Daten
Kommune
Brühl
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1,7 MB
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01.08.14, 18:20
Aktualisiert
01.08.14, 18:20
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Inhalt der Datei
016
Brühl, den 28.5.1998
Niederschrift
über die Sitzung des Rates
am 27.4.98
Beginn der Sitzung um 18.10 Uhr
Ende der Sitzung
Sitzungsort Rathaus
Ratssaal A 014
um 20.00 Uhr
Vorsitz führte: Bürgermeister W. Mengel
Mitglieder:
Bengsch
Berg
Breu
Dr. Conen
Heck
Jachemich
Jung
Kanschat
Langen
Müller
Dr. Petran
Poetes
Reinkerneier
Raintgen
Salvador
Thoma
Wehrhahn
Westphal (1.stellv.Vors.)
Wunderlich
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
Billig
Busch
Dr. Dahm bis 19.45 Uhr
Falkenstein
Fischer
Hepp
Hinsein
Klug bis 19.45 Uhr
Küster
Lätzsch ab 18.30 Uhr
Meeth
Meyers bis 19.45 Uhr
Noethen bis 19.45 Uhr
Pohl
Paschmann
Schmidt bis 19.45 Uhr
Schmitz, W. (2. stellv. Vors.)
Simons
Volk
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
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1:1
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Bortlisz-Dickhoff
(3. stellv. Vors.)
Kranz
Nielasen
Weber
Grüne lXI
Grüne Ii!
Grüne lil
Grüne ~
Paulsen (4.stellv. Vors.) BVB D
Schmitz, H.
BVB ~
Brodüffel (fraktionslos)
SPD D
Verwaltung:
lil
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181
lXI
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Mengel
(Bürgermeister)
Engels
(1. Beigeordneter)
Freytag
(Stadtkämmerer)
Dr. Hackstein (Beigeordnete)
J. v.-Bothmer (GIB)
lXI
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Nies 1/1
lXI
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0
Schriftführerin:
M. Müller
181
lXI
Dil
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lil
lil
ril
/v.Cf.
017
-2-
VorlageNr.
TO-
Pkt.
Gegenstand
Seite
A) Öffentlicher Teil
1.
Fragestunde fiir Einwohner
7
2.
Niederschrift vom 9.2.98
7
3.
Antrag
3. 1 PVC in öffentlichen Gebäuden
Bezug: Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
vom April 96, Rat 06.05.96 und 27.10.97
auch: Anträge Greenpeace-Gruppe Siegen - PVC Regionalstelle
NRW vom 11.04.97 und Jugend Umwelt Bündnis vom
12.05.97, HA 26.05.97, AfU vom 27.05.97 und 16.09.97
und Antrag der SPD-Fraktion vom 23.3.98
4.
7.
8.
9.
10.
71/96 c
9
40/98
Überplanmäßige Ausgabe
5. 1 Ausstattung der Räumlichkeiten am Mühlenbach mit Schulmobiliar
fiir die umziehenden Klassen des Max.-Emst-Gymnasiums zum
Schuljahr 1998/99
6.
7
Außerplanmäßige Ausgabe
4.1 Beschaffung eines Toilettenwagens
Bezug: HA 27.4.98
5.
71/96
71/96a
54/97
54/97a
9 137/84 ad
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Brühl
- Brühler Straßenordnung Bezug: HA 16.2.98 und HA 16.3.98
10 89/74m+n
Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung einer Verpackungssteuer
Bezug: Rat 28.10.96 und HA 27.4.98
10 98/94 h
Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen
Bezug: HA 23.3.98
11 189/78 d
Errichtung einer Grundschule in Brühl-Ost
Bezug: SchA 26.3.98
11 30/98
Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen
10.1 Zulassung von fiinfK.lassen bei der Schüleraufuahme am
Max.-Emst-Gymnasium fiir das Schuljahr 1998/99
Bezug: HA2.3.98
12 137/84 z
u 1 8)
(j
- 3TO-
Pkt.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
Gegenstand
Seite
VorlageNr.
10.2 Übereignung eines Löschfahrzeuges (LF 16 TS)
des Bundes in Form einer Schenkung
Bezug: HA 2.3.98
12
28/98
10.3 Mitgliedschaft im Erftverband;
hier: Delegiertenwahl 1998
Bezug: HA 16.3.98
12
32/92 c
10.4 Umbau Kindergarten Kaiserstraße 29 (ehern. Forstamt)
Bezug: HA 23.3.98
12
121/81 ao
Anzahl der Eingangsklassen bei der Schüleraufhahme am
Max-Emst-Gymnasium
Bezug: SchA 26.3.98
13
137/84 aa
137/84 ac
Erschließungsvertrag im Bereich des Bebauungsplanes 09.01
"Kloster Benden" mit der Rheinbraun aG
Bezug: HA 16.2. undHA2.3.98
13
181/85 ao
181/85 ap
Benennung einer Straße im Bebauungsplangebiet 09.01
"Kloster Benden"
Bezug: HA23.3.98
14
181/85 aq
14.1 im Gebiet des Schul- und Freizeitzentrums Süd
Bezug: HA 2.3.98
14
71/91 d
14.2 im Stadtgebiet
Bezug: HA 23.3.98
14
71/91 e
1. Änderung des Flächennutzungsplanes (im Teilbereich des Geländes
der ehemaligen Zuckerfabriklöstl. Bergerstraße)
hier: I. Beschluß über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken
ll. Feststellungsbeschluß
15
Bezug: StVA 24.3.98
37/96 c
5. Änderung des Flächennutzungsplanes (in Teilbereichen des Geländes
der ehemaligen Zuckerfabrik/westlich Hergerstraße)
hier: I. Beschluß über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken
II. Feststellungsbeschluß
16
Bezug: StVA 24.3.98
37/96 d
2. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)
hier: Beitrittsbeschluß zur Maßgabe der Bezirksregierung zur
Genehmigung der 2. Änderung FNP
Bezug: StVA 24.3.98
78/96 e
Widmung von Straßen
17
019
-4TOPkt.
18.
Gegenstand
Seite
VorlageNr
Örtliche Bauvorschriften
hier: Gestaltungssatzung fiir den Bereich Merricher Straße
Bezug: StVA 24.3.98
17
48/91 b
6. Änderung des Flächennutzungsplanes und 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 27A (Biotopkomplex Fredenbruch);
hier: Beschluß zur Offenlegung
Bezug: StVA 21.04.98
17
99/73 u
Änderung von Gestaltungsatzungen im Bereich der Innenstadt
Bezug: StVA 21.4.98
18
128/87 y
Bebauungsplan Nr. 04.09 'Verlegung K 7'
hier: Satzungsbeschluß
Bezug: StVA 21.4.98
19
25/90 ay
3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 A
'Dachgauben Senftenberger und Bitterfelder Straße'
hier: Aufstellungs- und Satzungsbeschluß
Bezug: StVA 21.4.98
20
138/85 aa
Ortsbuslinie 704
hier: Übernahme der Betriebsfiihrerschaft durch die Stadtwerke
Bezug: StVA24.3.98
21
67/95 m
24.
Vorlage der Haushaltsrechnung 1997
22
41/98
25.
Anfragen
19.
20.
21.
22.
23.
25. 1 Abschiebeaktion
22
25.2 Mitteilung von Ehejubiläen
22
020
-5TOPkt
Gegenstand
Seite
VorlageNr.
B) Nichtöffentlicher Teil
26.
Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen
26.1 Aufhebung und Neuvergabe eines Erbbaurechts
Gemarkung Vochem
Bezug: HA 23.3.98
22
38/98
26.2 Bürgschaftsdarlehen fiir die Stadtwerke Brühl GmbH
Bezug: HA 16.2.98
23
19/98
27.
Grundstücksverkäufe im Gewerbegebiet Brühl-Nord ll
Bezug: HA 16.2.98, 16.3.98 und 23.3.98
2325
34/97 b
36/97 a
20/98
23/98
29/98
122/96 a
119/97 a
28.
