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Mitteilungsvorlage (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
123 kB
Datum
19.11.2015
Erstellt
09.11.15, 14:16
Aktualisiert
09.11.15, 14:16
Mitteilungsvorlage (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher) Mitteilungsvorlage (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher) Mitteilungsvorlage (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher) Mitteilungsvorlage (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 438/2015 Erstellt am: 26.10.2015 Aktenzeichen: Mitteilungsvorlage Gremium Jugendhilfeausschuss TOP ö. Sitzung X nö. Sitzung Termin 19.11.2015 Betreff Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher Veranlasser/in / Antragsteller/in Mitteilung Allgemeine Information Am 1. November 2015 tritt das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in Kraft. Das Gesetz wurde am 15.10.2015 im Bundestag beschlossen, der Bundesrat stimmte diesem am 16.10.2015 mehrheitlich zu. Ursprünglich war ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2016 beabsichtigt; über das beschleunigte Verfahren erhielt die Verwaltung erst Mitte/ Ende September Kenntnis. Mit Schreiben vom 22.10.2015 informiert das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen über Die `Umsetzung der landesinternen und länderübergreifenden Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ab dem 02.November 2015`; das Schreiben ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Mit der neuen Gesetzgebung wird insbesondere das vorläufige Inobhutnahmeverfahren für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) nach § 42a SGB VIII sowie die Verteilung auf die Kommunen und das Kostenerstattungsverfahren geregelt. Die Verteilung der UMA auf die Bundesländer wird durch das Bundesverwaltungsamt entsprechend dem `Königssteiner Schlüssel´ vorgenommen; die Verteilung innerhalb Nordrhein-Westfalens wird beim Landesjugendamt des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) in Köln angesiedelt; nach aktuellem Kenntnisstand wird der LVR ab Anfang/ Mitte November 2015 die UMA entsprechend einer festgesetzten und täglich angepassten Quote auf die Städte entsprechend der Einwohnerzahl verteilen. Zunächst ging der LVR von einer Quote von einem UMA auf 4.000 Einwohner aus; aufgrund der gestiegenen und weiterhin steigenden Flüchtlingszahlen rechnet der LVR nunmehr mit einem UMA auf 3.000 Einwohner. Der Stadt Pulheim werden, beginnend ab November, ca. 15 - 20 UMA zugewiesen, die entsprechend der neuen gesetzlichen Regelungen und den Standards der Jugendhilfe untergebracht und betreut werden müssen. Die Verwaltung geht von einer 3,5-jährigen Betreuungszeit aus; bei 15 – 20 UMA/ Jahr entspräche dies am Ende des v. g. Zeitraums rd. 55 - 60 UMA für Pulheim. Wer sind die unbegleiteten minderjährigen Ausländer? Die Flüchtlinge kommen insbesondere aus Afghanistan, Syrien, dem Irak und afrikanischen Staaten, wie u. a. Eritrea, Nigeria; sie sind i. d. R. im Alter zwischen 14 und 17 Jahren und zu ca. 90% männlich. Sie kommen über das Mittelmeer und die sog. `Balkanroute´ oder über das westliche Nordafrika, das Mittelmeer nach Spanien und dann weiter über Frankreich nach Deutschland. Die Bundespolizei in Aachen hat in den vergangenen Jahren bereits 700 UMA aufgenommen, die über die Jugendhilfe untergebracht wurden. Laut einer Pressemitteilung vom 09.10.2015 betreut die Stadt Köln zurzeit rd. 1.000 UMA. Es ist davon auszugehen, dass die jungen Menschen, aufgrund der im Heimatland und auf Vorlage Nr.: 438/2015 . Seite 2 / 4 der Flucht erfahrenen Erlebnisse durchweg alle traumatisiert sind, was bei der Unterbringungsform und der Hilfebedarfe besonders zu berücksichtigen ist. Wie kommen die unbegleiteten minderjährigen Ausländer nach Pulheim? Die UMA werden i. d. R. über die Verteilstelle des LVR zugewiesen; es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einige UMA auf eigenem Weg und insofern ohne vorherige Registrierung in der Stadt Pulheim ankommen. In Abhängigkeit der `Zuweisung´ stellen sich die Verfahrensschritte wie