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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 18/2016)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
99 kB
Datum
26.01.2016
Erstellt
20.01.16, 18:31
Aktualisiert
20.01.16, 18:31
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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Rhein-Erft-Kreis BEKANNTMACHUNG Neufassung der Satzung der Stadt Pulheim über die Benutzung der städtischen Bäder vom _________ Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am __________ aufgrund der §§ 7 Abs. 1, und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f, und 77 Abs. 2, der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 4 Abs. 1, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW.S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), folgende Neufassung der Satzung für die Benutzung der städtischen Bäder beschlossen: § 1 - Allgemeines (1) Die Satzung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bäderbereich, sowie der Ruhe und Erholung der Badegäste. Die Satzung ist für alle Badegäste verbindlich. (2) Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Für missbräuchliche Benutzung, Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast und ist zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet. Der Badegast hat alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, anzügliche Gesten und Äußerungen, sowie körperliche Annäherungen untersagt. (3) Auf dem gesamten Gelände der Aquarena (auch im Liegebereich des Freibades) ist das Rauchen untersagt. (4) Gegenstände aus Glas (Flaschen u. a.) dürfen wegen der Verletzungsgefahr nicht im Umkleide-, Sanitärund Beckenbereich benutzt werden. (5) Zur Müllbeseitigung stehen in ausreichendem Umfang entsprechende Behälter zur Verfügung. (6) Den Anordnungen des Bäderpersonals ist Folge zu leisten. Besucherinnen und Besucher, die gegen diese Satzung verstoßen, können vom Badebetrieb ausgeschlossen werden. (7) Fundsachen sind beim Bäderpersonal abzugeben. Die gesetzlichen Vorschriften bzgl. Fundsachen finden Anwendung. (8) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ist ohne deren Einwilligung nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der Genehmigung durch die Sportabteilung der Stadt Pulheim. (9) Der Aufenthalt in den Bädern ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Eine Entscheidung, ob die Badebekleidung den Anforderungen entspricht, obliegt dem Bäderpersonal. 1 § 2 - Öffnungszeiten und Zutritt (1) Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gegeben. (2) Näheres in Bezug auf die Eintrittskarten, Coins und Geldwertkarten ist in der Gebührensatzung für die städtischen Bäder geregelt. (3) Die Stadt Pulheim ist berechtigt, die Benutzung des Bades oder Teile davon z. B. für Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote, Veranstaltungen, etc. einzuschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgelds besteht. (4) Der Zutritt in den Bäderbereich ist nicht gestattet: a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, b) Personen, die Tiere mit sich führen, c) Personen, die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden und Hautveränderungen leiden, d) Personen, die Bäder zu gewerblichen oder sonstigen nichtbadüblichen Zwecken nutzen wollen. (5) Personen mit erheblichen Förderbedarfen dürfen den Bäderbereich nur mit einer Begleitperson nutzen. Das Betreten des Bades erfolgt auf eigene Gefahr. (6) Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte für die entsprechende Leistung sein. § 3 - Haftung (1) Die Badegäste nutzen die Bäder einschließlich ihrer Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden haftet der Betreiber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen eingebrachter Sachen und Bargeld wird kein Ersatz geleistet; dies gilt auch für Garderobenschränke und Wertfächer. (2) Garderobenschränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Bäderpersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt. § 4 - Benutzung der Bäder (1) Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung genutzt werden. Die Verwendung von Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet. (2) Die Badegäste dürfen Barfußgänge, Duschräume, Schwimmhallen und Beckenbereiche nicht mit Straßenschuhen betreten. Schwimmer- und Sprungbecken dürfen nur von geübten Schwimmerinnen und Schwimmern benutzt werden. (3) Die Benutzung der Sprunganlagen ist nur nach Freigabe durch das Bäderpersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist und nur eine Person das Sprungbrett betritt. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist nicht gestattet. (4) Die Rutsche im Freibad darf nur entsprechend der Beschilderung benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. 2 (5) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Tauchringe, Schwimmflossen, Schnorchel, etc.) ist nur nach Zustimmung des Bäderpersonals gestattet. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmerbecken ist nicht gestattet. Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden. § 5 - Benutzung der Sauna (1) Jeder Saunagast ist verpflichtet, vor Beginn des Saunabades eine gründliche Körperreinigung vorzunehmen. Die Benutzung der Liegeflächen in den Saunen ist nur mit einem ausreichend großen Saunatuch gestattet. (2) Aufgüsse in den Saunen werden grundsätzlich und ausschließlich nur vom Bäderpersonal durchgeführt. Über die Aufgussintervalle informiert das Bäderpersonal. (3) Die Nutzung eigener Aufgusskonzentrate oder anderer Substanzen in den Saunen ist strengstens untersagt. Im Übrigen ist es nicht gestattet, in den Saunakabinen Körperpflegeprodukte (Öle, Honig, Haarkuren, Haartönungen, Haarfärbemittel, Cremes, etc.) zu verwenden. (4) Im Übrigen wird dringend darum gebeten, die durch Aushang bekannt gegebenen Saunaregeln zu beachten. § 6 - Inkrafttreten Die Neufassung der Satzung tritt am 30.01.2016 in Kraft. Am gleichen Tag wird die bisherige Satzung außer Kraft gesetzt. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Neufassung der Satzung der Stadt Pulheim über die Benutzung der städtischen Bäder wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Pulheim, ___________ gez. Frank Keppeler Bürgermeister 3