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Öffentliche Niederschrift (Rat)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
1,7 MB
Erstellt
01.08.14, 18:20
Aktualisiert
01.08.14, 18:20

Inhalt der Datei

016 Brühl, den 28.5.1998 Niederschrift über die Sitzung des Rates am 27.4.98 Beginn der Sitzung um 18.10 Uhr Ende der Sitzung Sitzungsort Rathaus Ratssaal A 014 um 20.00 Uhr Vorsitz führte: Bürgermeister W. Mengel Mitglieder: Bengsch Berg Breu Dr. Conen Heck Jachemich Jung Kanschat Langen Müller Dr. Petran Poetes Reinkerneier Raintgen Salvador Thoma Wehrhahn Westphal (1.stellv.Vors.) Wunderlich SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD Billig Busch Dr. Dahm bis 19.45 Uhr Falkenstein Fischer Hepp Hinsein Klug bis 19.45 Uhr Küster Lätzsch ab 18.30 Uhr Meeth Meyers bis 19.45 Uhr Noethen bis 19.45 Uhr Pohl Paschmann Schmidt bis 19.45 Uhr Schmitz, W. (2. stellv. Vors.) Simons Volk CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU ~ llil llil 1:1 D Ii! lXI lil lXI lil lXI Ii! üO Bortlisz-Dickhoff (3. stellv. Vors.) Kranz Nielasen Weber Grüne lXI Grüne Ii! Grüne lil Grüne ~ Paulsen (4.stellv. Vors.) BVB D Schmitz, H. BVB ~ Brodüffel (fraktionslos) SPD D Verwaltung: lil ag 1i1 Ii! ~ ~ IE IE lXI lXI IRI ~ 1!0 181 lXI lXI IE IE Mengel (Bürgermeister) Engels (1. Beigeordneter) Freytag (Stadtkämmerer) Dr. Hackstein (Beigeordnete) J. v.-Bothmer (GIB) lXI IZ Ii! Ii! Nies 1/1 lXI ~ 0 Schriftführerin: M. Müller 181 lXI Dil IE lil lil ril /v.Cf. 017 -2- VorlageNr. TO- Pkt. Gegenstand Seite A) Öffentlicher Teil 1. Fragestunde fiir Einwohner 7 2. Niederschrift vom 9.2.98 7 3. Antrag 3. 1 PVC in öffentlichen Gebäuden Bezug: Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom April 96, Rat 06.05.96 und 27.10.97 auch: Anträge Greenpeace-Gruppe Siegen - PVC Regionalstelle NRW vom 11.04.97 und Jugend Umwelt Bündnis vom 12.05.97, HA 26.05.97, AfU vom 27.05.97 und 16.09.97 und Antrag der SPD-Fraktion vom 23.3.98 4. 7. 8. 9. 10. 71/96 c 9 40/98 Überplanmäßige Ausgabe 5. 1 Ausstattung der Räumlichkeiten am Mühlenbach mit Schulmobiliar fiir die umziehenden Klassen des Max.-Emst-Gymnasiums zum Schuljahr 1998/99 6. 7 Außerplanmäßige Ausgabe 4.1 Beschaffung eines Toilettenwagens Bezug: HA 27.4.98 5. 71/96 71/96a 54/97 54/97a 9 137/84 ad Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Brühl - Brühler Straßenordnung Bezug: HA 16.2.98 und HA 16.3.98 10 89/74m+n Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung einer Verpackungssteuer Bezug: Rat 28.10.96 und HA 27.4.98 10 98/94 h Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen Bezug: HA 23.3.98 11 189/78 d Errichtung einer Grundschule in Brühl-Ost Bezug: SchA 26.3.98 11 30/98 Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen 10.1 Zulassung von fiinfK.lassen bei der Schüleraufuahme am Max.-Emst-Gymnasium fiir das Schuljahr 1998/99 Bezug: HA2.3.98 12 137/84 z u 1 8) (j - 3TO- Pkt. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Gegenstand Seite VorlageNr. 10.2 Übereignung eines Löschfahrzeuges (LF 16 TS) des Bundes in Form einer Schenkung Bezug: HA 2.3.98 12 28/98 10.3 Mitgliedschaft im Erftverband; hier: Delegiertenwahl 1998 Bezug: HA 16.3.98 12 32/92 c 10.4 Umbau Kindergarten Kaiserstraße 29 (ehern. Forstamt) Bezug: HA 23.3.98 12 121/81 ao Anzahl der Eingangsklassen bei der Schüleraufhahme am Max-Emst-Gymnasium Bezug: SchA 26.3.98 13 137/84 aa 137/84 ac Erschließungsvertrag im Bereich des Bebauungsplanes 09.01 "Kloster Benden" mit der Rheinbraun aG Bezug: HA 16.2. undHA2.3.98 13 181/85 ao 181/85 ap Benennung einer Straße im Bebauungsplangebiet 09.01 "Kloster Benden" Bezug: HA23.3.98 14 181/85 aq 14.1 im Gebiet des Schul- und Freizeitzentrums Süd Bezug: HA 2.3.98 14 71/91 d 14.2 im Stadtgebiet Bezug: HA 23.3.98 14 71/91 e 1. Änderung des Flächennutzungsplanes (im Teilbereich des Geländes der ehemaligen Zuckerfabriklöstl. Bergerstraße) hier: I. Beschluß über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken ll. Feststellungsbeschluß 15 Bezug: StVA 24.3.98 37/96 c 5. Änderung des Flächennutzungsplanes (in Teilbereichen des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik/westlich Hergerstraße) hier: I. Beschluß über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken II. Feststellungsbeschluß 16 Bezug: StVA 24.3.98 37/96 d 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) hier: Beitrittsbeschluß zur Maßgabe der Bezirksregierung zur Genehmigung der 2. Änderung FNP Bezug: StVA 24.3.98 78/96 e Widmung von Straßen 17 019 -4TOPkt. 18. Gegenstand Seite VorlageNr Örtliche Bauvorschriften hier: Gestaltungssatzung fiir den Bereich Merricher Straße Bezug: StVA 24.3.98 17 48/91 b 6. Änderung des Flächennutzungsplanes und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27A (Biotopkomplex Fredenbruch); hier: Beschluß zur Offenlegung Bezug: StVA 21.04.98 17 99/73 u Änderung von Gestaltungsatzungen im Bereich der Innenstadt Bezug: StVA 21.4.98 18 128/87 y Bebauungsplan Nr. 04.09 'Verlegung K 7' hier: Satzungsbeschluß Bezug: StVA 21.4.98 19 25/90 ay 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 A 'Dachgauben Senftenberger und Bitterfelder Straße' hier: Aufstellungs- und Satzungsbeschluß Bezug: StVA 21.4.98 20 138/85 aa Ortsbuslinie 704 hier: Übernahme der Betriebsfiihrerschaft durch die Stadtwerke Bezug: StVA24.3.98 21 67/95 m 24. Vorlage der Haushaltsrechnung 1997 22 41/98 25. Anfragen 19. 20. 21. 22. 23. 25. 1 Abschiebeaktion 22 25.2 Mitteilung von Ehejubiläen 22 020 -5TOPkt Gegenstand Seite VorlageNr. B) Nichtöffentlicher Teil 26. Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen 26.1 Aufhebung und Neuvergabe eines Erbbaurechts Gemarkung Vochem Bezug: HA 23.3.98 22 38/98 26.2 Bürgschaftsdarlehen fiir die Stadtwerke Brühl GmbH Bezug: HA 16.2.98 23 19/98 27. Grundstücksverkäufe im Gewerbegebiet Brühl-Nord ll Bezug: HA 16.2.98, 16.3.98 und 23.3.98 2325 34/97 b 36/97 a 20/98 23/98 29/98 122/96 a 119/97 a 28. Mitteilungen 28.1 Werbung Toilettenwagen 29. 