folgt dar: - UMA erreicht das Stadtgebiet Pulheim ohne vorherige Zuweisung durch den LVR In diesem Fall ist zunächst die Minderjährigkeit vor Inobhutnahme zu prüfen; hierzu wird ein Erstgespräch mit dem Flüchtling geführt, in dem Fakten – insbesondere zur Klärung der Altersfrage und familiärer Hintergründe – zu ermitteln. Dem Jugendlichen sind die weiteren Verfahrensschritte zu erläutern; dieses Gespräch soll durch zwei sozialpädagogische Fachkräfte des Jugendamtes, ggf. unter Einbeziehung eines Vertreters der Amtsvormundschaften durchgeführt werden. Ein neutraler Dolmetscher ist zwingend hinzuzuziehen. Liegen gültige Ausweispapiere des ausländischen jungen Menschen vor, was nach vorliegenden Erkenntnissen nur in wenigen Ausnahmen der Fall ist, so muss auf die darin enthaltenen Angaben zurückgegriffen werden. Wird Minderjährigkeit festgestellt, ist eine vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII auszusprechen, die der Verteilungsstelle beim LVR zu melden ist; hierzu gibt es gesetzliche Neuregelungen im § 42a ff SGB VIII. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme ist der Jugendliche entsprechend den Qualitätsstandards des SGB VIII unterzubringen; hierfür ist zu klären - ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet würde, - ob sich eine mit dem Kind oder Jugendlichen verwandte Person im Inland oder Ausland aufhält, - ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erfordert und - ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt; hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden. Nach § 42a Abs. 3 ist das JA während der vorläufigen Inobhutnahmen berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen; Vormundschaft ist nicht zu beantragen. Die vorläufige Inobhutnahme ist nach § 42a Abs. 4 innerhalb von sieben Werktagen der Verteilungsstelle beim LVR zu melden. Soll der UMA im Rahmen der Verteilungsverfahrens untergebracht werden, so umfasst die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a Abs. 5 auch die Pflicht, die Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen und die Übergabe an das durch Zuteilung zuständige Jugendamt durch eine geeignete Person sicherzustellen und die bisher ermittelten Informationen weiterzugeben. Hält sich eine mit dem UMA verwandte Person im In- oder Ausland auf, hat das Jugendamt auf eine Zusammenführung des UMA mit dieser Person hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Die rechtliche Vertretung des UMA im Rahmen der vorläufigen Unterbringung durch das Jugendamt im Allgemeinen und nicht durch einen bestellten Vormund wird von vielen Fachleuten als problematisch angesehen, da somit keine tatsächliche rechtliche Vertretung gegeben ist; vor diesem Hintergrund sollte als `interner Standard´ der Amtsvormund auch ohne gerichtliche Bestellung in alle Entscheidungen einbezogen werden. Alle wegweisenden Gespräche mit dem UMA müssen von einem Dolmetscher übersetzt sein; der Erfahrung nach sprechen die wenigsten eine für uns gängige Fremdsprache. Somit ist ein Pool von Dolmetschern, die zeitnah einzubestellen sind, vorzuhalten. Sofern eine Volljährigkeit im Zweifelsfall nicht ausgeschlossen werden kann, ist zunächst Minderjährigkeit angenommen, mit der Konsequenz, dass eine vorläufige Inobhutnahme zu erfolgen hat. In einem Clearingverfahren – innerhalb einer Jugendhilfeeinrichtung – zur Feststellung des Jugendhilfebedarfes kann eine Altersbestimmung erfolgen. In Fällen, in denen eine Minderjährigkeit aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, des Entwicklungsstandes und des im Gespräch gewonnenen Gesamteindrucks ausgeschlossen werden kann, ist die Inobhutnahme abzulehnen. - UMA wird durch die Verteilstelle des LVR zugewiesen In diesem Fall sind die UMA im Rahmen einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII unterzubringen; es ist eine Vormundschaft beim Familiengericht zu beantragen und ein Clearingverfahren durchzuführen. Ziel des Clearingverfahrens ist es, die Bedürfnisse und Bedarfe der Kinder und Jugendlichen zu ermitteln, um so Perspektiven und Ziele für die