Daten
Kommune
Pulheim
Größe
712 kB
Datum
09.03.2016
Erstellt
29.02.16, 18:33
Aktualisiert
29.02.16, 18:33
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 125 Friedrich-Ebert-Straße
Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Stand 24.02.2016
Bebauungsplan Nr. 125 Pulheim
Bereich: Friedrich-Ebert-Straße
Begründung zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Stand: Februar 2016
AMT FÜR STADTENTWICKLUNG, STADTPLANUNG UND
DEMOGRAFIE
STADT PULHEIM
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH
Zur Pumpstation 1, 42781 Haan / Rheinland
Fon: +49 2129 / 566 209 – 0, Fax: - 16
mail@isr-haan.de www.isr-haan.de
Alte Kölner Straße 26
50529 Pulheim
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 125 Friedrich-Ebert-Straße
Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Stand 24.02.2016
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planungsanlass, Planerfordernis .............................................................................. 3
2.
Räumlicher Geltungsbereich .................................................................................... 4
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen ............................................. 4
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes .................................................... 5
5.
Planungsziele ........................................................................................................ 5
6.
Inhalte des städtebaulichen Konzeptes ...................................................................... 6
7.
Verkehr und Erschließung ....................................................................................... 7
8.
Ver- und Entsorgung ............................................................................................... 9
9.
Art und Maß der baulichen Nutzung .......................................................................... 9
10.
9.1
Art der baulichen Nutzung .......................................................................................... 9
9.2
Grundflächenzahl ................................................................................................... 10
9.3
Höhe der baulichen Anlagen ..................................................................................... 11
9.4
Geschossflächenzahl .............................................................................................. 12
Bauweise / überbaubare Grundstücksfläche............................................................. 13
10.1 Bauweise ............................................................................................................ 13
10.2 Überbaubare Grundstücksfläche ................................................................................ 14
11.
Flächen für Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen .................................... 14
12.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL) ..................................................................... 15
13.
Baugestalterische Festsetzungen ........................................................................... 15
13.1 Fassaden ............................................................................................................ 16
13.2 Dächer
............................................................................................................ 16
13.1 Nebenanlagen ....................................................................................................... 16
13.2 Vorgartenflächen .................................................................................................... 17
14.
Umweltbelange .................................................................................................... 17
15.
Kosten ................................................................................................................ 20
Stadt Pulheim
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 125 Friedrich-Ebert-Straße
Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
1.
Stand 24.02.2016
Planungsanlass, Planerfordernis
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 125 Friedrich-Ebert-Straße begründet sich u.a. aus dem Prozess zur
demografischen Entwicklung in der Stadt Pulheim. Laut den aktuellen Bevölkerungsvorausberechnungen des
statistischen Landesamtes ist für Pulheim mit ausgeprägten Tendenzen des demografischen Alterns zu rechnen.
Aus diesem Grund beschäftigten sich Rat und Verwaltung in den Jahren 2009 und 2011 in mehreren Zukunftswerkstätten und Workshops mit der Bevölkerungsentwicklung der Stadt Pulheim. Basierend auf dieser Arbeit
beschloss der Rat der Stadt Pulheim Leitziele und strategische Ziele zur Gestaltung des demografischen Wandels. Aus ihnen wurde schließlich der Maßnahmenplan 2011 abgeleitet.
Der Bebauungsplan Nr. 125 Friedrich-Ebert-Straße wirkt zugleich auf die Realisierung zweier Leitziele innerhalb
des Maßnahmenplans 2011 hin und leistet somit einen wichtigen Beitrag im Umgang mit den Erfordernissen des
demografischen Wandels. Zum einen wird die Maßnahme „Schaffung von Planungsrecht in den Ortskernen“
umgesetzt. Diese Maßnahme spielt eine zentrale Rolle bei der Erfüllung des Leitziels „Die Stadt Pulheim schafft
die Rahmenbedingungen für Zuzüge, insbesondere von Familien mit Kindern“ in Kombination mit dem strategischen Ziel „Die Stadt Pulheim schafft die Voraussetzungen für die Aktivierung von Flächenpotenzialen – im Bestand und im Neubau“. Zum anderen wirkt der vorliegende Bebauungsplan auf die Umsetzung des Leitziels „Die
Stadt Pulheim erhöht den Anteil der erwerbsfähigen / erwerbstätigen Bevölkerung“ sowie des strategischen Ziels
„Die Stadt Pulheim schafft die Voraussetzungen für Geschosswohnungsbau in dafür geeigneten Lagen“.
Das Plangebiet wird geprägt durch eine in die Jahre gekommene Wohnbebauung in Form von Mehrfamilienhäusern mit großen Stellplatzbereichen (Garagenhöfe) und weitläufigen Freiflächen. Die Umgebung des Standortes
an der Friedrich-Ebert-Straße hat sich über mehrere Jahrzehnte von einer „Stadtrandlage“ zu einer Innenstadtlage gewandelt. Die im Bestand vorhandene Wohnbebauung entspricht in Gänze nicht mehr den heutigen Anforderungen an qualifizierten und nachfragegerechten Wohnraum. Zudem sind Teile der Bebauung sanierungsbedürftig und in Zusammenhang mit heutigen Wohnraumanforderungen abgängig. Die WOFHA Vermögensverwaltungs-GmbH & Co. KG hat sich entschieden, das Plangebiet perspektivisch zu betrachten und in Teilbereichen
weiter zu entwickeln.
Städtebaulich bietet sich die Chance, Nachverdichtungspotenziale zu nutzen und gleichzeitig die unattraktiven
Garagenhöfe zu überplanen. Im Norden des Plangebietes ermöglicht die Bebauung des Garagenhofes entlang
der Escher Straße mit einer Mehrfamilienhausbebauung samt Tiefgarage den Bau von Ersatzwohnraum für den
geplanten Abriss der Häuser Friedrich-Ebert-Straße 2-4. Im Süden des Plangebietes befindet sich dem bestehenden Punkthochhaus vorgelagert ein weiterer Garagenhof. Dort soll der Ersatz durch eine Wohnbebauung mit
Tiefgarage ermöglicht werden. Dabei sollen zwei viergeschossige Punkthäuser zwischen dem Hochhaus und der
südlich angrenzenden Bebauung in Form zweier Zeilen vermitteln. Der mittig gelegene Bereich mit der Bestandsbebauung Friedrich-Ebert-Straße 6-12 steht aus dem Blickwinkel des Eigentümers nicht zur Disposition,
aufgrund der Lage des Baukörpers wird daher zumindest zum jetzigen Zeitpunkt trotz der vergleichsweise großen verbleibenden unbebauten Grundstücksfläche von einer Überplanung oder Ergänzung durch weitere Baukörper abgesehen. Für dieses Gebäude erfolgt eine planungsrechtliche Bestandssicherung.
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 125 Friedrich-Ebert-Straße
Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Stand 24.02.2016
Auf der Basis des rechtsverbindlichen Durchführungsplans Nr.1 aus dem Jahr 1959 sind die angestrebten baulichen Ergänzungen bzw. Neubauten planungsrechtlich nicht zulässig. Zur wohnbaulichen Qualifizierung und zur
Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 125
Pulheim Friedrich-Ebert-Straße erforderlich.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im Stadtgebiet der Stadt Pulheim. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
125 Pulheim umfasst eine Größe von rd. 1,6 ha in der Gemarkung Pulheim, Flur 12, mit den Flurstücken 102,
103, 104, 105, 107 und 108. Die genaue Abgrenzung ist der Übersichtskarte zu entnehmen.
