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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 487/2015)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
40 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
23.11.15, 18:32
Aktualisiert
23.11.15, 18:32
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 487/2015)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage 487/2015 =========================================================================== Einzelfallsatzung gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 14.03.2014 in der zur Zeit gültigen Fassung für die Anlage „Baumweg“ im Abschnitt von „Unterster Weg“ bis einschließlich Friedhofszufahrt =========================================================================== Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 14. März 2014 hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 15.12.2015 folgende Einzelfallsatzung beschlossen: Die Verkehrsflächen mit den katasteramtlichen Bezeichnungen Gemarkung Pulheim, Flur 8, Flurstücke 1557, 1559, 1560 und 1561 (teilweise) und Flurstück 143 (teilweise) wurden erneuert und verbessert. Nach Maßgabe des § 8 KAG und der Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 14.03.2014 sind die Eigentümer /Erbbauberechtigten hiervon erschlossener Grundstücke zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen heranzuziehen. I Die anrechenbaren Breiten der genannten Verkehrsflächen entsprechen den jeweils vorhandenen Ausbaubreiten. II Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird auf 70 v.H. festgesetzt. III Diese Einzelfallsatzung tritt rückwirkend zum 19.03.2014 in Kraft. Die durch diese Einzelfallsatzung nicht geänderten Bestimmungen der KAG-Satzung bleiben weiterhin in Kraft