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Beschlussvorlage (2. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2005)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
515 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Beschlussvorlage (2. Änderung der Preisregelung Abwasser  der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2005) Beschlussvorlage (2. Änderung der Preisregelung Abwasser  der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2005) Beschlussvorlage (2. Änderung der Preisregelung Abwasser  der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2005) Beschlussvorlage (2. Änderung der Preisregelung Abwasser  der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2005)

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Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Der Bürgermeister öffentlich Az.: 81 00-00 tJ4fS An den V Rat Amt:-81BcschlAusf: 23.11.2004 der Stadt Erftstadt zur Beschl ussfassung; zur Vorberatung über den Werksausschuss Betrifft: 8/ - 81 - Stadtwerke 2. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2005 • Die Vorlage Besch lussentwu Finanzielle Auswirkungen berührt den Wirtschaftsplan auf der Einnahmeseite. rf: Die 2. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke 01.01.2005 wird laut Anlage Spalte "Neue Fassung" beschlossen. Erftstadt zum Begründung • Auf die Vorlage Abwasserentsorgung" c "Wirtschaftsplan der Stadtwerke Erftstadt - Betriebszweig für das Geschäftsjahr 2005 wird verwiesen . • Alte Fassung I. Änderung der Preisregelung Abwasser vom 14.01.2003 Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 17.12.2002 aufgrund des § 41 Abs. I h der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666). zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NW S.160 ), des § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW S. 324) und dem § 6 Abs. I der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung vom 22.06.1999 folgende Preisregelung Abwasser beschlossen: 2. Änderung Neue Fassung der Preisregelung Abwasser vom • Bemerkungen .. Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 1 Die Präambel ist an die bestehenden gesetzliaufgrund des § 41 Abs. I h der Gemeindeordnung für das Land ehen Bestimmungen angepasst worden. Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV NW $.96 fl), §§ 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW S. 324) und dem § 6 Abs. I der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung vom 22.06.1999 folgende 2. Änderungf der Preisregelung Abwasser beschlossen: §I Einmalige Entgelte (Baukostenzuschuss) Der Baukostenzuschuss nach § 6 der AEB·A beträgt pro Quadratmeter anrechnungsfähiger und gewichteter Fläche: I. I Festanteil zu § 6.7 a, c der AEB-A: Schmutzwasser Oberflächenwasser 1,02 €1m' 1,02 €1m' 1.2 Festbetrag zu § 6.7 b AEB-A: Schmutzwasser Oberflächenwasser 4,09 €1m' 4,35 €1m' .~ ~ 1.3 Der Baukostenzuschuss wird gemindert, wenn der Kunde eine Druckstation zu betreuen hat und gemäß Ziffer 1.2 abgerechnet wird: 3.000,00 €lStation §2 Zweite Wasseruhr "", .... §2 Zweite Wasseruhr I0 1205.doc 0 0() Die Kosten einer zweiten Wasseruhr zur Messung der Abwasser-I Die Kosten einer zweiten Wasseruhr zur Messung der Abwasser-] Siehe Vorlage mengen aus der Wasserversorgung Dritter oder der kunden- mengen aus der Wasserversorgung Dritter oder der kundenF:181_llwordISA TZUNGlABWASSERIPREISAbwO "'" ?t Cl> ............ '" <:;:) i :::,., ;.:.:::. ...." N ,C: eigenen Brauchwasserversorgung betragen 2,00 €1Monat, I • nach § 5.9 und 7.3b AEB-A §3 Benutzungsentgelte §3 Benutzungsentgelte Die Kanalbenutzungsentgelte wie folgt: • nach § 5.9 und 7.3b AEB-A eigenen Brauchwasserversorgung betragen 2,40 €IManat. I nach § 7 der AEB-A berechnen sich Die Kanalbenutzungsentgelte nach § 7 der AEB-A berechnen sich I Siehe Vorlage wie folgt: (I) Tarifgruppe I Anschlussnehmer, die Schmutzwasser und Oberflächenwasser einleiten (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab und Wasser gern. 7.3 b AEB-A) 1,80 € (2) Tarifgruppe I Anschlussnehmer, die Schmutzwasser und Oberflächenwasser einleiten (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab und Wasser gern. 7.3 b AEB-A) 1,90 € (2) Tarifgruppe II Anschlussnehmer, die nur Schmutzwasser einleiten (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab und Wasser gern. 7.3 b AEB-A) 1,20 € (3) Tarifgruppe II Anschlussnehmer, die nur Schmutzwasser einleiten (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab und Wasser gern. 7.3 b AEB-A) 0,60 € (4) Tarifgruppe 111 Anschlussnehmer, die Oberflächenwasser einleiten (§ 7.5 AEB-A, Maßstab m' entwässerte Fläche) 0,63 € (3) Tarifgruppe 111 Anschlussnehmer, die Oberflächenwasser einleiten (§ 7.5 AEB-A, Maßstab m' entwässerte Fläche) §4 Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung und Änderung von Hausanschlussleitungen sowie andere Ersatzansprüche Der Kostenersatz für Erneuerungen, Beseitigung und Änderung der Hausanschlussleitungen nach § 6 Abs. 10 AEB-A, die Entleerung von Grundstückskläreinrichtungen nach § 9 AEB-A sowie anderer Kostenerstattungs- und Ersatzansprüche nach den AEB-A werden zu den entstehenden Selbstkosten in Rechnung gestellt, wobei als Gemeinkostenzuschlag 7 % angesetzt werden. §5 Fälligkeit von Forderungen und Mahnkosten Forderungen der Stadtwerke sind allgemein innerhalb von 14 Tagen zu begleichen, es sei denn, die Rechnung weist eine andere Zahlungsfrist aus. Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Pauschale in Höhe von 5,00 € erhoben. Die Stadtwerke sind außerdem beF:181_1IwordlSA TZUNGIABW ASSERIPREISAbwO I0 1205.doc 1,27 € rechtigt, alle sonstigen Beitreibungskosten zu berechnen. (I) (2) sowie Verzugszinsen • • §6 §6 Inkrafttreten Inkrafttreten Die Preisregelung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Die Preisre- (I) Die Preisregelung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Die Preisre-j Abs, 3 wird zusätzlich eingefügt gelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der gelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 7. Änderung von 01.01.200 I tritt zum gleichen Zeitpunkt 7. Änderung von 01.01.200 I tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. außer Kraft. Die I. Änderung der Preisregelung Stadtwerke Erftstadt tritt (2) Die I. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke zum 01.01.2003 in Kraft. Erftstadt tritt zum 01.01.2003 in Kraft. (3) Die 2. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Bekanntrnachungsanordnung Bekanntrnachungsanordnung Die I. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgernacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Preisregelung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat die Preisregelung vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerUgt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die I. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Preisregelung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat die Preisregelung vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 14.01.2003 Erftstadt, den Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister F:\81_1 \word\SA TZUNG\AB WASSER\PREISAbwO I0 1205.doc Ertnst-Dieter Bösche Bürgermeister . (ü;..._~ I" '"" <; "<.:) \ I' ~ - Sö- .«l --=----- " ~ ....,. ~ ~