Das Plangebiet wird von folgenden Straßen begrenzt:
Im Nordwesten:
Im Nordosten:
Im Südosten:
Im Südwesten:
3.
durch die Escherstraße
durch die Friedrich-Ebert-Straße
durch die Masurenstraße und die Orrer Straße
durch die Magdeburgerstraße
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Das Plangebiet ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, als Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt gemäß § 5 Abs.1 BauGB die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung ergebende Art der baulichen Nutzung für das gesamte Gemeindegebiet dar. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 125 mit dem Ziel einer wohnbaulichen Entwicklung kann somit aus den Vorgaben und
Darstellungen aus Regionalplan und Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Für das Plangebiet besteht der rechtsverbindliche Durchführungsplan Nr.1 „A, C und D“. Der Plan aus dem Jahr
1959 umfasst als Geltungsbereich das Gebiet zwischen Escher, Friedrich-Ebert-, Orrer, Masuren und der Oppelner Straße. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 125 setzt der Durchführungsplan Nr.1 mittels
Baulinien zwei Baufenster, eine öffentliche Straßenfläche (Hauszufahrt), eine öffentliche Grünfläche sowie mehrere Garagenanlagen fest. Die Entwicklungsziele für das Plangebiet sind auf der Basis der Festsetzungen des
Durchführungsplans nicht realisierbar. So sind das angestrebte Maß und der Umfang der Nutzungen planungsrechtlich nicht zulässig. Zur wohnbaulichen Qualifizierung und zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 125 Friedrich-Ebert-Straße
Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
4.
Stand 24.02.2016
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet umfasst die Flächen, die durch die Friedrich-Ebert-Straße, die Masurenstraße bzw. die Orrer
Straße, die Magdeburger Straße und die Escher Straße umgeben sind. Die bestehende Nutzung gliedert sich in
vier verschiedene Bereiche:
Das Wohnen findet entlang der Friedrich-Ebert-Straße in zwei Nordost-Südwest orientierten Mehrfamilienhäusern mit zwei bzw. drei Geschossen statt. Das nördliche Gebäude umfasst 8 Wohneinheiten, das südliche Gebäude 24 Wohneinheiten.
Dem Wohnen zugeordnet sind großzügige, begrünte Freiflächen, die in Teilen mit Laubbäumen bestanden sind
und ein im nordwestlichen Bereich des Plangebietes liegender Spielplatz.
Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs sind im Norden des Plangebietes 17 Garagen in Reihe angeordnet,
die von der Escher Straße erschlossen werden. Am südlichen Ende befindet sich ein Garagenhof mit 21 Garagen, die über die Masurenstraße angeschlossen sind. Entlang der Friedrich-Ebert-Straße sind zusätzliche Stellplätze für die Bewohner eingerichtet.
Darüber hinaus umfasst der Geltungsbereich Teile der Verkehrsflächen der Escher Straße und der FriedrichEbert-Straße inklusive einer als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten Hauszufahrt zwischen Masurenstraße
und Orrer Straße.
Das Umfeld des Plangebietes ist im Schwerpunkt durch Wohnbebauung geprägt. Diese weist sehr heterogene
Strukturen hinsichtlich der Baukörper und Wohnformen auf. Das Plangebiet befindet sich am westlichen Rand
einer für die Nachkriegszeit typischen Zeilen- und Reihenhaussiedlung mit zwei- bis viergeschossigen Mehrfamilienhäusern, die eine gleiche Baustruktur wie die bestehenden Gebäude aufweisen. Zudem befindet sich im direkten, südwestlich angrenzenden Umfeld ein 8-geschossiges Punkthaus.
Die nördliche Umgebung des Plangebietes ist vor allem durch Doppel- und Reihenhausstrukturen geprägt, in
denen vereinzelt Gastronomiebetriebe bestehen.
Im Nordosten, jenseits der Friedrich-Ebert-Straße, grenzt die Gemeinschaftshauptschule Pulheim an. Im weiteren Verlauf schließen Einfamilienhausstrukturen in Form von Reihenhäusern an.
5.
Planungsziele
Planerisches Ziel ist es, im Plangebiet bedarfsgerechten und qualifizierten Wohnraum weiter zu entwickeln. Das
Plangebiet soll im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB nach Abriss des nördlichen Mehrfamilienhauses und der Garagen in einer der innerstädtischen Lage und Umgebung
entsprechenden baulichen Dichte entwickelt werden. Dabei steht die Errichtung von neuem Geschosswohnungsbau ebenso wie eine verdichtete Einfamilienhausbebauung im Fokus.
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 125 Friedrich-Ebert-Straße
Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
6.
Stand 24.02.2016
Inhalte des städtebaulichen Konzeptes
Das städtebauliche Konzept lässt eine sukzessive Erneuerung des heutigen Wohnungsbaubestands zu und
sieht eine Bebauung mit Reihen-, Mehrfamilien- und ggf. Kettenhäusern vor. Darüber hinaus zielt das Konzept
darauf ab, die Straßenquerschnitte der Escher Straße im Norden des Plangebietes und der Friedrich-EbertStraße entlang der östlichen Flanke des Plangebietes bis einschließlich zur Orrer Straße im Süden aufzuweiten.
Dadurch sollen zeitgemäße Fahrbahn- und Gehwegbreiten entstehen, die den Vorgaben der Richtlinien für die
Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) entsprechen.
Im nördlichen, an der Escher Straße gelegenen Teil des Plangebietes soll eine Mehrfamilienhausbebauung umgesetzt werden. Der bzw. die geplanten Baukörper greifen die im Bestand vorhandenen Raumkanten der Escher
Straße auf und komplettieren diese. Sie weisen eine Höhe von drei Geschossen plus einem gegenüber den Außenwänden zurückspringendem Dachgeschoss auf. Der ruhende Verkehr soll in einer Tiefgarage untergebracht
werden, die von der Friedrich-Ebert-Straße erschlossen wird. Im rückwärtigen Bereich lassen sich private und
gemeinschaftliche Freiflächen organisieren.
Südlich davon sollen Reihenhausstrukturen mit einer Nordost-Südwest Ausrichtung anschließen. Geplant sind
zwei Reihen in denen, ja nach Variante, Reihen-, Ketten- und Mehrfamilienhäuser realisiert werden können. Entsprechend den verschiedenen möglichen Bauweisen können bis zu 14 Wohneinheiten in Einfamilienhäusern
(Reihe oder Kette) oder bis zu 21 Wohneinheiten mit Reihen- oder Kettenhäusern und einem Mehrfamilienhaus
an der Friedrich-Ebert-Straße realisiert werden. Die Höhenentwicklung soll im Bereich der Friedrich-Ebert-Straße
drei Geschosse, im Bereich der Magdeburger Straße zwei Geschosse aufweisen. Jeweils ein weiteres Geschoss, welches als oberstes Geschoss gegenüber den Außenwänden zurückspringt soll zulässig sein.
Die Erschließung soll über eine neue Verbindung zwischen der Friedrich-Ebert-Straße und der Magdeburger
Straße erfolgen. Die westliche der beiden Zeilen soll zudem über einen Stichweg fußläufig erschlossen werden.
Für die Reihen- und Kettenhäuser sollen Garagen und/oder Carports jeweils auf den privaten Grundstücken angeboten werden. Diese sollen für die südwestliche Reihe über die Magdeburger Straße und für die nordöstliche
über die Friedrich-Ebert-Straße erschlossen werden. Für Besucher können entlang der neuen Verbindungsstraße zwischen der Friedrich-Ebert-Straße und der Magdeburger Straße Längsparker im Straßenraum angeboten
werden.