Mitteilungen
28.1 Werbung Toilettenwagen
29.
25
Anfragen
29.1 Radrennen
25
29.2 Griechischer Kulturverein
hier: Übernahme der Reinigungskosten in der
Erich-Kästner-Realschule
26
021
-6Bürgermeister Mengel eröflhet die Sitzung und stellt die form- und fristgerechte Einladung
sowie die Beschlußfähigkeit der Versammlung fest.
A) Öffentlicher Teil
Der Rat gedenkt der am 27. April 1998 im Alter von 43 Jahren verstorbenen Mitarbeiterin, Frau
Renate Breu, die vom 22. Januar 1990 bis zum ihrem Tode als Angestellte im Ordnungsamt der
Stadt Brühl tätig war.
Bürgermeister Mengel erinnert im folgenden daran, daß genau auf den Tag vor 713 Jahren der
Stadt Brühl die Stadtrechte verliehen worden seien.
Vor Eintritt in die Tagesordnung gibt Frau Elisabeth Kanschat (SPD) eine persönliche
Erklärung ab. Sie teilt mit, daß sie ihr Ratsmandat aus gesundheitlichen Gründen mit sofortiger
Wrrkung niederlege und an ihre Fraktion zutiickgebe. Die Ratszugehörigkeit sei fiir sie stets eine
große Ehre gewesen. Sie bedankt sich fiir das ihr entgegengebrachte Vertrauen bei den Brühler
Bürgerinnen und Bürgern sowie bei ihrer Fraktion, in der sie sich sehr wohl gefiihlt habe.
Bürgermeister Willi Menge!, den sie auch als Fraktionsvorsitzenden erlebt habe, und der die
Fraktion, trotz politischer Niederlagen, stets zur Weiterarbeit aufgemuntert habe, wünsche sie
noch eine lange Amtszeit zum Wohle der Stadt Brühl. Auch den jetzigen Fraktionsvorsitzenden,
Berni Breu, habe sie als äußerst loyal und fair jedem einzelnen Fraktionsmitglied gegenüber
erlebt. Sie habe in einem sehr erfolgreichen und interessanten Team mitgearbeitet.
Darüber hinaus hätten ihr 2 Personen in der Fraktion sehr viel bedeutet: Sowohl Heinz Jung als
auch Ingeborg Wehrhahn hätten sie stets unterstützt.
In 3 Fachausschüssen habe sie mitgewirkt. Die wichtigste Entscheidung im Schulausschuß sei die
Empfehlung zur Einrichtung einer Gesamtschule gewesen. Die Gesamtschule sei aus ihrer Sicht
die beste pädagogische Schulform, zumal hier in Brühl die Architektur dem pädagogischen
Konzept vollkommen entgegenkomme.
Im Ausschuß fiir soziale Fragen seien überwiegend parteiübergreifende Entscheidungen zur
Erreichung eines gemeinsamen Zieles gefaßt worden.
Hinsichtlich ihrer Erfahrungen im Ausschuß fiir Planung und Stadtentwicklung empfehle sie allen
Kolleginnen: "Knackt die Männerdomäne!" Frauen könnten hier wesentlich mitarbeiten, da sie
in städte- und verkehrsplanenscher Hinsicht ebensoviel Sachverstand hätten, wie Männer.
Vom Arbeitskreis "Politikerinnen im Rathaus der Stadt Brühl" verabschiede sie sich ebenfalls.
Auch in diesem, von der Gleichstellungsbeauftragten geleiteten Arbeitskreis, sei eine stets
parteiübergreifende Arbeit erfolgt. Die von der SPD-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN eingerichtete Gleichstellungsstelle sei in ihren Erfolgen unumstritten. Trotz
hohem Arbeitsaufwand habe gerade die letzte Aktion "Straßenbenennungen nach Frauen"
großen Spaß gemacht. Hierzu wolle sie jedoch anmerken, daß die Straße "Schwestern Brunell
Straße" ihres Erachtens umbenannt werden müsse in "Helene und Paula Brunell Straße".
Abschließend stellt sie fest, daß die Stadt Brühl Würde habe, da sie gemeinsam mit Rat und
Verwaltung sowie in Zusammenarbeit mit Organisationen und Verbänden fiir die in Not
geratenen Menschen vorbildlich sorge. Insbesondere denke sie hier an Flüchtlinge und
Asylbewerber. Die Verpflichtung zum Schutz dieser Menschen habe man in Brühl durch die
Gewährung von einigermaßen erträglichen Unterkünften erfiillt. Statt einer Unterbringung in
Containern am Stadtrand habe man eine Dezentralisierung im gesamten Stadtgebiet
vorgenommen und damit die Chance der Integration geschaffen. Letztendlich sei stets mit
Sensibilität und Behutsamkeit gehandelt worden; gerade dies mache die Würde der Stadt Brühl
aus.
022
-7-
Bürgermeister Mengel betont, daß er die Entscheidung von Frau Kanschat respektiere, aber
auch bedauere. Die Art von Frau Kanschat habe dazu herausgefordert, mit ihr sehr gut
auszukommen. Er bedankt sich fiir das angenehme Klima, das sie geschaffen habe und wünscht
ihr fiir die Zukunft alles Gute.
1. Fragestunde fiir Einwohner
Herr Philipp Keller, Daherger Höhe 25, Brühl, fragt, wie die Verwendung von PVC-freiem
Elektrokabel in der Gesamtschule in feuertechnischer Hinsicht vertreten werde. Darüber hinaus
hätte er gerne gewußt, wie der Boden in der Gesamtschule ausgestattet werde. Von der
Haltbarkeit her sei lediglich Naturmarmor mit PVC vergleichbar.
Bezugnehmend auf das stattgefundene Hearing zum Thema PVC stellt er richtig, daß die
Behauptung der BUND-Vertreterin, daß sich PVC verteuere, falsch sei. Er habe sich
genauestens informiert und festgestellt, daß das Gegenteil der Fall sei.
Abschließend berichtet er über eine Gewerkschaftssitzung; dort sei beschlossen worden, die
Kommunen, in denen PVC-Verbote ausgesprochen worden seien, höflichst aufzufordern, diese
Beschlüsse wieder zurückzunehmen. Falls dies nicht geschehe, sei angekündigt worden, von
Arbeitnehmerseite aus Klage in Brüssel zu erheben.
Zum angesprochenen Thema Gesamtschule fuhrt die Beigeordnete Dr. Hackstein aus, daß es
hinsichtlich der brandschutztechnischen Bewertung von PE bzw. PVC unterschiedliche
Meinungen gebe. Es existiere jedoch eine Empfehlung des Ministeriums fiir Bauen und Wohnen;
diese warne ausdrücklich vor der Verwendung von PVC aus brandschutztechnischen Gründen.
Hauptargument sei hierbei nicht der Brand als solcher, sondern die anschließende
Dioxinbelastung und damit die Entsorgung und Sanierung der Gebäude.
Die Fußböden in der Gesamtschule seien -je nach Nutzung und Belastung - in den verschiedenen
Räumen unterschiedlich ausgewählt. Es gebe jedoch kein PVC-Boden.
2. Niederschrift vom 9.2.98
Gegen die Fassung der Niederschrift vom 9.2.98 werden keine Einwände erhoben.
3. Antrag
3.1 PVC in öffentlichen Gebäuden
Bezug: Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom April96, Rat 06.05.96
und 27.10.97
auch: Anträge Greenpeace-Gruppe Siegen- PVC Regionalstelle NRW vom
11.04.97
und Jugend Umwelt Bündnis vom 12.05.97, HA 26.05.97, AfU vom 27.05.97
und 16.09.97 und Antrag der SPD-Fraktion vom 23.3 98
- Vorlage-Nr. 71/96, 71/96 a, 54/97, 54/97 a und 71/96 c-
Dr. Petran (SPD) erläutert den Antrag seiner Fraktion. Das Hearing habe gezeigt, daß PVC
eindeutige Gefahren und Risiken berge, es andererseits aber nirgendwo ein eindeutiges Verbot fiir
PVC gebe. Insofern müßten grundsätzlich alle Baustoffe hinsichtlich ihrer Verträglichkeit ständig
überprüft werden. Dabei könne sich die Bewertung, je nach momentanem technischen Stand
wandeln. So sei die Gesundheitsgefährdung durch PVC in der heutigen Zeit sicherlich nicht mehr
vergleichbar mit der in den 70iger Jahren.
