Daten
Kommune
Pulheim
Größe
87 kB
Datum
09.12.2015
Erstellt
30.11.15, 18:30
Aktualisiert
30.11.15, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
500/2015
Erstellt am:
23.11.2015
Aktenzeichen:
IV/63
Mitteilungsvorlage
Gremium
TOP
Planungsausschuss
ö. Sitzung
X
nö. Sitzung
Termin
09.12.2015
Betreff
Baumaßnahmen in Überschwemmungsgebieten des Pulheimer Baches
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Mitteilung
Das Überschwemmungsgebiet des Pulheimer Baches erfasst auch Teile des Pulheimer Zentrums und andere Siedlungsgebiete. Baumaßnahmen, insbesondere Hochbaumaßnahmen, sind innerhalb der förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete unzulässig. Ausnahmen sind allerdings möglich, wenn im Einzelfall das Vorhaben
1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren
gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
4. hochwasserangepasst ausgeführt wird
In der Praxis stellt sich die Forderung, den Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum auszugleichen, dabei als das
größte Problem dar, da ein Ausgleich des verdrängten Wasservolumens auf dem eigenen Grundstück in innerstädtischen Lagen in der Regel nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
Wie die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises zeigt, konnte nun eine technisch überzeugende
und rechtlich einwandfreie Lösung zur Überwindung des faktischen Bauverbotes gefunden werden. Seit dem 16.11.2015
können betroffene Bauherren bei Baumaßnahmen im Überschwemmungsgebiet des Pulheimer Baches den Verlust von
Rückhalteraum durch Leistung eines Ersatzgeldes gem. § 113 Abs. 4 Landeswassergesetz (LWG) in Höhe von 50,Euro je Kubikmeter verloren gegangenem Rückhalteraum ausgleichen.
Die Regelung zur Ersatzgeldzahlung ist möglich, da der Unterhaltungsverband Pulheimer Bach beabsichtigt, die Hochwasserrückhaltung oberhalb der Ortslage Pulheim auszubauen. Dabei soll in einem ersten Schritt der Stauraum im Bereich „Gleisdreieck“ – also zwischen dem Elchweg und den Gleisen der Deutschen Bahn und dem Betriebsgleis - ausgebaut werden. Die Kosten für diese Maßnahmen entsprechen in etwa dem für das Ersatzgeld angesetzten Betrag von
50,- Euro je Kubikmeter. Das Ersatzgeld ist folglich eine finanzielle Beteiligung privater Bauherrn an der Investition in
den kommunalen Hochwasserschutz.