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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 20 Pulheim 1302 Bereich: ehemaliger Spielplatz zwischen Beethovenstraße und Fuchspfad Auslegungsbeschluss)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
123 kB
Datum
09.12.2015
Erstellt
30.11.15, 18:30
Aktualisiert
30.11.15, 18:30
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 20 Pulheim 1302
Bereich: ehemaliger Spielplatz zwischen Beethovenstraße und Fuchspfad
Auslegungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 20 Pulheim 1302
Bereich: ehemaliger Spielplatz zwischen Beethovenstraße und Fuchspfad
Auslegungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 481/2015 Erstellt am: 09.11.2015 Aktenzeichen: IV/61- ho Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Planungsausschuss X nö. Sitzung Termin 09.12.2015 Betreff Bebauungsplan Nr. 20 Pulheim 1302 Bereich: ehemaliger Spielplatz zwischen Beethovenstraße und Fuchspfad Auslegungsbeschluss Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 481/2015 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 20 Pulheim 1302 im beschleunigten Verfahren sowie der Entwurf der Begründung sind gemäß § 3 (2) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) öffentlich auszulegen. – Auslegungsbeschluss Die Auslegung erfolgt während eines Monats in den Sprechstunden der Verwaltung. Erläuterungen In seiner Sitzung am 16.12.2014 beschloss der Rat der Stadt Pulheim, den Bebauungsplan Nr. 20 Pulheim im Bereich des ehemaligen Spielplatzes zwischen Beethovenstraße und Fuchspfad dahingehend zu ändern, für diese Fläche durch eine entsprechende Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen zukünftig die Bebauung mit einem Wohnhaus zu ermöglichen. Es wurde ebenfalls beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Diese erfolgte in der Zeit vom 21.01.2015 bis 11.02.2015 durch Aushang des Planentwurfes im Plankasten. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben bzw. mail vom 19.01.2015 über die Durchführung dieses Verfahrensschrittes informiert. Seitens der Rheinischen NETZGesellschaft mbH wurde auf die gem. § 51a LWG geforderte Versickerung des Niederschlagswassers hingewiesen. Die hausinterne Stellungnahme des Tiefbauamtes, welche sowohl Bestandteil der textlichen Festsetzungen als auch der Begründung zum B-Plan ist, beinhaltet demgegenüber jedoch die Aussage, dass das gesamte Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im Mischsystem vom Grundstück in die öffentliche Kanalisation einzuleiten ist, da das gesamte Bebauungsplangebiet des BP 20 Pulheim entwässerungstechnisch erschlossen und im Mischsystem entwässert wird. Somit greift hier § 51 a Abs. 3 LWG, wonach eine Sonderregelung für Alt-Gebiete mit genehmigter Mischkanalisation gilt. Aus der Bürgerschaft wurde – mit einer Unterschriftenliste (15 Unterschriften) versehen – die Anregung vorgetragen, im Hinblick auf die sich bereits abzeichnende und zukünftig verstärkt zu erwartende Zunahme der Anzahl von Kindern in dem Baugebiet den Spielplatz an der Stelle zu erhalten. Auf eine daraufhin erfolgte erneute Beteiligung des Jugendhilfeausschusses hin ( vgl. Vorlage Nr. 343/2015; Sitzung des JHA vom 24.09.2015) empfahl dieser dem Umwelt- und dem Planungsausschuss, diese Anregung aufzugreifen und das Planänderungsverfahren zwecks Ausweisung einer Baufläche nicht weiter zu verfolgen. Die Ausschüsse folgten dieser Empfehlung allerdings nicht, sondern beauftragten die Verwaltung vielmehr, das Planänderungsverfahren fortzuführen. Daher wurde nunmehr der B-Planentwurf erarbeitet, dessen Offenlage gem. § 3 Abs.2 BauGB beschlossen werden soll.