023
- 8Der Antrag seiner Fraktion sei daher auf eine allgemeinere und umfassendere Ebene gestellt.
Durch den Antrag erhalte die Verwaltung wesentlich mehr Flexibilität, auf neue Erkenntnisse bei
der Auswahl geeigneter Baustoffe einzugehen.
Weber (Grüne) stellt folgenden Antrag: "Der Rat der Stadt stimmt den Beschlußentwürfen
71/96 a und 71/96 c zu und beauftragt die Verwaltung, entsprechend zu verfahren". Die Stadt
Brühl verzichte damit im Sinne eines umfassenden und vorbeugenden Umweltschutzes
grundsätzlich auf den Einsatz von PVC in allen städtischen Gebäuden, sofern zur Substitution
geeignete Ersatzstoffe zu vertretbaren Kosten eingesetzt werden können. Darüber hinaus werde
im Rahmen von Erhaltungs-, Um- und Neubaumaßnahmen generell eine sorgfältige Abwägung
des Einsatzes von Baumaterialien vorgenommen, bei der z.B. Elemente, wie Recyclingfähigkeit,
Energieeinsatz bei der Herstellung, Nutzurig und Entsorgung (Energiebilanz) und Restrisiken
vergleichend bewertet würden. Diese Abwägung diene dem Ziel, nachhaltiges Wirtschaften durch
Ressourcenschutz und Schadensminimierung von Mensch und Umwelt zu unterstützen.
Der Antrag seiner Fraktion trage zum einen dem SPD-Gedanken Rechnung, grundsätzlich alle
Baustoffe zu überprüfen; andererseits werde gleichzeitig der von der Verwaltung selbst
vorgeschlagene gänzliche Verzicht auf PVC unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen.
Klug (CDU) erinnert daran, daß die CDU-Fraktion sich stets gegen einen grundsätzlichen
Verzicht auf PVC ausgesprochen habe. Insofern begrüße seine Fraktion den in der Vorlage Nr.
71/96 c formulierten Antrag der SPD-Fraktion, der alle gewünschten Intentionen enthalte und
insofern einen eigenen CDU-Antrag verzichtbar gemacht habe.
Schmitz, H. (BVB) spricht sich ebenfalls gegen ein grundsätzliches PVC-Verbot aus und
befiirwortet insofern den SPD-Antrag.
Bortlisz-Dickhoff (Grüne) macht darauf aufmerksam, daß es fraglich sei, ob tatsächlich
gewährleistet werden könne, daß PVC in ausreichendem Maße stofllich verwertet werde, ob nicht
bei dieser Verwertung die alten Gefahren lediglich neu aufgelegt würden und ob PVC nicht
letztendlich doch in die Müllverbrennungsanlagen gelange. Anliegen seiner Fraktion sei daher, der
Öffentlichkeit gegenüber klar zu sagen, daß bei einer möglichen anderen kostengünstigen
Alternativen aufPVCverzichtet werde. Insofern handele es sich nicht um ein gänzliches Verbot.
Er fordert daher nochmals dazu auf, sowohl die Vorlage 71/96 a als auch 71/96 c zu beschließen.
Der Rat der Stadt Brühl beauftragt die Verwaltung, im Rahmen von Erhaltungs-, Um- und
Neubaumaßnahmen auch eine sorgfaltige Abwägung des Einsatzes von Baumaterialien
vorzunehmen.
Bei dieser Abwägung sind z.B. Elemente wie Recyclingfähigkeit, Energieeinsatz bei der
Herstellung, Nutzung und Entsorgung (Energiebilanz) und Restrisiken vergleichend zu bewerten.
Diese Abwägung dient dem Ziel, nachhaltiges Wirtschaften durch Ressourcenschutz und
Schadensminimierung von Mensch und Umwelt zu unterstützen.
Diese Haltung sollte auch fiir die städtischen Gesellschaften umgesetzt werden.
Abstimmungsergebnis: 39: 4
024
-94. Außerplanmäßige Ausgabe
4. 1 Beschaffung eines Toilettenwagens
Bezug: HA 27.4.98
- Vorlage-Nr. 40/98 Der Rat beschließt die außerplanmäßige Mittelbereitstellung fiir die Anschaffung eines
Toilettenwagens bei HhSt. 1.772.9350.4 in Höhe von 55.000,00 DM
Deckung: 1.900.3610.3 Landeszuweisung Inv.-Pauschale.
- einstimmig 5. Überplanmäßige Ausgabe
5. 1 Ausstattung der Räumlichkeiten am Mühlenbach mit Schulmobiliar
fiir die umziehenden Klassen des Max;-Emst-Gymnasiums zum Schuljahr 1998/99
- Yorla,ge-Nr. 137/84 a.d-
Klug (CDU) stellt fest, daß die Ausgabe zwar überplanmäßig, die Deckung jedoch aus dem
planmäßigen Haushalt vorgenommen werde. Während man einer Deckung aus der HhSt.
1.230.9421.2- Erweiterung Gymnasium- zustimmen könne, sei man mit der Verwendung von
10.000,00 DM aus der HhSt. "Sachausstattung Schule" nicht einverstanden. Es handele sich
hierbei um den Betrag, der den Schulen fiir Sonderausstattungen zur freien Verfugung gestellt
worden sei. Die Verwendung dieser Mittel fiir den im Beschlußentwurf genannten Zweck
entspreche somit nicht der Intention des Schulausschußbeschlusses; darüber hinaus habe das MaxEmst-Gymnasium diese ihr zur Verfugung stehenden Gelder bereits verplant. Er bitte daher um
einen anderen Deckungsvorschlag.
Beigeordneter Engels stellt klar, daß es sich um eine überplanmäßige Ausgabe handele, die über
den bereits zur Verfugung stehenden Betrag von 10.000,00 DM auf dieser Haushaltsstelle
"Sachausstattung Schule" hinausgehe. Er räumt ein, daß die Erläuterungen insofern
möglicherweise mißverständlich seien, da man aufgrund dessen davon ausgehen müsse, daß der
gesamte Betrag von 45.000,00 DM fiir Schulmobiliar "Am Mühlenbach" benötigt werde. Dies sei
aller Voraussicht nachjedoch nicht der Fall, so daß sicherlich 10.000,00 DM fiir den ursprünglich
geplanten Zweck verblieben.
Klug (CDU) bittet in diesem Fall, den Beschlußentwurf neu zu formulieren.
Beigeordneter Engels gibt zu bedenken, daß seine Aussage dem Beschlußentwurf nicht
entgegenstünde. Eine Änderung sei nicht notwendig.
Klug (CDU) hält die Erklärungen nicht fur einleuchtend. Zumindest die Darstellung im 3. Absatz
der Erläuterungen könne so nicht bestehen bleiben.
Beigeordneter Engels wiederholt nochmals seine Ausfiihrungen. Er schlägt vor, den Hinweis in
den Erläuterungen auf die im Hauptausschuß vom 2.12.97 beschlossenen 10.000,00 DM zur
Sachausstattung Schule fiir das Max-Emst-Gymnasium zu streichen.
025
- 10-
Der Rat beschließt die überplanmäßige Ausgabe bei HhSt. 1.230.9350.0- Inventarbeschaffung
Max-Emst-Gymnasium in Höhe von 35.000,00 DM.
Deckung· Haushaltsstelle 1.230.9421.2- Erweiterung Gymnasium- einstimmig 6. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Brühl
- Brühler Straßenordnung Bezug: HA 16.2.98 und HA 16.3.98
- Vorlage-Nr. 89/74 m+nDer Rat nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis und beschließt die in der Sitzung des
Hauptausschusses am 16.2.1998 vorgelegte Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Brühl Brühler Straßenordnung -.
- einstimmig 7. Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung einer Verpackungssteuer
Bezug: Rat 28.10.96 und HA 27.4.98
- Vorlage-Nr 98/94 h-
Bürgermeister Mengel macht deutlich, daß es im vorliegenden Beschlußvorschlag lediglich um
die Zurücknahme einer Änderung der Verpackungssteuersatzung gehe. Die ursprüngliche
Fassung habe damit weiterhin Bestand. Gleichwohl wolle er nicht verhehlen, daß er im Laufe des
Jahres vorschlagen werde, gänzlich auf die Verpackungssteuersatzung zu verzichten, da das
angestrebte Ziel erreicht sei. Im übrigen sei in Kürze mit einem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache zu rechnen.
Klug (CDU) kündigtangesichtsder Gesamtlage einen schriftlichen Antrag seiner Fraktion auf
Aufhebung der Satzung an. Aus Sicht der CDU-Fraktion sei die Satzung stets überflüssig
gewesen.
Die Argumentation zur angedachten Abschaffung der Verpackungssteuersatzung hält BortliszDickhotT (Grüne) fiir unverständlich. Er befiirchtet, daß bei Abschaffung der
Verpackungssteuersatzung wieder der Zustand eintrete, dem man mit der Satzung erfolgreich
entgegengetreten sei.
026
- 11-
Dr. Petran (SPD) hält die Verpackungssteuer weiterhin fur sinnvoll. Durch verschiedene Urteile
sowie durch die Fa. Trienekens selbst angebotenen Möglichkeiten wäre die Satzung mittlerweile
jedoch "zahnlos" geworden. So serviere z.B. Mc Donald's in Brühl weiterhin in wachsbehandelter
Pappe. Insofern sei die Satzung s. E. weder erfolgreich noch sinnlos, sondern es müsse weiterhin
daran gearbeitet werden.
Der Rat hebt seinen Beschluß vom 28.10.1996, die Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung
einer Verpackungssteuer zu ändern, auf
- einstimmig 8. Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen
Bezug: HA 23.3.98
- Vorlage-Nr. 189/78 dDer Rat beschließt die als Anlage beigefUgte Sondersatzung gemäß § 132 Nr. 4 des
Baugesetzbuches in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen in der Stadt Brühl.
- einstimmig 9. Errichtung einer Grundschule in Brühl-Ost
Bezug: SchA 26.3.98
- Vorlage-Nr. 30/98 Der Rat beschließt die Errichtung einer Grundschule in Brühl-Ost zum 1. 8.1999. Die Schule soll
vorübergehend im Gebäude der Gesamtschule, Otto-Wels-Straße 1, untergebracht werden. Ab
1999 soll ein zweizügiges Schulgebäude an der Sophie-Scholl-Straße (Gelände der ehemaligen
Zuckerfabrik) errichtet werden. Für diese Schule ist als Schulbezirk das Gebiet östlich der
Bundesbahnlinie Köln-Koblenz im derzeitigen Schulbezirk 1 (Martin-Luther-Schule und St.
Franziskus-Schule) vorgesehen.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird gern. § 80 Abs. 2 und Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses angeordnet.
Dieses ist gegeben, weil der Errichtungsbeschluß unverzüglich der Bezirksregierung Köln zur
Genehmigung vorzulegen ist, damit die notwendige Planung des neuen Schulgebäudes
aufgenommen und der Schulbauförderantrag der Bezirksregierung Köln bis zum 15.10.1998
vorgelegt werden kann.
Der Beschluß ist mit Rechtsbehelfsbelehrung im Amtsblatt fur die Stadt Brühl zu veröffentlichen.
Der Bürgermeister wird mit der Durchfuhrung des gesamten Verfahrens beauftragt.
- einstimmig -
027
- 12-
10. Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen
10.1 Zulassung von fiinfKlassen bei der Schüleraufuahme am Max-Emst-Gymnasium
fiir das Schuljahr 1998/99
Bezug: HA 2 3. 98
- Vorlage-Nr. 137/84 zDer Rat genehmigt folgende Dringlichkeitsentscheidung:
Der Hauptausschuß beschließt im Wege der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO NW bei
der Aufuahme von Schülern fiir das Schuljahr 1998/99 am Max-Emst-Gymnasium fiinfKlassen
zuzulassen unter der Voraussetzung, daß in der noch zu bildenden 5. Klasse keine auswärtigen
Schüler aufgenommen werden, solange noch fiirs Gymnasium geeignete Brühler Schüler
angemeldet sind.
- einstimmig 10.2 Übereignung eines Löschfahrzeuges (LF 16 TS) des Bundes in Form einer Schenkung
Bezug: HA 2.3.98
- Yorlage-Nr. 28/98Der Rat genehmigt folgende Dringlichkeitsentscheidung:
Der Hauptausschuß beschließt im Wege der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW die
Annahme der Schenkung eines Löschfahrzeuges (LF 16 TS) des Bundes.
- einstimmig 10.3 Mitgliedschaft im Erftverband;
hier: Delegiertenwahl 1998
Bezug: HA 16.3.98
- Yorlage-Nr. 32/92 cDer Rat genehmigt folgende Dringlichkeitsentscheidung:
Der Hauptausschuß beschließt im Wege der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 1 GO NW die
Übertragung des Brühler Stimmrechtsanteils in Höhe von 0,0024 Beitragsteileinheiten bei den
Wahlen zur Delegiertenversammlung 1998 fiir den Erftverband auf die Stadt Kerpen.
- einstimmig 10.4 Umbau Kindergarten Kaiserstraße 29 (ehern. Forstamt)
Bezug: HA 23 3. 98
- Vorlage-Nr. 121/81 aoDer Rat genehmigt folgende Dringlichkeitsentscheidung:
028'
- 13Der Hauptausschuß beschließt im Wege der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 1 GO NW
außerplanmäßig Mittel in Höhe von 79.000,00 DM bei HhSt. 1.464.9448.0 bereitzustellen.
Deckung: Mehreinnahmen bei HhSt. 1.900.3610.3- LZ Investitionspauschale- einstimmig 11. Anzahl der Eingangsklassen bei der Schüleraufhahme am Max-Ernst-Gymnasium
Bezug: SchA 26.3.98
- Vorlage-Nr. 137/84 aa und acBortlisz-Dickhoff(Grüne) beantragt, entsprechend der Empfehlung des Schulausschusses, den in
den Absätzen 2 und 3 der Erläuterungen der Vorlage 13 7/84 ac wiedergegebenen Beschluß zu
fassen.
1. Der Rat lehnt folgenden Beschlußentwurf ab:
Der Rat ermöglicht fiir die Zeit bis 2001 die Bildung von 5 Eingangsklassen am Max-ErnstGymnasium. Soweit es fiir die Aufhahme aller geeigneten Schüler am Max-Ernst-Gymnasium
bis 2001 erforderlich ist, wird der Hauptausschuß bevollmächtigt, nach Abstimmung mit dem
Schulleiter der Bildung weiterer Eingangsklassen zuzustimmen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, mit der Bezirksregierung und den Nachbarstädten weitere
Lösungsmöglichkeiten (z.B. eine Busverbindung Wesseling-Bornheim) fiir die Aufhahme aller
geeigneten Schüler an Gymnasien der Region zu erörtern.
Abstimmungsergebnis: 39: 4
2. Der Rat faßt folgenden Beschluß:
Der Rat gestattet fiir die kommenden Jahre die Bildung von 5 Eingangsklassen am Max-ErnstGymnasium. Soweit es fiir die Aufhahme aller geeigneten Brühler Schüler am Max-ErnstGymnasium in den kommenden Jahren erforderlich ist, wird der Bürgermeister bevollmächtigt,
nach Abstimmung mit dem Schulleiter, der Bildung weiterer Eingangsklassen zuzustimmen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, mit der Bezirksregierung und den Nachbarstädten weitere
Lösungsmöglichkeiten fiir die Aufhahme aller geeigneten Schüler an Gymnasien der Region zu
erörtern.
