Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
185 kB
Datum
27.08.2015
Erstellt
18.08.15, 16:56
Aktualisiert
18.08.15, 16:56
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Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Aldenhoven, 1. Änderung vom 22. Juni 2011
§ 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
Es ist untersagt,
1.
in den Anlagen und in Verkehrsflächen
unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem
Boden zu entfernen, zu beschädigen oder
Teile davon abzuschneiden, abzubrechen,
umzuknicken oder sonst wie zu verändern;
2.
in den Anlagen und auf Verkehrsflächen
unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen,
Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßenund Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen
oder anders als bestimmungsgemäß zu
nutzen;
Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Aldenhoven, 2. Änderung
§ 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind
schonend zu behandeln. Sie dürfen nur Ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu
beachten.
(2) Es ist insbesondere untersagt,
3.
in den Anlagen zu übernachten;
4.
Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur
Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
5.
Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken
oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu
beeinträchtigen;
6.
18.08.2015
gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 II GewO bedürfen, vor
öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor
Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Ein-
Anlage 2
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1. in den Anlagen und in Verkehrsflächen
unbefugt Sträucher und Pflanzen aus
dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden,
abzubrechen, umzuknicken oder sonst
wie zu verändern;
2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen,
Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu
versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen oder anders
als bestimmungsgemäß zu nutzen;
3. in den Anlagen zu übernachten;
4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen,
Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;
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Begründung
Die Änderungen wurden an die Mustersatzung des
Städte- und Gemeindebundes angepasst.
zugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und
Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und
die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen
Satzungen bleiben hiervon unberührt.
7.
Böschungen, Gräben, Bankette oder Rasenkanten zu überackern und abzupflügen;
8.
Pflüge, Gespanne und Traktoren auf Straßen und Wirtschaftswegen bei der Ausführung der Feldarbeit zu wenden.
5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht
für Unterhalts- und Notstandsarbeiten
sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie
Krankenfahrstühle, sofern Personen
nicht behindert werden;
6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen
zur Sicherung von Verkehrsflächen und
Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie
Sperrvorrichtungen zu überwinden;
7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu
verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen;
8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 II GewO bedürfen,
vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und
Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes
Nordrhein-Westfalen und die aufgrund
dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt.
9. Böschungen, Gräben, Bankette oder
Rasenkanten zu überackern und abzupflügen;
10. Pflüge, Gespanne und Traktoren auf
Straßen und Wirtschaftswegen bei der
Ausführung der Feldarbeit zu wenden.
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§ 4 Tierhaltung
§ 4 Tierhaltung
(1)
Tiere dürfen durch aufsichtsfähige Personen nur so kontrolliert gehalten werden,
dass sich Gefährdungen für Dritte damit
nicht verbinden.
(1) Tiere dürfen durch aufsichtsfähige Personen nur so kontrolliert gehalten werden,
dass sich Gefährdungen für Dritte damit
nicht verbinden.
(2)
Gefährliche Tiere dürfen auf Verkehrsflächen und in Anlagen nicht mitgeführt werden.
(2) Gefährliche Tiere dürfen auf Verkehrsflächen und in Anlagen nicht mitgeführt werden.
(3) Wer auf Verkehrsflächen und in Anlagen
Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit
sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich
und schadlos zu beseitigen. Hierzu sind
geeignete Behältnisse mitzuführen und auf
Verlangen den Vollzugskräften vorzuweisen.
§ 5 Hunde
§ 5 Hunde
(1)
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen dürfen
Hunde nur von aufsichtsfähigen Personen
geführt werden. Innerhalb geschlossener
Ortslagen - sowie auf Spazier- und Radwegen - sind Hunde anzuleinen.
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen dürfen
Hunde nur von aufsichtsfähigen Personen
geführt werden. Innerhalb geschlossener
Ortslagen - sowie auf Spazier- und Radwegen - sind Hunde anzuleinen.
(2)
Bissige und bösartige Hunde müssen an
kurzer Leine bei Fuß geführt werden und
einen Maulkorb tragen.
(2) Bissige und bösartige Hunde müssen an
kurzer Leine bei Fuß geführt werden und
einen Maulkorb tragen.
