Daten
Kommune
Pulheim
Größe
208 kB
Datum
09.03.2016
Erstellt
29.02.16, 18:33
Aktualisiert
29.02.16, 18:33
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Inhalt der Datei
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 125 Friedrich-Ebert-Straße
Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Stand 24.02.2016
Bebauungsplan Nr. 125 Pulheim – Friedrich-Ebert-Straße
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A ) Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Allgemeine Wohngebiete (WA) gem. § 4 BauNVO
Gem. § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet
ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und Tankstellen (Nr. 5) nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit §§ 16, 18, 19 und 20 BauNVO)
2.1 Höhenbezugspunkte
Der untere Bezugspunkt für die max. zulässige Wandhöhe (WH) und Gebäudehöhe (GH) ist die jeweils
festgesetzte Höhe untere Bezugshöhe (UB).
Die Höhe baulicher Anlagen wird durch die max. WH und die max. GH der baulichen Anlagen bestimmt.
Als oberer Bezugspunkt für die WH wird bei geneigten Dächern die Schnittkante zwischen den Außenflächen des
aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Der oberste Punkt der Oberfläche der
Dachhaut ist ausschließlich die GH.
Bei Gebäuden deren oberstes Geschoss allseitig um mind. 1,0 m von den Gebäudeaußenwänden zurückspringt
und bei Gebäuden deren oberstes Geschoss einseitig um mind. 1,5 m zurückspringt, bemisst sich die WH durch
den Abschluss der das Gebäude (nicht das Dachgeschoss) umfassenden Wände. Die maximale Höhe des
obersten Geschosses wird dabei durch die GH bestimmt. Bei Gebäuden deren oberstes Geschoss nicht
zurückspringt, muss bei Flachdächern (0° - 5° Dachneigung) die obere Dachabschlusskante (hierzu zählen auch
Aufmauerungen) die max. festgesetzte WH einhalten.
2.2 Überschreitung der Gebäudehöhe
Umwehrungen von Dachterrassen dürfen ausnahmsweise die festgesetzte maximal zulässige WH um max. 1,0
m überschreiten.
In den Allgemeinen Wohngebieten kann eine Überschreitung der festgesetzten maximal zulässigen
Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile und technische Gebäudeeinrichtungen ausnahmsweise bis zu
einer Höhe von 1,0 m zugelassen werden.
In den Allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen
durch Anlagen zur Nutzung der Solarenergie bis zu einer Höhe von 1,50 m allgemein zulässig.
2.3 Überschreitung der Grundflächenzahl
In den Allgemeinen Wohngebieten darf die festgesetzte überbaubare Grundfläche durch die Flächen von
Tiefgaragen, die mit einer mindestens 0,6 m mächtigen begrünten Oberfläche gestaltet sind, bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 125 Friedrich-Ebert-Straße
Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Stand 24.02.2016
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die festgesetzte überbaubare Grundfläche im
Plangebiet durch die Grundfläche der in § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO bezeichneten Anlagen einschließlich der an
Gebäude angrenzenden Terrassen ausnahmsweise bis zu 50 % überschritten werden darf.
2.4 Oberstes Geschoss eines Gebäudes
Im WA 1, WA 2 und WA 4 muss das vierte Geschoss allseitig um min. 1,0 m zu den Außenwänden des darunter
liegenden Geschosses zurückspringen.
Im WA 3 muss das dritte Geschoss allseitig um min. 1,0 m zu den Außenwänden des darunter liegenden
Geschosses zurückspringen.
3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit
§§ 22 und 23 BauNVO)
3.1 Bauweise
Für die Allgemeinen Wohngebiete WA 2 und WA 3 ist gem. § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise
(a1) festgesetzt.
-
In der abweichenden Bauweise (a1) sind Gebäude nach den Vorgaben der offenen Bauweise zulässig.
-
Kettenhausbauweise: Darüber hinaus sind bei der abweichenden Bauweise (a1) Gebäude zulässig, die in
allen Geschossen ohne seitlichen Grenzabstand an eine Grundstücksgrenze angebaut werden. An die
andere seitliche Grundstücksgrenze sind Gebäude dann im ersten und zweiten Geschoss ohne seitlichen
Grenzabstand und im dritten und vierten Geschoss mit seitlichem Grenzabstand zu errichten.
Für das Allgemeine Wohngebiet WA 4 gilt die abweichende Bauweise (a2). Diese entspricht der offenen
Bauweise gem. § 22 Abs. 2, jedoch dürfen die Gebäude eine Länge von 50 m überschreiten.
3.2 Überschreiten der Baugrenzen
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen im Plangebiet durch nicht überdachte, unmittelbar an Gebäude
angrenzende Terrassen um maximal 3,0 m überschritten werden.
4. Stellplätze, Garagen, Tiefgaragen und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. §§ 12 und 14 BauNVO)
4.1 Tiefgaragen
Tiefgaragen und deren Zufahrten sind in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 5 auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Stellplätze und Garagen
Stellplätze (St), Besucherstellplätze (B), Garagen (Ga) und Carports (Ca) sind ausschließlich innerhalb der
überbaubaren Bereiche und den mit St, B, Ga und Ca gekennzeichneten Flächen zulässig.
5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wird als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und
als Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt.
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 125 Friedrich-Ebert-Straße
Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
B)
Stand 24.02.2016
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW
1. Fassaden
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Doppel-, Reihen- und Kettenhäuser in der Material- und Farbgestaltung
der Fassaden gleich auszubilden.
2. Dächer
2.1 Dachformen
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Doppel-, Reihen- und Kettenhäuser mit gleicher Dachform und
-neigung auszubilden.
2.2 Gestaltung
Doppel-, Reihen- und Kettenhäuser sind im Dachbereich mit den gleichen Materialien und Farben auszubilden.
2.3 Nebenanlagen
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Anlagen für die Unterbringung von Abfall- und Wertstoffbehältern
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche so einzufrieden und möglichst einzugrünen, dass sie vom
öffentlichen Raum (Straße) nicht frei einsehbar sind.
3. Vorgartenflächen
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind die zur Friedrich-Ebert-Straße orientierten Vorgartenbereiche dauerhaft
zu begrünen. Dies bedeutet, dass diese Flächen mit Mutterboden flächendeckend anzulegen sind und mit Rasen,
Sträuchern, Bodendeckern und/oder Grünpflanzen bepflanzt sein müssen. Befestigte Flächen (Hauseingang,
Fläche für Mülltonnen, Stellplätze und Carports) dürfen insgesamt 50 % der Vorgartenfläche (als Vorgartenfläche
gilt der Bereich zwischen Hauswand und Friedrich-Ebert-Straße ohne die Zufahrten) nicht überschreiten. Zu den
befestigten Flächen zählen auch Kies- und Granulatschüttungen. Stellplätze und Carports sind in diesen
Bereichen nur in den mit St und Ca gekennzeichneten Flächen zulässig.
C ) Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB
1. Entwässerung
Gem. § 9 Abs. 6 der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim sind in den im Trennsystem entwässerten
Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
2. Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage „Weiler“. Die Verbote und
Genehmigungstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung Weiler und Worringen/Langel vom 21.10.1991
sind zu beachten. Den Text der ordnungsbehördlichen Verordnung finden Sie auf den Internetseiten der
Bezirksregierung Köln.
Pulheim, den 24.02.2016
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Haan
Stadt Pulheim Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie