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Kommune
Erftstadt
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Erstellt
24.09.10, 06:31
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
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Auszug aus der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW)§ 54 GO NRW(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Widerspruch und Beanstandung
(1) Der Bürgermeister kann einem Beschluss des Rates spätestens am dritten Tag nach der
Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen, wenn er der Auffassung ist,
dass der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende
Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Rates, die frühestens am
dritten Tage und spätestens zwei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu
beschließen. Ein weiterer Widerspruch ist unzulässig.
(2) Verletzt ein Beschluss des Rates das geltende Recht, so hat der Bürgermeister den
Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in
Form einer begründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen. Verbleibt der Rat bei seinem
Beschluss, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(3) Verletzt der Beschluss eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur
Entscheidung übertragen ist, das geltende Recht, so findet Absatz 2 Satz 1 bis 3
entsprechende Anwendung. Verbleibt der Ausschuss bei seinem Beschluss, so hat der Rat
über die Angelegenheit zu beschließen.
(4) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31
kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur
Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn
eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat
oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und
dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.