25 Anfragen 29.1 Radrennen 25 29.2 Griechischer Kulturverein hier: Übernahme der Reinigungskosten in der Erich-Kästner-Realschule 26 021 -6Bürgermeister Mengel eröflhet die Sitzung und stellt die form- und fristgerechte Einladung sowie die Beschlußfähigkeit der Versammlung fest. A) Öffentlicher Teil Der Rat gedenkt der am 27. April 1998 im Alter von 43 Jahren verstorbenen Mitarbeiterin, Frau Renate Breu, die vom 22. Januar 1990 bis zum ihrem Tode als Angestellte im Ordnungsamt der Stadt Brühl tätig war. Bürgermeister Mengel erinnert im folgenden daran, daß genau auf den Tag vor 713 Jahren der Stadt Brühl die Stadtrechte verliehen worden seien. Vor Eintritt in die Tagesordnung gibt Frau Elisabeth Kanschat (SPD) eine persönliche Erklärung ab. Sie teilt mit, daß sie ihr Ratsmandat aus gesundheitlichen Gründen mit sofortiger Wrrkung niederlege und an ihre Fraktion zutiickgebe. Die Ratszugehörigkeit sei fiir sie stets eine große Ehre gewesen. Sie bedankt sich fiir das ihr entgegengebrachte Vertrauen bei den Brühler Bürgerinnen und Bürgern sowie bei ihrer Fraktion, in der sie sich sehr wohl gefiihlt habe. Bürgermeister Willi Menge!, den sie auch als Fraktionsvorsitzenden erlebt habe, und der die Fraktion, trotz politischer Niederlagen, stets zur Weiterarbeit aufgemuntert habe, wünsche sie noch eine lange Amtszeit zum Wohle der Stadt Brühl. Auch den jetzigen Fraktionsvorsitzenden, Berni Breu, habe sie als äußerst loyal und fair jedem einzelnen Fraktionsmitglied gegenüber erlebt. Sie habe in einem sehr erfolgreichen und interessanten Team mitgearbeitet. Darüber hinaus hätten ihr 2 Personen in der Fraktion sehr viel bedeutet: Sowohl Heinz Jung als auch Ingeborg Wehrhahn hätten sie stets unterstützt. In 3 Fachausschüssen habe sie mitgewirkt. Die wichtigste Entscheidung im Schulausschuß sei die Empfehlung zur Einrichtung einer Gesamtschule gewesen. Die Gesamtschule sei aus ihrer Sicht die beste pädagogische Schulform, zumal hier in Brühl die Architektur dem pädagogischen Konzept vollkommen entgegenkomme. Im Ausschuß fiir soziale Fragen seien überwiegend parteiübergreifende Entscheidungen zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles gefaßt worden. Hinsichtlich ihrer Erfahrungen im Ausschuß fiir Planung und Stadtentwicklung empfehle sie allen Kolleginnen: "Knackt die Männerdomäne!" Frauen könnten hier wesentlich mitarbeiten, da sie in städte- und verkehrsplanenscher Hinsicht ebensoviel Sachverstand hätten, wie Männer. Vom Arbeitskreis "Politikerinnen im Rathaus der Stadt Brühl" verabschiede sie sich ebenfalls. Auch in diesem, von der Gleichstellungsbeauftragten geleiteten Arbeitskreis, sei eine stets parteiübergreifende Arbeit erfolgt. Die von der SPD-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingerichtete Gleichstellungsstelle sei in ihren Erfolgen unumstritten. Trotz hohem Arbeitsaufwand habe gerade die letzte Aktion "Straßenbenennungen nach Frauen" großen Spaß gemacht. Hierzu wolle sie jedoch anmerken, daß die Straße "Schwestern Brunell Straße" ihres Erachtens umbenannt werden müsse in "Helene und Paula Brunell Straße". Abschließend stellt sie fest, daß die Stadt Brühl Würde habe, da sie gemeinsam mit Rat und Verwaltung sowie in Zusammenarbeit mit Organisationen und Verbänden fiir die in Not geratenen Menschen vorbildlich sorge. Insbesondere denke sie hier an Flüchtlinge und Asylbewerber. Die Verpflichtung zum Schutz dieser Menschen habe man in Brühl durch die Gewährung von einigermaßen erträglichen Unterkünften erfiillt. Statt einer Unterbringung in Containern am Stadtrand habe man eine Dezentralisierung im gesamten Stadtgebiet vorgenommen und damit die Chance der Integration geschaffen. Letztendlich sei stets mit Sensibilität und Behutsamkeit gehandelt worden; gerade dies mache die Würde der Stadt Brühl aus. 022 -7- Bürgermeister Mengel betont, daß er die Entscheidung von Frau Kanschat respektiere, aber auch bedauere. Die Art von Frau Kanschat habe dazu herausgefordert, mit ihr sehr gut auszukommen. Er bedankt sich fiir das angenehme Klima, das sie geschaffen habe und wünscht ihr fiir die Zukunft alles Gute. 1. Fragestunde fiir Einwohner Herr Philipp Keller, Daherger Höhe 25, Brühl, fragt, wie die Verwendung von PVC-freiem Elektrokabel in der Gesamtschule in feuertechnischer Hinsicht vertreten werde. Darüber hinaus hätte er gerne gewußt, wie der Boden in der Gesamtschule ausgestattet werde. Von der Haltbarkeit her sei lediglich Naturmarmor mit PVC vergleichbar. Bezugnehmend auf das stattgefundene Hearing zum Thema PVC stellt er richtig, daß die Behauptung der BUND-Vertreterin, daß sich PVC verteuere, falsch sei. Er habe sich genauestens informiert und festgestellt, daß das Gegenteil der Fall sei. Abschließend berichtet er über eine Gewerkschaftssitzung; dort sei beschlossen worden, die Kommunen, in denen PVC-Verbote ausgesprochen worden seien, höflichst aufzufordern, diese Beschlüsse wieder zurückzunehmen. Falls dies nicht geschehe, sei angekündigt worden, von Arbeitnehmerseite aus Klage in Brüssel zu erheben. Zum angesprochenen Thema Gesamtschule fuhrt die Beigeordnete Dr. Hackstein aus, daß es hinsichtlich der brandschutztechnischen Bewertung von PE bzw. PVC unterschiedliche Meinungen gebe. Es existiere jedoch eine Empfehlung des Ministeriums fiir Bauen und Wohnen; diese warne ausdrücklich vor der Verwendung von PVC aus brandschutztechnischen Gründen. Hauptargument sei hierbei nicht der Brand als solcher, sondern die anschließende Dioxinbelastung und damit die Entsorgung und Sanierung der Gebäude. Die Fußböden in der Gesamtschule seien -je nach Nutzung und Belastung - in den verschiedenen Räumen unterschiedlich ausgewählt. Es gebe jedoch kein PVC-Boden. 2. Niederschrift vom 9.2.98 Gegen die Fassung der Niederschrift vom 9.2.98 werden keine Einwände erhoben. 3. Antrag 3.1 PVC in öffentlichen Gebäuden Bezug: Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom April96, Rat 06.05.96 und 27.10.97 auch: Anträge Greenpeace-Gruppe Siegen- PVC Regionalstelle NRW vom 11.04.97 und Jugend Umwelt Bündnis vom 12.05.97, HA 26.05.97, AfU vom 27.05.97 und 16.09.97 und Antrag der SPD-Fraktion vom 23.3 98 - Vorlage-Nr. 71/96, 71/96 a, 54/97, 54/97 a und 71/96 c- Dr. Petran (SPD) erläutert den Antrag seiner Fraktion. Das Hearing habe gezeigt, daß PVC eindeutige Gefahren und Risiken berge, es andererseits aber nirgendwo ein eindeutiges Verbot fiir PVC gebe. Insofern müßten grundsätzlich alle Baustoffe hinsichtlich ihrer Verträglichkeit ständig überprüft werden. Dabei könne sich die Bewertung, je nach momentanem technischen Stand wandeln. So sei die Gesundheitsgefährdung durch PVC in der heutigen Zeit sicherlich nicht mehr vergleichbar mit der in den 70iger Jahren. 