Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,2 MB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
DER BÜRGERMEISTER
Gemäß § 2 Geschäftsordnung
i. V. m. den Bestimmungen
den beigefügten Antrag der I des
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Der Antrag wird.zur Beschlussfassung
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Gesetzentwurf enthalten .sind auch zahlreiche inhaltliche Änderunqen, wie die
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Mit dem 'einheitlichen .Schulqesetz sollen folgende 7 Schulgesetze zu einem einheitlichen Schulgesetz zusammengefasst werden:
Schulordnungsgesetz
Schulverwaltungsgesetz
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Schulpflichtgesetz
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Ersatzschulfinanzgesetz
Schulfinanzgesetz
Darüber hinaus soll die Allgemeine
integriert werden.
Schulordnung
Nachfolgend die wichtigsten schulträgerrelevanten
gänzend kommentiert wurden:
in das einheitliche
Neuregelungen,
Schulgesetz
die teilweise er-
Schulleitung
•
•
Der Gesetzentwurf sieht für Schulleitungen erweiterte Kompetenzen vor. Dadurch soll
die Selbständigkeit der Schulen stärker hervorgehoben werden. Schulleiterin oder
Schulleiter stellt den jährlichen Schulhaushalt auf und bewirtschaftet die der Schule
zugewiesenen Haushaltsmittel. Weiterhin besteht die Möglichkeit, mehrere Personen an
der Schulleitung zu beteiligen, um übergreifende Aufgaben besser koordinieren zu
können. Die bisherigen Regelungen zur Besetzung der Schulleitung sind weiter enthalten. Neu ist, dass die Anregungen der Schulkonferenz zur Stellenbesetzung angemessen zu würdigen sind. Zukünftig müssen die Bewerber ihre Führungskompetenzen
nachweisen. Noch offen ist allerdings, wie dies im Rahmen der Bewerbung im Einzelnen
überprüft werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch beabsichtigt, die Schulträger
stärker als bisher in das Beurteilungsverfahren einzubeziehen. Dies kann z. B. durch
Teilnahme des Schulträgers am Beurteilungsgespräch
bei der Bezirksregierung
geschehen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass es sich bei dem Mitbestimmungsrecht
des Schulträgers nach § 21 des Schulverwaltungsgesetzes
und auch bei der
vorgesehenen praktisch identischen Neuregelung um ein in der Regelleerlaufendes
Recht des Schulträgers handelt. Die Mitbestimmung des Schulträgers greift nurdann,
wenn zwei Kandidaten oder Kandidatinnen gleichen Geschlechts schulfachlich exakt
gleich bewertet wurden. Diese Konstellation kommt in der Praxis praktisch nicht vor und
hat zur Folge, dass ein tatsächliches Mitbestimmungsrecht des Schulträgers höchst
selten gegeben ist .
Abitur nach 12 Jahren
Ab dem Schuljahr 2005/2006 soll nunmehr das Abitur nach 12 Jahren eingeführt
werden, indem die Jahrgangsstufe
11 wegfällt. Um das Ziel der achtjährigen
Gymnasialzeit zu erreichen, ist es erforderlich, die Stundentafel auszudehnen. Die
Stundenzahl in den Klassen fünf und sechs soll deshalb um bis zu 2 Stunden angehoben werden. Bis Klasse 10 werden 4 bis 5 zusätzliche Unterrichtstunden erforderlich
sein. Durch die zusätzlichen Unterrichtsstunden wird sich der Unterricht weiter in den
Nachmittag verlagern. Spätestens jetzt stellt sich die Frage der Mittagsversorgung der
Schülerinnen und Schüler und die Frage weiterer Kosten bei der Schülerbeförderung.
Bislang sind die Schulträger nicht verpflichtet, ein Mittagessen anzubieten. Gleichwohl
ist es nur schwer vorstellbar, wie ein Nachmittagsunterricht ohne ein vemünftiges
Verpflegungsangebot für Schülerinnen und Schüler sinnvoll realisiert werden kann. Zur
Realisierung der Ausdehnung der Stundentafel ist auch die Wiedereinführung von
Samstagunterricht denkbar. Abzuwarten in diesem Zusammenhang ist auch die vom
Land geplante Einführung der offenen Ganztagsschule
für den Bereich der
Sekundarstufe I. Der Beginn ist für das Jahr 2007 angedacht.
