Daten
Kommune
Pulheim
Größe
160 kB
Datum
09.12.2015
Erstellt
26.11.15, 18:30
Aktualisiert
26.11.15, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim . Der Bürgermeister . Postfach 1345 . 50241 Pulheim
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
Entwurf
.
Rathaus . Alte Kölner Straße 26
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
Tel. 02238-8080
Fax 02238-808-453
Ralf Ritter
Tel. 02238-808-346
ralf.ritter@pulheim.de
Zimmer 218
--.12.2015
Geschäftszeichen
(IV/61 ri)
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LEP NRW
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
2. Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu den geänderten
Teilen des LEP-Entwurfes
Stellungnahme der Stadt Pulheim
Zu den geänderten Teilen des Entwurfes des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
(im Folgenden: LEP NRW) nimmt die Stadt Pulheim wie folgt Stellung:
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2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Der nun aufgenommene Ausnahmetatbestand, wonach im regionalplanerisch gesicherten Freiraum ausnahmsweise Sonderbauflächen ausgewiesen werden können ist bezüglich Flüchtlinge
auf Landesaufnahmeeinrichtungen beschränkt. Die inhaltliche Differenzierung gegenüber
kommunalen Flüchtlingsunterkünften ist unbegründet, weswegen eine Erweiterung des Ausnahmetatbestandes auf letztere angeregt wird.
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Die vorgenommene Ergänzung in den Erläuterungen zum vorgenannten Grundsatz, demnach
„Windenergieanlagen in NRW bereits heute ein verbreitetes und prägendes Element der Kulturlandschaft sind“, steht weder im Einklang mit der ursprünglichen Absicht des grundsätzlichen
Schutzes dieses Belanges noch mit dem allgemeinen Empfinden der Bürger. Da dieser Belang
als Grundsatz bisher schon in der Abwägung überwunden werden kann, ist selbst mit dem
Wissen des verfolgten Zieles - Windenergieanlagen zu ermöglichen - nicht erkennbar, warum
dieser Belang derart geschwächt wird.
Auch formal wird dieser Aussage widersprochen, da Windenergieanlagen erst dann im Sinne
der Definition des LEP zu den prägenden Elementen der landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche zählen, wenn diese Prägung auf dem kulturlandschaftlichen Inventar und archäologischen Funden basiert, dies ist heute trotz der mittlerweile vorhandenen Verbreitung im
Land kaum der Fall.
Es wird angeregt, den neu eingefügten Halbsatz in den Erläuterungen zum Grundsatz 3-2 (S.
28, 3. Abs.) ersatzlos zu streichen.
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung.
Die Neustrukturierung der Ziele der Siedlungsentwicklung unter expliziter Aufnahme der Bedarfsgerechtigkeit wird begrüßt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen de-
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mographischen Prozesse durch den Zustrom von Migranten, der gerade in der Metropolregion
Rheinland zu einem weiteren Druck auf dem bereits engen Wohnungsmarkt führt. Schon jetzt
stellt insbesondere die fehlende Verfügbarkeit von Baugrundstücken das wesentliche Limit zur
Befriedigung dieser Wohnbedürfnisse dar.
Soweit die Prognose von IT NRW hierfür Grundlage sein soll, müsste diese umgehend angepasst werden und die aktuelle Situation berücksichtigen. Das Flächenziel ist voraussichtlich
hieran anzupassen.
Unverständlich bleibt die Bedarfsableitung für Gewerbeflächen. Die Ermittlung über eine Trendfortschreibung auf Basis des Siedlungsflächenmonitorings stellt keinen ausreichenden Zusammenhang zu einer strategischen Gewerbeflächenentwicklung her und verstellt sich zunächst
einer sachlich begründeten perspektivischen Steuerung. Auch hier stellt sich die Frage, ob die
Integration der Migranten und Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt gerade in den Metropolregionen
berücksichtigt wurde. Ohne die flexible Möglichkeit zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben dürfte dies schwer fallen.
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6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Der Anregung wurde gefolgt, dies wird mit Zustimmung zur Kenntnis genommen.
6.1-10 Ziel Flächentausch (Entfall und Eingliederung in 6.1-1)
Durch die Aufnahme der Kondition „Sofern im Regionalplan bereits bedarfsgerecht Siedlungsraum dargestellt ist „ im neuen Ziel 6.1-1 wurde der Anregung der Stadt Pulheim Rechnung
getragen.
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6.1-11 Grundsatz Flächensparende Siedlungsentwicklung
Durch die Aufgabe als Ziel und die Einarbeitung in den Grundsatz 6.1-2 unter Berücksichtigung
der Bedarfsgerechtigkeit wurde der Anregung der Stadt Pulheim Rechnung getragen.
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Die im Ziel vorgenommene Streichung der Ausnahme für eine notwendige Erweiterung eines
bestehenden im Geltungsbereich eines Bebauungsplan liegenden Betriebes außerhalb eines
GIB schießt über das Ziel eines sinnvollen Außenbereichsschutzes hinaus, da es eine Prüfung
im Einzelfall ausschließt. Hier wird eine Umwandlung in einen Grundsatz angeregt, welcher der
Regionalplanungsbehörde einen entsprechenden Spielraum einräumt.
