Daten
Kommune
Pulheim
Größe
120 kB
Datum
01.12.2015
Erstellt
23.11.15, 18:32
Aktualisiert
23.11.15, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
495/2015
Erstellt am:
19.11.2015
Aktenzeichen:
I/10.24.00
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Haupt- und Finanzausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
01.12.2015
Betreff
Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Viktor Orbán
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Die Republikaner
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 495/2015 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss weist die Anregung, Herrn Viktor Orbán die Ehrenbürgerschaft zu verleihen als unzulässig zurück.
Erläuterungen
Mit E-Mail v. 14.10.2015 (s. Anlage 1) regt der Landesvorsitzende der Republikaner an, dem Ministerpräsidenten Ungarns, Herrn Viktor Orbán die Ehrenbürgerschaft zu verleihen. Begründet wird dies mit der Flüchtlingspolitik Ungarns.
Die Anregung ist nicht nur an die Stadt Pulheim, sondern auch an andere Kommunen in NRW gerichtet worden.
Der Städte- und Gemeinde NRW vertritt in seinem Schreiben v. 29.09.2015 (s. Anlage 2) die Auffassung, dass diese
Anregung unzulässig sei, da es sich hier nicht um ein Sachanliegen handele, „sondern um eine rechtsmissbräuchliche
Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen.“ Eine Verpflichtung des
HFA, sich inhaltlich mit der Anregung zu befassen bestehe nicht. Da der Bürgermeister hier kein eigenes Vorprüfungsrecht habe, sei diese Anregung trotzdem vorzulegen.
Die Verwaltung schließt sich der Rechtsauffassung des Städte- und Gemeindebundes an und empfiehlt dem HFA, die
Anregung als unzulässig zurückzuweisen.