P;ISZIANTRÄGEIA0220.DOC
-
3 -
Der erste Jahrgang, der nach 8 Jahren die Gymnasialzeit beendet, wird im Jahr 2013
die Schulen verlassen,
Sonderpädagogische
Förderung
Nach dem Gesetzentwurf werden die Sonderschulen begrifflich durch Förderschulen
ersetzt. Den Regelungen liegt die Tendenz zugrunde, dass die Förderung von behinderten Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht und in integrativen
Lerngruppen erfolgen soll. Ausdrücklich soll geregelt werden, dass integrative Lerngruppen an einer Schule der Sekundarstufe I eingerichtet werden können, wenn sie
hierfür personell und sachlich ausgestattet ist und der Schulträger zustimmt.
Dependancen
•
und Verbundschulen
Verbundschulen und Dependancen sind ein angemessenes Intrumentarium, um auf
den demographischen Wandel sinnvoll zu reagieren. Die Gemeindeverbände fordem
die Einführung
schon
seit längerem.
Deshalb
sollen
unter bestimmten
Voraussetzungen
zukünftig Dependancen und Verbundschulen
zulässig sein.
Schulen können in besonders begründeten Ausnahmefällen auch an Teilstandorten
in zumutbarer
Entfernung geführt werden, wenn dadurch kein zusätzlicher
LehrersteIlenbedarf
entsteht. Die Schulträger sind verpflichtet, die sächlichen
Voraussetzungen zu schaffen, dass ein ordnungsgemäßer Unterricht gewährleistet
ist. Darüber hinaus ist geplant, dass der Schulträger in der Sekundarstufe I Schulen
unterschiedlicher Schulformen
organisatorisch in einer Schule zusammenfassen
kann. Der Unterricht kann dann teilweise in schulformübergreifenden
Lerngruppen
erteilt werden. Vorraussetzung ist allerdings, dass im Falle der Verbindung von
Haupt- und Realschulen beide Schulen mindestens 3 Parallelklassen haben.
Bewirtschaftung
•
von Schulmitteln
Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass das Land den Schulen nach Maßgabe des
Haushalts Personalmittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zuweisen kann. Die
Bewirtschaftung von Sachmitteln durch die Schulen soll sich nach den für den
Schulträger geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen bestimmen. Insoweit können
die Schulträger die Schulleitungen ermächtigen, im Rahmen des Schulbudgets
Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für den
Schulträger Verpflichtungen einzugehen.
Diese Regelung dient der Stärkung der finanziellen Eigenverantwortung der Schulen.
Dies ist in den Schulen der Stadt mit großem,Erfolg schon weitgehend eingeführt, denn
die Schulen sind dadurch in der Lage, je nach Bedürfnis kurzfristig und zielgerecht die
Mittel einzusetzen.
Gastschulpauschale
Durch die Einführung einer Gastschulpauschale soll für die Schulträger die Möglichkeit
geschaffen werden, eine Gastschulpauschale
bei den Wohnsitzgemeinden
der
Schülerinnen und Schüler zu erheben. Das Schulministerium geht bei der Höhe der
Pauschale von einer Vollkostenerstattung aus, Diese Regelung ist noch sehr umstritten,
P:\SZlANTRÄGEIA0220.DOC
-
4
-
da Ausgleichsleistungen zwischen Kommunen systematisch Teil des kommunalen
Finanzausgleichs sind. Landkreistag, Städte- und Gemeindebund und der Städtetag
vertreten hierzu noch unterschiedliche Meinungen.
Regelungen
•
zur Finanzverteilung
Im Gesetzentwurf zur Kostenträgerschaft ist u. a. vorgesehen, dass die Finanzverantwortung für pädagogisches Ergänzungspersonal zu Lasten der Schulträger gehen.
Bisher war der Kreis der Personen, für deren Personalkosten die Schulträger zuständig
sind, klar umgrenzt. Im Wesentlichen handelt es sich um die Sekretärinnen und die
Hausmeister, also um Personal, das der vom Schulträger vorzuhaltenden Infrastruktur
für das Lernen zuzuordnen war. In den vergangenen Jahren sind jedoch durch die
Veränderungen im Schulwesen vermehrt weitere Personen hinzugekommen, die nicht
als Lehrer tätig, jedoch mit einem gewissen pädagogischen Auftrag ausgestattet sind.
