in Bezug auf die betrachteten planungsrelevanten Arten bzw. Artengruppen und unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen. Es werden somit keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt. Eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist deshalb nicht erforderlich. 6. Gutachterliches Fazit Die Stadt Pulheim plant am südwestlichen Ortsrand von Pulheim, angrenzend an das EuropaViertel, ein neues Wohngebiet, welches durch die Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim planungsrechtlich abgesichert werden soll. Das rund 15,6 ha große Plangebiet wird derzeit überwiegend von Ackerflächen und Baumschulgelände geprägt. Künftig soll es neben der Wohnbaufläche auch Erschließungs- und Grünflächen umfassen, wobei letztere vielfältige Funktionen im Natur- und Landschaftshaushalt übernehmen. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens ist gemäß der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ (MBEWWV / MKULNV – 22.12.2010) eine Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich. Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurde eine faunistische Kartierung mit Schwerpunkt auf den Artengruppen Säugetiere (Feldhamster, Fledermäuse) und Vögeln durchgeführt, die folgende Ergebnisse erbrachte: „ Es gibt keine Hinweise auf eine aktuelle Besiedlung der Acker- und Baumschulflächen durch Feldhamster. „ Da es im Plangebiet selbst keine geeigneten Gehölzbestände gibt, wurden auch keine Quartierstandorte von Fledermäusen gefunden. Das Gebiet wird aktuell von der Zwergfledermaus als Jagdgebiet genutzt. „ Insgesamt konnten 20 Vogelarten nachgewiesen werden, von denen sieben Arten als Brutvögel eingestuft werden, 11 Arten treten lediglich als Nahrungsgäste auf, zwei weitere Arten (Bachstelze und Wiesenpieper) sind Durchzügler. Von den nachgewiesenen Vogelarten ist die Feldlerche die einzige Art mit Planungsrelevanz, die im Plangebiet vier Brutreviere aufweist. Die Wirkfaktoren des Planungsvorhabens sind überwiegend bau- und anlagebedingt und erstrecken sich auf die dauerhafte Inanspruchnahme von Biotopbeständen. Dies bedeutet unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten vor allem auch eine Inanspruchnahme der vier Feldlerchen-Reviere. Die artenschutzrechtliche Prüfung wurde unter Berücksichtigung der Wirkfaktoren des Vorhabens sowie der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität durchgeführt. Insbesondere im Hinblick auf die Betroffenheit der Feldlerchen-Reviere wurden geeignete CEF-Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität erarbeitet. Für die Arten Zwergfledermaus und Feldlerche wurden artenschutzrechtliche Prüfungen in Form von Art-für-Art-Betrachtungen durchgeführt. PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 27 Die Zwergfledermäuse nutzen das Plangebiet als nicht essenzielles Teil-Jagdrevier. Erhebliche Störungen, Zerschneidung von Flugrouten oder Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden nicht statt. Weiterhin sind Maßnahmen zur Vermeidung vorgesehen. Durch eine Realisierung des Planungsvorhabens werden somit keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verletzt. Im Plangebiet konnten im Zeitraum der Kartierung 2014 vier Feldlerchen-Reviere festgestellt werden. Die vergleichsweise hohe Konzentration dürfte ihre Ursache vor allem in dem Vorhandensein deckungsreicher Zwischenstrukturen haben, die im Randbereich der häufig zwischen Ackernutzung und Baumschulpflanzung wechselnden Flächen existieren und bevorzugt als Neststandorte angenommen werden. Das Planvorhaben führt zu einer Inanspruchnahme der Ackerfläche und des Baumschulgeländes. In dieser Folge gehen die vier Brutreviere der Feldlerchen verloren. Deshalb sind quantitativ wie qualitativ geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt worden, die geeignet sind, neue Lebensräume für die Feldlerche anzubieten. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität werden somit keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verletzt. Die Protokolle der artenschutzrechtlichen Prüfung zeigen folglich, dass für die relevanten geprüften Arten keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden und somit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Unter Beachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität stehen der Planung keine artenschutzrechtlichen Belange entgegen. PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 7. 28 Literatur und Karten BEZZEL, E. (1985): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Nonpasseriformes – Nichtsingvögel – Aula-Verlag GmbH, Wiesbaden. BEZZEL, E. (1993): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Passeres – Singvögel – Aula-Verlag GmbH, Wiesbaden. FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands - Grundlagen für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung - IHW-Verlag, Eching, 879 S. HAUPT, H., LUDWIG, G., GRUTTKE, H., BINOT-HAFKE, M., OTTO, C. & PAULY, A. (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands - Band 1: Wirbeltiere - Bundesamt für Naturschutz, Bonn-Bad Godesberg Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1), 386 S. KIEL, E.-F. (2007): Einführung – Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. KIEL, E.-F. 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Fassung, Band 1: Pflanzen und Pilze, 536 S. und Band 2: Tiere, 680 S. – Recklinghausen LANUV 2011, LANUV Fachbericht 36 LANUV (2015): „Planungsrelevante Arten“ im Bereich des Messtischblatt-Quadranten TK25 5006/2 Frechen – Online-Auswertung – www.naturschutzinformationen-nrw.de LANUV (2015b): Planungsrelevante Arten in NRW: Vorkommen und Bestandsgrößen in den Kreisen in NRW – Stand: 30.04.2015 LANUV (2015c): Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz – vorläufige Fassung Stand Mai 2015. 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S. 257 PL„ Planung und Landschaft Bebauungspläne Nr. 114 & 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: April 2016 29 MUNLV – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VVArtenschutz). - Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 – in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010 MSWKS & MUNLV – MINISTERIUM FÜR STÄDTEBAU UND WOHNEN, KULTUR UND SPORT & MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2001): Arbeitshilfe Eingriffsbewertung, Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft - vereinfachtes Bewertungsverfahren NRW (redaktionell überarbeiteter Nachdruck, Stand: Mai 2001) – GWN GmbH, Neuss. 149 S. PLANUNG UND LANDSCHAFT (2014): Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 114/115 – Faunauntersuchung SÜDBECK, P., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 4. Fassung, 30. November 2007. Berichte zum Vogelschutz 44. 23-81. SUDMANN, S.R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYER-LINDEN, W. SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J. WEISS (2009): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung – gekürzte Online-Version. NWO & LANUV (Hrsg.). 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