Daten
Kommune
Pulheim
Größe
123 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
09.11.15, 14:16
Aktualisiert
09.11.15, 14:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
391/2015
Erstellt am:
28.09.2015
Aktenzeichen:
IV/60/66.12.05
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
18.11.2015
Rat
X
15.12.2015
Betreff
Widmung von mehreren Wegen bzw. Wegeteilstücken in Freimersdorf
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 391/2015 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Widmung der nachfolgend
aufgeführten Flurstücke gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) vom 23. September 1995 in
der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen:
Gemarkung Brauweiler
Flur 14, Flurstücke 28, 30 (teilweise), 37
Flur 16, Flurstücke 111, 107, 105
Die in den Anlagen Nr. 1 – 4 schraffiert gekennzeichneten Flurstücke werden als Gemeindestraße ohne Beschränkung
auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet.
Erläuterungen
Der Ortsteil Freimersdorf wird nicht von einem Bebauungsplan überplant. Die zentralen Wege stehen im Eigentum der
Stadt Pulheim. Hiervon abzweigende Hofzuwegungen stehen im Eigentum privater Dritter.
Die städtischen Wege sind ausgebaut, verfügen über eine Straßenbeleuchtung und stehen verkehrsrechtlich der Allgemeinheit zur Verfügung. Aufgrund des Alters dieser Situation könnte möglicherweise davon ausgegangen werden, dass
die Anlagen bereits als „kraft unvordenklicher Verjährung“ gewidmet gelten. Hierzu bedarf es allerdings in einem möglichen Steitfall umfangreicher Recherchen. Angesichts der dann notwendigen Darlegungen, dass die Anlagen bereits vor
ca. 130 Jahren der Öffentlichkeit zur Verfügung standen, sollten diese aus Gründen der Rechtssicherheit gewidmet
werden. Die Widmungsvoraussetzungen liegen vor.
Die o. g. Flurstücke sind bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt frühestens mit der nach § 6 Abs.
1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.