Daten
Kommune
Pulheim
Größe
136 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
09.11.15, 14:16
Aktualisiert
09.11.15, 14:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
370/2015
Erstellt am:
07.09.2015
Aktenzeichen:
IV/601.05.21.6
3
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
18.11.2015
Rat
X
15.12.2015
Betreff
Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung eines Abschnitts der Erschließungsanlage "Lindlacher
Weg" in Stommeln (Abschnitt von Eibenweg bis Roßackerweg)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 370/2015 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Abweichungssatzung über
die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Lindlacher Weg“ im Abschnitt von „Eibenweg“ bis „Roßackerweg“
gemäß beigefügter Anlage 1.
Erläuterungen
Gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen u. a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage mit Abgrenzung gegen die
Fahrbahn verfügen.
Die Erschließungsanlage „Lindlacher Weg“ verfügt im o. g. Abschnitt (siehe Anlage 2) vor dem Flurstück 94 (Feldseite)
über keinen Gehweg.
Hier ist die Anlegung eines weiteren Gehweges wegen der fehlenden Anbaufunktion (beim Flurstück 94 handelt es sich
um eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Außenbereich) nicht notwendig.
Beitragspflichten können erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o. a. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist.
Die Satzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge erheben zu können.
Vorlage Nr.: 370/2015 . Seite 3 / 3
Anlage 1 zur Vorlage 370/2015
Abweichungssatzung
vom
gemäß § 132 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Absatz 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 in der zurzeit gültigen Fassung über die
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Lindlacher Weg“ im Abschnitt von „Eibenweg“
bis „Roßackerweg“ in Stommeln
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I,
Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I Seite 1748) in Verbindung
mit den §§ 7, 41 Absatz 1 f sowie 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV NRW Seite 496) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am
folgende Abweichungssatzung beschlossen:
I
Die Erschließungsanlage „Lindlacher Weg“ (Abschnitt von „Eibenweg“ bis „Roßackerweg“) in Stommeln wird im Bereich
des Flurstücks 210, 221 (teilweise) der Flur 1 sowie der Flurstücke 444, 602, 606, 617 (teilweise) und 630 (teilweise) der
Flur 5 abweichend von § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 in Form der erfolgten Herstellung für endgültig hergestellt erklärt.
II
Die §§ 1 bis 7, 8 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 11 der Satzung über die Erhebung
von Erschließungsbeiträgen der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 (Amtsblatt des Erftkreises 1/88, Seite 2) finden
in unveränderter Form Anwendung.
III
Diese Abweichungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis in Kraft.
Die durch diese Einzelsatzung nicht geänderten Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung bleiben rückwirkend
zum 1.7.1987 in Kraft.