Hier sind zu nennen die Schulsozialarbeiter, Schulpsychologen und Integrationshelfer.
Hier steht zu befürchten, dass die Finanzverantwortung für dieses Personal einseitig zu
Lasten der Schulträger gelöst wird. Nach Meinung der Schulverwaltung sind solche
Kosten als Personalkosten für "pädagogisches Ergänzungspersonal" anzusehen und
somit der Finanzverantwortung des Landes zuzurechnen.
Ersatzschulfinanzierung
Hier ist die Stadt nicht betroffen.
Reform der Schulaufsicht
•
Mit dem Gesetzentwurf zum Schulgesetz erfolgt teilweise eine inhaltliche Neubestimmung der Aufgaben der Schulaufsicht, indem eine stärkere Ausrichtung auf Beratung und Unterstützung der Schulen erfolgt. Nach gegenwärtigem Stand des Wissens
der SchulverwaItung sollen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Schulgesetz
ggf. weitere Anregungen zur Reform der Schulaufsicht in das Gesetz eingefügt werden.
Zur Zeit ist die Neuregelung noch völlig offen. In Erwägung gezogen wurde auch die
Einführung einer Experimentierklausel.
Abschließend ist zu sagen, dass sich der Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren befindet. In dieser Stellungnahme ist der Stand der Dinge wiedergegeben, wie
sie der Schulverwaltung zur Zeit bekannt sind. Vielfältige Änderungen sind noch zu
erwarten. Landkreistag, Städte- und Gemeindebund und Städtetag befinden sich noch
in intensiven Verhandlungen mit den zuständigen Gremien des Landes.
Die Schulverwaltung "bleibt am Ball" und wird den Schulausschuss über den jeweiligen
Stand und das weitere Verfahren in den Sitzungen des Schulausschusses regelmäßig
unterrichten.
n Vertretu ng
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Christlich-Demokratische
Union Deutschlands
Fraktion im Rat der Stadt Erftstadt
Michael Schmalen, Stadtverordneter
Stadt Erftstadt
Herrn Bürgermeister Bösche
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7.12.2004
ANTRAG gem. GO
Auswirkungen
des neuen Schulgesetzes
in NRW
Sehr geehrter Herr Bösche,
sehr geehrter Herr Erner,
die Landesregierung NRW beabsichtigt kurzfristig ein neues Schulgesetz zu
verabschieden. Darin sollen die Zuständigkeiten der Schulaufsicht sowie
mögliche Zusammenarbeitsmodelle von Schulen neu geregelt werden.
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Ich beantrage daher in den zuständigen Gremien des Rates einen aktuellen
Sachstandsbericht zu den Auswirkungen des neuen Schulgesetzes in NRW.
Vielen Dank.
Michael SC?
Fraktionsvorsitzender:
Alfred Zerres
Fraktionsräume:
Banner Straße 5
50374 Erftstadl-Lechenich
ßürozeiten:
Mo.,Oi.,+Oo.
9.00 - 11.00 Uhr
Telefon 02235-75954
Telefax 02235-668685
Bankverbindung:
Kreissparkasse Köln
Kcnto-Nr. 0191004300
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Erläuterungen zum Schulgesetz NRW
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Städte- und Gemeindebund
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Schnellbrief
Postfach 10 39 52-40030 DUsseldorf
Kalserswerther Straße 199-201
40474 DUsseldorf
Telefon 0211-4587-1
Telefax 0211- 4587-211
-Nr. 12/2005
e-mail: InfoE.nwstgb.de
An die
MitgliedsstMte
tntemef www.nwstgb.de
und -gemeinden
Aktenzeichen: IVI2 209-1 metgr
Ansprcchp3rtner/in:
Referent Dr. Menzel
Durchwahl 0211-4587-236
03.02.05
•
Erläuterungen
zum Schulgesetz
NRW
Sehr geehrte Damen und Herren BOrgermeisterinnen
und Bürgermeister,
mit Schnellbrief vom 28.01.2005 halten wir Sie bereits darOber informiert, dass der Landtag NordrheinWestfalen am 27. Januar 2005 das Schulgesetz NRW beschlossen hat. Die der Geschäftsstelle vom Landtag
NRW zugeleitete Fassung des Schulgesetzes NRW kann im Intranet unter Fachinformationen/Schule,
Kultur
und SporVSchule/Schulgesetz abgerufen werden. Nachfolgend werden die wesentlichen
schulträgerrelevanten Regelungen dargestellt.