023 - 8Der Antrag seiner Fraktion sei daher auf eine allgemeinere und umfassendere Ebene gestellt. Durch den Antrag erhalte die Verwaltung wesentlich mehr Flexibilität, auf neue Erkenntnisse bei der Auswahl geeigneter Baustoffe einzugehen. Weber (Grüne) stellt folgenden Antrag: "Der Rat der Stadt stimmt den Beschlußentwürfen 71/96 a und 71/96 c zu und beauftragt die Verwaltung, entsprechend zu verfahren". Die Stadt Brühl verzichte damit im Sinne eines umfassenden und vorbeugenden Umweltschutzes grundsätzlich auf den Einsatz von PVC in allen städtischen Gebäuden, sofern zur Substitution geeignete Ersatzstoffe zu vertretbaren Kosten eingesetzt werden können. Darüber hinaus werde im Rahmen von Erhaltungs-, Um- und Neubaumaßnahmen generell eine sorgfältige Abwägung des Einsatzes von Baumaterialien vorgenommen, bei der z.B. Elemente, wie Recyclingfähigkeit, Energieeinsatz bei der Herstellung, Nutzurig und Entsorgung (Energiebilanz) und Restrisiken vergleichend bewertet würden. Diese Abwägung diene dem Ziel, nachhaltiges Wirtschaften durch Ressourcenschutz und Schadensminimierung von Mensch und Umwelt zu unterstützen. Der Antrag seiner Fraktion trage zum einen dem SPD-Gedanken Rechnung, grundsätzlich alle Baustoffe zu überprüfen; andererseits werde gleichzeitig der von der Verwaltung selbst vorgeschlagene gänzliche Verzicht auf PVC unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen. Klug (CDU) erinnert daran, daß die CDU-Fraktion sich stets gegen einen grundsätzlichen Verzicht auf PVC ausgesprochen habe. Insofern begrüße seine Fraktion den in der Vorlage Nr. 71/96 c formulierten Antrag der SPD-Fraktion, der alle gewünschten Intentionen enthalte und insofern einen eigenen CDU-Antrag verzichtbar gemacht habe. Schmitz, H. (BVB) spricht sich ebenfalls gegen ein grundsätzliches PVC-Verbot aus und befiirwortet insofern den SPD-Antrag. Bortlisz-Dickhoff (Grüne) macht darauf aufmerksam, daß es fraglich sei, ob tatsächlich gewährleistet werden könne, daß PVC in ausreichendem Maße stofllich verwertet werde, ob nicht bei dieser Verwertung die alten Gefahren lediglich neu aufgelegt würden und ob PVC nicht letztendlich doch in die Müllverbrennungsanlagen gelange. Anliegen seiner Fraktion sei daher, der Öffentlichkeit gegenüber klar zu sagen, daß bei einer möglichen anderen kostengünstigen Alternativen aufPVCverzichtet werde. Insofern handele es sich nicht um ein gänzliches Verbot. Er fordert daher nochmals dazu auf, sowohl die Vorlage 71/96 a als auch 71/96 c zu beschließen. Der Rat der Stadt Brühl beauftragt die Verwaltung, im Rahmen von Erhaltungs-, Um- und Neubaumaßnahmen auch eine sorgfaltige Abwägung des Einsatzes von Baumaterialien vorzunehmen. Bei dieser Abwägung sind z.B. Elemente wie Recyclingfähigkeit, Energieeinsatz bei der Herstellung, Nutzung und Entsorgung (Energiebilanz) und Restrisiken vergleichend zu bewerten. Diese Abwägung dient dem Ziel, nachhaltiges Wirtschaften durch Ressourcenschutz und Schadensminimierung von Mensch und Umwelt zu unterstützen. Diese Haltung sollte auch fiir die städtischen Gesellschaften umgesetzt werden. Abstimmungsergebnis: 39: 4 024 -94. Außerplanmäßige Ausgabe 4. 1 Beschaffung eines Toilettenwagens Bezug: HA 27.4.98 - Vorlage-Nr. 40/98 Der Rat beschließt die außerplanmäßige Mittelbereitstellung fiir die Anschaffung eines Toilettenwagens bei HhSt. 1.772.9350.4 in Höhe von 55.000,00 DM Deckung: 1.900.3610.3 Landeszuweisung Inv.-Pauschale. - einstimmig 5. Überplanmäßige Ausgabe 5. 1 Ausstattung der Räumlichkeiten am Mühlenbach mit Schulmobiliar fiir die umziehenden Klassen des Max;-Emst-Gymnasiums zum Schuljahr 1998/99 - Yorla,ge-Nr. 137/84 a.d- Klug (CDU) stellt fest, daß die Ausgabe zwar überplanmäßig, die Deckung jedoch aus dem planmäßigen Haushalt vorgenommen werde. Während man einer Deckung aus der HhSt. 1.230.9421.2- Erweiterung Gymnasium- zustimmen könne, sei man mit der Verwendung von 10.000,00 DM aus der HhSt. "Sachausstattung Schule" nicht einverstanden. Es handele sich hierbei um den Betrag, der den Schulen fiir Sonderausstattungen zur freien Verfugung gestellt worden sei. Die Verwendung dieser Mittel fiir den im Beschlußentwurf genannten Zweck entspreche somit nicht der Intention des Schulausschußbeschlusses; darüber hinaus habe das MaxEmst-Gymnasium diese ihr zur Verfugung stehenden Gelder bereits verplant. Er bitte daher um einen anderen Deckungsvorschlag. Beigeordneter Engels stellt klar, daß es sich um eine überplanmäßige Ausgabe handele, die über den bereits zur Verfugung stehenden Betrag von 10.000,00 DM auf dieser Haushaltsstelle "Sachausstattung Schule" hinausgehe. Er räumt ein, daß die Erläuterungen insofern möglicherweise mißverständlich seien, da man aufgrund dessen davon ausgehen müsse, daß der gesamte Betrag von 45.000,00 DM fiir Schulmobiliar "Am Mühlenbach" benötigt werde. Dies sei aller Voraussicht nachjedoch nicht der Fall, so daß sicherlich 10.000,00 DM fiir den ursprünglich geplanten Zweck verblieben. Klug (CDU) bittet in diesem Fall, den Beschlußentwurf neu zu formulieren. Beigeordneter Engels gibt zu bedenken, daß seine Aussage dem Beschlußentwurf nicht entgegenstünde. Eine Änderung sei nicht notwendig. Klug (CDU) hält die Erklärungen nicht fur einleuchtend. Zumindest die Darstellung im 3. Absatz der Erläuterungen könne so nicht bestehen bleiben. Beigeordneter Engels wiederholt nochmals seine Ausfiihrungen. Er schlägt vor, den Hinweis in den Erläuterungen auf die im Hauptausschuß vom 2.12.97 beschlossenen 10.000,00 DM zur Sachausstattung Schule fiir das Max-Emst-Gymnasium zu streichen. 025 - 10- Der Rat beschließt die überplanmäßige Ausgabe bei HhSt. 1.230.9350.0- Inventarbeschaffung Max-Emst-Gymnasium in Höhe von 35.000,00 DM. Deckung· Haushaltsstelle 1.230.9421.2- Erweiterung Gymnasium- einstimmig 6. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Brühl - Brühler Straßenordnung Bezug: HA 16.2.98 und HA 16.3.98 - Vorlage-Nr. 89/74 m+nDer Rat nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis und beschließt die in der Sitzung des Hauptausschusses am 16.2.1998 vorgelegte Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Brühl Brühler Straßenordnung -. - einstimmig 7. Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung einer Verpackungssteuer Bezug: Rat 28.10.96 und HA 27.4.98 - Vorlage-Nr 98/94 h- Bürgermeister Mengel macht deutlich, daß es im vorliegenden Beschlußvorschlag lediglich um die Zurücknahme einer Änderung der Verpackungssteuersatzung gehe. Die ursprüngliche Fassung habe damit weiterhin Bestand. Gleichwohl wolle er nicht verhehlen, daß er im Laufe des Jahres vorschlagen werde, gänzlich auf die Verpackungssteuersatzung zu verzichten, da das angestrebte Ziel erreicht sei. Im übrigen sei in Kürze mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache zu rechnen. Klug (CDU) kündigtangesichtsder Gesamtlage einen schriftlichen Antrag seiner Fraktion auf Aufhebung der Satzung an. Aus Sicht der CDU-Fraktion sei die Satzung stets überflüssig gewesen. Die Argumentation zur angedachten Abschaffung der Verpackungssteuersatzung hält BortliszDickhotT (Grüne) fiir unverständlich. Er befiirchtet, daß bei Abschaffung der Verpackungssteuersatzung wieder der Zustand eintrete, dem man mit der Satzung erfolgreich entgegengetreten sei. 026 - 11- Dr. Petran (SPD) hält die Verpackungssteuer weiterhin fur sinnvoll. Durch verschiedene Urteile sowie durch die Fa. Trienekens selbst angebotenen Möglichkeiten wäre die Satzung mittlerweile jedoch "zahnlos" geworden. So serviere z.B. Mc Donald's in Brühl weiterhin in wachsbehandelter Pappe. Insofern sei die Satzung s. E. weder erfolgreich noch sinnlos, sondern es müsse weiterhin daran gearbeitet werden. Der Rat hebt seinen Beschluß vom 28.10.1996, die Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung einer Verpackungssteuer zu ändern, auf - einstimmig 8. Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen Bezug: HA 23.3.98 - Vorlage-Nr. 189/78 dDer Rat beschließt die als Anlage beigefUgte Sondersatzung gemäß § 132 Nr. 4 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Brühl. - einstimmig 9. Errichtung einer Grundschule in Brühl-Ost Bezug: SchA 26.3.98 - Vorlage-Nr. 30/98 Der Rat beschließt die Errichtung einer Grundschule in Brühl-Ost zum 1. 8.1999. Die Schule soll vorübergehend im Gebäude der Gesamtschule, Otto-Wels-Straße 1, untergebracht werden. Ab 1999 soll ein zweizügiges Schulgebäude an der Sophie-Scholl-Straße (Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik) errichtet werden. Für diese Schule ist als Schulbezirk das Gebiet östlich der Bundesbahnlinie Köln-Koblenz im derzeitigen Schulbezirk 1 (Martin-Luther-Schule und St. Franziskus-Schule) vorgesehen. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird gern. § 80 Abs. 2 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses angeordnet. Dieses ist gegeben, weil der Errichtungsbeschluß unverzüglich der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorzulegen ist, damit die notwendige Planung des neuen Schulgebäudes aufgenommen und der Schulbauförderantrag der Bezirksregierung Köln bis zum 15.10.1998 vorgelegt werden kann. Der Beschluß ist mit Rechtsbehelfsbelehrung im Amtsblatt fur die Stadt Brühl zu veröffentlichen. Der Bürgermeister wird mit der Durchfuhrung des gesamten Verfahrens beauftragt. - einstimmig - 027 - 12- 10. Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen 10.1 Zulassung von fiinfKlassen bei der Schüleraufuahme am Max-Emst-Gymnasium fiir das Schuljahr 1998/99 Bezug: HA 2 3. 98 - Vorlage-Nr. 137/84 zDer Rat genehmigt folgende Dringlichkeitsentscheidung: Der Hauptausschuß beschließt im Wege der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO NW bei der Aufuahme von Schülern fiir das Schuljahr 1998/99 am Max-Emst-Gymnasium fiinfKlassen zuzulassen unter der Voraussetzung, daß in der noch zu bildenden 5. Klasse keine auswärtigen Schüler aufgenommen werden, solange noch fiirs Gymnasium geeignete Brühler Schüler angemeldet sind. - einstimmig 10.2 Übereignung eines Löschfahrzeuges (LF 16 TS) des Bundes in Form einer Schenkung Bezug: HA 2.3.98 - Yorlage-Nr. 28/98Der Rat genehmigt folgende Dringlichkeitsentscheidung: Der Hauptausschuß beschließt im Wege der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW die Annahme der Schenkung eines Löschfahrzeuges (LF 16 TS) des Bundes. - einstimmig 10.3 Mitgliedschaft im Erftverband; hier: Delegiertenwahl 1998 Bezug: HA 16.3.98 - Yorlage-Nr. 32/92 cDer Rat genehmigt folgende Dringlichkeitsentscheidung: Der Hauptausschuß beschließt im Wege der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 1 GO NW die Übertragung des Brühler Stimmrechtsanteils in Höhe von 0,0024 Beitragsteileinheiten bei den Wahlen zur Delegiertenversammlung 1998 fiir den Erftverband auf die Stadt Kerpen. - einstimmig 10.4 Umbau Kindergarten Kaiserstraße 29 (ehern. Forstamt) Bezug: HA 23 3. 98 - Vorlage-Nr. 121/81 aoDer Rat genehmigt folgende Dringlichkeitsentscheidung: 028' - 13Der Hauptausschuß beschließt im Wege der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 1 GO NW außerplanmäßig Mittel in Höhe von 79.000,00 DM bei HhSt. 1.464.9448.0 bereitzustellen. Deckung: Mehreinnahmen bei HhSt. 1.900.3610.3- LZ Investitionspauschale- einstimmig 11. Anzahl der Eingangsklassen bei der Schüleraufhahme am Max-Ernst-Gymnasium Bezug: SchA 26.3.98 - Vorlage-Nr. 137/84 aa und acBortlisz-Dickhoff(Grüne) beantragt, entsprechend der Empfehlung des Schulausschusses, den in den Absätzen 2 und 3 der Erläuterungen der Vorlage 13 7/84 ac wiedergegebenen Beschluß zu fassen. 1. Der Rat lehnt folgenden Beschlußentwurf ab: Der Rat ermöglicht fiir die Zeit bis 2001 die Bildung von 5 Eingangsklassen am Max-ErnstGymnasium. Soweit es fiir die Aufhahme aller geeigneten Schüler am Max-Ernst-Gymnasium bis 2001 erforderlich ist, wird der Hauptausschuß bevollmächtigt, nach Abstimmung mit dem Schulleiter der Bildung weiterer Eingangsklassen zuzustimmen. Der Bürgermeister wird beauftragt, mit der Bezirksregierung und den Nachbarstädten weitere Lösungsmöglichkeiten (z.B. eine Busverbindung Wesseling-Bornheim) fiir die Aufhahme aller geeigneten Schüler an Gymnasien der Region zu erörtern. Abstimmungsergebnis: 39: 4 2. Der Rat faßt folgenden Beschluß: Der Rat gestattet fiir die kommenden Jahre die Bildung von 5 Eingangsklassen am Max-ErnstGymnasium. Soweit es fiir die Aufhahme aller geeigneten Brühler Schüler am Max-ErnstGymnasium in den kommenden Jahren erforderlich ist, wird der Bürgermeister bevollmächtigt, nach Abstimmung mit dem Schulleiter, der Bildung weiterer Eingangsklassen zuzustimmen. Der Bürgermeister wird beauftragt, mit der Bezirksregierung und den Nachbarstädten weitere Lösungsmöglichkeiten fiir die Aufhahme aller geeigneten Schüler an Gymnasien der Region zu erörtern. - einstimmig 12. Erschließungsvertrag im Bereich des Bebauungsplanes 09.01 "Kloster Benden" mit der Rheinbraun aG Bezug: HA 16 2. und HA 2 3.98 - Vorlage-Nr. 181/85 ao und apDer Rat stimmt dem Abschluß eines Vertrages zur Erschließung des Baugebietes im Bebauungsplan 09/01 "Kloster Benden" zwischen der Stadt Brühl und der Rheinbraun AG zu. - einstimmig - 029 - 1413. Benennung einer Straße im Bebauungsplangebiet 09.01 "Kloster Benden" Bezug· HA 23 3.98 - Vorlage-Nr. 181/85 aqDer Rat nennt die im Bebauungsplangebiet 09.01 "Kloster Benden" gelegene Planstraße "Im Klostergarten" . Abstimmungsergebnis: 42: 1 14. Widmung yon Straßen 14.1 im Gebiet des Schul- und Freizeitzentrums Süd Bezug: HA 2.3.98 - Vorlage-Nr. 71/91 dDer Rat beschließt, die folgenden Straßen gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.09.1995 dem öffentlichen Verkehr zu widmen: a) Stichstraße von der Bonnstraße in Richtung Westen einschließlich des Wendehammers als Gemeindestraße ohne Widmungsbeschränkung (Anlage 1), b) Weg in westlicher Verlängerung zu a) als Gemeindestraße mit der Widmungsbeschränkung Fuß- und Radwege (Anlage 1), c) Weg vom Wendehammer in Richtung Berufsschule, so weit er im Eigentum der Stadt Brühl verbleibt, als Gemeindestraße mit der Widmungsbeschränkung auf den Anliegerverkehr (Anlage 2). - einstimmig 14.2 im Stadtgebiet Bezug: HA23.3.98 - Vorlage-Nr. 71/91 eDer Rat beschließt, die nachfolgend genannten Straßen gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW vom 23.09.1995 dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Straßenbezeichnung 1. Arndtstraße von Ludwig-Jahn-Straße bis einschließlich vor Amdtstraße 6/11 (Gemarkung Briihl, Flur 17, Flurstücke 400,401 und Teilflächen 325 und 397) Straßen~pe Gemeindestraße Widmungsbeschränkung ohne 030 - 152.1 Eifelstraße von Vorgebirgsstraße bis einschließlich vor der Trafostation Flurstück 611 (Gemarkung Badorf, Flur 10, Flurstücke 725,605,606 und Teilfläche 610) Gemeindestraße ohne 2.2 Eifelstraße von Badorfer Straße bis angrenzend an die Trafostation Flurstück 611, 2,50 m breit (Teilfläche Flurstück 610) Gemeindestraße Fuß- und Radweg 3. Taunosstraße (Gemarkung Badorf, Flur 10, Teilfläche Flurstück 610) Gemeindestraße ohne - einstimmig 15. 