Daten
Kommune
Pulheim
Größe
131 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
25.04.16, 18:30
Aktualisiert
25.04.16, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
103/2016
Erstellt am:
05.04.2016
Aktenzeichen:
601.03.21.63
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
03.05.2016
Rat
X
10.05.2016
Betreff
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Immissionsschutzanlage (Lärmschutzwand) im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 113 Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Es handelt sich um Einnahmen
ja
X nein
Vorlage Nr.: 103/2016 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen für die Immissionsschutzanlage (Lärmschutzwand) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
113 Pulheim gemäß beigefügter Anlage zu beschließen.
Erläuterungen
Die im Bebauungsplan Nummer 113 Pulheim entlang der „Geyener Straße“ zeichnerisch und textlich als Lärmschutzwand festgesetzte Immissionsschutzanlage ist gemäß § 127 Absatz 2 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine öffentliche,
erschließungsbeitragsfähige Erschließungsanlage.
Die Eigentümer und Eigentümerinnen hiervon erschlossener Grundstücke unterliegen daher der Erschließungsbeitragspflicht nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung. Aufgrund der im Falle einer Lärmschutzanlage vorliegenden
Besonderheiten sieht § 9 der städtischen Erschließungsbeitragssatzung den Erlass einer Einzelsatzung vor. Nach dieser
Regelung sind Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Immissionsschutzanlagen) durch ergänzende
Satzung im Einzelfall zu regeln.
Die geplante Lärmschutzwand wird auf einer Länge von ca. 60,00 m und in einer Höhe von ca. 3,00 m hergestellt. Der
Verlauf der Lärmschutzwand ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, gekennzeichnet. Sie gilt als endgültig hergestellt, wenn sie dem aufgestellten Bauprogramm (Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis
vom 21.01.2013) sowie den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nummer 113 Pulheim entspricht.
Beitragspflichten können für die Lärmschutzanlage erst dann entstehen, wenn die als Anlage beigefügte Einzelsatzung
gemäß § 9 der Erschließungsbeitragssatzung beschlossen und bekannt gemacht worden ist.
Mit den Erwerbern und Erwerberinnen der betroffenen Baugrundstücke werden bezüglich der auf diese entfallenden
Erschließungsbeiträge Ablösevereinbarungen getroffen. Die Erschließungsbeiträge bzw. Ablösebeträge (so auch für die
Immissionsschutzanlage) sind in den Kaufpreisen enthalten.
Der Erlass der Einzelsatzung ist zur normativen Festlegung der Anlage (§ 2), der Aufwandsermittlungsmethode (§ 3),
des Abrechnungsgebietes (§ 4), der Verteilung (§ 5) und der Herstellungsmerkmale (§ 6) erforderlich.
§ 7 enthält nachrichtlich eine Wiederholung der bereits in § 11 der Erschließungsbeitragssatzung enthaltenen und bereits geltenden Regelung.