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Beschlussvorlage (Anlage 2)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
185 kB
Datum
27.08.2015
Erstellt
18.08.15, 16:56
Aktualisiert
18.08.15, 16:56

Inhalt der Datei

[Geben Sie Text ein] Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Aldenhoven, 1. Änderung vom 22. Juni 2011 § 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen Es ist untersagt, 1. in den Anlagen und in Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern; 2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßenund Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Aldenhoven, 2. Änderung § 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen (1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur Ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Es ist insbesondere untersagt, 3. in den Anlagen zu übernachten; 4. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; 5. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen; 6. 18.08.2015 gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 II GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Ein- Anlage 2 [Geben Sie Text ein] 1. in den Anlagen und in Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern; 2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; 3. in den Anlagen zu übernachten; 4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern; SGA // C:\Program Files\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T2174.docx Begründung Die Änderungen wurden an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes angepasst. zugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt. 7. Böschungen, Gräben, Bankette oder Rasenkanten zu überackern und abzupflügen; 8. Pflüge, Gespanne und Traktoren auf Straßen und Wirtschaftswegen bei der Ausführung der Feldarbeit zu wenden. 5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden; 6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; 7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen; 8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 II GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt. 9. Böschungen, Gräben, Bankette oder Rasenkanten zu überackern und abzupflügen; 10. Pflüge, Gespanne und Traktoren auf Straßen und Wirtschaftswegen bei der Ausführung der Feldarbeit zu wenden. 2/10 § 4 Tierhaltung § 4 Tierhaltung (1) Tiere dürfen durch aufsichtsfähige Personen nur so kontrolliert gehalten werden, dass sich Gefährdungen für Dritte damit nicht verbinden. (1) Tiere dürfen durch aufsichtsfähige Personen nur so kontrolliert gehalten werden, dass sich Gefährdungen für Dritte damit nicht verbinden. (2) Gefährliche Tiere dürfen auf Verkehrsflächen und in Anlagen nicht mitgeführt werden. (2) Gefährliche Tiere dürfen auf Verkehrsflächen und in Anlagen nicht mitgeführt werden. (3) Wer auf Verkehrsflächen und in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Hierzu sind geeignete Behältnisse mitzuführen und auf Verlangen den Vollzugskräften vorzuweisen. § 5 Hunde § 5 Hunde (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen dürfen Hunde nur von aufsichtsfähigen Personen geführt werden. Innerhalb geschlossener Ortslagen - sowie auf Spazier- und Radwegen - sind Hunde anzuleinen. (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen dürfen Hunde nur von aufsichtsfähigen Personen geführt werden. Innerhalb geschlossener Ortslagen - sowie auf Spazier- und Radwegen - sind Hunde anzuleinen. (2) Bissige und bösartige Hunde müssen an kurzer Leine bei Fuß geführt werden und einen Maulkorb tragen. (2) Bissige und bösartige Hunde müssen an kurzer Leine bei Fuß geführt werden und einen Maulkorb tragen. (3) Hundehalter und diejenigen, denen die Aufsicht über Hunde übertragen ist oder die diese Aufsicht tatsächlich ausüben, haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde a) in Anlagen Personen nicht gefährden oder verletzen und Sachen (3) Hundehalter und diejenigen, denen die Aufsicht über Hunde übertragen ist oder die diese Aufsicht tatsächlich ausüben, haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde a) in Anlagen Personen nicht gefährden 3/10 § 4 Tierhaltung wurde um Abs. 3 erweitert, da es vermehrt zu Verunreinigungen durch Tiere kommt und deren Halter diese Verunreinigungen nicht beseitigen. Die Mustersatzung wurde dahingehend erweitert, dass der Tierhalter verpflichtet wird, entsprechende Behältnisse mitzuführen b) c) nicht beschädigen, die Gehwege in den Anlagen und an den Straßen nicht beschmutzen, im Falle einer Beschmutzung diese unverzüglich beseitigen, nicht aufsichtslos herumlaufen. § 6 