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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 507/2015 - Synopse)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
120 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
08.12.15, 18:34
Aktualisiert
08.12.15, 18:34
Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 507/2015 - Synopse)

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Inhalt der Datei

Zuständigkeitsordnung Zurzeit gültige Regelung Änderungsvorschlag 6. - Haupt- und Finanzausschuss 6.3 Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für Personalentscheidungen gem. § 25 Hauptsatzung, die Entscheidung des Schulträgers nach § 61 Abs. 4 SchulG über Zustimmung bzw. Verweigerung zum jeweiligen Votum der erweiterten Schulkonferenz bzgl. der Besetzung von Schulleiterinnen / Schulleitern. … 6.3 Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig - für Personalentscheidungen gem. § 25 Hauptsatzung und - bei der Besetzung von Schulleitungsstellen -- für den Vorschlag einer Bewerberin / eines Bewerbers gegenüber der Schulaufsichts behörde gem. § 61 (2) SchulG, -- für die Stellungnahme gegenüber der Schulaufsichtsbehörde gem. § 61 (4) SchulG. 6.9 Der Ausschuss ist gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW entscheidungsbefugt für alle Vergaben, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. Vorschriften dieser Zuständigkeitsordnung und der Vergabeordnung entgegenstehen. Der HFA wird quartalsweise über die Vergaben von über 25.000 € bis 50.000 € informiert. 6.9 Der Ausschuss ist gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW entscheidungsbefugt für Verga ben, die das Rechnungsprüfungsamt nicht freigegeben hat. Der HFA wird in jeder Sitzung über die erteilten Vergaben mit einer Gesamtsumme über 25.000 € informiert. 9. - Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit 9.1 Der Ausschuss berät über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schulen, bei denen die Stadt Pulheim Schulträger ist. Insbesondere berät er über: d) die Vorbereitung über die Entscheidung des Schulträgers nach § 61 Abs. 4 SchulG über Zustimmung bzw. Verweigerung zum jeweiligen Votum der erweiterten Schulkonferenz bzgl. der Besetzung der Stellen von Schulleiterinnen / Schulleitern. d) bei der Besetzung von Schulleitungsstellen - über den Vorschlag einer Bewerberin / eines Bewerbers gegenüber der Schulaufsichtsbehörde gem. § 61 (2) SchulG, - über die Stellungnahme gegenüber der Schulaufsichtsbehörde gem. § 61 (4) SchulG. 14. - Zuständigkeit der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters 14.3 Als Geschäfte der laufenden Verwaltung werden insbesondere angesehen: … t) die Entscheidung über Vergaben, soweit das Rechnungsprüfungsamt vorher zugestimmt hat. 1