weitere Planung zu erhalten. Das Jugendamt nimmt für die Durchführung des Clearingverfahrens geeignete Einrichtungen der Jugendhilfe in Anspruch und beauftragt diese. Da vermutlich nicht für alle UMA ein Platz in einer entsprechenden Einrichtung gefunden werden kann, sind die Clearingverfahren auch in den Wohngemeinschaften durch ambulante Träger durchzuführen. Im Clearingverfahren geht es insbesondere um Vorlage Nr.: 438/2015 . Seite 3 / 4 - die Klärung der Vorgeschichte und Prüfung der Möglichkeit der Zusammenführung der erweiterten Familie; Geschwister, Onkel, Tanten … - die Sicherstellung der medizinischen Versorgung; allgem. Gesundheitszustand, Infektionskrankheiten … - ggf. eine genaue Altersfeststellung bei Unsicherheit - den Bildungszugang; Spracherwerb, Beschulung … - die Aufarbeitung der Fluchtgeschichte; Traumata … - die Klärung der Verbleibensberechtigung; Asylantrag … - die Klärung der passenden Anschlusshilfe in Rahmen von Hilfe zur Erziehung Das Clearingverfahren sollte innerhalb von 90 Tagen abgeschlossen sein. Die Anschlusshilfe ist in der Regel eine Hilfe zur Erziehung, die entsprechend der allgemeingültigen Hilfeplanung durchzuführen ist; Antrag auf HzE durch Vormund, Durchführung Fachgespräch, Unterbringung in einer geeigneten Hilfeform, Durchführung von Hilfeplangesprächen, Beendigung der HzE und ggf. Überleitung in eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. Kostenerstattung gemäß § 89 d SGB VIII durch das Landesjungendamt Die Kostenerstattung erfolgt über das jeweilige Bundesland, in NRW über das Landesjugendamt beim Landschaftsverband Rheinland. Umfangreiche Regeln und Fristen sind hier zu beachten. Für eine Kostenerstattung gilt grundsätzlich, dass Kinder und Jugendhilfe innerhalb eines Monats nach Grenzübertritt beim Jugendamt `angekommen´ sein müssen; Nachweise sind zu erbringen über den Tag des amtlich festgestellten Grenzübertritts – Protokoll der Bundespolizei oder der ersten amtlichen Feststellung im Inland durch Polizei, Ausländerbehörde, Sozialamt oder erste Vorsprache beim Jugendamt. Um Kostenerstattung zu beantragen, müssen umfangreiche Nachweise vorgelegt werden; so u. a. die Landeszuweisung, der Nachweis der Einreise, das Anschreiben an das Familiengericht zur Beantragung der Vormundschaft, der Beschluss des Familiengerichts, der Bewilligungsbescheid, Hilfeplanprotokolle … Standards der Jugendhilfe / Betriebserlaubnis gem. § 45 ff SGB VIII Für die Unterbringung der UMA gelten die Standards der Jugendhilfe entsprechend SGB VIII; sämtliche gesetzliche und untergesetzliche Änderungen, die die Unterbringung, Betreuung, Versorgung und Unterstützung von UMA betreffen, haben sich am Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis von UMA auszurichten. Unterbringung, Versorgung und Betreuung minderjähriger unbegleiteter Ausländer in Pulheim Mit der Verteilung von UMA wird auf die Jugendhilfe in allen Kommunen eine neue Herausforderung zukommen; wurden die UMA bisher hauptsächlich einigen wenigen großen Städten – so u. a. Köln, Aachen, Dortmund, München – zugewiesen, werden sie nunmehr, wie bereits ausgeführt, auf Basis eines Verteilungsschlüssels auf alle Städte verteilt. Verstärkt durch das beschleunigte Verfahren müssen bundesweit innerhalb kürzester Zeit die erforderlichen Strukturen geschaffen werden. Unmittelbar nach Kenntniserlangung des auf den 01.11.2015 vorgezogenen Zeitpunkts des Inkrafttretens des Gesetzes wurde Ende September im Jugendamt eine Arbeitsgruppe aus den Bereichen ASD, Vormundschaft, Pflegekinderdienst, wirtschaftlicher Jugendhilfe und Schulverwaltungsamt installiert. Die zunächst größte Problematik stellt die Unterbringung der offensichtlich größtenteils traumatisierten Jugendlichen dar. Vor dem Hintergrund, dass die UMA in der Regel in einer Altersgruppe zwischen 14 und 17 Jahren sind, ist von einer Betreuung von durchschnittlich 3,5 Jahren – bis zur Vollendung der Volljährigkeit – auszugehen. Da alle Jugendämter insofern vor den gleichen Herausforderungen stehen, ist der Ansatz der Verwaltung, sich betreffend die Unterbringung