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere oder verletzen und Sachen nicht beschädigen, b) nicht aufsichtslos herumlaufen. § 5 Abs. 3 b) (alt) entfällt, da dieser Punkt bereits in § 4 Abs. 3 aufgegriffen worden ist. § 6 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen; 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen; 2. das Klopfen und Ausschütteln von Teppichen, Tüchern, Kleidern, Polstern, Betten und ähnlichen Gegenständen innerhalb der geschlossenen Ortschaften aus offenen Fenstern und von Balkonen nach der Straßenseite hin, sofern sie weniger als 3 m von der Straße entfernt liegen; 2. das Klopfen und Ausschütteln von Teppichen, Tüchern, Kleidern, Polstern, Betten und ähnlichen Gegenständen innerhalb der geschlossenen Ortschaften aus offenen Fenstern und von Balkonen nach der Straßenseite hin, sofern sie weniger als 3 m von der Straße entfernt liegen; 3. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer; 4. das Ablassen und die Einleitung von Säure, Öl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen oder schlammigen Stoffen; 3. das Ausschütten jeglicher Schmutzund Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist; 4/10 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wurden mit Berücksichtigung der Musterverordnung des Städte- und Gemeindebunds NRW erweitert und klar definiert. 5. (2) (3) der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind. Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 50 m die Rückstände einzusammeln. Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist. 4. das Ablassen und die Einleitung von Säure, Öl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/ oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem Ordnungsamt ist zudem sofort Mitteilung zu machen; 5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind. (2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 50 m die Rückstände einzusammeln. (3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist. 5/10 § 7 Papierkörbe / Sammelbehälter § 7 Abfallbehälter / Sammelbehälter (1) Im Haushalt angefallener Müll darf nicht in Papierkörbe gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind. (1) Im Haushalt oder Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind. (2) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier etc. dürfen nur mit den dem Sammelzweck entsprechenden Materialien gefüllt werden. (2) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier etc. dürfen nur mit den dem Sammelzweck entsprechenden Materialien gefüllt werden. (3) Das Abstellen von Altkleidern, Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten. (4) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden. § 11 Kinderspielplätze (1) Kinderspielplätze dienen nur dem Aufent- § 10 Kinderspielplätze / Bolzplätze Der Begriff „Papierkörbe“ wurde durch „Abfallbehälter“ ersetzt, da es sich nicht um reine Papierkörbe handelt, sondern um solche für Abfall / Müll generell. § 7 wurde um die Absätze 3 und 4 ergänzt, da es vermehrt zu Ansammlung von Abfällen vor Recyclingcontainern kommt und Verkehrsflächen durch Abfall oder Abfallbehälter versperrt werden. Aufgrund des Wegfalls von § 10 Benutzung der Anlagen rückt § 11 Kinderspielplätze auf. (1) Kinderspielplätze dienen nur dem Aufent- 6/10 halt von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen. Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr. (2) Das Fußballspielen auf den Kinderspielplätzen ist verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind. (3) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. (4) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. halt von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen. Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr. (2) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern sowie Ballspiele jeglicher Art sind auf den Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind. (3) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt, es sei denn, die jeweilige Beschilderung sieht andere Benutzungszeiten vor. (4) Auf Kinderspielplätzen und Bolzplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. Es wurden Bolzplätze dazu genommen, da es im Gemeindegebiet mehrere Bolzplätze gibt. (5) Das Mitbringen sowie der Genuss von alkoholischen Getränken jeglicher Art auf Kinderspiel- und Bolzplätzen sind verboten. Des Weiteren wurde § 10 Kinderspielplätze / Bolzplätze um die Absätze 5 und 6 ergänzt, da die Kinder und Jugendlichen vor Alkohol und Zigaretten geschützt werden sollten. (6) Das Rauchen auf Kinderspiel- und Bolzplätzen ist verboten. § 16 Wahrung der Mittagruhe (1) Absatz 2 wurde ergänzt, da lediglich das Fußballspielen aufgeführt wurde. § 15 Wahrung der Mittagsruhe entfällt. § 15 Wahrung der Mittagsruhe Wegfall des ehem. § 15, da die Mittagsruhe nach der aktuellen Fassung des Bundes- und Landesimmissionsschutzgesetz nicht mehr gesondert geschützt wird. In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten ist in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (allgemeine Ruhezeit) jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit 7/10 stören könnte. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere 1. 2. 3. der Gebrauch von Rasenmähern; das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Matratzen, Läufern und ähnlichen Gegenständen; das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern. § 17 Erlaubnisse, Ausnahmen § 15 Erlaubnisse, Ausnahmen Der Gemeindedirektor Aldenhoven kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen und wenn nach Beurteilung aller Umstände des Einzelfalles nicht mit einer erheblichen Belästigung oder Gefährdung zu rechnen ist. § 18 Ordnungswidrigkeiten § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. 2. 3. 4. 5. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung, die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung, die Bestimmungen hinsichtlich der Tierhaltung gem. § 4 der Verordnung, die Bestimmungen hinsichtlich der Anleinpflicht der Hunde und der Schutzpflichten gem. § 5 der Verordnung, das Verunreinigungsverbot gem. § 6 Aufgrund des Wegfalls von zwei Paragraphen wird der ehemalige § 17 nunmehr als § 15 geführt und entsprechend der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes angepasst. § 16 Ordnungswidrigkeiten ist aufgrund der vorab genannten Änderungen angepasst worden. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung, 2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung, 3. die Bestimmungen hinsichtlich der Tierhaltung gem. § 4 der Verordnung, 4. die Bestimmungen hinsichtlich der An- 8/10 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. (2) (3) der Verordnung, das Verbot hinsichtlich des Auffüllens von Papierkörben mit Hausmüll gem. § 7 der Verordnung, das Reinigungsverbot von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen gem. § 8 der Verordnung, das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufs-, Wohnwagen und Zelten gem. § 9 der Verordnung, die Bestimmung hinsichtlich der Benutzung der Anlagen gem. § 10 der Verordnung, das Verbot des Fußballspielens und des Aufenthalts auf Kinderspielplätzen gem. § 11 der Verordnung, die Schutzvorkehrungspflicht gem. § 12 der Verordnung, die Hausnummerierungspflicht gem. § 13 der Verordnung, das Verbot hinsichtlich der Einrichtung von Futtermieten gem. § 14 der Verordnung verletzt. Ordnungswidrig gem. § 17 LandesImmissionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Verpflichtung hinsichtlich der Fäkalien- und Dungabfuhr gem. § 15der Verordnung 2. das Gebot, die Mittagsruhe einzuhalten, gem. § 16 der Verordnung verletzt. Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 i.d.F. vom 19.2.1987 BGB1. I S. 602) geahndet werden, soweit sie nicht leinpflicht der Hunde und der Schutzpflichten gem. § 5 der Verordnung, 5. die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von freilaufenden Katzen gem. § 5a der Verordnung, 6. das Verunreinigungsverbot gem. § 6 der Verordnung, 7. das Verbot hinsichtlich des Auffüllens von Abfallbehältern mit Hausmüll gem. § 7 der Verordnung, 8. das Reinigungsverbot von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen gem. § 8 der Verordnung, 9. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufs-, Wohnwagen und Zelten gem. § 9 der Verordnung, 10. das Verbot des Inlineskate- und Skateboardfahren sowie Ballspielen und des Aufenthalts auf Kinderspielplätzen gem. § 10 der Verordnung, 11. die Schutzvorkehrungspflicht gem. § 11 der Verordnung, 12. die Hausnummerierungspflicht gem. § 12 der Verordnung, 13. das Verbot hinsichtlich der Einrichtung von Futtermieten gem. § 13 der Verordnung verletzt. (2) Ordnungswidrig gem. § 17 LandesImmissionsschutzgesetz handelt, wer vor- 9/10 nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. sätzlich oder fahrlässig die Verpflichtung hinsichtlich der Fäkalien- und Dungabfuhr gem. § 14 der Verordnung verletzt. (3) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 i.d.F. vom 19.2.1987 BGB1. I S. 602) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. § 19 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften § 17 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften 10/10