Daten
Kommune
Pulheim
Größe
136 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
23.11.15, 18:32
Aktualisiert
23.11.15, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
487/2015
Erstellt am:
10.11.2015
Aktenzeichen:
IV/601.03.21.64
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
01.12.2015
Rat
X
15.12.2015
Betreff
Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz
Einzelfallsatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim für die Anlage „Baumweg“ im Abschnitt von „Unterster Weg“ bis einschließlich Friedhofszufahrt
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 487/2015 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim den Erlass der Einzelfallsatzung für die
Anlage „Baumweg“ im Abschnitt von „Unterster Weg“ bis einschließlich Friedhofszufahrt gemäß beigefügter Anlage 1.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der Einzelfallsatzung für die Anlage „Baumweg“ im Abschnitt
von „Unterster Weg“ bis einschließlich Friedhofszufahrt gemäß beigefügter Anlage 1.
Erläuterungen
Die Stadt Pulheim hat den „Baumweg“ im Abschnitt von „Unterster Weg“ bis einschließlich Friedhofszufahrt in der Form
einer verkehrsberuhigten Mischfläche erneuert und verbessert.
Es handelt sich um folgende Flurstücke, die in der Kartenanlage zu dieser Vorlage gekennzeichnet sind:
Gemarkung Pulheim, Flur 8, Flurstücke 1557, 1559, 1560 und 1561 (teilweise)
Gemarkung Pulheim, Flur 8, Flurstück 143 (teilweise)
Aus beitragsrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um eine Maßnahme, für die die Stadt berechtigt und verpflichtet ist,
Straßenbaubeiträge zu erheben.
Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim enthält u.a. Regelungen über anrechenbare Breiten und Anteile der
Beitragspflichtigen. Allerdings beziehen sich diese Regelungen auf Anlagen eines bestimmten Typs.
Weisen Anlagen hiervon abweichende Besonderheiten auf (beispielsweise durch einen Ausbau als verkehrsberuhigte
Mischfläche), werden sie von dieser Typik nicht erfasst, so dass insoweit eine Regelungslücke besteht. Für solche Fälle
sieht § 4 der Straßenbaubeitragssatzung vor, dass die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen im
Einzelfall durch Satzung festzusetzen sind (Einzelfallsatzung).
a) anrechenbare Breiten
Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf sieht vor, dass die anrechenbaren Breiten den tatsächlichen Ausbau- bzw. örtlichen Wegebreiten entsprechen. Dies ist aus folgendem Grund angemessen und vertretbar:
Der „Baumweg“ weist Ausbaubreiten zwischen 5,57 m und 7,84 m auf. Diese Breite bleibt deutlich hinter der
anrechenbaren Höchstbreite für konventionelle Ausbauten zurück (für Anliegerstraßen: Fahrbahn bis zu 5,50 m
zzgl. beidseitige Gehwege jeweils bis zu 2,50 m, danach maximal 10,50 m).
Eine Besonderheit stellt der in Höhe der Häuser Nr. 12 – 16 vorhandene „Doppelkurvenbereich“ dar, der örtlich
einen kleinen Platzcharakter vermittelt. Hier beträgt die Gesamtbreite bis zu 16,22 m. Sie erklärt sich ausschließlich aus den verkehrlichen Bedürfnissen und stellte keine „nicht notwendige Überbreite“ dar. Zudem
weist der „Baumweg“ keine separate Wendemöglichkeit auf, so dass der Doppelkurvenbereich auch die Funktion eines Wendeplatzes hat.
Nach § 4 Absatz 9 der Straßenbaubeitragssatzung bestimmt für Anlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, der Rat durch Satzung im
Einzelfall die anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen.
Vorlage Nr.: 487/2015 . Seite 3 / 3
Der erfolgte Ausbau als Mischfläche bleibt überwiegend hinter den anrechenbaren Höchstbreiten eines konventionellen Ausbaus zurück. Er weist keine unzumutbaren Maße oder Überbreiten auf, so dass der bestehende
Ausbauumfang durch den Erlass einer Einzelfallsatzung zulässigerweise als anrechenbare Breite festgesetzt
werden kann.
Es ist demnach beitragsrechtlich gerechtfertigt, den Aufwand ohne Kürzung der Beitragsabrechnung zugrunde
zu legen.
b) Anteil der Beitragspflichtigen
Weiterhin sieht der Satzungsentwurf einen Anteil der Beitragspflichtigen von 70 v.H. vor. Es handelt sich nach
der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim um den für typisierte Anliegerstraßen (Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen) allgemein gültigen Anteilssatz.
Der Vorteil der Anlieger des „Baumwegs“ dürfte in derselben Größenordnung festzumachen sein.
Der Ausbau als verkehrsberuhigte Mischfläche führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend ist vielmehr die Einstufung als Anliegerstraße mit einem deutlich höheren Vorteilsanteil der Anlieger als dem Vorteilsanteil der Allgemeinheit.
c) Rückwirkung
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 KAG mit Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme wurde im Jahr
2014 beendet. Die Abnahme erfolgte am 22.05.2014. Um diesen Zeitpunkt mit dem erforderlichen Satzungsrecht erfassen zu können, ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Anwendung der Rückwirkung erforderlich. Die derzeit geltende Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim ist am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis, also am 19.03.2014, in Kraft getreten.
In Anknüpfung daran wird die Einzelfallsatzung daher rückwirkend zum 19.03.2014 in Kraft treten.
Die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für die Anlage „Baumweg“ erfolgt unverzüglich nach Bekanntmachung im
Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis und Inkrafttreten der Einzelfallsatzung.