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Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW hier: Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Viktor Orbán)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
120 kB
Datum
01.12.2015
Erstellt
23.11.15, 18:32
Aktualisiert
23.11.15, 18:32
Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Viktor Orbán) Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Viktor Orbán)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 495/2015 Erstellt am: 19.11.2015 Aktenzeichen: I/10.24.00 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss X nö. Sitzung Termin 01.12.2015 Betreff Anregung gem. § 24 GO NRW hier: Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Viktor Orbán Veranlasser/in / Antragsteller/in Die Republikaner Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 495/2015 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss weist die Anregung, Herrn Viktor Orbán die Ehrenbürgerschaft zu verleihen als unzulässig zurück. Erläuterungen Mit E-Mail v. 14.10.2015 (s. Anlage 1) regt der Landesvorsitzende der Republikaner an, dem Ministerpräsidenten Ungarns, Herrn Viktor Orbán die Ehrenbürgerschaft zu verleihen. Begründet wird dies mit der Flüchtlingspolitik Ungarns. Die Anregung ist nicht nur an die Stadt Pulheim, sondern auch an andere Kommunen in NRW gerichtet worden. Der Städte- und Gemeinde NRW vertritt in seinem Schreiben v. 29.09.2015 (s. Anlage 2) die Auffassung, dass diese Anregung unzulässig sei, da es sich hier nicht um ein Sachanliegen handele, „sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen.“ Eine Verpflichtung des HFA, sich inhaltlich mit der Anregung zu befassen bestehe nicht. Da der Bürgermeister hier kein eigenes Vorprüfungsrecht habe, sei diese Anregung trotzdem vorzulegen. Die Verwaltung schließt sich der Rechtsauffassung des Städte- und Gemeindebundes an und empfiehlt dem HFA, die Anregung als unzulässig zurückzuweisen.