Die im Süden anschließenden vorhandenen Wohngebäude Friedrich-Ebert-Straße 6, 8, 10 und 12 und deren
Freibereiche sollen weitestgehend erhalten und planungsrechtlich gesichert werden. Zur Verbesserung der städtebaulichen Situation ist geplant, die zugehörigen vorhandenen Stellplätze an der Friedrich-Ebert-Straße neu zu
organisieren und die Freibereiche aufzuwerten. Darüber hinaus soll zur Aufwertung der Bestandsgebäude 6 bis
12 der Anbau von Balkonen mit einer Südwest-Orientierung künftig zulässig sein. Um eine Raumbildung zu erzielen, sind als städtebauliche Kante Carportgruppen entlang der öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen.
Der Bereich zwischen den Wohngebäuden Friedrich-Ebert-Straße 6, 8, 10 und 12 und der Masurenstraße soll
ebenfalls städtebaulich neu geordnet und wohnbaulich entwickelt werden. Das Konzept sieht zwei Punkthäuser
mit jeweils vier Geschossen plus Staffelgeschoss vor. Die Gebäude nehmen die Richtung der anschließenden
Gebäudestrukturen der Stettiner Straße auf und bilden einen Endpunkt. Zudem tragen zwei Einzelgebäude dazu
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Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Stand 24.02.2016
bei, die Verschattung der nördlich angrenzenden Bereiche zu minimieren. Der ruhende Verkehr soll für diese
Gebäude in einer Tiefgarage untergebracht werden.
Flächenbilanz
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 125 umfasst eine Fläche von ca. 15.750 m². Davon sind Wohnbaufläche ca. 12.200 m² und Verkehrsflächen ca. 3.550 m².
7.
Verkehr und Erschließung
Überörtliche Anbindung
Das Plangebiet ist über die Friedrich-Ebert-Straße, Escher Straße, Masurenstraße sowie Magdeburger Straße
erschlossen. Die Friedrich-Ebert-Straße bindet im weiteren Verlauf an die Orrer Straße an. Das Zentrum der
Stadt Pulheim kann über die Orrer und Escher Straße zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreicht werden. Über die
Orrer Straße und die anschließende Venloer Straße besteht durch die Anschlussstelle Köln-Bocklemünd eine
Verbindung zur Bundesautobahn A 1. Im weiteren Verlauf der A 1 befindet sich das Autobahnkreuz Köln-Nord,
durch welches Anschluss an die A 57 in Richtung Köln und Düsseldorf besteht.
Erschließung
Das städtebauliche Konzept stellt die verkehrliche Erschließung über das vorhandene Straßennetz sicher und
bindet an dieses an. Die Haupterschließungsstraßen Friedrich-Ebert-Straße und Escher Straße werden dementsprechend im Bereich des Plangebietes als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Im Vergleich zur
vorhandenen Situation werden die öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Friedrich-Ebert-Straße und der Escher Straße mit breiteren Flächen festgesetzt. Gemäß den heutigen Anforderungen an Haupterschließungsbzw. Wohnquartiersstraßen, entsprechend den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06), soll die
Festsetzung entlang der Friedrich-Ebert-Straße eine Verbreiterung um 2,4 m und entlang der Escher Straße um
3,0 m ermöglichen. Der angestrebte Straßenquerschnitt soll somit eine genügend große Fahrbahnbreite, auch
für den Begegnungsverkehr von Bussen, ermöglichen. Darüber hinaus beinhaltet die Festsetzung zeitgemäße
Gehwegbreiten - entsprechend der RASt 06 - von 2,50 m.
Um eine durchgängige Verbreiterung des Straßenquerschnitts der Friedrich-Ebert-Straße auch jenseits des
durch Escher, Friedrich-Ebert-, Masuren- und Magdeburger Straße umgrenzten Bereichs zu ermöglichen, soll
die Festsetzung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche bis an die Orrer Straße geführt werden. Die Festsetzung
geht zu Lasten des Eigentümers der Flurstücke 1595 und 107. Als Kompensation soll eine Aufhebung der angrenzenden, als öffentliche Straßenfläche festgesetzten Fläche (Flurstück 108) erfolgen, die als Zufahrt der
Häuser Friedrich-Ebert-Straße 14 und 16 dient, aber darüber hinaus nur eine sehr geringe Verkehrsbedeutung
aufweist. Gleichzeitig soll ein Flächentausch zwischen Eigentümer und Stadt erfolgen. Durch die Aufhebung der
Festsetzung und den Flächentausch soll dem Eigentümer der umliegenden Flurstücke einerseits ermöglicht
werden, das Flurstück 108 zu nutzen. Andererseits soll auch die Nutzbarkeit des Flurstücks 107 verbessert werden, da dieses nun gemeinsam mit den Flurstücken 108 und 1595 ein zusammenhängendes Grundstück darstellt.
Zusätzlich zu den Erfordernissen von Gehweg- und Fahrbahnbreite wird an der Friedrich-Ebert-Straße, im Be-
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reich der Bestandsbebauung (Hausnummern 6 bis 12), eine weitere Verbreiterung des Straßenquerschnitts um
2,0 m festgesetzt. Diese Festsetzung soll die Errichtung von ergänzenden öffentlichen Parkplätzen für das Plangebiet zulassen.
Um zu vermeiden, dass ein Befahren der mit St/Ca gekennzeichneten Stellplatzflächen nordöstlich des Allgemeinen Wohngebietes WA 4 von der Friedrich-Ebert-Straße aus erfolgt, wird entlang dieser Fläche ein Bereich
ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Die Festsetzung zielt auf die Gewährleistung eines reibungslosen und sicheren Ablaufs des fließenden Verkehrs auf der Friedrich-Ebert-Straße ab. Es soll gesichert sein, dass die Stellplätze ausschließlich über den Privatweg (GFL) befahren werden, um den Verkehr auf der Friedrich-Ebert-Straße
nicht durch ein- oder ausparkende Fahrzeuge zu behindern.
Zusätzlich zu den bestehenden Straßen soll eine kleine, die Friedrich-Ebert- und die Magdeburger Straße verbindende Anliegerstraße die Erschließung der westlichen Grundstücke ermöglichen, ohne die Magdeburger
Straße zusätzlich zu belasten. Der bestehende, parallel zur Friedrich-Ebert-Straße geführte kleine Wohnweg im
Bereich der Bestandsbebauung soll zur Erschließung des Bestandsgebäudes und der zugehörigen Stellplätze
und Carports erhalten bleiben. Zur Erschließung der geplanten Gebäude im Nordwesten des Plangebietes sowie
der Hausgärten der Reihenhausbebauung an der Friedrich-Ebert-Straße ist ein kleiner Stichweg geplant, für den
eine GFL-Festsetzung erfolgt.
Ruhender Verkehr
Der ruhende Verkehr ist nach den Regelungen der Landesbauordnung (BauO NRW) grundsätzlich auf den jeweiligen Baugrundstücken unterzubringen. Dies kann gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes in den
überbaubaren Grundstücksflächen und den gesondert für Garagen, Carports und Stellplätzen festgesetzten Flächen erfolgen. Den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3 sind entsprechende Flächen für den ruhenden
Verkehr auf den eigenen Grundstücken zugewiesen, die für Stellplätze oder Carports genutzt werden können.
Dabei wird von einem Stellplatzschlüssel von 2 Stellplätzen je Einfamilienhaus ausgegangen, so dass insgesamt
eine ausreichende Bedarfsdeckung gegeben ist.