- einstimmig 12. Erschließungsvertrag im Bereich des Bebauungsplanes 09.01
"Kloster Benden" mit der Rheinbraun aG
Bezug: HA 16 2. und HA 2 3.98
- Vorlage-Nr. 181/85 ao und apDer Rat stimmt dem Abschluß eines Vertrages zur Erschließung des Baugebietes im
Bebauungsplan 09/01 "Kloster Benden" zwischen der Stadt Brühl und der Rheinbraun AG zu.
- einstimmig -
029
- 1413. Benennung einer Straße im Bebauungsplangebiet 09.01
"Kloster Benden"
Bezug· HA 23 3.98
- Vorlage-Nr. 181/85 aqDer Rat nennt die im Bebauungsplangebiet 09.01 "Kloster Benden" gelegene Planstraße
"Im Klostergarten" .
Abstimmungsergebnis: 42: 1
14. Widmung yon Straßen
14.1 im Gebiet des Schul- und Freizeitzentrums Süd
Bezug: HA 2.3.98
- Vorlage-Nr. 71/91 dDer Rat beschließt, die folgenden Straßen gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 23.09.1995 dem öffentlichen Verkehr zu widmen:
a)
Stichstraße von der Bonnstraße in Richtung Westen einschließlich des Wendehammers als
Gemeindestraße ohne Widmungsbeschränkung (Anlage 1),
b)
Weg in westlicher Verlängerung zu a) als Gemeindestraße mit der Widmungsbeschränkung
Fuß- und Radwege (Anlage 1),
c) Weg vom Wendehammer in Richtung Berufsschule, so weit er im Eigentum der Stadt
Brühl verbleibt, als Gemeindestraße mit der Widmungsbeschränkung auf den
Anliegerverkehr (Anlage 2).
- einstimmig 14.2 im Stadtgebiet
Bezug: HA23.3.98
- Vorlage-Nr. 71/91 eDer Rat beschließt, die nachfolgend genannten Straßen gemäß § 6 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes NRW vom 23.09.1995 dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Straßenbezeichnung
1. Arndtstraße
von Ludwig-Jahn-Straße bis
einschließlich vor Amdtstraße 6/11
(Gemarkung Briihl, Flur 17, Flurstücke 400,401 und Teilflächen 325
und 397)
Straßen~pe
Gemeindestraße
Widmungsbeschränkung
ohne
030
- 152.1 Eifelstraße
von Vorgebirgsstraße bis einschließlich
vor der Trafostation Flurstück 611
(Gemarkung Badorf, Flur 10, Flurstücke 725,605,606 und Teilfläche 610)
Gemeindestraße
ohne
2.2 Eifelstraße
von Badorfer Straße bis angrenzend
an die Trafostation Flurstück 611,
2,50 m breit (Teilfläche Flurstück 610)
Gemeindestraße
Fuß- und Radweg
3. Taunosstraße
(Gemarkung Badorf, Flur 10, Teilfläche
Flurstück 610)
Gemeindestraße
ohne
- einstimmig 15. 1. Änderung des Flächennutzungsplanes (im Teilbereich des Geländes
der ehemaligen Zuckerfabriklöstl. Bergerstraße)
hier: I. Beschluß über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken
ll. Feststellungsbeschluß
Bezug: StYA 24.3.98
- Yorlage-Nr. 37/96 c-
I.
Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
über folgende Anregungen und Bedenken:
1. -Staatliches Umweltamt Köln vom 29.04.1996
2.- Stadt Bornheim vom 15.04.1996
3.- Erftkreis Der Landrat vom 25.04.1996
4.- Handwerkskammer zu Köln vom 29.04.1996
5.- Rheinischer Verein fiir Denkmalpflege und Landschaftsschutz vom
25.04.1996
Die Anregungen und Bedenken zu 1., 2., 3., 4. und 5 werden zurückgewiesen.
Die Abwägung erfolgt inhaltlich in den nachfolgenden Erläuterungen zur Vorlage.
IT.
Der Rat beschließt die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP 96/im Teilbereich
des Geländes der ehemaligen Zuckerfabriklöstlich Bergerstraße) nach erfolgter
Offenlegung derHöheren Verwaltungsbehörde nach§ 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141} zur Genehmigung vorzulegen und nimmt den
Erläuterungsbericht zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis.
- einstimmig -
0 31
- 16-
16.
5. Änderung des Flächennutzungsplanes (in Teilbereichen des Geländes
der ehemaligen Zuckerfabriklwestlich BergerstraBe)
hier: I. Beschluß über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken
TI. Feststellungsbeschluß
Bezug: StYA 24.3.98
- Yorlage-Nr. 37/96 d-
- Ä-
Schmidt (CDU)weist daraufhin, daß zwei bisher im Gewerbegebiet liegende Wohnhäuser nun
im Wohnbereich lägen. Er fragt, wie die diesbezüglich vom Schlachthofvorgebrachten Bedenken
ausgeräumt werden könnten.
Beigeordneter Engels macht deutlich, daß die entsprechenden Beschlüsse bereits im Rahmen des
Vorhaben- und Erschließungsplanes gefaßt worden seien. U. a. aufgrund der damals
vorgebrachten Bedenken des Schlachthofes sei eine Änderung insofern vorgenommen worden,
daß die Bebauung erst hinter der Bebauung BergerstraBe beginne. Es erfolge daher keine
Schlechterstellung des Betriebes.
Schmidt (CDU) hält dem entgegen, daß die Bebauungsgrenze genau gegenüber dem Schlachthof
wieder zur BergerstraBe hin verschwenke. Dadurch seien die auf dem Zuckerfabriksgelände
bisher im Gewerbegebiet liegenden 2 Wohnhäuser nun dem Wohngebiet zugeordnet. Hierdurch
könnten sich Schwierigkeiten fiir den Schlachthof ergeben.
Beigeordneter Engels erinnert nochmals daran, daß diese Dinge bereits bei der Aufstellung des
V- und E-Planes diskutiert worden seien. Durch die nun anstehende Änderung des
Flächennutzungsplanes erfolge lediglich eine Anpassung an die bereits bestehenden F estlegungen.
Berg (SPD) und Kranz (Grüne) verweisen auf die diesbezügliche Diskussion in der StVASitzung am 24.3.98 sowie die entsprechende Niederschrift. Es handele sich um eine bereits
bestehende Rechtslage, die nun nachvollzogen werde. Ggf bestehende Probleme könnten im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ausgeräumt werden.
Breu (SPD) teilt mit, daß die Beigeordnete Dr. Hackstein dem Schlachtbetrieb Bendermacher ein
Schreiben zugestellt habe, in dem zugesichert werde, daß fiir den Betrieb keine Nachteile
entstünden. Er halte dieses Schreiben fiir rechtsverbindlich.
Schmidt (CDU) fragt, aufwelcher rechtlichen Grundlage das Schreiben der Beigeordneten
Dr. Hackstein fundiere. Darüber hinaus bittet er, dieses Schreiben auch den anderen Fraktionen
zur Kenntnis zu geben.
Beigeordnete Dr. Hackstein berichtet, daß sie in ihrem Schreiben Herrn Bendermacher lediglich
deutlich gemacht habe, daß sein Schlachthof nicht im Wohnbereich liege, da dieser erst auf der
gegenüberliegenden Straßenseite beginne. Darüber hinaus habe sie ihm mitgeteilt, daß die
Änderung des Flächennutzungsplanes lediglich eine Anpassung an die Realität bedeute.
Schmitz, H. (BVB) beantragt, die heutige Entscheidung zurückzustellen, um die rechtliche
Situation zu überprüfen.
032
- 17Der Rat vertagt die Vorlage-Nr. 37/96 d.
- einstimmig 17.
2. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)
hier: Beitrittsbeschluß zur Maßgabe der Bezirksregierung zur Genehmigung
der 2. Änderung FNP
Bezug: StVA 24.3.98
- Yorlage-Nr. 78/96 eDer Rat beschließt entsprechend der MaßgabeNerfiigung der Bezirksregierung Köln (Az:
35.2.11-31-73.97) vom 02.12.1997, den Erläuterungsbericht zur 2. Änderung FNP unter Punkt
6.2. 7 (Seite 6, Abs. 3) wie folgt zu ergänzen:
Als Rekultivierungsziel der Abgrabung im Bereich einer Teilfläche (Bereich im Norden durch die
Autobahn, im Süden durch den Wirtschaftsweg zum Lorenzhof und im Westen durch den
Wirtschaftsweg zu Schloß Falkenlust begrenzt) wird eine Wiederauffiillung ohne Hügellandschaft
und Seen festgeschrieben.
- einstimmig 18.
Örtliche Bauvorschriften
hier: Gestaltungssatzung fiir den Bereich Merricher Straße
Bezug: StYA 24.3.98
- Yorlage-Nr. 48/91 b -
Beigeordnete Dr. Hackstein weist darauf hin, daß aufgrund kritischer Anmerkungen im
Ausschuß fiir Stadtentwicklung und Verkehr der 3. Satz in § 6 der Gestaltungssatzung gestrichen
werde.
Unter Berücksichtigung der Änderung in § 6 der Satzung beschließt der Rat gemäß § 86 der
Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 7.3.1995 (GV NW S. 218- SGV NW 232)
i. V.m. § 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 f GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.10.1994
(GV NW 1994 S. 666) die beiliegende Satzung über die örtlichen Bauvorschriften
(Gestaltungssatzung) fiir den Bereich der Merricher Straße.
- einstimmig 19. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes und 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 27A (Biotopkomplex Fredenbruch);
hier: Beschluß zur Offenlegung
Bezug: StVA 21.4.98
- Yorlage-Nr. 99173 u -
I.
Der Rat beschließt aufgrundder Überleitungsvorschriften des§ 233 Abs. 1 der Neufassung
des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) das weitere Verfahren zur
033
- 18-
6. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 A
nach der Neufassung des Baugesetzbuches durchzufiihren.
TI. Der Rat beschließt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 27.08.1997 (BGBI.
I S. 2141) die öffentliche Auslegung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP 94)
mit dem Erläuterungsbericht und die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 A
(Biotopkomplex Fredenbruch) mit der Begriindung. Beide Bauleitplanverfahren betreffen die
Fläche in der Gemarkung Vochem, Flur 2 und werden begrenzt:
Im Norden:
durch die südliche Grenze des Flurstückes Nr. 6417
Im Osten:
durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 5670, 5679 und 4457
Im Süden:
durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 4456,
4435,4434,4433, 4459, 4425, 240, 4411, 4406 und 4400
Im Westen:
durch die westliche Grenze der Flurstücke 4400, 4401, 4402, 4404
und 4405.
4455,
- einstimmig 20. Änderung von Gestaltungsatzungen im Bereich der Innenstadt
Bezug: StVA 21.4.98
- Vorlage-Nr. 128/87 yPoetes (SPD) verläßt wegen Befangenheit den Ratssaal.
Klug (CDU) bittet, den im StVA geäußerten Vorschlag aufzugreifen, eine Synopse über die
verschiedenen z.Z. bestehenden Gestaltungssatzungen vorzulegen.
Wunderlich (SPD) erklärt, daß dieser Vorschlag von ihm gewesen sei, der jedoch noch ein
weitergehendes Ziel habe, nämlich die mittlerweile bestehenden 5 Gestaltungssatzungen in einer
Satzung zusammenzufassen.
Bortlisz-Dickhoff(Grüne) erinnert an die Anmerkung seiner Fraktion in der betreffenden Sitzung,
daß die Geltungsbereiche nicht mit dem übereinstimmten, was nach allgemeiner Meinung zum
Innenstadtbereich gehöre. Auch hier müsse eine Nachbearbeitung erfolgen.
Beigeordnete Dr. Backstein sagt zu, in der nächsten StVA-Sitzung eine Synopse vorzulegen.
Das Zie~ eine Gestaltungssatzung fiir das gesamte Stadtgebiet gelten zu lassen, könne wegen der
unterschiedlichen Anforderungen jedoch nicht erreicht werden.
Wunderlich (SPD) stellt klar, daß es ihm lediglich um das Kernstadtgebiet, nicht um das gesamte
Stadtgebiet gehe.
034
- 19-
Kranz (Grüne) stellt mit Bedauern fest, daß die Gestaltungssatzung in ihrem Geltungsbereich
nicht in angemessenem Umfange angewendet worden sei.
Der Rat beschließt gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom
07.03.1995 (GV NW Nr. 29 vom 13.04.95, S. 218) i.V.m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 f der
Gemeindeordnung fiir das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) i.d.F. der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NW 1994, S. 666) die als Anlage beigefUgte Änderungssatzung zu den
Gestaltungssatzungen:
1. Kölnstraße/Burgstraße/Bahnhofstraße vom 04.10.1990
2. Schloßstraße/Bahnhofstraße/östlich Burgstraße vom 20.06.1994
3. Markt!Kirchstraße/Uhlstraße/Steinweg/Tiergartenstraße vom 14.11.1991
geändert am 28.07.94)
4. Carl-Schurz-Straße/Mühlenstraße vom 06.03.1995
5. Janshof/Uhlstraße/Steinweg!Mühlenstraße vom 22.05.95.
(zuletzt
- einstimmig -
Poetes (SPD) nimmt wieder am Sitzungstisch Platz.
21.
Bebauungsplan Nr. 04.09 'Verlegung K 7'
hier: Satzungsbeschluß
Bezug: StVA 21.4 98
- Vorlage-Nr. 25/90 ay-
Beigeordnete Dr. Hackstein schlägt vor, den Beschlußentwurf aufgrund der in der letzten
StVA-Sitzung geäußerten Bedenken hinsichtlich des Vorbehaltsbeschlusses in Ziff. ill zu ändern.
Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Änderung faßt der Rat der Stadt Brühl folgenden
Beschluß:
I.
Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange über folgende
Anregungen:
A) Naturschutzbund Erftkreis e.V.
mit Schreiben vom 13.03.1998
Die Anregung zu A 1 wird zurückgewiesen.
Der Anregung zu A 2 wird gefolgt.
B) Staatliches Umweltamt Köln
mit Schreiben vom 19.03 .1998
Der Anregung wird gefolgt.
035
-20C) Landrat des Erftkreises mit Schreiben vom 23.03. I998
Der Anregung zu C I, C 4 und C 5 wird gefolgt.
Die Anregungen zu C 2 und C 3 werden zurückgewiesen.
D) Rechtsanwälte Oppenhoff & Rädler, Köln vertretend fiir Rodney William, Pamela und
Frederick Richard Giesler sowie Sirnon Wtlliam und Suzanne Alice Gamer als Mitglieder der
Erbengemeinschaft Giesler mit Schreiben vom 25.02. I998.
Die Anregungen zu D I - D 6 werden zurückgewiesen.
II.
Der Rat beschließt gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom
27.08.I997 (BGBI. I S. 2I4I) die Änderung des folgenden Textteiles im Entwurf zum
Bebauungsplan Nr. 04.09:
Unter Ziffer 5.3 soll der 2. Halbsatz nach dem Doppelpunkt lauten:
'Anlage eines 5,00 m breiten standortgerechten Gehölzstreifens nördlich angrenzend an die
derzeitige Bachparzelle des Palmersdorfer Baches östlich der K 7 (betroffen sind die
Flurstücke 665, 667 und 664 in Brühl, Flur 32).'
Ferner soll die unter Ziffer 8.3, d) der Begründung angefiihrte Ausgleichsmöglichkeit in der
Gemarkung Kierberg gestrichen werden.
ill. Der Rat beschließt gemäߧ IO Abs. I BauGB vom 27.08.I997 (BGBI. I S. 2I4I) den
Bebauungsplan Nr. 04.09 "Verlegung K 7" als Satzung und nimmt die Begründung zur
Kenntnis.
IV.