Mit dem Schulgesetz werden insgesamt 7 Gesetze und 3 Rechtsverordnungen
zu einem einheitlichen
Gesetz zusammengefasst.
Schulträgerrelevant
sind insbesondere die Verkürzung
des Abiturs auf 12
Jahre, die Möglichkeit der Schaffung von Dependancen und Verbundschulen,
die Schulpflicht
von
Asylbewerbern
und die Refonn der Schulaufsicht.
Die im Gesetzentwurf
zum Schulgesetz noch
enthaltene Regelung zur Gastschülerpauschale
ist im endgültigen Schulgesetz
nicht mehr enthalten.
I. Allgemeines
•
Mit dem einheitlichen
-
Schulgesetz wird das
Schulordnungsgesetz (1952)
Schulverwaltungsgesetz
(1957)
Schulfinanzgesetz (1957)
Ersatzschulfinanzgesetz
(1961)
Schulpftichtgesetz (1966)
Lehrmiltelfreiheitsgesetz
(1973)
Schulmitwirkungsgesetz
(1977»
und die
- Allgemeine Schulordnung (1978)
- Wahlordnung zum Schulmitwirkungsgesetz
- Kooperationsordnung (1995)
(1979)
zu einem einheitlichen Schulgesetz zusammengefasst. Die Anzahl der Paragraphen sinkt von 238 auf
insgesamt 133. Damit ist eine erhebliche Reduzierung des Umfangs schulrechtlicher Vorschriften erzielt
worden. Das Schulrecht wird damit insgesamt übersichtlicher und transparenter geregelt. Das Ministerium hat
allerdings angekOndigt, zu dem Schulgesetz Verwaltungsvorschriften
zu erlassen, wobei derzeit noch offen
ist, wann diese erstellt sein werden. Es ist zu hoffen, dass hierdurch nicht wieder ein umfangreicher
Regelungsaufbau erfolgt.
Nach einer Presseerklärung der Schulministerin ist das neue Schulgesetz gleichzeitig die Grundlage für die
Bildungsreform in Nordrhein-Westfalen
und daher richtungsweisend für Schulen. Festzustellen ist allerdings,
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Erläuterungen zurn Schulgesetz NRW
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dass das Schulgesetz zwar einzelne Elemente zur Verbesserung des Bildungssysterns enthält, wie etwa die
Einführung des Abiturs nach 12 Jahren oder von zentralen PrOfungen. Das Schulgesetz ersetzt aber kein
Gesamtkonzept des Landes zur Verbesserung der Leistungen der SchOlerinnen und SchOler. Ein solches
Konzept liegt bis heute nicht vor. Die Geschäftsstelle macht darauf aufmerksam, dass der Schul-, Kultur- und
Sportausschuss des St~dte- und Gemeindebundes ein .Positionspapier zur Entwicklung des Schulwesens"
erarbeitet hat, das im Intranetangebot des Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformation und
Service/Schule, Kultur und Sport/Schule/PISA abgerufen werden kann.
II. Schulträgerrelevante
Regelungen des Schulgesetzes
NRW
1. Abitur nach 12 Jahren (§ 18)
•
Mit dem Schulgesetz wird das Abitur nach 12 Jahren eingeführt. Dies wird durch den Wegfall der
Jahrgangsstufe 11 realisiert. Der Unterrichtsstoff für diese Jahrgangsstufe 11 wird in den Jahrgangsstufen 5
bis 10 vorgearbeitet. Daher ist zur Realisierung des Abiturs nach 12 Jahren schrittweise eine Ausweitung des
Unterrichts in den einzelnen Jahrgangsstufen vorgesehen. Als nordmein-westfällsehe
Besonderheit betrifft
diese Ausweitung der Unterrichtszeit in den Klassen 5 bis 10 allerdings alle Schulformen, nicht nur das
Gymnasium, sondern auch die Gesamtschule, die Realschule und die Hauptschule. Nach Mitteilung des
Schulministeriums NRW sollen hiermit die Rahmenbedingungen für eine individuelle Förderung an allen
Schulen der Sekundarstufe I verbessert werden. An den Berufskollegs wird es bei den dreijähriqen
Bildungsgänqen bis zum Abitur bleiben.
Auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 besteht allerdings ausnahmsweise die Möglichkeit, dass durch Beschluss
des Schulträgers an einem Gymnasium oder an einer Gesamtschule eine sog .• Einführungsphase"
eingerichtet wird, wenn dies wegen der Zahl der Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
förderbedOrftigen SchOlerinnen und Schülern an der Schule erforderlich ist (Mindestzahl 21 SchOlerinnen und
SchOler gem. § 82 Abs. 7) und wenn in zumutbarer Entfernung kein entsprechendes Angebot besteht. Der
Beschluss bedarf wegen der damit verbundenen finanziellen Konsequenzen der Genehmigung der oberen
Schulaufsicht (§ 81 Abs. 2 und 3).
Mit der Einführungsphase sollen Schülerinnen und SchOler aus der Hauptschule und der Realschule die
Möglichkeit haben, das Abitur relativ unproblematisch nachzuholen. Nach fernmOndlicher Mitteilung des
MSJK NRW werden die meisten Überg~nger aus diesen Schulformen die EinfUhrungsphase absolvieren
müssen. Dies gene grds. auch für GesamtschOler. Ein direkter Einstieg in die Qualifikationsphase der
gymnasialen Oberstufe komme nur dann in Betracht, wenn der SchOler oder die Schülerin die
Voraussetzungen für das Überspringen einer Jahrgangsstufe erfOlle. Diese Voraussetzungen wOrden jedoch
nur die wenigsten Schülerinnen und SchOler erfOlien. Die Geschäftsstelle hatte sich gegenOber dem
Schulministerium für eine flexiblere Lösung ausgesprochen.
•
Da mit der Einführung des Abiturs nach 12 Jahren zusätzliche Unterrichtsstunden zu leisten sind, wird sich
der zusätzliche Unterricht zumeist auf den Nachmittag verlagern. Hierdurch können sich Änderungen bei der
SchOIerbeförderung ergeben. DarOber hinaus stellt sich die Frage der Mittagsversorgung der SchOIerinnen
und SchOler. Die Geschäftsstelle hat im Rahmen ihrer Stellungnahme gegenOber dem Landtag darauf
gedrungen, dass kein Schulträger verpflichtet wird, ein Mittagessen anzubieten. Eine entsprechende
Verpflichtung ist im Schulgesetz auch nicht enthalten. Die zusätzlichen Unterrichtsstunden können auch am
Samstag erteilt werden. HierfOr muss der Schulträger sein Einvernehmen mit der Schulkonferenz herstellen
(§ 8 Abs. 1 Satz 2). Faktisch ist damit eine Zustimmung des Schulträgers erforderlich, was angesichts der
zusätzlichen sächlichen Kosten für den Samstagsunterricht folgerichtig ist.
Das Abitur nach 12 Jahren soll erstmals für SchUlerinnen und SchOler angewendet werden, die sich im
Schuljahr 200512006 in der Klasse 5 befinden (§ 132 Abs. 5). Allerdings kann die einzelne Schule darOber
entscheiden, ob auch die SchOIerinnen und SchOler, die sich zum Schuljahr 2005/2006 bereits in der Klasse 6
befinden, in die SchuizeitverkOrzung einbezogen werden sollen.
2. Sonderpädagogische
Förderung (§§ 19 f.)
Mit dem Schulgesetz werden die Sonderschulen begrifflich durch sog. Förderschulen ersetzt. Damit wird
letztendlich ein Beschluss des Landtags aus dem Jahr 2003 zur Weiterentwicklung der sonderpMagogischen
Förderung umgesetzt. Den Regelungen liegt die Tendenz zugrunde, dass die Förderung von behinderten
SchOierinnen und SchOIern im gemeinsamen Unterricht und in integrativen Lerngruppen ausgedehnt werden
soll. So ist in § 20 Abs. 8 ausdrOcklich geregelt, dass die SChulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des
Schullrägers integrative Lerngruppen an einer Schule der Sekundarstufe I einrichten kann, wenn die Schule
dafür personell und sachlich ausgestattet ist. In diesen integrativen Lerngruppen lernen SchOlerinnen und
SchOler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen
der allgemeinen Schule.
http://www.intern.nwstgb.delintranet/schnellbriefeI200S/erlaeuterungen
_zum
_schulge. .
