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Beschlussvorlage (Widmung von mehreren Wegen bzw. Wegeteilstücken in Freimersdorf)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
123 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
09.11.15, 14:16
Aktualisiert
09.11.15, 14:16
Beschlussvorlage (Widmung von mehreren Wegen bzw. Wegeteilstücken in Freimersdorf) Beschlussvorlage (Widmung von mehreren Wegen bzw. Wegeteilstücken in Freimersdorf)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 391/2015 Erstellt am: 28.09.2015 Aktenzeichen: IV/60/66.12.05 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 18.11.2015 Rat X 15.12.2015 Betreff Widmung von mehreren Wegen bzw. Wegeteilstücken in Freimersdorf Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 391/2015 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Widmung der nachfolgend aufgeführten Flurstücke gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen: Gemarkung Brauweiler Flur 14, Flurstücke 28, 30 (teilweise), 37 Flur 16, Flurstücke 111, 107, 105 Die in den Anlagen Nr. 1 – 4 schraffiert gekennzeichneten Flurstücke werden als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Erläuterungen Der Ortsteil Freimersdorf wird nicht von einem Bebauungsplan überplant. Die zentralen Wege stehen im Eigentum der Stadt Pulheim. Hiervon abzweigende Hofzuwegungen stehen im Eigentum privater Dritter. Die städtischen Wege sind ausgebaut, verfügen über eine Straßenbeleuchtung und stehen verkehrsrechtlich der Allgemeinheit zur Verfügung. Aufgrund des Alters dieser Situation könnte möglicherweise davon ausgegangen werden, dass die Anlagen bereits als „kraft unvordenklicher Verjährung“ gewidmet gelten. Hierzu bedarf es allerdings in einem möglichen Steitfall umfangreicher Recherchen. Angesichts der dann notwendigen Darlegungen, dass die Anlagen bereits vor ca. 130 Jahren der Öffentlichkeit zur Verfügung standen, sollten diese aus Gründen der Rechtssicherheit gewidmet werden. Die Widmungsvoraussetzungen liegen vor. Die o. g. Flurstücke sind bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt frühestens mit der nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.