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 5 ist Geschosswohnungsbau vorgesehen. In diesen Bereichen
ist die bauordnungsrechtlich erforderliche Anzahl von Stellplätzen auf Stellplätzen innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche oder in Tiefgaragen nachzuweisen. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 5 sollen
kompaktere Bauformen ermöglicht werden. Die Tiefgaragenregelung dient dem Zweck, die Umsetzung eines
attraktiven, grün gestalteten Wohnumfeldes mit hoher Aufenthaltsqualität ohne Beeinträchtigungen oder Flächeninanspruchnahme durch Parkverkehre zu fördern.
Im planungsrechtlich zu sichernden Mehrfamilienhaus, das als Allgemeines Wohngebiet WA 4 festgesetzt ist,
soll die Unterbringung des ruhenden Verkehrs zwischen der Friedrich-Ebert-Straße und dem parallel verlaufenden Wohnweg erfolgen. Die bauordnungsrechtlich erforderliche Anzahl von Stellplätzen kann in diesem Bereich
in Form von Carports und Stellplätzen nachgewiesen werden.
Ergänzend zu den erforderlichen Stellplätzen sind Besucherparkplätze entlang der geplanten Verbindungsstraße
und entlang der Friedrich-Ebert-Straße als Längsparker im Bereich der zu erhaltenden Bestandsbebauung im
Plangebiet festgesetzt.
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Öffentlicher Personenverkehr
Im nordwestlichen Anschluss an das Plangebiet (ca. 50 m entfernt) befindet sich an der Friedrich-Ebert-Straße
die Bushaltestelle der „Gemeinschaftshauptschule Pulheim“. Diese wird von der Buslinie 967 bedient. An der
Orrer Straße ist die Bushaltestelle „Friedrich-Ebert-Straße“ (ca. 140 m entfernt) gelegen, die von der Buslinie 970
angefahren wird. In rd. 1 km Entfernung befindet sich der Bahnhof Pulheim, über den Anschluss an das regionale und überregionale schienengebundene Personenverkehrsnetz besteht. Das Plangebiet ist damit gut an das
Netz des öffentlichen Personenverkehrs angebunden.
Rad- und Fußwegenetz
Eine Erschließung des Plangebiets für den Rad- und Fußgängerverkehr ist durch das bestehende Rad- und
Fußwegenetz gesichert.
8.
Ver- und Entsorgung
Im Plangebiet soll die Versorgung mit Wasser und Energien durch die Ausweitung der vorhandenen Netze der
Stadtwerke Pulheim erfolgen.
Die Versorgung mit Leitungen zur Telekommunikation erfolgt ebenfalls über die Ausweitung vorhandener Netze
innerhalb des öffentlichen Straßenraums.
Das Schmutzwasser und Niederschlagswasser des Plangebietes wird über die vorhandenen Netze abgeleitet.
Wo technisch notwendig, werden vorhandene Trassenführungen angepasst. Nicht mehr benötigte Leitungsabschnitte sollen stillgelegt und ggf. neue Anschlüsse ergänzt werden.
9.
9.1
Art und Maß der baulichen Nutzung
Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Die Festsetzung soll entsprechend dem Planungsziel „Entwicklung eines Wohngebiets“ und in Anlehnung an die im näheren Umfeld vorhandenen wohnbaulichen Nutzungsstrukturen erfolgen. Um den Anforderungen des städtebaulichen Entwurfes
Rechnung zu tragen, erfolgt eine Gliederung des Plangebietes in sechs Allgemeine Wohngebiete (WA 1, WA 2,
WA 3, WA 4, WA 5 und WA 6).
Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets WA 6 zielt auf die Nutzungsänderung von einer öffentlichen
Straßenfläche mit geringer Verkehrsbedeutung (Flurstück 108) zu einem Teil der als Wohngebiet genutzten umgebenden Fläche (Flurstücke 1595 und 107) ab. Mit der Festsetzung wird ein Flächentausch zwischen Stadt und
Privateigentümer ermöglicht, der die Grundlage für die Querschnittsverbreiterung der Friedrich-Ebert-Straße
bildet. Um ein lückenloses Angrenzen des festgesetzten Allgemeinen Wohngebiets WA 6 bis an die FriedrichEbert-Straße zu ermöglichen, wird das Flurstück 107 mit in die Festsetzung als nicht überbaubare Grundstücksfläche aufgenommen.
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Gem. § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und Tankstellen (Nr. 5) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Aufgrund des Charakters des Plangebiets und dessen Umgebung als vom Wohnen dominierter, ruhiger Bereich sowie aufgrund der vorhandenen Erschließungssituation ist der Standort für diese Nutzungen ungeeignet. Sie werden ausgeschlossen, um potentielle Konflikte zu vermeiden.
In den Allgemeinen Wohngebieten sind demnach vorwiegend Wohngebäude zulässig. Darüber hinaus sollen
aber auch der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende
Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen sein, um entsprechend den umgebenden Strukturen eine verträgliche Nutzungsmischung zu ermöglichen.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen
sind ausnahmsweise zulässig. D.h. über die jeweilige Verträglichkeit mit dem Gebietscharakter der ausnahmsweise zulässigen Arten der Nutzung muss innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens entschieden werden.
Denkbar wäre, unter der Voraussetzung, dass kein erheblicher Besucherverkehr entsteht, eine Nutzung von Teilen des Plangebiets durch Räume für freie Berufe oder durch kleinere Pensionen.
9.2
Grundflächenzahl
Im Plangebiet ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Dieser Wert entspricht der Obergrenze des §
17 BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung. Die Grundflächenzahl soll so gewählt werden, dass eine städtebaulich sinnvolle und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht wird, die gleichzeitig dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2
BauGB Rechnung trägt.
Um eine flächenschonende Unterbringung des ruhenden Verkehrs zu ermöglichen, darf die festgesetzte Grundfläche durch die Flächen von Tiefgaragen und deren Zufahrten überschritten werden. Im Plangebiet soll die festgesetzte Grundfläche gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO zu diesem Zwecke bis zu einer Grundflächenzahl von
0,8 überschritten werden dürfen.
Zum Ausgleich für den zusätzlichen Eingriff in den Bodenkörper müssen die Tiefagaragen jedoch mit einer mindestens 0,60 m mächtigen begrünten Oberfläche gestaltet werden. Die Festsetzung dient der Umsetzung eines
städtebaulich geordneten Bildes und einer den Ortsverhältnissen entsprechenden, starken Durchgrünung des
Plangebiets.
Im Bebauungsplan soll für das Plangebiet eine ergänzende Festsetzung zur Überschreitung der GRZ für an Gebäude angrenzende Terrassen aufgenommen werden, um eine angemessene Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung von Gebäuden und die Übergangsbereiche zum Garten sicherzustellen. An Gebäude angrenzende Terrassen sind nach der derzeit herrschenden Rechtsauffassung Bestandteil der Hauptanlage. Dies führt zu einer
eingeschränkten Ausnutzbarkeit der Grundstücksflächen im Plangebiet, was dem Anspruch an einen sparsamen
Umgang mit Grund und Boden nicht gerecht wird. Daher ist die Überschreitung der festgesetzten GRZ für an
Gebäude angrenzende Terrassen zulässig, sofern die Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die in
§ 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO genannten baulichen Anlagen einschl. der an Gebäude angrenzenden Terrassen
nicht mehr als 50 % der festgesetzten Grundflächenzahl beträgt. Es wird durch die Festsetzung nach wie vor die
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Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
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Kappungsgrenze von 0,6 einschl. der zulässigen Überschreitung nach § 19 Abs. 4 BauNVO eingehalten. Es
kann folglich sichergestellt werden, dass durch die Überschreitung und Begrenzung auf insgesamt 0,6 nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden und sonstigen öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen.
