Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Erstellt
01.10.10, 06:36
Aktualisiert
01.10.10, 06:36
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Herrn StV
Theo Mechernich
Brühler Straße 1 c
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Rechts- und Ordnungsamt Frau Mandt
Holzdamm 10
0 22 35 / 409-601
Ihre Anfrage vom 21.09.2010
Rat
Betrifft:
Datum
01.10.2010
F 482/2010
05.10.2010
Anfrage bzgl. Genehmigung von Haussammlungen
Sehr geehrter Herr Mechernich!
Zu 1.: Die Sammlungsaktivitäten zugunsten des Kinderhilfswerks Unicef sind mir nicht bekannt.
Zu 2.: Es ist richtig, dass keine Sammlungsgenehmigungen mehr notwendig sind. Das
Sammlungsgesetz NRW wurde am 01.01.1998 im Rahmen der Entbürokratisierung bereits
abgeschafft. Bis 1998 war die kommunale Ordnungsbehörde für die Erteilung von Genehmigungen
nach dem Sammlungsgesetz zuständig und fungierte als Überwachungsbehörde für die
ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung. Heutzutage ist es dem mündigen Bürger selbst
überlassen, ob er spendet, oder die Rechtmäßigkeit einer Spendenaktion anzweifelt. Ggf. hat der
Bürger dann die Möglichkeit sich einen Spendenausweis zeigen zu lassen und nach
strafrechtlichen Gesichtspunkten eine Anzeige bei der Polizei einzureichen.
Zu 3.: Die Sammlung wurde bei der Ordnungsbehörde nicht angemeldet, weil keine gesetzliche
Verpflichtung dafür besteht.
Zu 4.: Gesetzliche Regelungen für Minderjährige sind u.a. im Jugendarbeitsschutzgesetz
enthalten.
Zuständige
Behörde
für
die
Überwachung
der
Vorschriften
des
Jugendarbeitsschutzgesetzes ist die Bezirksregierung Köln. Dorthin habe ich telefonischen
Kontakt aufgenommen. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist es verboten, Kinder (dies sind
Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) zu beschäftigen. Ein Beschäftigungsverhältnis
liegt vor, wenn die Tätigkeit gegen Entgelt erfolgt. Weder mir, noch der Bezirksregierung liegen
Anhaltspunkte dafür vor, dass die in Rede stehenden Kinder gegen Entgelt von Unicef eine
Sammlung durchgeführt haben. Ein behördliches Eingreifen ist daher vorliegend nicht möglich.
Verweisen möchte ich jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die unter 2. dargelegten
Gesichtspunkte. Durch die Abschaffung behördlicher Überwachungsmöglichkeiten bei der
Durchführung von Sammlungen ist das Verantwortungsbewusstsein der Bürger gestärkt worden.
Der Bürger soll sich kritisch mit Anfragen zu Sammlungen auseinandersetzen und
eigenverantwortlich entscheiden, ob er eine Spende gibt. Dazu
Auseinandersetzung mit der Frage, ob er Kindern eine Spende anvertraut.
gehört
auch
die
Zu 5.: Als das Sammlungsgesetz NRW noch galt, mussten die Sammlungsträger die Abrechung
der Ordnungsbehörde vorlegen. Nunmehr wird die Mittelverwendung ausschließlich im Rahmen
der Abgabenordnung geprüft.
Zu 6.: Die Verwaltung ist nicht eingebunden.
(Dr. Rips)
-2-