1. Änderung des Flächennutzungsplanes (im Teilbereich des Geländes der ehemaligen Zuckerfabriklöstl. Bergerstraße) hier: I. Beschluß über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken ll. Feststellungsbeschluß Bezug: StYA 24.3.98 - Yorlage-Nr. 37/96 c- I. Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange über folgende Anregungen und Bedenken: 1. -Staatliches Umweltamt Köln vom 29.04.1996 2.- Stadt Bornheim vom 15.04.1996 3.- Erftkreis Der Landrat vom 25.04.1996 4.- Handwerkskammer zu Köln vom 29.04.1996 5.- Rheinischer Verein fiir Denkmalpflege und Landschaftsschutz vom 25.04.1996 Die Anregungen und Bedenken zu 1., 2., 3., 4. und 5 werden zurückgewiesen. Die Abwägung erfolgt inhaltlich in den nachfolgenden Erläuterungen zur Vorlage. IT. Der Rat beschließt die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP 96/im Teilbereich des Geländes der ehemaligen Zuckerfabriklöstlich Bergerstraße) nach erfolgter Offenlegung derHöheren Verwaltungsbehörde nach§ 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141} zur Genehmigung vorzulegen und nimmt den Erläuterungsbericht zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis. - einstimmig - 0 31 - 16- 16. 5. Änderung des Flächennutzungsplanes (in Teilbereichen des Geländes der ehemaligen Zuckerfabriklwestlich BergerstraBe) hier: I. Beschluß über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken TI. Feststellungsbeschluß Bezug: StYA 24.3.98 - Yorlage-Nr. 37/96 d- - Ä- Schmidt (CDU)weist daraufhin, daß zwei bisher im Gewerbegebiet liegende Wohnhäuser nun im Wohnbereich lägen. Er fragt, wie die diesbezüglich vom Schlachthofvorgebrachten Bedenken ausgeräumt werden könnten. Beigeordneter Engels macht deutlich, daß die entsprechenden Beschlüsse bereits im Rahmen des Vorhaben- und Erschließungsplanes gefaßt worden seien. U. a. aufgrund der damals vorgebrachten Bedenken des Schlachthofes sei eine Änderung insofern vorgenommen worden, daß die Bebauung erst hinter der Bebauung BergerstraBe beginne. Es erfolge daher keine Schlechterstellung des Betriebes. Schmidt (CDU) hält dem entgegen, daß die Bebauungsgrenze genau gegenüber dem Schlachthof wieder zur BergerstraBe hin verschwenke. Dadurch seien die auf dem Zuckerfabriksgelände bisher im Gewerbegebiet liegenden 2 Wohnhäuser nun dem Wohngebiet zugeordnet. Hierdurch könnten sich Schwierigkeiten fiir den Schlachthof ergeben. Beigeordneter Engels erinnert nochmals daran, daß diese Dinge bereits bei der Aufstellung des V- und E-Planes diskutiert worden seien. Durch die nun anstehende Änderung des Flächennutzungsplanes erfolge lediglich eine Anpassung an die bereits bestehenden F estlegungen. Berg (SPD) und Kranz (Grüne) verweisen auf die diesbezügliche Diskussion in der StVASitzung am 24.3.98 sowie die entsprechende Niederschrift. Es handele sich um eine bereits bestehende Rechtslage, die nun nachvollzogen werde. Ggf bestehende Probleme könnten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ausgeräumt werden. Breu (SPD) teilt mit, daß die Beigeordnete Dr. Hackstein dem Schlachtbetrieb Bendermacher ein Schreiben zugestellt habe, in dem zugesichert werde, daß fiir den Betrieb keine Nachteile entstünden. Er halte dieses Schreiben fiir rechtsverbindlich. Schmidt (CDU) fragt, aufwelcher rechtlichen Grundlage das Schreiben der Beigeordneten Dr. Hackstein fundiere. Darüber hinaus bittet er, dieses Schreiben auch den anderen Fraktionen zur Kenntnis zu geben. Beigeordnete Dr. Hackstein berichtet, daß sie in ihrem Schreiben Herrn Bendermacher lediglich deutlich gemacht habe, daß sein Schlachthof nicht im Wohnbereich liege, da dieser erst auf der gegenüberliegenden Straßenseite beginne. Darüber hinaus habe sie ihm mitgeteilt, daß die Änderung des Flächennutzungsplanes lediglich eine Anpassung an die Realität bedeute. Schmitz, H. (BVB) beantragt, die heutige Entscheidung zurückzustellen, um die rechtliche Situation zu überprüfen. 032 - 17Der Rat vertagt die Vorlage-Nr. 37/96 d. - einstimmig 17. 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) hier: Beitrittsbeschluß zur Maßgabe der Bezirksregierung zur Genehmigung der 2. Änderung FNP Bezug: StVA 24.3.98 - Yorlage-Nr. 78/96 eDer Rat beschließt entsprechend der MaßgabeNerfiigung der Bezirksregierung Köln (Az: 35.2.11-31-73.97) vom 02.12.1997, den Erläuterungsbericht zur 2. Änderung FNP unter Punkt 6.2. 7 (Seite 6, Abs. 3) wie folgt zu ergänzen: Als Rekultivierungsziel der Abgrabung im Bereich einer Teilfläche (Bereich im Norden durch die Autobahn, im Süden durch den Wirtschaftsweg zum Lorenzhof und im Westen durch den Wirtschaftsweg zu Schloß Falkenlust begrenzt) wird eine Wiederauffiillung ohne Hügellandschaft und Seen festgeschrieben. - einstimmig 18. Örtliche Bauvorschriften hier: Gestaltungssatzung fiir den Bereich Merricher Straße Bezug: StYA 24.3.98 - Yorlage-Nr. 48/91 b - Beigeordnete Dr. Hackstein weist darauf hin, daß aufgrund kritischer Anmerkungen im Ausschuß fiir Stadtentwicklung und Verkehr der 3. Satz in § 6 der Gestaltungssatzung gestrichen werde. Unter Berücksichtigung der Änderung in § 6 der Satzung beschließt der Rat gemäß § 86 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 7.3.1995 (GV NW S. 218- SGV NW 232) i. V.m. § 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 f GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.10.1994 (GV NW 1994 S. 666) die beiliegende Satzung über die örtlichen Bauvorschriften (Gestaltungssatzung) fiir den Bereich der Merricher Straße. - einstimmig 19. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27A (Biotopkomplex Fredenbruch); hier: Beschluß zur Offenlegung Bezug: StVA 21.4.98 - Yorlage-Nr. 99173 u - I. Der Rat beschließt aufgrundder Überleitungsvorschriften des§ 233 Abs. 1 der Neufassung des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) das weitere Verfahren zur 033 - 18- 6. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 A nach der Neufassung des Baugesetzbuches durchzufiihren. TI. Der Rat beschließt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141) die öffentliche Auslegung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP 94) mit dem Erläuterungsbericht und die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 A (Biotopkomplex Fredenbruch) mit der Begriindung. Beide Bauleitplanverfahren betreffen die Fläche in der Gemarkung Vochem, Flur 2 und werden begrenzt: Im Norden: durch die südliche Grenze des Flurstückes Nr. 6417 Im Osten: durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 5670, 5679 und 4457 Im Süden: durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 4456, 4435,4434,4433, 4459, 4425, 240, 4411, 4406 und 4400 Im Westen: durch die westliche Grenze der Flurstücke 4400, 4401, 4402, 4404 und 4405. 