und Betreuung der UMA, möglichst `breit´ aufzustellen; hierzu wird inhaltlich auf das Arbeitspapier vom 29.09.2015 verwiesen, welches dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt ist. Aktuell laufen konkrete Vertragsverhandlungen mit externen Maßnahmeträgern für die Anmietung von 8 bis 10 stationären Plätzen im Zeitkorridor; die Tagessätze entsprechen den `üblichen´ Leistungsvereinbarungen und beinhalten die Durchführung des Clearingverfahrens. Darüber hinaus sind Pressemitteilungen für Anmietung von Wohnraum und für die Akquise geeigneter Pflegefamilien geschaltet und auf der Homepage der Stadt Pulheim eingestellt. Auch wenn das Clearingverfahren – sowohl bei den stationär, als auch bei den in betreuten Wohngruppen untergebrachten UMA – durch externe Maßnahmeträger durchgeführt wird, ist eine enge und aufwendige Begleitung der UMA durch das Jugendamt erforderlich. Insofern wird in allen am Verfahren beteiligten Aufgabenfeldern ein – aktuell noch nicht quantifizierbarer – zusätzlicher Personalbedarf entstehen; betroffen hiervon sind der ASD, die wirtschaftliche Jugendhilfe, der Pflegekinderdienst und die Amtsvormundschaft. Sobald nach Zuweisung erster UMA ein Erfahrungswert vorliegt, wird das Fachamt hierzu eine entsprechende Vorlage erstellen. In diesem Kontext ergeht die Information, dass grund- Vorlage Nr.: 438/2015 . Seite 4 / 4 sätzlich auch weitere Aufgaben an externe Maßnahmeträger vergeben werden können; auch vor dem Hintergrund, dass für die Aufgabenwahrnehmung durch internes Personal nach derzeitigem Kenntnisstand keine Kostenerstattung erfolgt, ist beispielsweise aktuell in den Überlegungen, den Aufgabenbereich der Amtsvormundschaft für die UMA an einen vom Landschaftsverband Rheinland zur Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften gem. § 1791 a BGB i. V. m. § 54 SGB VIII zugelassenen Träger, zu übergeben. Neben den gesetzlichen Aufgaben bei der vorläufigen Inobhutnahme und dem Clearing, mit der verbundenen Perspektivklärung für zugewiesene UMA, ist Ziel der Betreuung eine gelingende Integration der jungen Menschen in unsere Gesellschaft. Auch wenn diese der Schulpflicht unterliegen – hierzu befindet sich die Verwaltung im engen Austausch mit den Schulleitungen; Stichwort `Auffangklassen´ – ist eine kurzfristige Teilnahme an Sprachkursen sinnvoll und wünschenswert. Die aufgeführten Maßnahmen befinden sich allesamt im Prozess; wie bereits ausgeführt, sind die nicht unerheblichen neuen Aufgaben der Jugendhilfe im Rahmen der Unterbringung, Versorgung und Betreuung der UMA mit den vorhandenen personellen Ressourcen nicht leistbar. Wohlwissend, dass der Aufwand zunächst valide quantifiziert werden muss, muss davon ausgegangen werden, dass in der Übergangsphase bestehende Qualitätsstandards im rechtlich vertretbaren Rahmen den Veränderungen angepasst/ heruntergefahren werden müssen. Vor diesem Hintergrund weist die Verwaltung darauf hin, dass die Einführung der Software Gedok nach derzeitigem Kenntnisstand zum 01.01.2016 kaum haltbar sein wird. Ursächlich hierfür ist, dass die wirtschaftliche Jugendhilfe in beiden Aufgabenfeldern sehr stark eingebunden ist; im Hinblick auf einzuhaltende Fristen bei der Geltendmachung der Kostenerstattung für die UMA ist dies prioritär vorrangig. Die Kostenerstattung wird für Nordrhein-Westfalen über den LVR abgewickelt; erstattet werden nach derzeitigem Kenntnisstand vollumfänglich die Kosten der Unterbringung und der erforderlichen Hilfen, der ab 01.11.2015 zugewiesenen UMA. Für die `Altfälle´ ist eine analoge Verfahrensweise angedacht; Stand 26.10.2015 befinden sich im Stadtgebiet fünf UMA. Ausweislich der erhaltenen Informationen seitens des LVR kalkuliert Nordrhein-Westfalen aktuell mit einer Pauschale von 25.100 €/ UMA; vor dem Hintergrund der Tagessätze nach den `üblichen Leistungsvereinbarungen´ dürfte die v. g. Pauschale keinesfalls kostendeckend sein. Die Vorlage ist als erste Information des Fachausschusses zu werten; in den weiteren Sitzungen wird die Verwaltung über den aktuellen Sach- und Verfahrensstand berichten.