(3)
Hundehalter und diejenigen, denen die
Aufsicht über Hunde übertragen ist oder die
diese Aufsicht tatsächlich ausüben, haben
dafür zu sorgen, dass ihre Hunde
a)
in Anlagen Personen nicht gefährden oder verletzen und Sachen
(3) Hundehalter und diejenigen, denen die
Aufsicht über Hunde übertragen ist oder die
diese Aufsicht tatsächlich ausüben, haben
dafür zu sorgen, dass ihre Hunde
a) in Anlagen Personen nicht gefährden
3/10
§ 4 Tierhaltung wurde um Abs. 3 erweitert, da es
vermehrt zu Verunreinigungen durch Tiere kommt
und deren Halter diese Verunreinigungen nicht
beseitigen. Die Mustersatzung wurde dahingehend
erweitert, dass der Tierhalter verpflichtet wird, entsprechende Behältnisse mitzuführen
b)
c)
nicht beschädigen,
die Gehwege in den Anlagen und
an den Straßen nicht beschmutzen, im Falle einer Beschmutzung
diese unverzüglich beseitigen,
nicht aufsichtslos herumlaufen.
§ 6 Verunreinigungsverbot
(1)
Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen
und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist
insbesondere
oder verletzen und Sachen nicht beschädigen,
b) nicht aufsichtslos herumlaufen.
§ 5 Abs. 3 b) (alt) entfällt, da dieser Punkt bereits in
§ 4 Abs. 3 aufgegriffen worden ist.
§ 6 Verunreinigungsverbot
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen
und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist
insbesondere
1.
das Wegwerfen und Zurücklassen
von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder
sonstiger Verpackungsmaterialien
sowie von scharfkantigen, spitzen,
gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von
Unrat,
Lebensmittelresten,
Papier,
Glas, Konservendosen oder sonstiger
Verpackungsmaterialien sowie von
scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen
oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;
2.
das Klopfen und Ausschütteln von
Teppichen, Tüchern, Kleidern,
Polstern, Betten und ähnlichen
Gegenständen innerhalb der geschlossenen Ortschaften aus offenen Fenstern und von Balkonen
nach der Straßenseite hin, sofern
sie weniger als 3 m von der Straße
entfernt liegen;
2. das Klopfen und Ausschütteln von
Teppichen, Tüchern, Kleidern, Polstern,
Betten und ähnlichen Gegenständen
innerhalb der geschlossenen Ortschaften aus offenen Fenstern und von Balkonen nach der Straßenseite hin, sofern sie weniger als 3 m von der Straße
entfernt liegen;
3.
das Ausschütten jeglicher
Schmutz- und Abwässer;
4.
das Ablassen und die Einleitung
von Säure, Öl, Benzin, Benzol oder
sonstigen flüssigen oder schlammigen Stoffen;
3. das Ausschütten jeglicher Schmutzund Abwässer sowie das Ableiten von
Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften
ausgenommen ist;
4/10
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wurden mit Berücksichtigung
der Musterverordnung des Städte- und Gemeindebunds NRW erweitert und klar definiert.
5.
(2)
(3)
der Transport von Flugasche,
Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen,
sofern diese Stoffe nicht abgedeckt
oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind.
Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen
oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis verunreinigt oder verunreinigen lassen, so
muss er unverzüglich für die Beseitigung
dieses Zustandes sorgen. Insbesondere
haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 50 m die Rückstände einzusammeln.
Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen
nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird
und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
4. das Ablassen und die Einleitung von
Säure, Öl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/ oder
feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem
anderen Grunde auslaufen, hat der
Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser
oder in die Kanalisation zu verhindern.
Dem Ordnungsamt ist zudem sofort
Mitteilung zu machen;
5. der Transport von Flugasche, Flugsand
oder ähnlichen Materialien auf offenen
Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe
nicht abgedeckt oder in geschlossenen
Behältnissen verfüllt worden sind.
(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen
oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis verunreinigt oder verunreinigen lassen, so
muss er unverzüglich für die Beseitigung
dieses Zustandes sorgen. Insbesondere
haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 50 m die Rückstände einzusammeln.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen
nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird
und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
5/10
§ 7 Papierkörbe / Sammelbehälter
§ 7 Abfallbehälter / Sammelbehälter
(1)
Im Haushalt angefallener Müll darf nicht in
Papierkörbe gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt
sind.
