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Beschlussvorlage (Anlage 1 - Beanstandung durch BM)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
64 kB
Erstellt
24.09.10, 06:31
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
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Inhalt der Datei

. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt An die Mitglieder des Rates der Stadt Erftstadt Nachrichtlich an die Presse . Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum 15.7.2010 Sehr geehrte Damen und Herren Stadtverordnete! Hiermit mache ich von meinem Recht gem. § 54 Abs. 2 GO NRW Gebrauch und beanstande den Beschluss des Rates vom 6.7.2010 über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Erhalt der städtischen Bäder. Nach meiner Auffassung verletzt der Beschluss des Rates das geltende Recht. Rechtsgrundlage Nach § 54 Abs. 2 GO hat der Bürgermeister den Beschluss des Rates zu beanstanden, wenn dieser das geltende Recht verletzt. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen. Begründung meiner Beanstandung Die Mehrheit des Rates hat das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt. Nachfolgend setze ich mich mit den Begründungen zur von der Mehrheit vertretenen Auffassung der Unzulässigkeit im Einzelnen wie folgt auseinander: 1. Nach Meinung der Ratsmehrheit ist das Bürgerbegehren unzulässig, da tragende Argumente seiner Begründung unrichtig sind. In der Begründung des Bürgerbegehrens heißt es: „Dieser Beschluss führt u.a. dazu, dass die Grundschulen ihren Lehrauftrag, allen Schülern das Schwimmen beizubringen, nicht mehr erfüllen können. Diese tragende Behauptung des Bürgerbegehrens ist falsch. So heißt es in dem erstellten Bädergutachten, auf dem die damalige Entscheidung des Rates basierte, dass bei Aufgabe der Standorte Bliesheim, Kierdorf und Erp das Schulschwimmen im bisherigen Umfang gesichert ist. Besuchszeiten: montags – freitags von 08.00-12.00 Uhr donnerstags außerdem von 14.00-16.00 Uhr Ordnungsamt und Sozialamt donnerstags von 14.00-18.00 Uhr Sozialamt mittwochs ganztägig und donnerstags vormittags geschlossen Rentenabteilung mittwochs nur nach Vereinbarung Bauordnungsamt montags und donnerstags von 08.00-12.00 Uhr donnerstags außerdem von 14.00-18.00 Uhr Konten der Stadtkasse: Kreissparkasse Köln 0191000100 (BLZ 370 502 99) VR-Bank Brühl-Erftstadt eG 1000001011 (BLZ 371 612 89) Postgiroamt Köln 38461-504 (BLZ 370 100 50) e-mail: buergermeister@erftstadt.de Busverbindungen: Linien 920, 979, 990 Rathaus Liblar Haltestelle Liblar EKZ Haus Ganser Haltestelle Le. Markt Beanstandung BM 7-2010.doc 2 Hingewiesen wird von der Mehrheit des Rates auch auf die Beantwortung der Anfrage der Stadtverordneten Dagmar Andres vom 6.4.2010. Es wird weiter dargelegt, dass es vielen Unterzeichnern gerade darauf angekommen sei, dass der Lehrauftrag, den Kindern das Schwimmen beizubringen, weiterhin erfüllt werden kann. Dass dies auch weiterhin problemlos möglich ist, wurde den Bürgern in der Begründung des Bürgerbegehrens verschwiegen“. Ich halte diese Bewertung der Ratsmehrheit für falsch. Die Frage, ob ein Lehrauftrag erfüllt wird oder nicht, richtet sich nicht ausschließlich nach den formalen zugrundeliegenden Richtlinien. Es handelt sich vielmehr auch und gerade um eine politische Bewertung, in welchem Umfang diesem Lehrauftrag entsprochen wird. Tatsache ist, dass im Falle der Schließung von drei Bädern die verfügbaren Stunden für den Schulschwimmsport objektiv eingeschränkt sind. Dies gilt umso mehr, als die Verteilung der noch verfügbaren Schwimmstunden zwischen Schulen und Vereinen sowie anderen Einrichtungen deutlich erschwert wird. Im Übrigen ist bis zum heutigen Tage eine konkrete Regelung der verteilbaren Schulschwimmzeiten nicht vorgenommen. Die Aussage, dass der Lehrauftrag nicht mehr erfüllt werden kann, ist politisch zu verstehen, nicht im Sinne einer Subsumtion unter die vorhandenen Richtlinien. Eine solche Begründung durch die Träger eines Bürgerbegehrens ist zulässig. Weiterhin ist die im Bürgerbegehren zum Ausdruck gebrachte Begründung, dass viele Übungsstunden von Vereinen ersatzlos gestrichen werden müssen, in der Sache denklogisch richtig. Wenn drei Bäder geschlossen werden, reduziert sich in entsprechender Form die Nutzungsmöglichkeit. 2. Die Mehrheit des Rates leitet die Unzulässigkeit des Begehrens weiterhin wie folgt ab: „Da sich das Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss wendet, der aufgrund der katastrophalen Haushaltslage ergangen ist, hätten in der Begründung auch die finanziellen Motive erwähnt werden müssen, von denen sich der Rat von seiner Entscheidung hat leiten lassen, damit Unterzeichner des Bürgerbegehrens in die Lage versetzt werden, eine abgewogene und verantwortungsbewusste Entscheidung zu treffen. Ein solcher Hinweis fehlt dem Bürgerbegehren“. Richtig ist, dass jedem Begehren ein Kostendeckungsvorschlag beizufügen ist. Nach meiner Meinung hat sich das hier fragliche Bürgerbegehren damit in ausreichender Weise befasst. