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Kommune
Erftstadt
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17.09.10, 06:29
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
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Hundesteuersatzung
2.1
Hundesteuersatzung der Stadt Erftstadt vom 10.09.2010
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b) des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV
NRW S. 718) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung vom … folgende
Hundesteuersatzung beschlossen:
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1)
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet der Stadt Erftstadt.
(2)
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse
oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam
gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt aus aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von
zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Erftstadt gemeldet und bei einer von diesem
bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder
mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3)
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat
oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund
in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der
Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung
oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten
überschreitet.
§2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1)
a)
b)
c)
d)
e)
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen
gemeinsam
nur ein Hund gehalten wird
zwei Hunde gehalten werden
drei oder mehr Hunde gehalten werden
ein gefährlicher Hund gehalten wird
zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden
80,00 Euro
90,00 Euro je Hund
110,00 Euro je Hund
500,00 Euro
650,00 Euro je Hund
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl
der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird,
werden mitgezählt.
(2)
Gefährliche Hunde im Sinne Absatz 1 Buchstaben d) und e) sind solche Hunde,
a)
die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder anderen der Wirkung
gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil
des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder
abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten
Vereinen oder Verbänden durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder
Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
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b)
die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
c)
die in Gefahr drohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
d)
die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder
reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Napoletano
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu
sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer
Rassen oder Mischlingen
(3)
Von der Festsetzung gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und e) wird abgesehen, wenn der
Hundehalter den Nachweis erbringt, dass der Hund die Verhaltensprüfung gemäß § 5
Absatz 3 des Landeshundegesetzes abgelegt hat. In diesen Fällen erfolgt die
Besteuerung nach Absatz 1 Buchstabe a) bis c).
§3
Steuerbefreiung
(1)
Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Erftstadt aufhalten, sind für
diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen
können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert
werden oder von der Steuer befreit sind.
(2)
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und
der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen
sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“,
„BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
(3)
Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken
gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht
gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
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§4
Allgemeine Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten
Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind.
b) Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür
vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Erftstadt anerkannten
Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben: die Ablegung der Prüfung ist
durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung
des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde
und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2)
Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem
nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,
erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 1/4 des Steuersatzes nach § 2 zu
ermäßigen.
(3)
Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf
1/4 des Steuersatzes nach § 2 gesenkt.
§5
Allgemeine Voraussetzungen für
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1)
Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt,
wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den
angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2)
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor
Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei
der Stadt Erftstadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach
Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen
des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung
vorliegen.
(3)
Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese
gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies
innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Erftstadt schriftlich anzuzeigen.
(4)
§6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
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Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden
ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin
zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei
Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit
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dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2)
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder
sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
(3)
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit
dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der
Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2)
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides
für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August
und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze
Jahr im Voraus entrichtet werden.
(3)
Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt
oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden
gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die
Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den
gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1)
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der
Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt
geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des
§ 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an
dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6
Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats
erfolgen.
(2)
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert
oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen
ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Erftstadt weggezogen ist, bei der Stadt
Erftstadt abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene
Hundesteuermarke an die Stadt Erftstadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des
Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift
dieser Person anzugeben.
(3)
Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die
Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde
außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar
befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet,
den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur
Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder
vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem
Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter
auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
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(4)
Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind
verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im
Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hund und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu
erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen
Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5)
Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der
ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen
Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das
Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den
Absätzen (1) und (2) nicht berührt.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1.
als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter
fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,
3.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines
umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen
lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem
Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5.
als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als
Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
6.
als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8
Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht
fristgemäß ausfüllt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 20.11.2001 außer Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Hundesteuersatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden;
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
Dr. Franz-Georg Rips
Bürgermeister
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