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Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung eines Abschnitts der Erschließungsanlage "Lindlacher Weg" in Stommeln (Abschnitt von Eibenweg bis Roßackerweg))

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
136 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
09.11.15, 14:16
Aktualisiert
09.11.15, 14:16
Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung eines Abschnitts der Erschließungsanlage "Lindlacher Weg" in Stommeln (Abschnitt von Eibenweg bis Roßackerweg)) Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung eines Abschnitts der Erschließungsanlage "Lindlacher Weg" in Stommeln (Abschnitt von Eibenweg bis Roßackerweg)) Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung eines Abschnitts der Erschließungsanlage "Lindlacher Weg" in Stommeln (Abschnitt von Eibenweg bis Roßackerweg))

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 370/2015 Erstellt am: 07.09.2015 Aktenzeichen: IV/601.05.21.6 3 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 18.11.2015 Rat X 15.12.2015 Betreff Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung eines Abschnitts der Erschließungsanlage "Lindlacher Weg" in Stommeln (Abschnitt von Eibenweg bis Roßackerweg) Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen X ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 370/2015 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Lindlacher Weg“ im Abschnitt von „Eibenweg“ bis „Roßackerweg“ gemäß beigefügter Anlage 1. Erläuterungen Gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen u. a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn verfügen. Die Erschließungsanlage „Lindlacher Weg“ verfügt im o. g. Abschnitt (siehe Anlage 2) vor dem Flurstück 94 (Feldseite) über keinen Gehweg. Hier ist die Anlegung eines weiteren Gehweges wegen der fehlenden Anbaufunktion (beim Flurstück 94 handelt es sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Außenbereich) nicht notwendig. Beitragspflichten können erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o. a. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist. Die Satzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge erheben zu können. Vorlage Nr.: 370/2015 . Seite 3 / 3 Anlage 1 zur Vorlage 370/2015 Abweichungssatzung vom gemäß § 132 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Absatz 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 in der zurzeit gültigen Fassung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Lindlacher Weg“ im Abschnitt von „Eibenweg“ bis „Roßackerweg“ in Stommeln Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I Seite 1748) in Verbindung mit den §§ 7, 41 Absatz 1 f sowie 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV NRW Seite 496) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am folgende Abweichungssatzung beschlossen: I Die Erschließungsanlage „Lindlacher Weg“ (Abschnitt von „Eibenweg“ bis „Roßackerweg“) in Stommeln wird im Bereich des Flurstücks 210, 221 (teilweise) der Flur 1 sowie der Flurstücke 444, 602, 606, 617 (teilweise) und 630 (teilweise) der Flur 5 abweichend von § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 in Form der erfolgten Herstellung für endgültig hergestellt erklärt. II Die §§ 1 bis 7, 8 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 11 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 (Amtsblatt des Erftkreises 1/88, Seite 2) finden in unveränderter Form Anwendung. III Diese Abweichungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis in Kraft. Die durch diese Einzelsatzung nicht geänderten Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung bleiben rückwirkend zum 1.7.1987 in Kraft.