4455, - einstimmig 20. Änderung von Gestaltungsatzungen im Bereich der Innenstadt Bezug: StVA 21.4.98 - Vorlage-Nr. 128/87 yPoetes (SPD) verläßt wegen Befangenheit den Ratssaal. Klug (CDU) bittet, den im StVA geäußerten Vorschlag aufzugreifen, eine Synopse über die verschiedenen z.Z. bestehenden Gestaltungssatzungen vorzulegen. Wunderlich (SPD) erklärt, daß dieser Vorschlag von ihm gewesen sei, der jedoch noch ein weitergehendes Ziel habe, nämlich die mittlerweile bestehenden 5 Gestaltungssatzungen in einer Satzung zusammenzufassen. Bortlisz-Dickhoff(Grüne) erinnert an die Anmerkung seiner Fraktion in der betreffenden Sitzung, daß die Geltungsbereiche nicht mit dem übereinstimmten, was nach allgemeiner Meinung zum Innenstadtbereich gehöre. Auch hier müsse eine Nachbearbeitung erfolgen. Beigeordnete Dr. Backstein sagt zu, in der nächsten StVA-Sitzung eine Synopse vorzulegen. Das Zie~ eine Gestaltungssatzung fiir das gesamte Stadtgebiet gelten zu lassen, könne wegen der unterschiedlichen Anforderungen jedoch nicht erreicht werden. Wunderlich (SPD) stellt klar, daß es ihm lediglich um das Kernstadtgebiet, nicht um das gesamte Stadtgebiet gehe. 034 - 19- Kranz (Grüne) stellt mit Bedauern fest, daß die Gestaltungssatzung in ihrem Geltungsbereich nicht in angemessenem Umfange angewendet worden sei. Der Rat beschließt gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 07.03.1995 (GV NW Nr. 29 vom 13.04.95, S. 218) i.V.m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung fiir das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW 1994, S. 666) die als Anlage beigefUgte Änderungssatzung zu den Gestaltungssatzungen: 1. Kölnstraße/Burgstraße/Bahnhofstraße vom 04.10.1990 2. Schloßstraße/Bahnhofstraße/östlich Burgstraße vom 20.06.1994 3. Markt!Kirchstraße/Uhlstraße/Steinweg/Tiergartenstraße vom 14.11.1991 geändert am 28.07.94) 4. Carl-Schurz-Straße/Mühlenstraße vom 06.03.1995 5. Janshof/Uhlstraße/Steinweg!Mühlenstraße vom 22.05.95. (zuletzt - einstimmig - Poetes (SPD) nimmt wieder am Sitzungstisch Platz. 21. Bebauungsplan Nr. 04.09 'Verlegung K 7' hier: Satzungsbeschluß Bezug: StVA 21.4 98 - Vorlage-Nr. 25/90 ay- Beigeordnete Dr. Hackstein schlägt vor, den Beschlußentwurf aufgrund der in der letzten StVA-Sitzung geäußerten Bedenken hinsichtlich des Vorbehaltsbeschlusses in Ziff. ill zu ändern. Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Änderung faßt der Rat der Stadt Brühl folgenden Beschluß: I. Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange über folgende Anregungen: A) Naturschutzbund Erftkreis e.V. mit Schreiben vom 13.03.1998 Die Anregung zu A 1 wird zurückgewiesen. Der Anregung zu A 2 wird gefolgt. B) Staatliches Umweltamt Köln mit Schreiben vom 19.03 .1998 Der Anregung wird gefolgt. 035 -20C) Landrat des Erftkreises mit Schreiben vom 23.03. I998 Der Anregung zu C I, C 4 und C 5 wird gefolgt. Die Anregungen zu C 2 und C 3 werden zurückgewiesen. D) Rechtsanwälte Oppenhoff & Rädler, Köln vertretend fiir Rodney William, Pamela und Frederick Richard Giesler sowie Sirnon Wtlliam und Suzanne Alice Gamer als Mitglieder der Erbengemeinschaft Giesler mit Schreiben vom 25.02. I998. Die Anregungen zu D I - D 6 werden zurückgewiesen. II. Der Rat beschließt gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.I997 (BGBI. I S. 2I4I) die Änderung des folgenden Textteiles im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 04.09: Unter Ziffer 5.3 soll der 2. Halbsatz nach dem Doppelpunkt lauten: 'Anlage eines 5,00 m breiten standortgerechten Gehölzstreifens nördlich angrenzend an die derzeitige Bachparzelle des Palmersdorfer Baches östlich der K 7 (betroffen sind die Flurstücke 665, 667 und 664 in Brühl, Flur 32).' Ferner soll die unter Ziffer 8.3, d) der Begründung angefiihrte Ausgleichsmöglichkeit in der Gemarkung Kierberg gestrichen werden. ill. Der Rat beschließt gemäߧ IO Abs. I BauGB vom 27.08.I997 (BGBI. I S. 2I4I) den Bebauungsplan Nr. 04.09 "Verlegung K 7" als Satzung und nimmt die Begründung zur Kenntnis. IV. Der Rat beschließt, den Ausbau der Straße davon abhängig zu machen, daß die Voraussetzungen fiir die Durchfiihrung des landschaftspflegerischen Ausgleichs am Palmersdorfer Bach vorliegen. - einstimmig 22. 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 A 'Dachgauben Senftenberger und Bitterfelder Straße' hier: Aufstellungs- und Satzungsbeschluß Bezug: StYA 21.4.98 - Vorlage-Nr. 138/85 aa- I. Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange über folgende Anregungen: I. Eheleute Renate und Rudolf Gansen, Bitterfelder Straße I8 Die Anregungen werden zurückgewiesen. 036 - 212. Herr Stefan Panek, Senilenherger Straße 13 Die Anregungen werden zurückgewiesen. 3. Frau Margareta Wiemers-Schmitz, Merseburger Straße 10 Die Anregungen werden zurückgewiesen. 4. Herr Heinrich Kortmann, Römerstraße 379 Die Anregungen werden zurückgewiesen. ll. Der Rat beschließt gemäß § 2 Abs. I Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.I997 (BGBI. S. 2I4I) die Aufstellung und gemäß § I 0 Abs. 1 BauGB i. V.m. § 13 BauGB die 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 A 'Dachgauben Senftenberger und Bitterfelder Straße' als Satzung. Die 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 A betrifft die Grundstücke: Senftenberger Straße 2- 16 (Südseite der Straße) Senftenberger Straße 13 + 15 (Ostseite des Wendeplatzes) Bitterfelder Straße 12- 32 (Ostseite der Straße) Merseburger Straße 2- 10 (Ostseite der Straße). Die 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 A besteht aus einer textlichen Änderung und ist als Anlage beigefiigt. - einstimmig 23. Ortsbuslinie 704 hier: Übernahme der Betriebsfiihrerschaft durch die Stadtwerke Bezug· StVA 24.3.98 - Vorlage-Nr 67/95 mNoethen (CDU) berichtet, daß eine detaillierte Linien-und Fahrplanfestlegung erst möglich sei, wenn der Kreis seine Regionalbuslinie 990 exakt durchgeplant habe. Nach Mitteilung im Kreisverkehrsausschuß sei dies erst im September d. J. zu erwarten. Man habe darum gebeten, die Abstimmung möglicherweise noch vor den Ferien durchzufiihren. Bortlisz-DickhofT (Grüne) weist darauf hin, daß mit dem vorliegenden Beschluß ein weiterer Schritt in Richtung des von seiner Fraktion gewünschten Stadtbusses erfolge. Der Rat beschließt, die Betriebsfiihrerschaft fiir die Ortsbuslinie 704 durch die Stadtwerke Brühl GmbH zu übernehmen und beauftragt den Bürgermeister mit der Umsetzung. Der endgültige Vertrag zwischen den Stadtwerken und der REVG ist dem Rat zur Zustimmung vorzulegen. - einstimmig - 037 -2224. Yorlage der Haushaltsrechnung 1997 - Yorlage-Nr. 41/98Der Rat nimmt die vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister festgestellte Haushaltsrechnung 1997 entgegen und verweist die Rechnung gern. § 101 Abs. 1 GO NW zwecks Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuß. - einstimmig 25. Anfragen 25.1 Abschiebeaktion Nielasen (Grüne) stellt folgende Frage: 1. Wieviele Flüchtlinge sind aus Brühl abgeschoben worden, zu welchem Zeitpunkt und wohin? 