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Beschlussvorlage (Beanstandung des Beschlusses des Rates der Stadt Erftstadt vom 06.07.2010 zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Erhalt der städtischen Bäder")

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Erstellt
24.09.10, 06:31
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
Beschlussvorlage (Beanstandung des Beschlusses des Rates der Stadt Erftstadt vom 06.07.2010 zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Erhalt der städtischen Bäder") Beschlussvorlage (Beanstandung des Beschlusses des Rates der Stadt Erftstadt vom 06.07.2010 zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Erhalt der städtischen Bäder")

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 465/2010 Az.: Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 16.09.2010 Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 05.10.2010 Bemerkungen beschließend Beanstandung des Beschlusses des Rates der Stadt Erftstadt vom 06.07.2010 zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Erhalt der städtischen Bäder" Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 16.09.2010 Beschlussentwurf: 1. Der Rat der Stadt Erftstadt Erftstadt stimmt der Beanstandung durch den Bürgermeister zu. Der Rat beschließt erneut über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Erhalt der städtischen Bäder“. alternativ 2. Der Rat der Stadt Erftstadt verbleibt bei seiner Entscheidung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Erhalt der städtischen Bäder“ und weist die Beanstandung zurück. Begründung: Der Bürgermeister hat mit Schreiben vom 15.07.2010 den Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Erhalt der städtischen Bäder“ gemäß „ 54 Abs. GO NRW beanstandet. Die Beanstandung wurde allen Mitgliedern des Rates zugeleitet und ist der Vorlage als Anlage beigefügt. Gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW hat der Rat über die Beanstandung durch den Bürgermeister zu entscheiden. Ändert der Rat seine Auffassung und stimmt der Beanstandung durch den Bürgermeister zu, ist das Beanstandungsverfahren beendet. Der Rat fasst dann einen neuen Beschluss über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Erhalt der städtischen Bäder. Verbleibt der Rat bei seiner Auffassung und weist die Beanstandung des Bürgermeisters zurück, hat der Bürgermeisters gemäß § 54 Abs. 2 Satz 4 GO NRW unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. In Vertretung (Erner) Anlagen: -2-