9.3
Höhe der baulichen Anlagen
Das Maß der baulichen Nutzung wird neben der Festsetzung der Grundflächenzahl auch durch die Festsetzung
der maximalen Wand- und Gebäudehöhen der baulichen Anlagen bestimmt. Erfahrungsgemäß kann durch die
Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse die Höhenentwicklung in Baugebieten im Hinblick auf eine städtebauliche Harmonisierung nicht hinreichend gesteuert werden. Obwohl eine einheitliche Geschossigkeit festgesetzt ist,
können durch Kellergeschosse, die über das Erdreich hinausgebaut werden, und durch die jeweiligen Drempelausbildungen im Dachgeschoss sehr unterschiedlich hohe Gebäude entstehen. Dies kann insgesamt zu einem städtebaulich unmaßstäblichen Erscheinungsbild führen. Es wird daher zu Gunsten der Festsetzung einer
maximalen Wandhöhe und der Gebäudehöhe auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse verzichtet.
Um eine übersteigerte Höhenentwicklung zu vermeiden und ein Einfügen der geplanten Bebauung in den räumlichen und baulichen Kontext der Umgebung zu ermöglichen, sind im Bebauungsplan maximal zulässige Gebäudehöhen (GH) und Wandhöhen (WH) der baulichen Anlagen festgesetzt. Die festgesetzten Höhen orientieren
sich an typischen Einzel-, Doppel-, Reihen- oder Mehrfamilienhäusern und berücksichtigen zusätzlich die Realisierung von Staffelgeschossen.
Die oberen Bezugspunkte sind in den Festsetzungen eindeutig geregelt. So wird der obere Bezugspunkt für die
WH bei geneigten Dächern durch die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks
und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Der oberste Punkt der Oberfläche der Dachhaut ist ausschließlich
die GH. Die unteren Bezugspunkte (UB) unterscheiden sich dagegen in Abhängigkeit vom vorhandenen Gelände
geringfügig. So sind sie mit Ausnahme des Allgemeinen Wohngebietes WA 5 (UB 46,5 m üNHN) auf 46,2 Meter
über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Durch die Festsetzung des Bezugspunktes wird eine eindeutige Regelung zur Bestimmung der Gebäudehöhe getroffen.
Im nördlichen Teil des Plangebietes, in den Bereichen WA 1, WA 2, WA 3 und WA 4 sind die Höhenfestsetzungen so gewählt, dass eine klassische zwei- bzw. dreigeschossige Bebauung mit einem zusätzlichen dritten bzw.
vierten zurückgestaffelten Dachgeschoss realisiert werden kann. Dabei ist durch eine textliche Festsetzung sichergestellt, dass die Außenwände des obersten Geschosses zurückspringen, um somit ein städtebauliches
Einfügen in die Höhenentwicklung der umgebenden Bestandsbebauung zu gewährleisten. Die Festsetzungen
zielen somit auf eine zusätzliche räumliche Gestaltqualität der baulichen Anlagen ab.
Um die zu gewährleistenden Sicherheitsvorkehrungen für Dachterrassen umsetzen zu können, sollen auch Umwehrungen ausnahmsweise die festgesetzte maximal zulässige WH um max. 1,0 m überschreiten dürfen.
Weitere Überschreitungen der festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen sollen in den Allgemeinen
Wohngebieten durch untergeordnete Bauteile und technische Gebäudeeinrichtungen ausnahmsweise bis zu
einer Höhe von 1,0 m zugelassen werden. Diese Festsetzung soll notwendige Technikeinrichtungen wie Aufzugs- oder Lüftungsanlagen ermöglichen.
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Darüber hinaus ist festgesetzt, dass eine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhen durch Anlagen
zur Nutzung der Solarenergie bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig ist. Diese Festsetzung zielt auf die Förderung der Nutzung regenerativer Energieträger ab. Angestrebt wird die Reduzierung klimaschädlicher Gase,
wodurch ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet wird.
Die Festsetzungen der maximal zulässigen Gebäude- bzw. Wandhöhen ermöglichen im WA 1, WA 2 und WA 4
bauliche Anlagen mit 15,0 bzw. 11,0 m Höhe. Die Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe ist eine
Anlehnung an die Gebäudehöhen des westlich angrenzenden Bestandes und stellt somit einen städtebaulichen
Schulterschluss dar. Im Allgemeinen Wohngebiet WA 4 soll die Festsetzung der Gebäudehöhe das bestehende
Gebäude planungsrechtlich sichern. Darüber hinaus soll die Erhöhung im Vergleich zum Bestand (Firsthöhe: rd.
14,5 m) eine perspektivische Weiterentwicklung und Qualifizierung auch im Hinblick auf die gestiegenen Anforderungen der Energieeinsparverordnungen ermöglichen.
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 3 beinhalten die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 12,0 m und eine maximal zulässige Wandhöhe von 8,0 m. Die sich hieraus ergebende städtebauliche Höhenabstufung im Plangebiet zum westlichen Gebäudebestand und zum östlich gelegenen
WA 2-Gebiet ermöglicht eine Verringerung der Verschattung des östlichen Grundstücks des Allgemeinen Wohngebietes WA 2.
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 5 wird die maximal zulässige Gebäudehöhe mit 18,5 m und die maximal zulässige Wandhöhe mit 14,5 m festgesetzt. Die Festsetzung zielt auf eine maximale Ausnutzung der Grundstücksfläche im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Des Weiteren wird mit dieser Festsetzung Bezug auf die westlich angrenzende achtgeschossige Bestandsbebauung genommen. Die leichte Überhöhung der
Gebäudehöhe zum restlichen Plangebiet begründet sich mit der Zielsetzung einer maßstäblichen Staffelung.
9.4
Geschossflächenzahl
Als Produkt aus den Faktoren festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 und der in Abhängigkeit der maximal
zulässigen Gebäude- und Wandhöhe realisierbaren Vollgeschosszahl ergibt sich im Allgemeinen Wohngebiet
WA 5 eine Überschreitung der gem. § 17 BauNVO als Obergrenze festgelegten Geschossflächenzahl (GFZ) für
Allgemeine Wohngebiete von 1,2. Im WA 5 kann bei einer maximalen Ausnutzung der festgesetzten Gebäudeund Wandhöhe eine Bebauung mit vier Vollgeschossen entstehen, zusammen mit der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 kann somit eine GFZ von 1,6 erreicht werden. Diese Überschreitung der GFZ-Obergrenze soll
zulässig sein, um den planerischen Zielen des städtebaulichen Konzeptes gerecht zu werden. So sollen im WA
5-Gebiet Baukörper ermöglicht werden, die durch eine Annäherung hinsichtlich ihrer Höhe und baulichen Dichte
an den benachbarten achtgeschossigen Bestandsbaukörper ein stimmiges und maßstäbliches städtebauliches
Erscheinungsbild bewirken. Eine aufgelockerte Raumwirkung entsteht zudem durch die geplante punktuelle Bebauung, bei der genügend Raum für Freiflächen bleibt. Des Weiteren kann durch die Überschreitung der GFZObergrenze eine bauliche Dichte erreicht werden, die eine Nachverdichtung der gut erschlossenen innerstädtischen Lage ermöglicht. Diese hohe Ausnutzung des Plangrundstücks rechtfertigt sich auch durch die vorhandene Infrastruktur, insbesondere die Verkehrseinrichtungen des ÖPNV. Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit
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Grund und Boden gem. § 1a BauGB wird das Ziel verfolgt, der Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung zu geben.
