Daten
Kommune
Pulheim
Größe
120 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
08.12.15, 18:34
Aktualisiert
08.12.15, 18:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Zuständigkeitsordnung
Zurzeit gültige Regelung
Änderungsvorschlag
6. - Haupt- und Finanzausschuss
6.3 Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für
Personalentscheidungen gem. § 25 Hauptsatzung,
die Entscheidung des Schulträgers nach § 61 Abs. 4 SchulG über Zustimmung bzw. Verweigerung zum jeweiligen Votum der erweiterten Schulkonferenz bzgl. der Besetzung von
Schulleiterinnen / Schulleitern.
…
6.3 Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig
- für Personalentscheidungen gem. § 25 Hauptsatzung und
- bei der Besetzung von Schulleitungsstellen
-- für den Vorschlag einer Bewerberin / eines Bewerbers gegenüber der Schulaufsichts
behörde gem. § 61 (2) SchulG,
-- für die Stellungnahme gegenüber der Schulaufsichtsbehörde gem. § 61 (4) SchulG.
6.9 Der Ausschuss ist gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW entscheidungsbefugt für alle Vergaben,
soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. Vorschriften
dieser Zuständigkeitsordnung und der Vergabeordnung entgegenstehen. Der HFA wird
quartalsweise über die Vergaben von über 25.000 € bis 50.000 € informiert.
6.9 Der Ausschuss ist gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW entscheidungsbefugt für Verga ben, die
das Rechnungsprüfungsamt nicht freigegeben hat. Der HFA wird in jeder Sitzung über die
erteilten Vergaben mit einer Gesamtsumme über 25.000 € informiert.
9. - Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
9.1 Der Ausschuss berät über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schulen, bei denen die
Stadt Pulheim Schulträger ist.
Insbesondere berät er über:
d) die Vorbereitung über die Entscheidung des Schulträgers nach § 61 Abs. 4 SchulG
über Zustimmung bzw. Verweigerung zum jeweiligen Votum der erweiterten Schulkonferenz bzgl. der Besetzung der Stellen von Schulleiterinnen / Schulleitern.
d) bei der Besetzung von Schulleitungsstellen
- über den Vorschlag einer Bewerberin / eines Bewerbers gegenüber der Schulaufsichtsbehörde gem. § 61 (2) SchulG,
- über die Stellungnahme gegenüber der Schulaufsichtsbehörde gem. § 61 (4) SchulG.
14. - Zuständigkeit der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
14.3
Als Geschäfte der laufenden Verwaltung werden insbesondere angesehen:
…
t) die Entscheidung über Vergaben, soweit das Rechnungsprüfungsamt vorher zugestimmt hat.
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