(1) Im Haushalt oder Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter
gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen
oder in Anlagen aufgestellt sind.
(2)
Sammelbehälter für Altglas, Altpapier etc.
dürfen nur mit den dem Sammelzweck entsprechenden Materialien gefüllt werden.
(2) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier etc.
dürfen nur mit den dem Sammelzweck entsprechenden Materialien gefüllt werden.
(3) Das Abstellen von Altkleidern, Dosen, Glas,
Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben
Recyclingcontainern ist verboten.
(4) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch
die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei
ist darauf zu achten, dass eine Störung der
öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen ist.
Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter
unverzüglich von der Straße zu entfernen.
Es ist verboten, explosive, feuergefährliche
oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken,
dass eine Behinderung des Verkehrs und
eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr
mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden.
§ 11 Kinderspielplätze
(1)
Kinderspielplätze dienen nur dem Aufent-
§ 10 Kinderspielplätze / Bolzplätze
Der Begriff „Papierkörbe“ wurde durch „Abfallbehälter“ ersetzt, da es sich nicht um reine Papierkörbe
handelt, sondern um solche für Abfall / Müll generell.
§ 7 wurde um die Absätze 3 und 4 ergänzt, da es
vermehrt zu Ansammlung von Abfällen vor Recyclingcontainern kommt und Verkehrsflächen durch
Abfall oder Abfallbehälter versperrt werden.
Aufgrund des Wegfalls von § 10 Benutzung der
Anlagen rückt § 11 Kinderspielplätze auf.
(1) Kinderspielplätze dienen nur dem Aufent-
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halt von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Außer ihnen
dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und
Aufsichtspersonen anwesender Kinder
verweilen. Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr.
(2)
Das Fußballspielen auf den Kinderspielplätzen ist verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.
(3)
Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen
ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.
(4)
Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht
mitgeführt werden.
halt von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Außer ihnen
dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und
Aufsichtspersonen anwesender Kinder
verweilen. Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern
sowie Ballspiele jeglicher Art sind auf den
Kinderspielplätzen verboten, es sei denn,
dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.
(3) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen
ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt, es sei denn, die jeweilige
Beschilderung sieht andere Benutzungszeiten vor.
(4) Auf Kinderspielplätzen und Bolzplätzen
dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
Es wurden Bolzplätze dazu genommen, da es im
Gemeindegebiet mehrere Bolzplätze gibt.
(5) Das Mitbringen sowie der Genuss von alkoholischen Getränken jeglicher Art auf
Kinderspiel- und Bolzplätzen sind verboten.
Des Weiteren wurde § 10 Kinderspielplätze / Bolzplätze um die Absätze 5 und 6 ergänzt, da die Kinder und Jugendlichen vor Alkohol und Zigaretten
geschützt werden sollten.
(6) Das Rauchen auf Kinderspiel- und Bolzplätzen ist verboten.
§ 16 Wahrung der Mittagruhe
(1)
Absatz 2 wurde ergänzt, da lediglich das Fußballspielen aufgeführt wurde.
§ 15 Wahrung der Mittagsruhe entfällt.
§ 15 Wahrung der Mittagsruhe
Wegfall des ehem. § 15, da die Mittagsruhe nach
der aktuellen Fassung des Bundes- und Landesimmissionsschutzgesetz nicht mehr gesondert
geschützt wird.
In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten ist in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (allgemeine Ruhezeit) jede Tätigkeit untersagt,
die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit
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stören könnte. Als solche Tätigkeiten gelten
insbesondere
1.
2.
3.
der Gebrauch von Rasenmähern;
das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Matratzen, Läufern und
ähnlichen Gegenständen;
das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen,
Schreddern.
§ 17 Erlaubnisse, Ausnahmen
§ 15 Erlaubnisse, Ausnahmen
Der Gemeindedirektor Aldenhoven kann auf Antrag
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur
geringfügig überwiegen.
Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen
von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die
durch die Verordnung geschützten öffentlichen und
privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen und wenn nach Beurteilung aller
Umstände des Einzelfalles nicht mit einer erheblichen Belästigung oder Gefährdung zu rechnen ist.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
2.