Den Bedürfnissen des ruhenden Verkehrs wird insofern nachgekommen, als dass durch die Realisierung einer
Tiefgarage der gesteigerte Stellplatzbedarf gedeckt wird, ohne die Umgebung zu belasten. Darüber hinaus ist
das Gebiet über das bestehende Straßennetz erschlossen. Die Dimensionierung der Bestandsstraßen reicht
voraussichtlich aus, um das zusätzlich durch das Plangebiet generierte Verkehrsaufkommen aufzunehmen.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden aufgrund der Überschreitung
der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung gem. § 17 BauNVO nicht beeinträchtigt und nachteilige
Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden.
10.
10.1
Bauweise / überbaubare Grundstücksfläche
Bauweise
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 wird die offene Bauweise gem. § 22 Abs. 2 festgesetzt. Ziel der Festsetzung
ist, eine aufgelockerte Bebauung entsprechend der Bebauung im weiteren Verlauf der Escher Straße zu ermöglichen. Gemäß den vorhandenen Gebäudetypologien soll ausreichend Flexibilität bei der Wahl der Haustypen
bestehen.
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3 wird eine abweichende Bauweise (a 1) festgesetzt. Über die
Bestimmungen einer offenen Bauweise gem. § 22 Abs. 2 hinausgehend, ermöglicht die Festsetzung eine einseitige Bebaubarkeit der seitlichen Grenzen. Damit sollen in diesen beiden Baugebieten sowohl die Haustypen Einzelhaus, Doppelhaus und Hausgruppe, als auch Kettenhäuser zulässig sein. Mit dieser Festsetzung wird eine
größtmögliche Flexibilität gewährleistet, die ein großes Spektrum an Haustypen abdeckt und gleichzeitig die ortstypischen Wohnformen widerspiegelt.
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 4 ist die abweichende Bauweise (a2) festgesetzt. Der zufolge ist grundsätzlich
die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO vorgeschrieben, allerdings dürfen die Gebäude eine Länge
von mehr als 50 m (Zeilenbauweise) haben. Damit soll die ca. 63,0 m lange Bestandsbebauung planungsrechtlich gesichert werden, gleichzeitig aber auch ein möglicher Neubau bei Abgängigkeit weiterhin die Bebauungsstruktur der Gesamtsiedlung aufrechterhalten und die klare Raumkante des vorhandenen Gebäudes wieder entstehen dürfen.
Für die Baukörper im Allgemeinen Wohngebiet WA 5 wird entsprechend der Entwurfsintention eine offene Bauweise festgesetzt. Ziel ist es, die Punktform des achtgeschossigen, westlich gelegenen Bestandsgebäudes weiterzuführen und gleichzeitig die Baufluchten der südwestlich der Masurenstraße gelegenen Wohnbebauung aufzugreifen.
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10.2
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Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet werden durch Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Die Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen entspricht dem städtebaulichen Konzept. D.h.
entlang von Escher und Friedrich-Ebert-Straße soll die Ausbildung von klaren und ortstypischen Raumkanten als
äußerer Rand der Siedlung begünstigt werden.
Die Dimensionierung mit einer Tiefe von bis zu 15,0 m (WA 1, WA 2 und WA 3) gewährt einen Gestaltungsspielraum bei der Anordnung und Ausformung der Baukörper in den Baufenstern. Die Maße berücksichtigen die üblicherweise im Wohnungsbau auftretenden Bautiefen und sollen den Bauherren darüber hinaus eine den Anforderungen des Marktes genügende Flexibilität in der Umsetzung der Baukörper und bei deren architektonischer
Planung geben.
Die Baugrenze im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 erhält entlang der Escher Straße einen Rücksprung von 1,0
m. Mit dieser Festsetzung soll eine optische Auflockerung der Bebauung entlang der öffentlichen Verkehrsfläche
ermöglicht werden.
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 4 erhält das Baufenster eine Tiefe von 18,0 m, um den Gebäudebestand planungsrechtlich zu sichern und um eine Modernisierung z.B. durch die Errichtung von Balkonen, Aufzugsanlagen,
etc. zu ermöglichen.
Die Tiefe und die Breite der Baufenster im Allgemeinen Wohngebiet WA 5 wird mit je 19,0 m festgesetzt. Die
Maße berücksichtigen die üblicherweise im Wohnungsbau auftretenden Größen und sollen den Bauherren darüber hinaus eine den Anforderungen des Marktes genügende Flexibilität in der Umsetzung der Baukörper und
bei deren architektonischer Planung geben. Die Festsetzung soll entsprechend dem städtebaulichen Konzept die
Realisierung von gedrehten Punkthäusern ermöglichen.
Um mehr Flexibilität hinsichtlich Platzierung und Dimensionierung der Baukörper zu gewähren, dürfen die festgesetzten Baugrenzen im Plangebiet durch nicht überdachte, unmittelbar an Gebäude angrenzende Terrassen
um maximal 3,0 m überschritten werden.
Um eine städtebaulich attraktive und nutzerfreundliche Lösung des Umgangs mit dem ruhenden Verkehr zu gewährleisten, sind im Plangebiet Tiefgaragen zulässig, wobei die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen
durch die Flächen von Tiefgaragen überschritten werden können. Die Festsetzung gewährleistet Flexibilität bei
der Planung und Anordnung unter den Gebäuden und ermöglicht somit auch eine wirtschaftliche Anordnung von
Tiefgaragen, die mit einer gemeinsamen Zufahrt auch für mehrere Baukörper genutzt werden können.
11.
Flächen für Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen
Die Regelungen für diese baulichen Anlagen dienen der verträglichen städtebaulichen Einbindung und Anordnung in die Siedlungsstruktur.
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In den Allgemeinen Wohngebieten, die für eine Bebauung mit verschiedenen Einfamilienhaustypen vorgesehen
sind, ist die Anordnung von Garagen, Carports und Stellplätzen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
oder den dafür festgesetzten Flächen vorgeschrieben. So ist gewährleistet, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen die ihnen zugedachten Funktionen erfüllen können und der ruhende Verkehr nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche bzw. den dafür festgesetzten Stellplatzflächen untergebracht wird.
Dem städtebaulichen Ziel folgend, die vorhandenen innerstädtischen Flächenpotenziale im Sinne des Vorrangs
der Innenentwicklung und der Nachverdichtung zu nutzen, sollen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs
Tiefgaragen allgemein zulässig sein. Insbesondere bei der möglichen Realisierung von Mehrfamilienhäusern in
den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2 und WA 5 soll durch die überwiegende Unterbringung der Stellplätze in Tiefgaragen mit Blick auf den ruhenden Verkehr ein städtebaulich geordnetes Erscheinungsbild sowie ein
störungsfreier Ablauf des ruhenden Verkehrs auf dem Plangrundstück erreicht werden können.
Als zusätzliche Stellplätze und Stellplätze für Besucher werden entlang der mit GFL gekennzeichneten Fläche
zwischen Friedrich-Ebert-Straße und Magdeburger Straße Flächen für die Realisierung von Stellplätzen und
Besucherstellplätzen festgesetzt. Durch diese Festsetzung sollen Flächen für die gemäß Stellplatzschlüssel erforderlichen Stellplätze ermöglicht werden. Die zentrale Anordnung in der Mitte des Quartiers ermöglicht eine
Nutzung durch möglichst viele Anlieger des Plangebietes.