Der Rat beschließt, den Ausbau der Straße davon abhängig zu machen, daß die Voraussetzungen fiir die Durchfiihrung des landschaftspflegerischen Ausgleichs am Palmersdorfer
Bach vorliegen.
- einstimmig 22.
3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 A
'Dachgauben Senftenberger und Bitterfelder Straße'
hier: Aufstellungs- und Satzungsbeschluß
Bezug: StYA 21.4.98
- Vorlage-Nr. 138/85
aa-
I.
Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
über folgende Anregungen:
I.
Eheleute Renate und Rudolf Gansen, Bitterfelder Straße I8
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
036
- 212.
Herr Stefan Panek, Senilenherger Straße 13
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
3.
Frau Margareta Wiemers-Schmitz, Merseburger Straße 10
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
4.
Herr Heinrich Kortmann, Römerstraße 379
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
ll.
Der Rat beschließt gemäß § 2 Abs. I Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.I997 (BGBI. S.
2I4I) die Aufstellung und gemäß § I 0 Abs. 1 BauGB i. V.m. § 13 BauGB die 3.
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 A 'Dachgauben Senftenberger und
Bitterfelder Straße' als Satzung.
Die 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 A betrifft die Grundstücke:
Senftenberger Straße 2- 16 (Südseite der Straße)
Senftenberger Straße 13 + 15 (Ostseite des Wendeplatzes)
Bitterfelder Straße 12- 32 (Ostseite der Straße)
Merseburger Straße 2- 10 (Ostseite der Straße).
Die 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 A besteht aus einer textlichen
Änderung und ist als Anlage beigefiigt.
- einstimmig 23. Ortsbuslinie 704
hier: Übernahme der Betriebsfiihrerschaft durch die Stadtwerke
Bezug· StVA 24.3.98
- Vorlage-Nr 67/95 mNoethen (CDU) berichtet, daß eine detaillierte Linien-und Fahrplanfestlegung erst möglich sei,
wenn der Kreis seine Regionalbuslinie 990 exakt durchgeplant habe. Nach Mitteilung im
Kreisverkehrsausschuß sei dies erst im September d. J. zu erwarten. Man habe darum gebeten, die
Abstimmung möglicherweise noch vor den Ferien durchzufiihren.
Bortlisz-DickhofT (Grüne) weist darauf hin, daß mit dem vorliegenden Beschluß ein weiterer
Schritt in Richtung des von seiner Fraktion gewünschten Stadtbusses erfolge.
Der Rat beschließt, die Betriebsfiihrerschaft fiir die Ortsbuslinie 704 durch die Stadtwerke Brühl
GmbH zu übernehmen und beauftragt den Bürgermeister mit der Umsetzung. Der endgültige
Vertrag zwischen den Stadtwerken und der REVG ist dem Rat zur Zustimmung vorzulegen.
- einstimmig -
037
-2224. Yorlage der Haushaltsrechnung 1997
- Yorlage-Nr. 41/98Der Rat nimmt die vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister festgestellte
Haushaltsrechnung 1997 entgegen und verweist die Rechnung gern. § 101 Abs. 1 GO NW zwecks
Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuß.
- einstimmig 25. Anfragen
25.1 Abschiebeaktion
Nielasen (Grüne) stellt folgende Frage:
1. Wieviele Flüchtlinge sind aus Brühl abgeschoben worden, zu welchem Zeitpunkt und wohin?
2.
Welche Möglichkeiten hat die Stadt, die repressive Abschiebepraxis des zuständigen
Kreisdezernenten Tirre (F.D.P.) zu unterlaufen?
Bürgermeister Mengel sagt schriftliche Beantwortung zu.
25.2 Mitteilung yon Ehejubiläen
Fischer (CDU) nimmt Bezug auf die datenschutzrechtliche Änderung dahingehend, daß
Goldhochzeitsdaten wohl nicht mehr den Dorfgemeinschaften mitgeteilt werden dürften. Er weist
darauf hin, daß in der Stadt Bornheim ein umgekehrter Weg gegangen werde. Dort habe der
Bürgermeister dazu aufgefordert, der Verwaltung mitzuteilen, falls eine persönliche Gratulation
nicht gewünscht werde. Es wäre schön, wenn dies auch gängige Praxis in Brühl würde.
Bürgermeister Mengel sagt schriftliche Beantwortung zu.
042
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet
der Stadt Brühl
(Brühler Straßenordnung)
Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden- Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV NW S. 1115) und des§ 5 Abs. 1 des
Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen
Umwelteinwirkungen- Landesimmissionsschutzgesetz (LimSchG)- in der Fassung
vom 18.03.1975 (GV NW S. 232/SGV NW 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.12.1993 (GV NW S. 987) wird von der Stadt Brühl als örtliche Ordnungsbehörde
gemäß Beschluß des Rates der Stadt Brühl vom 27.04.1998 mit Zustimmung der
Bezirksregierung Köln vom 18.12.1997 für das Gebiet der Stadt Brühl folgende
Verordnung erlassen:
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr
dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege,
Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen
vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.
(2) Anlagen
im
Sinne dieser Verordnung
sind
ohne
Rücksicht auf die
Eigentumsverhältnisse, insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur
Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
043
2
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie
die Ufer und Böschungen von Gewässern;
2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichten, Fernsprecheinrichtungen,
Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände,
Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie
Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.
§2
Allgemeine Verhaltenspflicht
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben sich alle so zu verhalten, daß andere
nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt
oder beschränkt werden.
(2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltens-
pflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der
Straßenverkehrsordnung (StVO)aufVerkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit
ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.
§3
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur
ihrer
Zweckbestimmung
entsprechend
genutzt
werden.
Vorübergehende
Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
(2) Es ist insbesondere untersagt
1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem
Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden,
abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern;
2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen,
Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere
Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als
044
3
bestimmungsgemäß zu nutzen;
3. in den Anlagen zu übernachten;
4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen,
Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;
5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten
sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie
Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden;
6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und
Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie
Sperrvorrichtungen zu überwinden;
7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflußöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken
oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen;
8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung
(GewO) bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und
Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die
Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die
aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt.
§4
Werbung, Wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen,
Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten,
Signalanlagen,
Verkehrszeichen
und
sonstigen
Verkehrseinrichtungen,
an
Abfallbehältern und Sammetcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht
bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich
zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und
sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel,
Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial
anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben,
Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.
(2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und
Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger
Weise diese zu verunstalten.
045
4
(3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt genehmigte Nutzungen, für von der Stadt
konzessionierte
Werbeträger
sowie
für
bauaufsichtsrechtlich
genehmigte
Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht
derart vernachlässigt werden, daß sie verunstaltet sind.
§5
Tiere
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen.
(2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde,
mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und
schadlos zu beseitigen.
(3) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht gefüttert werden.
(4) Von den Regelungen in Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Blinde und hochgradig
Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.
§6
Verunreinigungsverbot
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig
ist insbesondere
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas,
Konservendosen
oder sonstiger Verpackungsmaterialien
sowie
von
scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;
2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von
Niederschlagswasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße
Einleitung in die städtische Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen
Vorschriften ausgenommen ist;
3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es
erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt.
Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl,
Benzin o.ä Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen
können, sind verboten;
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4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen
flüssigen, schlammigen und I oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in
die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren,
Säurehaitigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder
aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher oder die Verursacherin
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in
das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem städtischen
Ordnungsamt ist zudem sofort Mitteilung zu machen;
5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen
Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen
Behältnissen verfüllt worden sind.
(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in
Ausübung eines Rechts oder eine Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen,
so muß er/sie unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen.
Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten,
Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 10 m die
Rückstände einzusammeln.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen
nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
(4)
Stark verschmutzte
Fahrzeuge,
insbesondere
Baustellenfahrzeuge
und
landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, sind von groben Schmutzteilen zu reinigen, bevor
sie die Straße benutzen.
§7
Abfallbehälter I Sammalbehälter
(1) Im Haushalt, in Gewerbebetrieben oder bei freien Berufen angefallener Müll darf
nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen
aufgestellt sind.
