Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
24.09.10, 06:31
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 475/2010
Az.: 65.4 BP 141
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 21.09.2010
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
05.10.2010
Bemerkungen
beschließend
Bebauungsplan-Nr.141 WirtschaftsPark Erftstadt; Festlegung der
Baukostenzuschüsse Kanal gemäß § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen
für Abwasser der Stadtwerke Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan der Stadtwerke auf der Einnahmeseite.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 21.09.2010
Beschlussentwurf:
Gemäß den Vorlagen V 412/2010 und V 413/2010 beabsichtigt der Eigenbetrieb
Immobilienwirtschaft kurzfristig den Verkauf erster Gewerbegrundstücke aus dem
Bebauungsplangebiet 141 (WirtschaftsPark Erftstadt). Um eine Grundstücksveräußerung inklusive
der Baukostenzuschüsse Kanal - getrennt nach Schmutzwasser und Oberflächenwasser –
ermöglichen zu können, sind zuvor die nach § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für
Abwasser – AEB-A – der Stadtwerke Erftstadt für das Bebauungsplangebiet maßgeblichen
Baukostenzuschüsse festzulegen. Die Baukostenzuschüsse sind ein einmalig zu entrichtendes
Entgelt für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung.
Um die notwendige Festlegung der für das Bebauungsplangebiet maßgeblichen
Baukostenzuschüsse ohne zeitliche Verzögerung sicherstellen zu können, beschließt der Rat der
Stadt Erftstadt unter Ausübung des Rückholrechtes folgende Baukostenzuschüsse Kanal:
1. Baukostenzuschüsse Kanal für die Schmutzwasserbeseitigung
Unter
Berücksichtigung
der
erwarteten
Kosten
für
die
Herstellung
der
Schmutzwasserkanalisation im Bebauungsplangebiet und ausgehend von der
anzurechnenden Gesamtverteilungsfläche wird der Baukostenzuschuss Kanal für die
Schmutzwasserbeseitigung auf 2,216516 Euro pro Quadratmeter anrechenbarer
Verteilungsfläche festgelegt. Hierin enthalten ist auch ein Festbetrag für die zentrale
Schmutzwasserklärung und für Transportsammler.
Die planungsrechtlichen Vorgaben lassen – ausgehend von den zulässigen
Gebäudehöhen – eine drei- bis fünfgeschossige gewerbliche Bebauung zu.
Differenziert nach den zulässigen Geschossigkeiten für die Beurteilung des
Nutzungsmaßes ergeben sich folgende Baukostenzuschüsse Kanal für die
Schmutzwasserbeseitigung, bezogen auf den einzelnen Quadratmeter Grundstücks- bzw.
Veräußerungsfläche:
- bei einer zulässigen dreigeschossigen Bebauung:
3,88 Euro
- bei einer zulässigen viergeschossigen Bebauung:
- bei einer zulässigen fünfgeschossigen Bebauung:
4,10 Euro
4,21 Euro
2. Baukostenzuschüsse Kanal für die Oberflächenwasserbeseitigung
Unter
Berücksichtigung
der
erwarteten
Kosten
für
die
Herstellung
der
Oberflächenwasserkanalisation im Bebauungsplangebiet und ausgehend von der
anzurechnenden Gesamtverteilungsfläche wird der Baukostenzuschuss Kanal für die
Oberflächenwasserbeseitigung entsprechend auf 3,359178 Euro pro Quadratmeter
anrechenbarer Verteilungsfläche festgelegt.
Die Erhebung eines Festbetrages für eine zentrale Regenwasserklärung und für
Transportsammler entfällt hier, da das Regenwasser dezentral im Bebauungsplangebiet
140/141 gesammelt und versickert wird.
Entsprechend
den
zulässigen
Geschossigkeiten
ergeben
sich
für
die
Oberflächenwasserbeseitigung folgende, differenzierten Baukostenzuschüsse
pro
Quadratmeter Grundstücks- bzw. Veräußerungsfläche:
- bei einer zulässigen dreigeschossigen Bebauung:
- bei einer zulässigen viergeschossigen Bebauung:
- bei einer zulässigen fünfgeschossigen Bebauung:
5,88 Euro
6,21 Euro
6,38 Euro
Der Vollständigkeit und Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass die Verteilungskriterien für die
Ermittlung der Baukostenzuschüsse Kanal nach § 6 der –AEB-A- der Stadtwerke in Nuancen von
den
für
das
Erschließungsbeitragsrecht
geltenden
Verteilungskriterien
der
Erschließungsbeitragssatzung abweichen.
Begründung:
Die rechtlichen Vorgaben erlauben die Erhebung der Baukostenzuschüsse Kanal bereits im
Rahmen des städtischen Grundstücksverkaufs nur, wenn die einschlägigen Baukostenzuschüsse
zuvor wirksam fest- und offengelegt sind.
Wie auch im Erschließungsbeitragsrecht ist die Erhebung
sogenannter „verdeckter“
Baukostenzuschüsse im Rahmen von Kaufpreisvereinbarungen, die neben dem Bodenpreis
lediglich unbezifferte Kostenanteile für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und
deren Benutzung beinhalten, grundsätzlich unzulässig und führen zur Nichtigkeit solcher
Vertragsbestandteile.
Die Stadt möchte kurzfristig mit der Erschließung und mit der Grundstücksvermarktung im
Bebauungsplangebiet beginnen. Da auch die Baukostenzuschüsse Kanal im Rahmen der
Grundstücksvermarktung bereits im Verkaufspreis enthalten sein sollen, ist die vorherige
Festsetzung der Baukostenzuschüsse aus rechtlichen Gründen zwingend erforderlich.
(Dr. Rips)
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