09.02. 200S
Erläuterungen zum Schulgesetz NRW
Seite 3 von 6
In § 20 Abs. 1 sind im Einzelnen die Orte der sonderpädagogischen Förderung aufgezählt. An erster Stelle
sind hier allgemeine Schulen (gemeinsamer Unterricht, integrative Lerngruppen) und erst im weiteren
Förderschulen oder sonderpädagogische
Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs genannt. Nicht als
Förderschule, sondern als Schule eigener Art wird die Schule für Kranke geführt, da dies ein Angebot fOr
Schülerinnen und Schüler ist, die in einer besonderen Lebenslage Hilfe benötigen (vgl. § 21).
Der gemeinsame Unterricht und die Einrichtung von integrativen Lerngruppen stehen gern. § 19 Abs. 2 Satz 3
und § 20 Abs. 7 und 8 weiterhin unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Schulträgers. In der Praxis ist die
Wahrscheinlichkeit allerdings nicht gering, dass auf der Grundlage dieser Neuregelung politischer Druck zur
Ausweitung des gemeinsamen Unterrichtes und zur Errichtung von integrativen Lerngruppen vor allem in der
Sekundarstufe I ausgeübt werden wird. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Neuregelung keinen
finanziellen Ausgleich des Schulträgers durch das Land fOr das notwendige Personal (Betreuungskräfte,
Integrationshilfe) vorsieht. Dies hatte die Geschäftsstelle im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf
des Schulgesetzes kritisiert. Der Landtag hat auf diese Kritik nicht reagiert und die Regelungen unverändert
beschlossen.
3. Schulpflicht fOr Kinder von Asylbewerbern
•
(§ 34 Abs. 6)
Das Gesetz statuiert eine Schulpflicht fOr Kinder von Asylbewerbern und Asylanten und alleinstehenden
Kindern und Jugendlichen, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind
und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Darüber hinaus enthält § 34 Abs. 6 auch eine Schulpflicht fOr
ausreisepflichtige Kinder und Jugendliche bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht.
Diese Regelung tritt nach § 132 Abs. 2 bereits am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Nach
Mitteilung des MSJK NRW wird das Schulgesetz spätestens Ende Februar 2005 im Gesetz- und
Verordnungsblatt fOr das Land NRW bekannt gemacht.
4. Vorschulische Beratung und Förderung (§ 36)
Inhaltlich ist die Regelung des § 36 Abs. 1 bereits durch das Schulrechtsänderungsgesetz
2003 eingeführt
worden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
hat die Geschäftsstelle insbesondere die Regelung
kritisiert, dass Kinder, die das 4. Lebensjahr vollendet haben, vom Schulträger gemeinsam mit den
Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen fOr Kinder und der Grundschulen zu einer
Informationsveranstaltung
eingeladen werden müssen. Denkbar wäre allenfalls, dass die Schulträger die
Eltern zu einem Gespräch einladen, welches die Schulen selbstständig durchfUhren, um über die
Möglichkeiten der Betreuung und Fördermöglichkeiten in den Schulen sowie einer vorzeitigen Einschulung zu
informieren. Im Übrigen haben wir auf die Möglichkeit hingewiesen, Ober vorschulische Fördermöglichkeiten
schriftlich zu informieren. Der Landtag hat jedoch erwartungsgemäß die Regelung beibehalten.
•
5. Ausweitung des Alkohol- und Rauchverbots
(§ 54 Abs. 5)
In dem Schulgesetz wird der Gesundheitsschutz aufgewertet. Als besonderes Erziehungsziel nennt das
Schulgesetz, dass Schülerinnen und SchOler lernen sollen, Freude an der Bewegung und am gemeinsamen
Sport zu entwickeln, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben (§ 2 Abs. 4 Nr. 7). Zugleich wird ein
allgemeines - also nicht nur auf Schülerinnen und Schüler bezogenes - Alkolhol- und Rauchverbot gesetzlich
eingeführt (vgl. § 54 Abs. 5). Nach dieser Regelung sind auf dem Schulgrundstück im Zusammenhang mit
schulischen Veranstaltungen der Verkauf, Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke sowie das
Rauchen untersagt. Dies gill auch fOr Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstucks entsprechend.
Die Regelung weitet damit die bislang in § 41 Abs. 2, 3 und 4 der Allgemeinen Schulordnung enthaltene
Regelung auf alle Angehörige der Schule aus.