2. Welche Möglichkeiten hat die Stadt, die repressive Abschiebepraxis des zuständigen Kreisdezernenten Tirre (F.D.P.) zu unterlaufen? Bürgermeister Mengel sagt schriftliche Beantwortung zu. 25.2 Mitteilung yon Ehejubiläen Fischer (CDU) nimmt Bezug auf die datenschutzrechtliche Änderung dahingehend, daß Goldhochzeitsdaten wohl nicht mehr den Dorfgemeinschaften mitgeteilt werden dürften. Er weist darauf hin, daß in der Stadt Bornheim ein umgekehrter Weg gegangen werde. Dort habe der Bürgermeister dazu aufgefordert, der Verwaltung mitzuteilen, falls eine persönliche Gratulation nicht gewünscht werde. Es wäre schön, wenn dies auch gängige Praxis in Brühl würde. Bürgermeister Mengel sagt schriftliche Beantwortung zu. 042 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Brühl (Brühler Straßenordnung) Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden- Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV NW S. 1115) und des§ 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen- Landesimmissionsschutzgesetz (LimSchG)- in der Fassung vom 18.03.1975 (GV NW S. 232/SGV NW 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1993 (GV NW S. 987) wird von der Stadt Brühl als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluß des Rates der Stadt Brühl vom 27.04.1998 mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln vom 18.12.1997 für das Gebiet der Stadt Brühl folgende Verordnung erlassen: §1 Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen 043 2 1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; 2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichten, Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen; 3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. §2 Allgemeine Verhaltenspflicht (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben sich alle so zu verhalten, daß andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden. (2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltens- pflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO)aufVerkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig. §3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen (1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Es ist insbesondere untersagt 1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern; 2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als 044 3 bestimmungsgemäß zu nutzen; 3. in den Anlagen zu übernachten; 4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern; 5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden; 6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; 7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflußöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen; 8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt. §4 Werbung, Wildes Plakatieren (1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammetcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken. (2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise diese zu verunstalten. 045 4 (3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt genehmigte Nutzungen, für von der Stadt konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, daß sie verunstaltet sind. §5 Tiere (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. (2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. (3) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht gefüttert werden. (4) Von den Regelungen in Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen. §6 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen; 2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Niederschlagswasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtische Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist; 3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten; 046 5 4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und I oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren, Säurehaitigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher oder die Verursacherin alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem städtischen Ordnungsamt ist zudem sofort Mitteilung zu machen; 5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind. (2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder eine Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muß er/sie unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 10 m die Rückstände einzusammeln. (3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist. (4) Stark verschmutzte Fahrzeuge, insbesondere Baustellenfahrzeuge und landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, sind von groben Schmutzteilen zu reinigen, bevor sie die Straße benutzen. §7 Abfallbehälter I Sammalbehälter (1) Im Haushalt, in Gewerbebetrieben oder bei freien Berufen angefallener Müll darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind. (2) Das Einbringen von gewerblichem Recyclingmüll in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten. 047 6 (3) Das Abstellen von Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten. (4) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, daß eine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Müllbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so zu verpacken, daß eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden. (5) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind von denjenigen, die sie bereitgestellt haben, unverzüglich und schadlos zu beseitigen. (6) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendungen, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist. §8 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen (1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist verboten. (2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z. B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient. 048 7 §9 Kinderspiel plätze (1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 15 Jahre, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. (2) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit lnlineskatern, sowie Ballspiele jeglicher Art sind auf den Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, daß hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind, bzw. entsprechende Geräte installiert sind. (3) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. (4) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. § 