12.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL)
Zur Gewährleistung der Erschließung und der Versorgung werden im Bebauungsplan Flächen mit Geh-, Fahrund Leitungsrechten (GFL) zu Gunsten der Versorgungsträger und zugunsten der Anlieger festgesetzt.
Der geplante Stichweg zwischen den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3, der bestehende Wohnweg
zwischen dem Allgemeinen Wohngebiet WA 4 und der Friedrich-Ebert-Straße sowie die geplante Verbindungsstraße in der Mitte des Plangebietes, zwischen Friedrich-Ebert-Straße und Magdeburger Straße, sind als GFL
ausgewiesen.
Die Flächen sollen jeweils mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger des Plangebietes belegt werden, damit der Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz gewährleistet ist. Darüber hinaus wird ein
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger ausgewiesen, um den Anschluss des Baugebietes an das Leitungsnetz zu ermöglichen.
13.
Baugestalterische Festsetzungen
In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB werden gem. § 9 Abs. 4
BauGB i.V.m. § 86 BauONRW bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen getroffen. Die Festsetzungen
werden auf das nötige Maß zur Erreichung der beabsichtigten Ziele beschränkt, damit einem Investor ein angemessener Gestaltungsfreiraum bei gleichzeitiger Wahrung architektonischer und städtebaulicher Qualitäten
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bleibt. Die Auswirkungen der festgesetzten Gestaltungsvorschriften sind für einen Investor nicht mit unzumutbaren Einschränkungen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, sondern erhöhen durch einen einheitlichen
Gestaltungskanon die Gebäudequalität und dessen Einfügung in das städtebauliche Umfeld.
13.1 Fassaden
Aufgrund ihrer Wahrnehmung als Einheit, sind in den Allgemeinen Wohngebieten Doppel-, Reihen- und Kettenhäuser in ihrer Material- und Farbgestaltung gleich auszubilden.
13.2 Dächer
Dachformen und Dachneigungen
Die baugestalterischen Festsetzungen zu den Dachformen und Dachneigungen in den Allgemeinen Wohngebieten dienen der gestalterischen Regelung der Dachlandschaft. Der Rahmen ist großzügig festgesetzt, zielt dennoch auf den Erhalt und die Fortentwicklung eines stimmigen Ortsbildes ab.
Entsprechend der vorhandenen Bebauung im Plangebiet und in dessen Umgebung werden in den Allgemeinen
Wohngebieten Satteldächer zugelassen, damit sich die Neubebauung angemessen in das Ortsbild einfügen
kann. Flach- und Pultdächer sollen ebenfalls zulässig sein. Sie ermöglichen eine moderne Architektursprache,
die u.a. die Ausbildung von Staffelgeschossen begünstigt, darüber hinaus gewährleisten diese Dachformen eine
gute Ausnutzbarkeit des obersten Geschosses. Auch in energetischer Hinsicht sind sie von Vorteil, da sie im
Gegensatz zu Satteldächern eine geringere Oberflächengröße aufweisen, womit geometrisch bedingt weniger
Wärmeverluste einhergehen. Ferner bieten Flach- und Pultdächer die Möglichkeit, die Dachfläche für Begrünung
zu nutzen. Dadurch können bspw. kleinklimatische Verbesserungen erfolgen und Lebensräume für Fauna und
Flora entstehen. Auch die Errichtung von Aufenthaltsflächen in Form von Dachterrassen wird durch diese Dachformen ermöglicht.
Aufgrund ihrer Wahrnehmung als Einheit, sind in den Allgemeinen Wohngebieten Doppel-, Reihen- und Kettenhäuser mit einer gleichen Dachform und -neigung auszubilden.
Gestaltung
Aufgrund ihrer Wahrnehmung als Einheit, sind Doppel-, Reihen- und Kettenhäuser in den Allgemeinen Wohngebieten im Dachbereich mit den gleichen Materialien und Farben auszubilden.
13.1 Nebenanlagen
Zur Erhaltung und Fortentwicklung eines homogenen Ortsbildes im Baugebiet werden gestalterische Festsetzungen für die Einfriedung von Anlagen für die Unterbringung von Abfall- und Wertstoffbehältern getroffen. Sofern diese sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befinden, sind sie einzufrieden und möglichst
einzugrünen, so dass sie vom öffentlichen Raum (Straße) nicht frei einsehbar sind.
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13.2 Vorgartenflächen
Um einer gänzlichen Versiegelung der Bereiche zwischen Verkehrsfläche und Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 entgegenzuwirken, sollen die zur Friedrich-Ebert-Straße orientierten Vorgartenbereiche dauerhaft
begrünt werden. Dies bedeutet, dass diese Flächen mit Mutterboden flächendeckend anzulegen sind und mit
Rasen, Sträuchern, Bodendeckern und/oder Grünpflanzen bepflanzt sein müssen. Zudem dürfen befestigte Flächen einen Anteil von 50 % der Vorgartenfläche nicht überschreiten, wobei auch Kies- und Granulatschüttungen
zu den befestigten Flächen zählen. Insbesondere, da Teile dieser Fläche auch als Flächen für Stellplätze und
Carports festgesetzt werden sollen, ist eine Auflockerung und ortstypische Begrünung notwendig, um eine angemessene Gestaltqualität entlang der Friedrich-Ebert-Straße zu gewährleisten.
14.
Umweltbelange
Der Bebauungsplan Nr. 125 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB aufgestellt. Durch die Planung wird eine zulässige Grundfläche festgesetzt, die den Schwellenwert von 20.000 m²
nicht erreicht oder überschreitet. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine wohnbauliche Entwicklung
einer integrierten und erschlossenen Fläche im Innenbereich einhergehen.
Durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB genannten Schutzgüter
sind nicht betroffen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 125 Pulheim sind erfüllt. Gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird
von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Die auf
Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwartenden Eingriffe in Natur, Boden und Landschaft gelten
gem. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als bereits erfolgt bzw. zulässig. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im weiteren Verfahren umfassend berücksichtigt, sie werden im Folgenden dargestellt.
Schutzgut Mensch
Aufgrund der neuen planungsrechtlichen Situation wird es zu keiner wesentlichen Veränderung des Verkehrs
kommen. Ein erheblicher Anstieg der Luftschadstoffbelastung wird demnach nicht zu verzeichnen sein.
Auf das Plangebiet einwirkende erhebliche Immissionen aus Verkehrs-, Gewerbe- oder Freizeitlärm sind nicht zu
erwarten. Lediglich durch die benachbarte Schule und den Spielplatz wirken nennenswerte Immissionen auf das
Plangebiet ein. Bei den Geräuschen der angrenzenden Schule handelt es sich um "sozialadäquate Geräusche",
die von der Nachbarschaft hinzunehmen sind.
Im Ergebnis sind keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft
des Plangebietes lebenden und arbeitenden Menschen zu erwarten.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch den Vollzug
des Bebauungsplanes zu vermeiden, wurde eine „Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1“ durch das Büro
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ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH1 vorgenommen. In der vorliegenden Artenschutzprüfung für das
Bauleitplanverfahren sind nach der Auswertung der Naturschutzfachinformationssysteme, dem Abgleich der vorherrschenden Lebensraumtypen und Überprüfungen vor Ort sowie geeigneter Vermeidungsmaßnahmen, mit
hoher Wahrscheinlichkeit keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu erwarten,
die gegen eine Durchführung der Planung sprechen. Durch die Artenschutzprüfung ist nachgewiesen, dass bei
Umsetzung der Planung keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten zerstört werden beziehungsweise diese im Zuge von Abrissarbeiten gesichert werden können.