Dass über etwaige Ausnahmen im Einzelfall die Schulkonferenz entscheiden kann, ist von der Presse
teilweise kritisiert worden. Eindeutig geregelt worden ist, dass brandweinhaltige Getränke und sonstige
Rauschmittel in keinen Fall erlaubt sind (§ 54 Abs. 5 Satz 2).
6. SChulieitunglBesetzung
von SchulleitersteIlen
(§§ 59 ff.)
Dem Schulgesetz liegt die Tendenz einer größeren Selbstständigkeit der einzelnen Schule zugrunde. Damit
ändert sich auch die Rolle der Schulleitungen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter tragen künftig vor allem
mehr Verantwortung in Fragen der Personalführung und Personalbewirtschaftung
in der Schule (§ 59 Abs. 3
und 4). Sie treffen nach Mitteilung des MSJK NRW die Entscheidungen über die Verteilung der
Anrechnungsstunden und von Sonderaufgaben (§ 59 Abs. 5) sowie Ober den Abschluss befristeter Verträge.
Zudem kann das Ministerium den Schulleiterinnen und Schulleitern weitere dienstrechtliche Zuständigkeiten
http://www.intem.nwstgb.deli
ntranetlschnellbri efel2005/erlaeuterungen _zum _schulge. .. 09.02.2005
Erläuterungen zum Schulgesetz NRW
Seite 4 von 6
übertragen (§ 57 Abs. 5).
Im Schulgesetz ist neu aufgenommen worden, dass das Ministerium eine sog. Erweiterte Schulleitung
zulassen kann (§ 60 Abs. 1 Satz 2) und dass einzelne Leitungsaufgaben nach Maßgabe eines von der
Schulleitung aufzustellenden Geschäftsverteilungsplans
auf Lehrerinnen und Lehrer übertragen werden
können (§ 60 Abs. 3). In dem Geschäftsverteilunqsplan
soll auch geregelt werden können, wer die
Abwesenheitsvertretung
fOr die Schulleitung übernimmt. Darüber hinaus soll der Schulleiter oder die
Schulleiterin den jährlichen Schulhaushalt aufstellen und die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel
bewirtschaften. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Schule Mittel zugewiesen werden. Die
Entscheidung über den Schulhaushalt wird von der Schulkonferenz getroffen (§ 59 Abs. 7 Satz 2).
Die Stärkunq der Position der Schulleitung ist grunds~tzlich zu begrüßen. Hiermit übernimmt das Land bereits
jetzt schon einige Grundprinzipien aus dem Modellprojekt .selbstständlqe Schule', obwohl dieses
Modellprojekt noch nicht abgelaufen ist.
•
Die bisherige Regelung des § 21 Abs. a des Schulverwaltungsgesetzes
zur Besetzung der SchulleitersteIlen
findet sich fast unverändert in § 61 wieder. Hinzugekommen ist allerdings gem. § 61 Abs. 1 Satz 3, dass auch
Anregungen der Schulkonferenz angemessen zu würdigen sind. Im Rahmen der Stellungnahme zum
Gesetzentwurf hatte die Gesch~ftsstelle das Mitbestimmungsrecht des Schulträgers bei der Besetzung von
SchulleitersteIlen insgesamt kritisiert, weil es sich um ein leer laufendes Recht des schulträqers handelt, das
anders ausgestaltet werden muss. Die Mitbestimmung des Schulträgers greift zumeist nur dann ein, wenn
zwei Kandidaten gleichen Geschlechts schulfachlich exakt gleich bewertet worden sind. Hierbei handelt es
sich allerdings um eine Konstellation, die in der Praxis selten vorkommt.
Wenn auf diese Kritik auch nicht unmittelbar der Landtag NRW reagiert hat, so hat das MSJK NRW in
Gesprächen zumindest signalisiert, dass auf untergesetzlicher Basis die Möglichkeit geprüft werde, den
Schulträqer in das Beurteilungsverfahren
einzubeziehen. Dieser Ansatz ist aus der Sicht der Geschäftsstelle
zu begrüßen. Über nähere Einzelheiten werden wir Sie rechtzeitig informieren.
7. Dependancen und Verbundschulen
(§ 79 Abs. 2, § 83)
Mit dem Schulgesetz werden die Möglichkeiten des Schulträgers erweitert. So kann nach § 79 Abs. 2 die
Schulaufsichtsbehörde in begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass eine Schule auch an Teilstandorten
zumutbarer Entfernung geführt wird, wenn dadurch kein zusätzlicher LehrersteIlenbedarf entsteht. Der
Schulträger ist in diesem Fall verpfiichtet, die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der
ordnunpsqernäße Unterricht nicht beeinträchtiqt wird.
