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Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NW hier: Beschlussanträge zur Errichtung von Unterkünften)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
135 kB
Datum
01.03.2016
Erstellt
23.02.16, 09:13
Aktualisiert
23.02.16, 09:13
Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NW
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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 68/2016 Erstellt am: 11.02.2016 Aktenzeichen: II/500/501 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss X nö. Sitzung Termin 01.03.2016 Betreff Bürgerantrag nach § 24 GO NW hier: Beschlussanträge zur Errichtung von Unterkünften Veranlasser/in / Antragsteller/in Bürger Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 68/2016 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt: 1. Der Antrag drei als Potentialflächen benannte Grundstücke, darunter auch den Vorplatz zum Schützenhaus in Brauweiler, zu revidieren, wird abgelehnt. 2. Der Antrag, Großunterkünfte mit mehr als 50 Personen im Stadtgebiet nicht zu errichten, wird abgelehnt. 3. Der Antrag, eine mögliche Unterbringung von bis zu 50 Personen in der Förderschule Jahnstraße zu prüfen und umzusetzen, wird abgelehnt. 4. Der Antrag, eine mögliche Unterbringung in der Liegenschaft und in den Räumlichkeiten des LVR zu prüfen und umzusetzen, wird zurückgestellt bzw. abgelehnt. 5. Der Antrag, eine mögliche Unterbringung in der angeblich leerstehenden Tennishalle-West zu prüfen und umzusetzen, wird abgelehnt. Alternativ: Der Antrag, dass der Bürgermeister und die Verwaltung bei, über die Zahl der für den 31.12.2015 festgesetzten Zuweisungsquoten hinausgehenden Zuteilungen die Erschöpfung der Aufnahmekapazitäten meldet und die Unterbringung weiterer Flüchtlinge zurückweist, wird abgelehnt. 6. Der Antrag, die Belegung bestehender Gebäude aus Kostengründen dem Leasing von Containern und anderen Neubauten vorzuziehen, hat sich erledigt. 7. Der Antrag, Mehrausgaben infolge der Unterbringungsnotwendigkeiten durch Erhöhung von Abgaben zu finanzieren, wird in die jeweiligen Beratungen zur Finanzierung verwiesen. Erläuterungen Zu 1. Absehbar ist, dass im Stadtgebiet weitere Unterkünfte für Flüchtlinge errichtet werden müssen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass der Zusammenhang zwischen der im Herbst des vergangenen Jahres prognostizierten Platzbedarfe und der Ausweisung neuer Flächen so nicht gewollt gewesen ist. Die Verwaltung ist aber darauf angewiesen, auf liegenschafts- und bauplanungsrechtlich zur Verfügung stehende Flächen zurückgreifen zu können. Die Verwaltung sichert zu, die Belange der Nachbarschaft frühzeitig in den Planungsprozessen zu berücksichtigen. Zu 2. Ziel der Verwaltung ist, möglichst kleine und dezentral im Stadtgebiet verteilte Unterkünfte zu errichten. Diese perspektivische Planung kann aber vor dem Hintergrund der zu erwartenden hohen Zuweisungen nicht immer berücksichtigt werden. Um der Unterbringungsnotwendigkeit Rechnung zu tragen und möglichst keine weiteren Turnhallen zu Unterkünften umwandeln zu müssen, ist zum jetzigen Zeitpunkt der Gedanke dieses Antrages nicht umsetzbar. Zu 3. Die Schule an der Jahnstraße ist eine städtisch getragene Schule. Zum jetzigen Zeitpunkt steht nicht fest, wann diese Schule geschlossen wird. Es ist also derzeit nicht möglich, den Schulstandort der Jahnstraße in eine Unterkunft umzuwandeln. Zu 4. In Gesprächen mit dem Landschaftsverband ist geprüft worden, das Gebäude, in dem die Polizeiwache untergebracht ist, zu Unterbringungszwecken nutzbar zu machen. Die Anforderungen, die der Brandschutz setzt, sind so umfänglich, dass sie in keinem Verhältnis zu den zu errichtenden Plätzen stünde. Weitere Liegenschaften des Landschaftsverbandes stehen nicht in Rede. Auf diese kann auch nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden, da sie nicht im Eigentum der Stadt stehen und somit nicht unmittelbar verfügbar sind. Vorlage Nr.: 68/2016 . Seite 3 / 3 Zu 5. Die Eignung der ehemaligen Tennishalle für Unterbringungszwecke wurde bereits geprüft. Die Liegenschaft wird für ihre ursprüngliche Zwecke seit längerer Zeit nicht mehr genutzt. Eine Unterbringung scheidet aus, weil die Herrichtung zu Unterbringungszwecken entweder planungs- und bauordnungsrechtlich nur schwer realisierbar bzw. aus Gründen der erforderlichen Einrichtungsnotwendigkeiten (z. B. Sanitär) zur realisierbaren Platzzahl in keinem Verhältnis steht. Das Objekt wurde auch von der Bezirksregierung für die Nutzung als Erstaufnahmeeinrichtung des Landes geprüft und im Ergebnis abgelehnt. Zu 5. Alternativ Der Antrag ist rechtlich unzulässig. Die gesetzlichen Regelungen zwingen die Stadt, die entsprechenden Zuweisungen auch zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist es Auffassung der Verwaltung, sich der kommunalen Solidarität der Städte untereinander nicht entziehen zu können und zu wollen. Zu 6. Die Verwaltung verfolgt seit Jahreswechsel verstärkt das Ziel, geeignete Liegenschaften von Privat anzumieten. Dies können leerstehende Wohnungen oder sonst geeignete (Gewerbe-) Objekte sein. Vor dem Hintergrund der Zuweisungssituation ist nicht auszuschließen, dass zur Deckung kurzfristiger Unterbringungsbedarfe auch zukünftig die Errichtung von Unterbringungsmöglichkeiten in Containern vorzusehen sind. Zu 7. Die pauschale Formulierung des Antrages stellt das hoheitliche Haushaltsrecht des Rates in Frage. Es bleibt den Entscheidungen des Rates bei zukünftigen Finanzierungsnotwendigkeiten vorbehalten, ob geplante Projekte durch eine Veränderung von Prioritätensetzungen finanziert oder ob erforderliche Finanzierungsmittel durch Abgabenerhöhungen gesichert werden.