10 Hausnummern (1) Jedes Haus ist von den Eigentümern, Eigentümerinnen oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muß von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden. (2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen läßt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen. 049 8 (3) Bei Umnumerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, daß die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt. § 11 Öffentliche Hinweisschilder (1) Grundstückseigentümer, Grundstückeigentümerinnen, Erbbauberechtigte, Nießbrauchsberechtigte, Besitzberechtigte oder sonstige dingliche Berechtigte müssen dulden, daß Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und Feuermelder, an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonstwie auf den Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Die Betroffenen sind vorher zu benachrichtigen. (2) Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken. § 12 Schutzvorkehrungen (1) Schneeüberhang sowie Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, sind von den Ordnungspflichtigen zu entfernen, wenn Personen oder Sachen ansonsten gefährdet werden können. (2) Blumentöpfe und -kästen sind gegen Herabstürzen zu sieharrt (3) Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen sind durch einen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen. 050 9 (4) Einfriedungen von Grundstücken an den Straßen müssen so unterhalten werden, daß sie Verkehrsteilnehmer/innen nicht gefährden oder behindern. Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel oder andere spitze Gegenstände an Einfriedungen nicht so verwendet werden, daß sie Personen gefährden, Tiere verletzen oder Sachen beschädigen können. §13 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr (1) Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanlagen, der Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des Landes- Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen so vorzunehmen, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zurnutbar ist. (2) Übelriechende und ekelerregende Fäkalien, Dungstoffe und Klärschlamm dürfen nur in dichten und verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit sie nicht in geschlossenen Behältern befördert werden können, ist das Beförderungsgut vollständig abzudecken, um Geruchsverbreitung zu verhindern. (3) Abs. 2 findet keine Anwendung auf den landwirtschaftlichen Festmisttransport und den Transport von Komposten. Materialverluste, die zur Verunreinigung von Straßen und Niederschlagswasser führen können, sind durch entsprechende Abdeckungen oder ausreichend dichte Transportgefäße zu vermeiden. § 14 Wahrung der Mittagsruhe (1) ln Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten ist in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (allgemeine Ruhezeit) jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung 051 10 verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit stören könnte. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere 1. der Gebrauch von Rasenmähern; 2. das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Matratzen, Läufern und ähnlichen Gegenständen; 3. das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten. § 15 Erlaubnisse, Ausnahmen Der hauptamtliche Bürgermeister oder die hauptamtliche Bürgermeisterin kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen der antragstellenden Person die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die allgemeine Verhaltenspflicht gemäß § 2 der Verordnung; 2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 3 der Verordnung; 3. das Verbot des unbefugten Werbans und Plakatierens gemäß § 4 der Verordnung; 4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gemäߧ 5 der Verordnung; 5. das Verunreinigungsverbot gemäß § 6 der Verordnung; 6. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellans und Liegenlassens von Müll gemäß § 7 der Verordnung; 052 11 7. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufswagen-, Wohnwagen und Zelten gemäß § 8 der Verordnung; 8. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen gemäߧ 9 der Verordnung; 9. die Hausnumerierungspflicht gemäß § 10 der Verordnung; 10. die Duldungspflicht gemäß § 11 der Verordnung verletzt. (2) Ordnungswidrig gemäß § 17 LlmSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtung hinsichtlich Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr gemäß § 13 der Verordnung verletzt. (3) Verstöße gegen die Vorschrift dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBJ. I S. 602) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. §17 lnkrafttreten, Aufheben von Vorschriften (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Brühl vom 22.1 0.1990 außer Kr ~L~~ I B~\rgermeos .. t r Schriftführerin 053 Sondersatzung gemäß § 132 Nr. 4 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Brühl Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW S. 124) und des§ 132 Nr. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27. August 1997 (BGBI. I S. 2141) hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am 27.04.1998 folgende Sondersatzung beschlossen: §1 Die nachfolgend genannten Straßen wurden in der Form einer niveaugleichen Mischfläche ausgebaut. Sie gelten abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Brühl vom 13.07.1987 ohne die Anlegung beiderseitiger Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn als endgültig fertig hergestellt. a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) I) Alte Bonnstraße, Wohnweg vor den Grundstücken Alte Bannstraße 2 bis 28, Am Hohlweg, Am Rheindorfer Bach, An Homsgarten, Teilstrecke von Bannstraße bis Am Hohlweg Auf der Höhe, Teilstrecke von20m vor dem Grundstück Auf der Höhe 26 bis einschließlich Auf der Höhe 35a, Amdtstraße, Teilstrecke von Ludwig-Jahn-Straße bis einschließlich vor den Grundstücken Amdtstraße 6/11, Auf der Pehle, Teilstrecke vor den Grundstücken Auf der Pehle 65 bis 69, Berliner Ring, Bertolt-Brecht-Straße, Eifelstraße, Erich-Kästner-Straße, Flechtenweg, Teilstrecke zwischen Oberstraße/Sechtemer Straße, 054 2 m) n) o) p) q) r) s) t) u) v) w) x) y) Frankenstraße, Gebrüder-Grimm-Straße, Georg-Sandmann-Straße, Teilstrecke von der Rampe vor dem Grundstück Georg-Sandmann-Straße 5 bis Clemens-August-Straße, Gottfried-Keller-Straße, Gustav-Wegge-Straße, Teilstrecke von Bergstraße bis einschließlich vor den Parzellen Gemarkung Kierberg, Flur 2, Flurstücke 1554/1581 (Eckgrundstück Härriskuhl2), Härriskuhl, Kleiststraße, Senftenberger Straße, Spielmannsgasse, Teilstrecke von Eckdorfer Straße bis zum Ende der Hausbebauung einschließlich Spielmannsgasse 35, Taunusstraße, von-Droste-Hülshoff-Straße, Wilhelm-Busch-Straße, Theodor-Storm-Straße. = §2 Diese Sondersatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Schriftführerin