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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
108 kB
Datum
09.12.2015
Erstellt
30.11.15, 18:30
Aktualisiert
30.11.15, 18:30
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 122 SINNERSDORF TÖPFERWEG TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. 2. Maß der baulichen Nutzung Wandhöhe (WH) und Gesamthöhe der baulichen Anlagen (GH) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit 16 (2) Nr. 4 BauNVO sind durch Planeintrag die zulässigen Höhen baulicher Anlagen festgesetzt. Unterer Bezugspunkt ist die mittlere Höhe der an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird als oberer Bezugspunkt für die WH bei geneigten Dächern die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Flachdächer (0° - 5° Dachneigung) müssen mit ihrer Dachabschlusskante (hierzu zählen auch Aufmauerungen) die festgesetzte maximale WH einhalten. Bei Staffelgeschossen (zurückgesetzt um mind. 1,0 m von allen Gebäudeaußenwänden) oder zurückgesetzten Geschossen (mind. 1,5 m von zwei sich gegenüberliegenden nicht grenzständigen Gebäudeaußenwänden) bemisst sich die WH durch den Abschluss der das Gebäude (nicht das Dachgeschoss) umfassenden Wände. Die Umwehrungen von Dachterrassen sind unabhängig von der Materialwahl mitzurechnen. Überschreitungen durch innen liegende, an der Terrassenabmauerung angebrachte Geländer sind bis max. 50 cm zulässig. Die Gesamthöhe (GH) einer baulichen Anlage bemisst sich nach der oberen Dachabschlusskante. Dies gilt auch bei Pult- und Zeltdächern. Die maximale GH kann ausnahmsweise durch technische Einrichtungen (Aufzüge) bis max. 1,00 m überschritten werden. 3. Tiefgaragen Gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO sind in den mit WA 2 gekennzeichneten Bereichen Stellplätze und Garagen nur in unterirdischen Garagengeschossen zulässig. Hiervon ausgenommen sind Behindertenstellplätze und Stellflächen für Fahrzeuge der häuslichen Pflegedienste. Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Ihre Decken sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche vollständig mit einer Substratschicht von mind. 1 m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. Dies gilt nicht in Bereichen mit Terrassen oder zulässiger baulicher Nebenanlagen. 4 Nebenanlagen Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zulässig sind. Die max. zulässige GRZ nach § 19 Absatz 4 BauNVO ist einzuhalten. 5. Festsetzungen zum Immissionsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Passive Schallschutzmaßnahmen Die Orientierungswerte der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau – werden für WA-Gebiete teilweise überschritten, so dass hierfür passive Schallschutzmaßnahmen vorgegeben werden. In den im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereichen sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend der nachfolgend aufgeführten Tabelle vorzunehmen. In ihr sind die Lärmpegelbereiche den erforderlichen bewerteten Schalldämmmaßen gegenübergestellt, unterteilt nach Aufenthaltsräumen in Wohnungen und Büroräumen: Raumart erf. R’w,res. des Außenbauteils in dB Aufenthaltsräume in Büroräume 1) u.ä. Wohnungen u.ä. Lärmpegelbereich (LPB) maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) I bis 55 30 - II 56 bis 60 30 30 III 61 bis 65 35 30 IV 66 bis 70 40 35 V 71 bis 75 45 40 VI 76 bis 80 50 45 VII > 80 2) 50 1) An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeit nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpergel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Tabelle: Lärmpegelbereiche und erforderliche bewertete Schalldämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109 Die aus der Tabelle resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird. Bei der Ausführung ist darauf zu achten, dass keine Schallbrücken durch Rolladenkästen mit zu geringen Schalldämmaßen entstehen. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass die Gesamtsysteme Fenster/Rolladenkästen im eingebautem Zustand die geforderten Schalldämmmaße aufweisen. Dem ständigen Aufenthalt von Personen dienende schutzbedürftige Räume sind soweit wie möglich auf der von der Roggendorfer Straße abgewandten Seite der Gebäude anzuordnen. Bei Schlafräumen, an deren Fassade nachts ein Beurteilungspegel von > 45 dB(A) vorliegt, sind Maßnahmen vorzusehen, die gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten und eine natürliche Belüftung durch gekippte Fenster erübrigen (z. B. mechanische Be-/Entlüftung, Schalldämmlüfter etc.). Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch ein schalltechnisches Gutachten nachgewiesen wird, dass der nächtliche Beurteilungspegel unter 45 dB(A) liegt. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Lärmschutzmaßnahme hat nach DIN 4109 zu erfolgen, bevor die Räume in Gebrauch genommen werden. Hierzu kann die Vorlage einer Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen für Schallschutz gefordert werden. Von den Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich aufgrund von Abschirmung vorliegt. B Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB in Verb. mit § 86 BauO NRW 1. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter dem First der baulichen Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten. Diese Regelungen gelten nicht für Anlagen der Solarenergienutzung. 2. Nebenanlagen Anlagen für die Unterbringung von Abfall- und Wertstoffbehältern außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind so einzufrieden und möglichst einzugrünen, dass sie vom öffentlichen Raum (Straße) nicht frei einsehbar sind. C Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB 1. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 sind zu beachten bzw. einzuhalten. 4. Bodendenkmäler Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.: 0228/9844-0, Fax: 0228/9843-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 DSchG NW).