8.1-1 bis 8.1-12 Ziele und Grundsätze Verkehr und technische Infrastruktur
Den Anregungen der Stadt Pulheim wurde nicht gefolgt, daher bleibt die Stellungnahme aufrecht erhalten:
Nord-Rhein-Westfalen und insbesondere die Metropolregion rund um Köln liegt im Schnittpunkt
nationaler und transnationaler Verkehre. Dies umfasst die Verkehrsmittel auf Straße, Schiene
und Wasser und nachrangig auch den Luftverkehr. Insbesondere die prognostizierten deutlichen Verkehrszuwächse durch den Güterverkehr führen zu einer Belastung der Region, welche
einerseits zu massiven Kapazitätsengpässen und Beeinträchtigungen des für eine prosperierende Wirtschaft erforderlichen Verkehrsflusses führt (Gütertransport und Berufsverkehr Beschäftigter). Andererseits beeinträchtigen diese Verkehre sowohl durch die Einschränkung der
Mobilität die Bewohner der Region, als auch durch die entstehenden Verdrängungseffekte
regionale und teilweise auch kommunale Verkehrswege samt resultierender Immissionsschutzkonflikte. Der Entwurf des LEP formuliert jedoch – gerade verglichen mit der Detailschärfe der
beabsichtigten Steuerung in anderen Planungsfeldern – zur übergeordneten verkehrlichen
Planung wenig konkrete Inhalte. Hier wird angeregt, zur Bewältigung der beschriebenen Probleme weitergehende Aussagen zu Sanierung und Neubau der Infrastrukturen gerade auch der
Ballungsräume zu treffen.
Ergänzung: Der auch durch die Flüchtlingssituation aktuell steigende Siedlungsdruck im Ballungsraum stößt zunehmend auch an die Grenzen der Verkehrsinfrastruktur, sodass siedlungs-
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geografisch sinnvoll zu entwickelnde Potenzialflächen mittelfristig nicht realisiert werden können. Der blanke Verweis auf die Fachplanungen von Bund und Land bzw. der Regionalplanung
wird der Bedeutung dieser Infrastruktur für die gesamte räumliche Entwicklung von Siedlung
und Wirtschaft nicht gerecht. Da ohne Lösung dieser Frage gerade in den am stärksten nachgefragten Kernbereichen der Metropolregion Rheinland und insbesondere im Raum Köln ein
raumplanerisch erhöhtes Flächenangebot im Zuge der Bauleitplanung voraussichtlich nicht
ausgeschöpft werden kann, besteht sehr wohl ein raumordnerischer Regelungsbedarf auf Ebene des LEP über die bisher formulierten Inhalte hinaus.
8.2.-3 Ziel Höchstspannungsleitungen
Der LEP-Änderungsentwurf differenziert nach bestehenden und neuen Höchstspannungsfreileitungen und modifiziert die Vorgaben als Grundsatz bei ersteren und Ziel bei letzteren. Die jeweils daraus folgenden Bindungswirkungen sind aus bauleitplanerischer Sicht nicht zu beanstanden.
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10.2.-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Die Umformulierung der in der Stellungnahme der Stadt Pulheim kritisierten regionalen Flächenvorgaben in einen Grundsatz wird begrüßt. Dennoch bleibt die Kritik an den nun grundsätzlich vorgesehenen Flächenvorgaben bestehen. Die bisherige Stellungnahme wird daher in
modifizierter Form aufrechterhalten:
Dem Grundsatz zufolge müsste der Träger der Regionalplanung im Planungsgebiet Köln Vorranggebiete für die Windenergienutzung in einem Umfang von 14.500 ha zeichnerisch festlegen. Diese Größenvorgabe basiert auf einer vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in 2012 erstellten Potenzialstudie.
Im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines sachlichen Teilabschnitts „Energieversorgung“
zum Regionalplan Köln hat die Bezirksregierung einen Bericht über die erneuerbaren Energien
in der Planungsregion Köln erarbeitet. Demzufolge gibt es aktuell in den Flächennutzungsplänen der Kommunen des Regierungsbezirks 136 Konzentrationszonen mit einer Gesamtgröße
von 4.435 ha (Stand Anfang 2014). Nach der Mengenvorgabe des LEP-Entwurfes wären somit
im Regierungsbezirk Köln noch zusätzlich rd. 10.000 ha Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen.
Die im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim dargestellte Konzentrationszone für Windkraftanlagen umfasst rd. 30 ha. Gemäß der Potenzialstudie des LANUV verfügt Pulheim über eine
Potenzialfläche für Windenergieanlagen in Höhe 422 ha. Aus Sicht der Stadt Pulheim kann die
LANUV-Studie nicht als Basis für die Festlegung eines Mindestumfangs für Vorranggebiete für
die Windenergienutzung dienen. Die Studie hat wesentliche Restriktionen nicht berücksichtigt
und liefert daher ein verfälschtes Bild vom tatsächlich nutzbaren Flächenpotenzial für die Windenergie. Es wird angeregt, die Studie zu überarbeiten.
Da die Festlegung von Vorranggebieten im Regionalplan die Anpassung der kommunalen Flächennutzungspläne mittels Darstellung von Konzentrationszonen erfordert, sollte angesichts
der Mängel der Potenzialstudie auf die Festlegung von Flächengrößen als Grundsatz der
Raumordnung verzichtet werden.
10.3.-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten
Aufgrund der nach derzeitigem Kenntnisstand bestehenden Risiken unterstützt die Stadt Pulheim das vorstehende Ziel.
In Vertretung
Martin Höschen
Technischer Beigeordneter