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Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr.141 WirtschaftsPark Erftstadt; Festlegung der Baukostenzuschüsse Kanal gemäß § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Erstellt
24.09.10, 06:31
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr.141 WirtschaftsPark Erftstadt; Festlegung der Baukostenzuschüsse Kanal  gemäß § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Erftstadt) Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr.141 WirtschaftsPark Erftstadt; Festlegung der Baukostenzuschüsse Kanal  gemäß § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Erftstadt)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 475/2010 Az.: 65.4 BP 141 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 21.09.2010 Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 05.10.2010 Bemerkungen beschließend Bebauungsplan-Nr.141 WirtschaftsPark Erftstadt; Festlegung der Baukostenzuschüsse Kanal gemäß § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan der Stadtwerke auf der Einnahmeseite. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 21.09.2010 Beschlussentwurf: Gemäß den Vorlagen V 412/2010 und V 413/2010 beabsichtigt der Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft kurzfristig den Verkauf erster Gewerbegrundstücke aus dem Bebauungsplangebiet 141 (WirtschaftsPark Erftstadt). Um eine Grundstücksveräußerung inklusive der Baukostenzuschüsse Kanal - getrennt nach Schmutzwasser und Oberflächenwasser – ermöglichen zu können, sind zuvor die nach § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser – AEB-A – der Stadtwerke Erftstadt für das Bebauungsplangebiet maßgeblichen Baukostenzuschüsse festzulegen. Die Baukostenzuschüsse sind ein einmalig zu entrichtendes Entgelt für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung. Um die notwendige Festlegung der für das Bebauungsplangebiet maßgeblichen Baukostenzuschüsse ohne zeitliche Verzögerung sicherstellen zu können, beschließt der Rat der Stadt Erftstadt unter Ausübung des Rückholrechtes folgende Baukostenzuschüsse Kanal: 1. Baukostenzuschüsse Kanal für die Schmutzwasserbeseitigung Unter Berücksichtigung der erwarteten Kosten für die Herstellung der Schmutzwasserkanalisation im Bebauungsplangebiet und ausgehend von der anzurechnenden Gesamtverteilungsfläche wird der Baukostenzuschuss Kanal für die Schmutzwasserbeseitigung auf 2,216516 Euro pro Quadratmeter anrechenbarer Verteilungsfläche festgelegt. Hierin enthalten ist auch ein Festbetrag für die zentrale Schmutzwasserklärung und für Transportsammler. Die planungsrechtlichen Vorgaben lassen – ausgehend von den zulässigen Gebäudehöhen – eine drei- bis fünfgeschossige gewerbliche Bebauung zu. Differenziert nach den zulässigen Geschossigkeiten für die Beurteilung des Nutzungsmaßes ergeben sich folgende Baukostenzuschüsse Kanal für die Schmutzwasserbeseitigung, bezogen auf den einzelnen Quadratmeter Grundstücks- bzw. Veräußerungsfläche: - bei einer zulässigen dreigeschossigen Bebauung: 3,88 Euro - bei einer zulässigen viergeschossigen Bebauung: - bei einer zulässigen fünfgeschossigen Bebauung: 4,10 Euro 4,21 Euro 2. Baukostenzuschüsse Kanal für die Oberflächenwasserbeseitigung Unter Berücksichtigung der erwarteten Kosten für die Herstellung der Oberflächenwasserkanalisation im Bebauungsplangebiet und ausgehend von der anzurechnenden Gesamtverteilungsfläche wird der Baukostenzuschuss Kanal für die Oberflächenwasserbeseitigung entsprechend auf 3,359178 Euro pro Quadratmeter anrechenbarer Verteilungsfläche festgelegt. Die Erhebung eines Festbetrages für eine zentrale Regenwasserklärung und für Transportsammler entfällt hier, da das Regenwasser dezentral im Bebauungsplangebiet 140/141 gesammelt und versickert wird. Entsprechend den zulässigen Geschossigkeiten ergeben sich für die Oberflächenwasserbeseitigung folgende, differenzierten Baukostenzuschüsse pro Quadratmeter Grundstücks- bzw. Veräußerungsfläche: - bei einer zulässigen dreigeschossigen Bebauung: - bei einer zulässigen viergeschossigen Bebauung: - bei einer zulässigen fünfgeschossigen Bebauung: 5,88 Euro 6,21 Euro 6,38 Euro Der Vollständigkeit und Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass die Verteilungskriterien für die Ermittlung der Baukostenzuschüsse Kanal nach § 6 der –AEB-A- der Stadtwerke in Nuancen von den für das Erschließungsbeitragsrecht geltenden Verteilungskriterien der Erschließungsbeitragssatzung abweichen. Begründung: Die rechtlichen Vorgaben erlauben die Erhebung der Baukostenzuschüsse Kanal bereits im Rahmen des städtischen Grundstücksverkaufs nur, wenn die einschlägigen Baukostenzuschüsse zuvor wirksam fest- und offengelegt sind. Wie auch im Erschließungsbeitragsrecht ist die Erhebung sogenannter „verdeckter“ Baukostenzuschüsse im Rahmen von Kaufpreisvereinbarungen, die neben dem Bodenpreis lediglich unbezifferte Kostenanteile für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung beinhalten, grundsätzlich unzulässig und führen zur Nichtigkeit solcher Vertragsbestandteile. Die Stadt möchte kurzfristig mit der Erschließung und mit der Grundstücksvermarktung im Bebauungsplangebiet beginnen. Da auch die Baukostenzuschüsse Kanal im Rahmen der Grundstücksvermarktung bereits im Verkaufspreis enthalten sein sollen, ist die vorherige Festsetzung der Baukostenzuschüsse aus rechtlichen Gründen zwingend erforderlich. (Dr. Rips) -2-