3.
4.
5.
die allgemeine Verhaltenspflicht gem.
§ 2 der Verordnung,
die Schutzpflichten hinsichtlich der
Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3
der Verordnung,
die Bestimmungen hinsichtlich der
Tierhaltung gem. § 4 der Verordnung,
die Bestimmungen hinsichtlich der Anleinpflicht der Hunde und der Schutzpflichten gem. § 5 der Verordnung,
das Verunreinigungsverbot gem. § 6
Aufgrund des Wegfalls von zwei Paragraphen wird
der ehemalige § 17 nunmehr als § 15 geführt und
entsprechend der Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes angepasst.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten ist aufgrund der vorab
genannten Änderungen angepasst worden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
die allgemeine Verhaltenspflicht gem.
§ 2 der Verordnung,
2.
die Schutzpflichten hinsichtlich der
Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3
der Verordnung,
3.
die Bestimmungen hinsichtlich der
Tierhaltung gem. § 4 der Verordnung,
4.
die Bestimmungen hinsichtlich der An-
8/10
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
(2)
(3)
der Verordnung,
das Verbot hinsichtlich des Auffüllens
von Papierkörben mit Hausmüll gem. §
7 der Verordnung,
das Reinigungsverbot von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen
gem. § 8 der Verordnung,
das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufs-, Wohnwagen und Zelten gem. §
9 der Verordnung,
die Bestimmung hinsichtlich der Benutzung der Anlagen gem. § 10 der
Verordnung,
das Verbot des Fußballspielens und
des Aufenthalts auf Kinderspielplätzen
gem. § 11 der Verordnung,
die Schutzvorkehrungspflicht gem. §
12 der Verordnung,
die Hausnummerierungspflicht gem. §
13 der Verordnung,
das Verbot hinsichtlich der Einrichtung
von Futtermieten gem. § 14 der Verordnung verletzt.
Ordnungswidrig gem. § 17 LandesImmissionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Verpflichtung hinsichtlich der Fäkalien- und Dungabfuhr gem. § 15der
Verordnung
2. das Gebot, die Mittagsruhe einzuhalten, gem. § 16 der Verordnung verletzt.
Verstöße gegen die Vorschriften dieser
Verordnung können mit einer Geldbuße
nach den Bestimmungen des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom
24. Mai 1968 i.d.F. vom 19.2.1987 BGB1. I
S. 602) geahndet werden, soweit sie nicht
leinpflicht der Hunde und der Schutzpflichten gem. § 5 der Verordnung,
5.
die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von freilaufenden Katzen gem. §
5a der Verordnung,
6.
das Verunreinigungsverbot gem. § 6
der Verordnung,
7.
das Verbot hinsichtlich des Auffüllens
von Abfallbehältern mit Hausmüll gem.
§ 7 der Verordnung,
8.
das Reinigungsverbot von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen
gem. § 8 der Verordnung,
9.
das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufs-, Wohnwagen und Zelten gem. §
9 der Verordnung,
10. das Verbot des Inlineskate- und
Skateboardfahren sowie Ballspielen
und des Aufenthalts auf Kinderspielplätzen gem. § 10 der Verordnung,
11. die Schutzvorkehrungspflicht gem. §
11 der Verordnung,
12. die Hausnummerierungspflicht gem. §
12 der Verordnung,
13. das Verbot hinsichtlich der Einrichtung
von Futtermieten gem. § 13 der Verordnung verletzt.
(2) Ordnungswidrig gem. § 17 LandesImmissionsschutzgesetz handelt, wer vor-
9/10
nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen
oder Geldbußen bedroht sind.
sätzlich oder fahrlässig die Verpflichtung
hinsichtlich der Fäkalien- und Dungabfuhr
gem. § 14 der Verordnung verletzt.
(3) Verstöße gegen die Vorschriften dieser
Verordnung können mit einer Geldbuße
nach den Bestimmungen des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom
24. Mai 1968 i.d.F. vom 19.2.1987 BGB1. I
S. 602) geahndet werden, soweit sie nicht
nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen
oder Geldbußen bedroht sind.
§ 19 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
§ 17 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
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