Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt
Erftstadt
Der Bürgermeister
öffentlich
Az.: 81 00-00
tJ4fS
An den
V
Rat
Amt:-81BcschlAusf:
23.11.2004
der Stadt Erftstadt zur Beschl ussfassung;
zur Vorberatung
über den
Werksausschuss
Betrifft:
8/
- 81 -
Stadtwerke
2. Änderung
der Preisregelung
Abwasser
der Stadtwerke
Erftstadt
zum 01.01.2005
•
Die Vorlage
Besch lussentwu
Finanzielle
Auswirkungen
berührt den Wirtschaftsplan
auf der Einnahmeseite.
rf:
Die 2. Änderung
der Preisregelung
Abwasser
der Stadtwerke
01.01.2005
wird laut Anlage Spalte "Neue Fassung" beschlossen.
Erftstadt
zum
Begründung
•
Auf die Vorlage
Abwasserentsorgung"
c
"Wirtschaftsplan
der Stadtwerke
Erftstadt
- Betriebszweig
für das Geschäftsjahr
2005 wird verwiesen .
•
Alte Fassung
I. Änderung
der Preisregelung
Abwasser vom 14.01.2003
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 17.12.2002
aufgrund des § 41 Abs. I h der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666). zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30.04.2002 (GV NW S.160 ), des § 5 Abs. 6
Eigenbetriebsverordnung
in der Fassung vom 01.06.1988 (GV
NW S. 324) und dem § 6 Abs. I der Betriebssatzung der
Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung vom
22.06.1999 folgende Preisregelung Abwasser beschlossen:
2. Änderung
Neue Fassung
der Preisregelung
Abwasser vom
•
Bemerkungen
..
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am
1 Die Präambel ist an die bestehenden gesetzliaufgrund des § 41 Abs. I h der Gemeindeordnung für das Land ehen Bestimmungen angepasst worden.
Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV NW $.96 fl), §§ 5 Abs. 6
Eigenbetriebsverordnung
in der Fassung vom 01.06.1988 (GV
NW S. 324) und dem § 6 Abs. I der Betriebssatzung der
Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung vom
22.06.1999 folgende 2. Änderungf der Preisregelung Abwasser
beschlossen:
§I
Einmalige Entgelte (Baukostenzuschuss)
Der Baukostenzuschuss nach § 6 der AEB·A beträgt pro Quadratmeter anrechnungsfähiger und gewichteter Fläche:
I. I Festanteil zu § 6.7 a, c der AEB-A:
Schmutzwasser
Oberflächenwasser
1,02 €1m'
1,02 €1m'
1.2 Festbetrag zu § 6.7 b AEB-A:
Schmutzwasser
Oberflächenwasser
4,09 €1m'
4,35 €1m'
.~
~
1.3 Der Baukostenzuschuss wird gemindert, wenn der Kunde
eine Druckstation zu betreuen hat und gemäß
Ziffer 1.2 abgerechnet wird:
3.000,00 €lStation
§2
Zweite Wasseruhr
"", ....
§2
Zweite Wasseruhr
I0 1205.doc
0
0()
Die Kosten einer zweiten Wasseruhr zur Messung der Abwasser-I Die Kosten einer zweiten Wasseruhr zur Messung der Abwasser-] Siehe Vorlage
mengen aus der Wasserversorgung Dritter oder der kunden- mengen aus der Wasserversorgung Dritter oder der kundenF:181_llwordISA TZUNGlABWASSERIPREISAbwO
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N
,C:
eigenen Brauchwasserversorgung
betragen 2,00 €1Monat,
I
•
nach § 5.9 und 7.3b AEB-A
§3
Benutzungsentgelte
§3
Benutzungsentgelte
Die Kanalbenutzungsentgelte
wie folgt:
•
nach § 5.9 und 7.3b AEB-A eigenen Brauchwasserversorgung
betragen 2,40 €IManat.
I
nach § 7 der AEB-A berechnen sich Die Kanalbenutzungsentgelte nach § 7 der AEB-A berechnen sich I Siehe Vorlage
wie folgt:
(I) Tarifgruppe I
Anschlussnehmer, die Schmutzwasser und Oberflächenwasser einleiten (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab
und Wasser gern. 7.3 b AEB-A)
1,80 €
(2) Tarifgruppe I
Anschlussnehmer, die Schmutzwasser und Oberflächenwasser einleiten (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab
und Wasser gern. 7.3 b AEB-A)
1,90 €
(2) Tarifgruppe II
Anschlussnehmer, die nur Schmutzwasser einleiten
(§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab
und Wasser gern. 7.3 b AEB-A)
1,20 €
(3) Tarifgruppe II
Anschlussnehmer, die nur Schmutzwasser einleiten
(§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab
und Wasser gern. 7.3 b AEB-A)
0,60 €
(4) Tarifgruppe 111
Anschlussnehmer, die Oberflächenwasser einleiten
(§ 7.5 AEB-A, Maßstab m' entwässerte Fläche)
0,63 €
(3) Tarifgruppe 111
Anschlussnehmer, die Oberflächenwasser einleiten
(§ 7.5 AEB-A, Maßstab m' entwässerte Fläche)
§4
Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung und Änderung von
Hausanschlussleitungen sowie andere Ersatzansprüche
Der Kostenersatz für Erneuerungen, Beseitigung und Änderung
der Hausanschlussleitungen nach § 6 Abs. 10 AEB-A, die
Entleerung von Grundstückskläreinrichtungen nach § 9 AEB-A
sowie anderer Kostenerstattungs- und Ersatzansprüche nach den
AEB-A werden zu den entstehenden Selbstkosten in Rechnung
gestellt, wobei als Gemeinkostenzuschlag 7 % angesetzt werden.
§5
Fälligkeit von Forderungen und Mahnkosten
Forderungen der Stadtwerke sind allgemein innerhalb von 14
Tagen zu begleichen, es sei denn, die Rechnung weist eine andere
Zahlungsfrist aus.
Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Pauschale in
Höhe von 5,00 € erhoben. Die Stadtwerke sind außerdem beF:181_1IwordlSA TZUNGIABW ASSERIPREISAbwO I0 1205.doc
1,27 €
rechtigt, alle sonstigen Beitreibungskosten
zu berechnen.
(I)
(2)
sowie Verzugszinsen
•
•
§6
§6
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Preisregelung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Die Preisre- (I) Die Preisregelung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Die Preisre-j Abs, 3 wird zusätzlich eingefügt
gelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der
gelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der
7. Änderung von 01.01.200 I tritt zum gleichen Zeitpunkt
7. Änderung von 01.01.200 I tritt zum gleichen Zeitpunkt
außer Kraft.
außer Kraft.
Die I. Änderung der Preisregelung Stadtwerke Erftstadt tritt (2) Die I. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke
zum 01.01.2003 in Kraft.
Erftstadt tritt zum 01.01.2003 in Kraft.
(3) Die 2. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke
Erftstadt tritt zum 01.01.2005 in Kraft.
Bekanntrnachungsanordnung
Bekanntrnachungsanordnung
Die I. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke
Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgernacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen
beim
Zustandekommen
dieser
Preisregelung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat die Preisregelung vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt
vorher gerUgt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die I. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke
Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen
beim
Zustandekommen
dieser
Preisregelung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat die Preisregelung vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 14.01.2003
Erftstadt, den
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
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Ertnst-Dieter Bösche
Bürgermeister
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