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Anfrage (Anfrage bzgl. Genehmigung von Haussammlungen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Erstellt
01.10.10, 06:36
Aktualisiert
01.10.10, 06:36
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. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Herrn StV Theo Mechernich Brühler Straße 1 c 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Ihr Zeichen Rechts- und Ordnungsamt Frau Mandt Holzdamm 10 0 22 35 / 409-601 Ihre Anfrage vom 21.09.2010 Rat Betrifft: Datum 01.10.2010 F 482/2010 05.10.2010 Anfrage bzgl. Genehmigung von Haussammlungen Sehr geehrter Herr Mechernich! Zu 1.: Die Sammlungsaktivitäten zugunsten des Kinderhilfswerks Unicef sind mir nicht bekannt. Zu 2.: Es ist richtig, dass keine Sammlungsgenehmigungen mehr notwendig sind. Das Sammlungsgesetz NRW wurde am 01.01.1998 im Rahmen der Entbürokratisierung bereits abgeschafft. Bis 1998 war die kommunale Ordnungsbehörde für die Erteilung von Genehmigungen nach dem Sammlungsgesetz zuständig und fungierte als Überwachungsbehörde für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung. Heutzutage ist es dem mündigen Bürger selbst überlassen, ob er spendet, oder die Rechtmäßigkeit einer Spendenaktion anzweifelt. Ggf. hat der Bürger dann die Möglichkeit sich einen Spendenausweis zeigen zu lassen und nach strafrechtlichen Gesichtspunkten eine Anzeige bei der Polizei einzureichen. Zu 3.: Die Sammlung wurde bei der Ordnungsbehörde nicht angemeldet, weil keine gesetzliche Verpflichtung dafür besteht. Zu 4.: Gesetzliche Regelungen für Minderjährige sind u.a. im Jugendarbeitsschutzgesetz enthalten. Zuständige Behörde für die Überwachung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist die Bezirksregierung Köln. Dorthin habe ich telefonischen Kontakt aufgenommen. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist es verboten, Kinder (dies sind Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) zu beschäftigen. Ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn die Tätigkeit gegen Entgelt erfolgt. Weder mir, noch der Bezirksregierung liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die in Rede stehenden Kinder gegen Entgelt von Unicef eine Sammlung durchgeführt haben. Ein behördliches Eingreifen ist daher vorliegend nicht möglich. Verweisen möchte ich jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die unter 2. dargelegten Gesichtspunkte. Durch die Abschaffung behördlicher Überwachungsmöglichkeiten bei der Durchführung von Sammlungen ist das Verantwortungsbewusstsein der Bürger gestärkt worden. Der Bürger soll sich kritisch mit Anfragen zu Sammlungen auseinandersetzen und eigenverantwortlich entscheiden, ob er eine Spende gibt. Dazu Auseinandersetzung mit der Frage, ob er Kindern eine Spende anvertraut. gehört auch die Zu 5.: Als das Sammlungsgesetz NRW noch galt, mussten die Sammlungsträger die Abrechung der Ordnungsbehörde vorlegen. Nunmehr wird die Mittelverwendung ausschließlich im Rahmen der Abgabenordnung geprüft. Zu 6.: Die Verwaltung ist nicht eingebunden. (Dr. Rips) -2-