Daten
Kommune
Pulheim
Größe
48 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
25.04.16, 18:30
Aktualisiert
25.04.16, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
A n l a g e 1 zur Vorlage 103/2016
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Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Immissionsschutzanlage
(Lärmschutzwand) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 113 Pulheim
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Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722) in Verbindung mit den §§ 7, 41 Absatz 1 f sowie 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, Seite 666), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) und gemäß § 9 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung
am 10.05.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Erhebung des Erschließungsbeitrages
Die Stadt Pulheim erhebt zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwands zur Herstellung der Lärmschutzwand im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 113 Pulheim Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 - Art und Umfang der Erschließungsanlage
Die im Bebauungsplan Nummer 113 Pulheim zeichnerisch und textlich als Lärmschutzwand festgesetzte Immissionsschutzanlage ist als Erschließungsanlage gemäß § 127 Absatz 2 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) im gesamten Umfang beitragsfähig. Die Lärmschutzanlage besteht aus einer Lärmschutzwand in einer Länge von ca.
60,00 m und einer Höhe von ca. 3,00 m. Der Verlauf der Lärmschutzwand ist in dem als Anlage beigefügten
Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, gekennzeichnet.
§ 3 - Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Lärmschutzwand wird nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt.
§ 4 - Abrechnungsgebiet
Die von der Lärmschutzwand im Sinne des § 131 Absatz 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke bilden das
Abrechnungsgebiet. Erschlossen sind die Grundstücke, die durch die Lärmschutzwand eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren.
§ 5 - Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
(1)
Die Stadt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
(2)
Der sich nach Abzug des städtischen Anteils (Absatz 1) ergebende Erschließungsaufwand wird auf die
erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt. Als
Grundstücksfläche gilt die Fläche des erschlossenen Baugrundstücks.
(3)
Unter Berücksichtigung des Maßes der baulichen Nutzung und der unterschiedlichen Schutzwirkung, die
die Grundstücke in ihren Vollgeschossen durch die Lärmschutzwand erfahren, wird die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfältigt, der im Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
125 v.H.
150 v.H.
175 v.H.
(3)
Als zulässige Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
(4)
Geschosse, deren Oberkanten höher liegen, als die Oberkante der Lärmschutzwand, und die hierdurch
keine vorteilhafte Schutzwirkung durch die Anlage erfahren, werden bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigt.
(5)
Für die durch die Lärmschutzwand erschlossenen Grundstücke, die eine Schallpegelminderung von
mindestens 3 dB(A) erfahren, werden die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelten Vomhundertsätze erhöht (Zuschlag). Der Zuschlag beträgt bei einer Schallpegelminderung von:
1. mindestens 3 dB(A) bis 6 dB(A)
2. mehr als 6 dB(A) bis einschließlich 9 dB(A)
3. mehr als 9 dB(A)
25 v.H.
50 v.H.
75 v.H.
Erfahren Teile eines Grundstücks oder Geschosse auf einem Grundstück durch die Lärmschutzanlage
unterschiedliche Schallpegelminderungen, bemisst sich der Zuschlag nach der höchsten Schallpegelminderung.
§ 6 Merkmale der endgültigen Herstellung
Die Lärmschutzwand ist endgültig hergestellt, wenn sie dem aufgestellten Bauprogramm (AusschreibungsLeistungsverzeichnis vom 21.01.2013) sowie den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nummer 113 Pulheim
entspricht.
§ 7 - Ablösung des Erschließungsbeitrags
Der Erschließungsbeitrag für die Lärmschutzwand kann abgelöst werden. Der Betrag der Ablösung nach § 133
Absatz 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8 - Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises in Kraft.
(2)
Die durch diese Einzelsatzung nicht geänderten Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen in der Stadt Pulheim vom 18. 12. 1987 bleiben weiterhin in Kraft.