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Beschlussvorlage (4. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
142 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
07.12.15, 18:30
Aktualisiert
07.12.15, 18:30
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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 506/2015 Erstellt am: 25.11.2015 Aktenzeichen: I/10 20 05 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Rat X nö. Sitzung Termin 15.12.2015 Betreff 4. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Pulheim Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 506/2015 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Rat verzichtet auf eine Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss und beschließt folgende 4. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Pulheim: 1. § 25 (2) wird ersatzlos gestrichen. 2. Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Erläuterungen Das Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungesetz) vom 24.06.2015 (GV.NRW. S.499) beinhaltet u. a. auch die Änderung von § 61 (Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters) des Schulgesetzes (SchulG), der erst für Verfahren anzuwenden ist, die nach dem 01.01.2016 eingeleitet werden. Die Änderungen sind in der beigefügten Synopse dargestellt. Die Wahl durch die Schulkonferenz gem. § 61 (2) SchulG a. F. sowie die Zustimmung / Verweigerung durch ein in der Hauptsatzung festgelegtes Gremium des Schulträgers entfällt. Schulkonferenz und Schulträger können zukünftig Bewerber/innen zu einem Vorstellungsgespräch einladen und innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag, der begründet sein soll, gegenüber der Schulaufsichtsbehörde abgeben, die die Auswahlentscheidung trifft. Eine Regelung in der Hauptsatzung ist demnach nicht mehr notwendig. Deshalb wird vorgeschlagen, § 25 (2) der Hauptsatzung ersatzlos zu streichen. Hauptsatzung (derzeit gültige Fassung) § 25 – Zuständigkeit für Personalangelegenheiten (1) Abweichend von § 73 (3) S. 1 GO NRW trifft der Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister Entscheidungen über Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen von Bediensteten in Führungspositionen. Als Führungspositionen nach Satz 1 gelten die Amtsleitungen. Bei fristlosen Entlassungen von tariflich Beschäftigten findet Satz 1 keine Anwendung. (2) Die Entscheidung nach § 61 Abs. 4 SchulG über Zustimmung bzw. Verweigerung zum jeweiligen Votum der erweiterten Schulkonferenz bzgl. der Besetzung der Stellen von Schulleiterinnen / Schulleitern fällt in die Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses. Die Zuständigkeitsordnung ist entsprechend anzupassen. Dazu wird auf Vorlage 507/2015 verwiesen. Vorlage Nr.: 506/2015 . Seite 3 / 3 Schulgesetz alte Fassung § 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz die geeigneten Personen benannt (§ 9 Beamtenstatusgesetz); dabei sind unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahren erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen. Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule können benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben. Die oder der Vorsitzende der Schulkonferenz oder eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter hat das Recht zur Einsichtnahme in die Personal- und Verwaltungsvorgänge, die der Benennung gemäß Satz 2 zugrunde liegen; § 84 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt. (2) Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen. Gleichfalls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit erforderlich, geeignete Vertreterinnen und Vertreter. (3) Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erlischt das Wahlrecht. § 66 Abs. 6 Satz 3 findet keine Anwendung. Das Wahlrecht erlischt ferner, wenn die Schulkonferenz nicht innerhalb von acht Wochen nach Aufforderung durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vor-legt. Die Frist kann in besonderen Ausnahmefällen verlängert werden. Die Ernennung erfolgt durch die obere Schulaufsichtsbehörde. § 20 Abs. 2 bis 4 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung. Die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (4) Die obere Schulaufsichtsbehörde holt die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat. Schulgesetz gültige Fassung Erläuterungen § 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. (2) Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben; er soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. In der Schulkonferenz kann nicht mitwirken, wer sich um die zu besetzende Stelle beworben hat. (3) Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. Sie teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Bei der Ernennung findet § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, keine Anwendung. (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2, 12. Schulrechtsänderungsgesetz erst für Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet werden.