Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Erstellt
24.09.10, 06:31
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 465/2010
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 16.09.2010
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
05.10.2010
Bemerkungen
beschließend
Beanstandung des Beschlusses des Rates der Stadt Erftstadt vom 06.07.2010 zur
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Erhalt der städtischen Bäder"
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 16.09.2010
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Erftstadt Erftstadt stimmt der Beanstandung durch den Bürgermeister zu.
Der Rat beschließt erneut über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Erhalt der städtischen
Bäder“.
alternativ
2. Der Rat der Stadt Erftstadt verbleibt bei seiner Entscheidung der Unzulässigkeit des
Bürgerbegehrens „Erhalt der städtischen Bäder“ und weist die Beanstandung zurück.
Begründung:
Der Bürgermeister hat mit Schreiben vom 15.07.2010 den Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt
über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Erhalt der städtischen Bäder“ gemäß „ 54 Abs. GO
NRW beanstandet. Die Beanstandung wurde allen Mitgliedern des Rates zugeleitet und ist der
Vorlage als Anlage beigefügt.
Gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW hat der Rat über die Beanstandung durch den Bürgermeister zu
entscheiden.
Ändert der Rat seine Auffassung und stimmt der Beanstandung durch den Bürgermeister zu, ist
das Beanstandungsverfahren beendet.
Der Rat fasst dann einen neuen Beschluss über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Erhalt
der städtischen Bäder.
Verbleibt der Rat bei seiner Auffassung und weist die Beanstandung des Bürgermeisters zurück,
hat der Bürgermeisters gemäß § 54 Abs. 2 Satz 4 GO NRW unverzüglich die Entscheidung der
Aufsichtsbehörde einzuholen.
In Vertretung
(Erner)
Anlagen:
-2-