Daten
Kommune
Pulheim
Größe
86 kB
Datum
09.12.2015
Erstellt
30.11.15, 18:30
Aktualisiert
30.11.15, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 123 STOMMELN
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung
Wandhöhe (WH) und Gesamthöhe der baulichen Anlagen (GH)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit 16 (2) Nr. 4 BauNVO sind durch Planeintrag die zulässigen Höhen
baulicher Anlagen festgesetzt. Unterer Bezugspunkt gilt in den Baugebieten WA 1, WA 2 und WA 5 die mittlere
Höhe der an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche, in den Baugebieten WA 3 und WA 4 die mittlere
Höhe des Terrains.
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird als oberer Bezugspunkt für die WH bei geneigten Dächern die Schnittkante
zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt.
Flachdächer (0° - 5° Dachneigung) müssen mit ihrer Dachabschlusskante (hierzu zählen auch Aufmauerungen)
die max. festgesetzte WH einhalten.
Bei Staffelgeschossen (zurückgesetzt um mind. 1,0 m von allen Gebäudeaußenwänden) oder zurückgesetzten
Geschossen (mind. 1,5 m von zwei sich gegenüberliegenden nicht grenzständigen Gebäudeaußenwänden) bemisst sich die WH durch den Abschluss der das Gebäude (nicht das Dachgeschoss) umfassenden Wände. Die
Umwehrungen von Dachterrassen sind unabhängig von der Materialwahl mitzurechnen. Überschreitungen durch
innen liegende, an der Terrassenabmauerung angebrachte Geländer sind bis max. 50 cm zulässig.
Die Gesamthöhe (GH) einer baulichen Anlage bemisst sich nach der oberen Dachabschlusskante. Dies gilt auch
bei Pult- und Zeltdächern.
Die maximale GH kann ausnahmsweise durch technische Einrichtungen (Aufzüge) bis max. 1,00 m überschritten
werden.
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3. Überbaubare Grundstücksflächen / Tiefgaragen
Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Ihre Decken sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche vollständig mit einer Substratschicht von mind. 1 m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. Dies gilt nicht in Bereichen mit Terrassen
oder zulässiger baulicher Nebenanlagen.
Gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO sind in den mit WA 3 und WA 4 gekennzeichneten Bereichen Stellplätze und Garagen nur in unterirdischen Garagengeschossen zulässig. Hiervon ausgenommen sind Behindertenstellplätze und
Stellflächen für Fahrzeuge der häuslichen Pflegedienste.
4. Nebenanlagen
Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zulässig sind. Die max. zulässige GRZ nach § 19 Absatz 4 BauNVO ist einzuhalten.
5. Pflanzmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB wird festgesetzt, dass in den mit WA 3 und WA 4 gekennzeichneten Bereichen die Dächer der Wohngebäude mit einer extensiven Begrünung zu versehen sind.
B.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW
1.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite
zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter dem First der baulichen Anlage einzubinden und
müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten.
Diese Regelungen gelten nicht für Anlagen der Solarenergienutzung.
C Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1. Bodenschutz
Das Flurstück 893 wird im Kataster für Altlasten und altlastverdächtige Flächen als letzteres geführt.
Eingriffe in den Boden dieses Flurstücks sind mit der unteren Bodenschutzbehörde abzusprechen.
Pulheim, November 2015
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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