(2) Das Einbringen von gewerblichem Recyclingmüll in Sammelbehälter, die in
Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.
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6
(3) Das Abstellen von Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben
Recyclingcontainern ist verboten.
(4) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch
die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, daß eine Störung der
öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Müllbehälter
unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche
oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr
bereitgestellten Gegenstände sind so zu verpacken, daß eine Behinderung des
Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der
Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch
bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden.
(5) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle,
Altstoffe und Gartenabfälle sind von denjenigen, die sie bereitgestellt haben,
unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendungen, soweit durch die Verunreinigungen
nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
§8
Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
(1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist
verboten.
(2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen
Interesse, z. B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient.
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7
§9
Kinderspiel plätze
(1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 15 Jahre, soweit
nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist.
(2) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit lnlineskatern,
sowie Ballspiele jeglicher Art sind auf den Kinderspielplätzen verboten, es sei denn,
daß hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind, bzw. entsprechende Geräte
installiert sind.
(3) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der
Dunkelheit erlaubt.
(4) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
§ 10
Hausnummern
(1) Jedes Haus ist von den Eigentümern, Eigentümerinnen oder Nutzungsberechtigten
auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die
Hausnummer muß von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar
anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur
Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem
Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten
vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer
nicht erkennen läßt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der
Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen.
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8
(3) Bei Umnumerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer
Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so
durchzustreichen, daß die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.
§ 11
Öffentliche Hinweisschilder
(1)
Grundstückseigentümer,
Grundstückeigentümerinnen,
Erbbauberechtigte,
Nießbrauchsberechtigte, Besitzberechtigte oder sonstige dingliche Berechtigte
müssen dulden, daß Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen, wie
beispielsweise
Straßenschilder,
Hinweisschilder
für
Gas-,
Elektrizitäts-,
Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und
Feuermelder, an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonstwie auf den
Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Die Betroffenen sind
vorher zu benachrichtigen.
(2) Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen
Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.
§ 12
Schutzvorkehrungen
(1) Schneeüberhang sowie Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen,
sind von den Ordnungspflichtigen zu entfernen, wenn Personen oder Sachen
ansonsten gefährdet werden können.
(2) Blumentöpfe und -kästen sind gegen Herabstürzen zu sieharrt
(3) Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen sind durch
einen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen.
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(4) Einfriedungen von Grundstücken an den Straßen müssen so unterhalten werden,
daß sie Verkehrsteilnehmer/innen nicht gefährden oder behindern. Insbesondere
dürfen Stacheldraht, Nägel oder andere spitze Gegenstände an Einfriedungen nicht
so verwendet werden, daß sie Personen gefährden, Tiere verletzen oder Sachen
beschädigen können.
§13
Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
(1) Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der
Abortanlagen, der Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben sowie
aller anderen Gruben, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe
aufnehmen,
ist
unter
Beachtung
der
Vorschriften
des
Landes-
Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen so vorzunehmen, daß schädliche
Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des
Einzelfalls möglich und zurnutbar ist.
(2) Übelriechende und ekelerregende Fäkalien, Dungstoffe und Klärschlamm dürfen
nur in dichten und verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit sie nicht in
geschlossenen Behältern befördert werden können, ist das Beförderungsgut
vollständig abzudecken, um Geruchsverbreitung zu verhindern.
(3) Abs. 2 findet keine Anwendung auf den landwirtschaftlichen Festmisttransport und
den Transport von Komposten. Materialverluste, die zur Verunreinigung von Straßen
und Niederschlagswasser führen können, sind durch entsprechende Abdeckungen
oder ausreichend dichte Transportgefäße zu vermeiden.
§ 14
Wahrung der Mittagsruhe
(1) ln Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten ist in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
(allgemeine Ruhezeit) jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung
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verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit stören könnte. Als solche Tätigkeiten
gelten insbesondere
1. der Gebrauch von Rasenmähern;
2. das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Matratzen, Läufern und ähnlichen
Gegenständen;
3. das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf landwirtschaftliche und gewerbliche
Tätigkeiten.
§ 15
Erlaubnisse, Ausnahmen
Der hauptamtliche Bürgermeister oder die hauptamtliche Bürgermeisterin kann auf
Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die
Interessen der antragstellenden Person die durch die Verordnung geschützten
öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die allgemeine Verhaltenspflicht gemäß § 2 der Verordnung;
2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 3 der
Verordnung;
3. das Verbot des unbefugten Werbans und Plakatierens gemäß § 4 der Verordnung;
4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gemäߧ 5
der Verordnung;
5. das Verunreinigungsverbot gemäß § 6 der Verordnung;
6. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellans und Liegenlassens von Müll
gemäß § 7 der Verordnung;
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7. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufswagen-, Wohnwagen und Zelten gemäß
§ 8 der Verordnung;
8. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen gemäߧ 9 der
Verordnung;
9. die Hausnumerierungspflicht gemäß § 10 der Verordnung;
10. die Duldungspflicht gemäß § 11 der Verordnung
verletzt.
(2) Ordnungswidrig gemäß § 17 LlmSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die
Verpflichtung hinsichtlich Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr gemäß § 13 der
Verordnung verletzt.
(3) Verstöße gegen die Vorschrift dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach
den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai
1968 in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBJ. I S. 602) geahndet werden, soweit sie
nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
§17
lnkrafttreten, Aufheben von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt
Brühl in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Brühl vom 22.1 0.1990
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Schriftführerin
053
Sondersatzung
gemäß § 132 Nr. 4 des Baugesetzbuches in Verbindung
mit § 13 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen in der Stadt Brühl
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW S. 124) und des§ 132 Nr. 4
des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27. August 1997 (BGBI. I S. 2141) hat der Rat
der Stadt Brühl in seiner Sitzung am 27.04.1998 folgende Sondersatzung
beschlossen:
§1
Die nachfolgend genannten Straßen wurden in der Form einer niveaugleichen
Mischfläche ausgebaut. Sie gelten abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Brühl vom 13.07.1987
ohne die Anlegung beiderseitiger Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn als
endgültig fertig hergestellt.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
I)
Alte Bonnstraße,
Wohnweg vor den Grundstücken Alte Bannstraße 2 bis 28,
Am Hohlweg,
Am Rheindorfer Bach,
An Homsgarten,
Teilstrecke von Bannstraße bis Am Hohlweg
Auf der Höhe,
Teilstrecke von20m vor dem Grundstück Auf der Höhe 26 bis einschließlich
Auf der Höhe 35a,
Amdtstraße,
Teilstrecke von Ludwig-Jahn-Straße bis einschließlich vor den Grundstücken
Amdtstraße 6/11,
Auf der Pehle,
Teilstrecke vor den Grundstücken Auf der Pehle 65 bis 69,
Berliner Ring,
Bertolt-Brecht-Straße,
Eifelstraße,
Erich-Kästner-Straße,
Flechtenweg,
Teilstrecke zwischen Oberstraße/Sechtemer Straße,
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2
m)
n)
o)
p)
q)
r)
s)
t)
u)
v)
w)
x)
y)
Frankenstraße,
Gebrüder-Grimm-Straße,
Georg-Sandmann-Straße,
Teilstrecke von der Rampe vor dem Grundstück Georg-Sandmann-Straße 5 bis
Clemens-August-Straße,
Gottfried-Keller-Straße,
Gustav-Wegge-Straße,
Teilstrecke von Bergstraße bis einschließlich vor den Parzellen Gemarkung
Kierberg, Flur 2, Flurstücke 1554/1581 (Eckgrundstück Härriskuhl2),
Härriskuhl,
Kleiststraße,
Senftenberger Straße,
Spielmannsgasse,
Teilstrecke von Eckdorfer Straße bis zum Ende der Hausbebauung
einschließlich Spielmannsgasse 35,
Taunusstraße,
von-Droste-Hülshoff-Straße,
Wilhelm-Busch-Straße,
Theodor-Storm-Straße.
=
§2
Diese Sondersatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Brühl in Kraft.
Schriftführerin