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass das Freibad Kierdorf kostensparend auf die Initiative in Kierdorf übertragen werden kann. Das ohne Frage sanierungsbedürftige Schwimmbad in Bliesheim wird mit einem Darlehen saniert, so die Betreiber des Bürgerbegehrens, der Zinsaufwand wird aus den ersparten Betriebskosten bedient. Verbleibende Aufwendungen werden finanziert aus der Wiederanpassung der Gewerbesteuer auf den im Jahr 2008 geltenden Satz von 440 Prozentpunkten. 3 Damit setzt sich das Bürgerbegehren differenziert mit der notwendigen Kostendeckung auseinander. Der Rat der Stadt Erftstadt ist im Falle eines positiven Bürgerentscheides nicht gebunden, die Kostendeckungsvorschläge des Bürgerbegehrens zu akzeptieren. Es ist dem Rat unbenommen, auch durch Umschichtungen eine alternative Finanzierung vorzunehmen. So ist es beispielsweise vorstellbar, dass das Freibad Kierdorf auf die FreibadInitiative übertragen wird und dafür ein geringer oder gar kein Zuschuss gewährt wird. Die Frage, ob ein Darlehen für die Sanierung des Lehrschwimmbeckens in Bliesheim kommunal-aufsichtsrechtlich genehmigt wird oder nicht, muss zunächst entschieden werden, ehe sie zur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens herangezogen werden kann. Zu einem solchen Antrag auf Genehmigung eines Darlehens kann es erst kommen, wenn positiv über das Bürgerbegehren entschieden wird. Die Vorwegnahme einer vermuteten Verweigerung der Darlehensaufnahme durch die Kommunalaufsicht ist unzulässig. Dadurch wird die Durchsetzung des Bürgerwillens im Wege des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids unzumutbar erschwert. Im Übrigen ist das erwartete Verhalten der Kommunalaufsicht spekulativ. Der Rückgriff auf erhöhte Gewerbesteuern ist grundsätzlich als Kostendeckungsvorschlag zulässig. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich eine Gemeinde im Nothaushalt befindet. Nur eine Gesamtschau der Einnahmen und Ausgaben, die zum Beispiel auch ermöglicht, die Gewerbesteuermehreinnahmen ausschließlich zur Schuldendeckung zu verwenden, andere freiwillige Aufgaben der Stadt Erftstadt aber einzustellen oder einzuschränken, ist vorstellbar. Insoweit ist der Rat in seiner Entscheidung frei. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass nach einer Mitteilung des Kämmerers im Rat mit zusätzlichen Einnahmen aus der Gewerbesteuer der Vergangenheit als Folge einer Betriebsprüfung in Höhe von mehr als 2 Mio. Euro zu rechnen ist. Das Geld ist im Übrigen zwischenzeitlich eingegangen. 3. Die Entscheidung der Ratsmehrheit über die Unzulässigkeit würde im Ergebnis bedeuten, dass die Instrumente von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid wirkungslos werden, wenn in der betroffenen Gemeinde ein Nothaushalt besteht. 4 Damit würde ein wichtiges Instrument des Gemeindeverfassungsrechts praktisch außer Kraft gesetzt. Im Zielkonflikt zwischen den Anforderungen aus einem Nothaushalt und der Durchsetzung eines Bürgerbegehrens dürfen die Anforderungen an die Zulässigkeit nicht überspitzt werden. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass der vom Gesetzgeber mit hoher Wertschätzung versehene Ausdruck des Bürgerwillens über die Mittel von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid praktisch außer Kraft gesetzt würde. Auch in Gemeinden mit Nothaushalt müssen Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zulässig sein. Entscheidungsspielraum des Rates Unter der Voraussetzung der Zulässigkeit ist der Rat keineswegs verpflichtet, sich in der Frage der Finanzierung des Bürgerbegehrens in einen zwingenden Widerspruch zur Gemeindeordnung zu setzen. So sind Einsparungen an anderer Stelle und damit die Verwendung der Steuermehreinnahmen zum Schuldenabbau z.B. in folgenden Bereichen möglich: - Verringerung der Anzahl der Ausschüsse, - Verkleinerung der Ausschüsse, - Reduzierung der Zuschüsse an Dritte, - Reduzierung der Betriebskosten an Dritte, - Reduzierung der Zuwendungen für Jubiläen und Geburtstage. Eine Vielzahl anderer Umschichtungen steht im Übrigen zur Verfügung. Bei der Entscheidung der Rechtsfrage kann auch nicht unbeachtet bleiben, dass vorliegend ein durchaus großer Anteil der Bürger der Stadt Erftstadt eine Entscheidung durch einen Bürgerentscheid wünscht. Hierzu wird verwiesen auf die Anlage zur Vorlage 340/2010. Daraus ergibt sich, dass über 7.000 Bürgerinnen und Bürger sich dem Bürgerbegehren angeschlossen haben und einen Bürgerentscheid wünschen. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob alle Unterschriften im Sinne des Gesetzes ordnungsgemäß geleistet worden sind. Jedenfalls ist diese Zahl eine bemerkenswerte Bekundung des Bürgerwillens. Der Gesetzgeber hat z.B. durch § 26 Abs. 2 GO NRW und die darin festgeschriebene Verpflichtung des Bürgermeisters zur Unterstützung bei der Einleitung eines Bürgerentscheides zu erkennen gegeben, dass ihm der Einbau plebiszitärer Elemente in die Gemeindeordnung wichtig ist. Dr. Franz-Georg Rips Bürgermeister