Daten
Kommune
Pulheim
Größe
108 kB
Datum
09.12.2015
Erstellt
30.11.15, 18:30
Aktualisiert
30.11.15, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 122 SINNERSDORF
TÖPFERWEG
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung
Wandhöhe (WH) und Gesamthöhe der baulichen Anlagen (GH)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit 16 (2) Nr. 4 BauNVO sind durch Planeintrag die zulässigen Höhen
baulicher Anlagen festgesetzt. Unterer Bezugspunkt ist die mittlere Höhe der an das Baugrundstück
angrenzenden Verkehrsfläche.
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird als oberer Bezugspunkt für die WH bei geneigten Dächern die Schnittkante
zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt.
Flachdächer (0° - 5° Dachneigung) müssen mit ihrer Dachabschlusskante (hierzu zählen auch Aufmauerungen)
die festgesetzte maximale WH einhalten.
Bei Staffelgeschossen (zurückgesetzt um mind. 1,0 m von allen Gebäudeaußenwänden) oder zurückgesetzten
Geschossen (mind. 1,5 m von zwei sich gegenüberliegenden nicht grenzständigen Gebäudeaußenwänden)
bemisst sich die WH durch den Abschluss der das Gebäude (nicht das Dachgeschoss) umfassenden Wände. Die
Umwehrungen von Dachterrassen sind unabhängig von der Materialwahl mitzurechnen. Überschreitungen durch
innen liegende, an der Terrassenabmauerung angebrachte Geländer sind bis max. 50 cm zulässig.
Die Gesamthöhe (GH) einer baulichen Anlage bemisst sich nach der oberen Dachabschlusskante. Dies gilt auch
bei Pult- und Zeltdächern.
Die maximale GH kann ausnahmsweise durch technische Einrichtungen (Aufzüge) bis max. 1,00 m überschritten
werden.
3. Tiefgaragen
Gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO sind in den mit WA 2 gekennzeichneten Bereichen Stellplätze und Garagen nur in
unterirdischen Garagengeschossen zulässig. Hiervon ausgenommen sind Behindertenstellplätze und Stellflächen
für Fahrzeuge der häuslichen Pflegedienste.
Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig sind. Ihre Decken sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche vollständig
mit einer Substratschicht von mind. 1 m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. Dies gilt nicht in Bereichen
mit Terrassen oder zulässiger baulicher Nebenanlagen.
4 Nebenanlagen
Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zulässig sind. Die max. zulässige GRZ nach § 19 Absatz 4 BauNVO
ist einzuhalten.
5. Festsetzungen zum Immissionsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Passive Schallschutzmaßnahmen
Die Orientierungswerte der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau – werden für WA-Gebiete teilweise
überschritten, so dass hierfür passive Schallschutzmaßnahmen vorgegeben werden.
In den im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereichen sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend der nachfolgend aufgeführten Tabelle vorzunehmen. In ihr sind die Lärmpegelbereiche den
erforderlichen bewerteten Schalldämmmaßen gegenübergestellt, unterteilt nach Aufenthaltsräumen in
Wohnungen und Büroräumen:
Raumart
erf. R’w,res. des Außenbauteils in dB
Aufenthaltsräume in
Büroräume 1) u.ä.
Wohnungen u.ä.
Lärmpegelbereich
(LPB)
maßgeblicher
Außenlärmpegel
dB(A)
I
bis 55
30
-
II
56 bis 60
30
30
III
61 bis 65
35
30
IV
66 bis 70
40
35
V
71 bis 75
45
40
VI
76 bis 80
50
45
VII
> 80
2)
50
1)
An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeit nur einen untergeordneten
Beitrag zum Innenraumpergel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Tabelle: Lärmpegelbereiche und erforderliche bewertete Schalldämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109
Die aus der Tabelle resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder
Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren
durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird.
Bei der Ausführung ist darauf zu achten, dass keine Schallbrücken durch Rolladenkästen mit zu geringen
Schalldämmaßen entstehen. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass die Gesamtsysteme
Fenster/Rolladenkästen im eingebautem Zustand die geforderten Schalldämmmaße aufweisen.
Dem ständigen Aufenthalt von Personen dienende schutzbedürftige Räume sind soweit wie möglich auf der von
der Roggendorfer Straße abgewandten Seite der Gebäude anzuordnen.
Bei Schlafräumen, an deren Fassade nachts ein Beurteilungspegel von > 45 dB(A) vorliegt, sind Maßnahmen
vorzusehen, die gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten und eine natürliche Belüftung durch gekippte Fenster
erübrigen (z. B. mechanische Be-/Entlüftung, Schalldämmlüfter etc.). Hiervon kann abgesehen werden, wenn
durch ein schalltechnisches Gutachten nachgewiesen wird, dass der nächtliche Beurteilungspegel unter 45 dB(A)
liegt.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Lärmschutzmaßnahme hat nach DIN 4109 zu erfolgen,
bevor die Räume in Gebrauch genommen werden. Hierzu kann die Vorlage einer Bescheinigung eines
anerkannten Sachverständigen für Schallschutz gefordert werden.
Von den Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird,
dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich aufgrund von Abschirmung vorliegt.
B Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB in Verb. mit
§ 86 BauO NRW
1. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite
zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem
oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter dem First der baulichen Anlage einzubinden
und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden
einhalten. Diese Regelungen gelten nicht für Anlagen der Solarenergienutzung.
2. Nebenanlagen
Anlagen für die Unterbringung von Abfall- und Wertstoffbehältern außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche sind so einzufrieden und möglichst einzugrünen, dass sie vom öffentlichen Raum (Straße)
nicht frei einsehbar sind.
C Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB
1. Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und
Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991
sind zu beachten bzw. einzuhalten.
4. Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.: 0228/9844-0, Fax: 0228/9843-119) unverzüglich
anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15
und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der
Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für
wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 DSchG NW).