Rodungsarbeiten im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes sind in Anlehnung an den § 39 BNatSchG auf
das Winterhalbjahr (Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28.02. des Folgejahres) zu beschränken, um
Eingriffe in das Brutgeschehen von Vögeln zu vermeiden. Sind Rodungsarbeiten außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zu vermeiden, so sind diese durch eine fachlich qualifizierte Person in Form einer ökologischen
Baubegleitung abzusichern. Die abgängigen Bestandsgebäude sind unmittelbar vor Beginn der Abrissarbeiten
durch eine fachlich qualifizierte Person auf das Vorkommen von Fledermäusen zu untersuchen, gegebenenfalls
sind Umsiedelungsmaßnahmen zu treffen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Plangebiet keine planungsrelevanten Tierarten nachgewiesen werden
konnten. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe 2 der ASP) oder ein Ausnahmeverfahren gem.
§ 45 (7) BNatSchG sind für das weitere Bauleitplanverfahren nicht erforderlich. Ein Verbot der Planung nach §
44 BNatSchG ist unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nicht begründet.
Schutzgut Boden
Der Großteil des Plangebietes ist heute unversiegelt. Bei den von einer möglichen Bebauung betroffenen Flächen handelt es sich jedoch größtenteils um bereits bebaute Flächen auf denen derzeit ein Wohnhaus und zwei
Gargenanlagen mit großen versiegelten Zufahrten und Aufstellflächen vorhanden sind. Die restliche zu bebauende, unversiegelte Fläche ist bereits anthropogen beeinflusst und teilweise durch Wege und eine Spielfläche
aus Sand genutzt. Die Bodenfunktionen sind daher auch im unversiegelten, zur Bebauung vorgesehenen Bereich des Plangebietes nicht vollständig intakt. Schützenswerter Boden wird nicht überplant.
Durch die geplante Bebauung der Grundstücke und deren Erschließung wird die Bodenfunktion negativ beeinflusst. Allerdings sind durch die anthropogene Veränderung die natürlichen Funktionen des Bodens bereits im
Bestand beeinträchtigt, so dass es zwar durch die Planung zu negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
kommt, diese übersteigen allerdings nicht die Schwelle der Erheblichkeit. Durch den vorliegenden Bebauungsplan der Innenentwicklung werden Flächen im Siedlungsgefüge für eine Wohnbebauung vorbereitet, dabei werden diese Flächen einer Neuausweisung von Baugebieten am Siedlungsrand im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden vorgezogen.
Durch den Vollzug des Bebauungsplanes gehen zwar derzeit unversiegelte Flächen verloren, gleichwohl ermöglichen die Festsetzungen im Bebauungsplan die Umsetzung flächensparender Tiefgaragen sowie deren Begrünung, so dass eine teilweise Kompensation geschaffen werden kann.
1
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP), Haan, 26.05.2015
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Es sind zwar negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch die geplante Versiegelung zu erwarten,
jedoch sind durch die anthropogene Veränderung und die vorhandene Versiegelung die natürlichen Funktionen
des Bodens bereits im Bestand beeinträchtigt, sodass keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
zu erwarten sind.
Schutzgut Wasser
Gem. § 9 Abs. 6 der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim sind in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen. Die Regelung wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage „Weiler“. Die diesbezüglichen
Verbote, Einschränkungen und Genehmigungstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung vom
21.10.1991 sind zu beachten und einzuhalten. Ein entsprechender Hinweis wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.
Schutzgut Klima und Luft
Durch die Planung wird es nach Umsetzung der Bebauung zu einer geringfügig höheren Flächenversiegelung
kommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der klimatischen und lufthygienischen Gegebenheiten ist aufgrund
der gleichbleibenden Art der Nutzung nicht zu erwarten.
Die in Teilen geplanten begrünten Tiefgaragen stehen für eine optimale Raumausnutzung und stadtklimaverträgliche Bebauung innerhalb des Plangebietes. Der städtebauliche Entwurf trägt in besonderem Maße den Erfordernissen der Innenentwicklung Rechnung.
Die möglichen klimaschützenden Aspekte in der Stadtplanung, eine Gebäudeausrichtung, die die Ausnutzung
von Solarenergie zulässt, ein optimaler Anschluss an den ÖPNV, um den motorisierten Individualverkehr zu reduzieren und eine optimierte Energieversorgung mit Heizenergie, sind bereits teilweise in der vorliegenden Planung berücksichtigt bzw. werden durch den Bebauungsplan grundsätzlich ermöglicht.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Kultur- und Sachgüter bekannt. Es sind weder Baudenkmäler noch konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler vorhanden.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind somit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Kultur- und
Sachgüter zu erwarten.
Schutzgut Landschaft
Das Landschaftsbild ist südlich, westlich und innerhalb des Plangebietes durch eine lockere Zeilen- und Reihenhausbebauung mit großem Freiflächenanteil, im Norden durch Einfamilienhausgebiete und im Osten durch die
Hauptschule Pulheim und ein angrenzendes baumbestandenes Grundstück geprägt. Zwischen den Zeilen- und
Reihenhäusern befinden sich großzügige gemeinschaftliche Freiflächen, die durch teilweise große Gehölze
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strukturiert sind. In den Einfamilienhausgebieten prägen begrünte Haus- und Vorgärtenbereiche das Landschaftsbild.
Die Planung sieht die Realisierung von Wohngebäuden mit einer der Bebauungsstruktur der Umgebung entsprechenden Gliederung der Baukörper vor. Der überwiegende Teil des Plangebiets führt die umliegende Zeilenstruktur fort, wodurch wichtige Freiraumstrukturen im Innern erhalten bleiben. Ferner werden diese Strukturen
durch eine Mischung aus begrünten gemeinschaftlich und privat genutzten Grünflächen ergänzt und angereichert.
Die am südlichen und nördlichen Kopf des Plangebiets bestehenden Garagenanlagen werden zusammen mit
ihren großen versiegelten Erschließungs- und Rangierflächen zugunsten einer Neubebauung aufgegeben. Die
mit der Neubebauung einhergehende Errichtung von begrünten Außenflächen stellt daher eine Verbesserung
des Landschaftsbildes in diesen Bereichen dar. Insbesondere die geplante Bebauung mit Punkthäusern im Süden des Plangebietes wirkt auf die Realisierung einer aufgelockerten Bebauungsstruktur mit sehr hohem Freiraumanteil hin. Insgesamt wird sich somit die vorliegende Planung harmonisch in das Umfeld einfügen.
Mit der Umsetzung der Planung entstehen daher für das Landschaftsbild keine wesentlichen Beeinträchtigungen.
15.
Kosten
Der Stadt Pulheim entstehen durch die Planung nach derzeitigem Sachstand keine Kosten.
Die Kosten für den Vollzug des Bebauungsplanes gehen zu Lasten eines privaten Investors, da private Grundstücke bebaut werden.
Das Tiefbauamt wird für die Friedrich-Ebert-Straße und die Escherstraße eine eigene Planung erarbeiten und
voraussichtlich im Jahr 2018 auf eigene Rechnung die Kanal- und Straßensanierung durchführen.
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Dipl.-Ing. Dirk Meyer
Stadtplaner AKNW
Stadt Pulheim
Amt für Stadtentwicklung,
Stadtplanung und Demografie
Stadt Pulheim
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