Daten
Kommune
Pulheim
Größe
131 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
07.12.15, 18:30
Aktualisiert
07.12.15, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
512/2015
Erstellt am:
26.11.2015
Aktenzeichen:
I/100
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
15.12.2015
Betreff
5. Änderung der Vergabeordnung der Stadt Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 512/2015 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Pulheim verzichtet auf die Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss und beschließt die folgende
5. Änderung der Vergabeordnung der Stadt Pulheim:
I.
Die Ziffer 6.2. erhält folgende Fassung:
6.2
Zuschlagserteilung
6.2.1
Die Verwaltung ist zuständig für die Erteilung des Zuschlages in Vergabeangelegenheiten. Dies gilt auch für die
Vergabe von Architektur-, Ingenieur- bzw. Gutachterleistungen.
Der Haupt- und Finanzausschuss ist in jeder Sitzung über die erteilten Zuschläge ab einem Auftragswert von
über 25.000,- € seit der letzten Berichterstattung unter Angabe der folgenden Informationen in Kenntnis zu setzen:
- Auftragnehmerin/Auftragnehmer,
- Auftragsvolumen,
- Ausgangskostenschätzung,
- Produktsachkonto, auf welchem die Finanzmittel bereitgestellt sind,
- Anzahl der Bieter im Verfahren,
- Grundlage für die Vergabe (Rats- oder Ausschussbeschluss bzw. sonstige Grundlage).
6.2.2
Voraussetzung für die Zuschlagserteilung durch die Verwaltung ist, dass das Rechnungsprüfungsamt der
Vergabe zugestimmt hat. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die Zuschlagserteilung durch den Haupt- und Finanzausschuss herbeizuführen.
6.2.3
Die Erweiterung eines bereits erteilten Auftrages (Nachtrags- oder Anschlussauftrag) ist dem Haupt- und Finanzausschuss zur Kenntnis zu bringen, wenn
- der Gesamtauftragswert durch Nachtragsaufträge erstmalig 25.000 € übersteigt oder
- die Summe einer oder mehrerer Erweiterungen eines bereits erteilten Auftrages
25.000 € übersteigt.
Die verwaltungsinternen Zuständigkeiten werden in Dienstanweisungen geregelt.
6.2.4
Die Auftragsvergabe ist von der Zuschlagserteilung gemäß VOB bzw. VOL zu trennen. Hierbei sind insbesondere die vorgeschriebenen Bieterschutzfristen nach dem GWB einzuhalten.
II. Inkrafttreten
Die 5. Änderung der Vergabeordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Erläuterungen
Die Verwaltungskonferenz hat sich einheitlich dafür ausgesprochen, die Vergabeverfahren zeitlich zu verschlanken, um
eine kurzfristigere Handlungsfähigkeit der Verwaltung herbei zu führen. Aktuelles Beispiel ist insbesondere die Notwendigkeit zur kurzfristigen Reaktion auf die Anforderungen im Rahmen der Flüchtlingsunterbringung.
Vorlage Nr.: 512/2015 . Seite 3 / 3
Dieser Vorschlag wurde im Ältestenrat am 23.11.2015 erörtert.
Die bisherige Praxis ist von einer langen Vorlaufzeit bis zur Zuschlagsentscheidung gekennzeichnet.
Die entsprechende Vorlage muss ca. 3,5 Wochen vor dem Sitzungstermin erstellt sein, um alle notwendigen Stellen vor
der Übernahme auf die Tagesordnung zu beteiligen und die Vorlage mit der Tagesordnung versenden zu können.
Durch die Delegation der Zuschlagsentscheidung auf die Verwaltung können die Verfahren erheblich schneller durchgeführt werden, was der Verwaltung eine kurzfristigere Handlungsfähigkeit (gegenüber festen Ausschussterminen mit
langer Vorlaufphase und zwei Monaten Sommerpause) ermöglicht.
Seit 01.01.2013 ist in der Verwaltung neben dem Rechnungsprüfungsamt eine Zentrale Vergabestelle eingerichtet, welche alle formalen Vergaben (Beschränkte und Öffentliche Ausschreibungen) federführend begleitet.
Die Vergaben werden zunächst von der ZVS und danach auch vom Rechnungsprüfungsamt geprüft. Damit sind zwei
unabhängig von den Fachämtern agierende Prüfinstanzen vorhanden, die für die rechtssichere Erstellung des Vergabevorschlages sorgen. In besonders schwierigen Fällen wird seitens der ZVS das Rechtsamt beteiligt.
Die aktuelle Verfahrensweise führt durch die Länge des Verfahrens auch zu sehr langen Bindefristen. Gemäß § 10 Abs.
6 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) soll die Zuschlagsfrist so kurz wie möglich (…)
bemessen werden (…) (Satz 1). Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden (Satz 2). Diese Vorgaben sind bei der praktizierten Verfahrensweise nicht annähernd einzuhalten.
Durch die bei Straffung des Vergabeverfahrens ebenfalls verbundene Verkürzung der Bindefristen können gegebenenfalls auch günstigere Angebote erzielt werden.
Die ZVS wird künftig auch die Freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von über 50.000 € netto federführend
begleiten. Die entsprechenden Dienstanweisungen werden diesbezüglich angepasst.
Der im Ältestenrat besprochene erweiterte Umfang der Berichtspflicht ist in die Vergabeordnung eingeflossen (Ziffer
6.2.1).
Die Berichterstattung des Rechnungsprüfungsamtes zu Vergaben erfolgt bereits jetzt im Rahmen der Prüfung der Verwaltung.
Die Zuständigkeitsordnung ist entsprechend anzupassen (s. Vorlage Nr. 507/2015).