•
in
Darüber hinaus kann der Schulträger nach § 83 in der Sekundarstufe I Schulen zweier unterschiedlicher
Schulforrnen organisatorisch zu einer Schule zusammenfassen. Der Unterricht soll teilweise in
schulformübergreifenden
Lerngruppen erteilt werden können. Allerdings müssen Hauptschulen und
Realschulen, die miteinander verbunden werden, mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben.
Umfasst ein Verbund auch eine Schule mit der Sekundarstufe II, müssen in der Regel mindestens fOnf
Parallelklassen pro Jahrgang gefOhrt werden .
Eine Schule im organisatorischen Verbund kann nach § 83 Abs. 3 auch durch die Erweiterung einer
bestimmten Schule um einen oder mehrere Zweige errichtet werden. Diese Regelung ist noch im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens
eingefOgt worden und soll den Schulträgern mehr Flexibilität bei der Gestaltung
der Schullandschaft vor dem Hintergrund des demographischen Wandels ermöglichen.
Der Städte- und Gemeindebund hat sich seit Jahren für die Möglichkeit der Errichtung von Verbundschulen
und Dependancen ausgesprochen. Daher sind die Regelungen der §§ 79 Abs. 2 und 83 zu begrüßen.
8. Mindestgröße von Schulen (§ 82)
In § 82 Abs. 1 Satz 2 wird nunmehr gerege~, dass bei der Errichtung die Mindestgröße für Schulen fOr 5
Jahre gesichert sein muss, wobei 28 Schülerinnen und Schüler als eine Klasse gelten. In der Stellungnahme
zum Gesetzentwurf hatte die Geschäftsstelle darauf hingewiesen, dass diese Regelung überflüssig sei. Im
Rahmen einer anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung
würden die Schulträger ohnehin feststellen, ob
ein geordneter Schulbetrieb fOr einen längeren Zeitraum möglich ist. In Zeiten knapper Kassen dürfte kein
Schulträqer eine Schule errichten wollen, deren Mindestgröße fOr einen Zeitraum von weniger als 5 Jahre
gesichert ist. Trotz dieser Argumente hat der Gesetzgeber auf diese Regelung nicht verzichtet.
Neben dem Mindestplanungszeitraum
von 5 Jahren wird in § 82 Abs. 5 festgelegt, dass bei der Errichtung
Gymnasien mindestens dreizügig gegliedert sein müssen (bislang zweizügig), jedoch als zweizOgige Schule
fortgefOhrt werden können. Darüber hinaus wird fOr die gymnasiale Oberstufe eine Mindestzahl von 42
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09.02.2005
Erläuterungen zum Schulgesetz NRW
SchOlerinnen und SchOlern in der Jahrgangsstufe
9. Reform der Schulaufsicht
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11 festgelegt (§ 82 Abs. 7).
(§§ 86 ff.)
Die Struktur der Schulaufsichtsbehörden
wird aus dem Schulveowaltungsgesetz grds. übernommen. Die
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen und dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation,
die Schule fOr Kranke und die Schulen im organisatorischen Verbund werden der oberen Schulaufsicht
zugeordnet (§ 88 Abs. 2 und 3).
Im Schulgesetz ist allerdings bereits jetzt schon eine Reform der Schulaufsicht angelegt. Nach § 88 Abs. 5
nehmen die unteren Schulaufsichtsbehörden
spätestens ab 1. Januar 2009 schulaufsichtliche Aufgaben für
alle Schulformen wahr. Die Schulaufsicht erfolgt dann schulformObergreifend. Art und Umfang der den
unteren Schulaufsichtsbehörden
zu Obertragenden Aufgaben sollen rechtzeitig durch Gesetz geregelt
werden.
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In der weiteren Regelung des Abs. 5 ist eine Experimentierklausel enthalten. Danach werden zur Förderung
der Qualität schulischer Arbeit und der Selbstständigkeit der Schulen die Ebenen der staatlichen
Schulaufsicht kostenneutral unter Beachtung der Kcnnexität reduziert. Dazu wird das Ministerium
schulaufsichtliche Aufgaben neu ordnen und in einer neuen Verantwortung zusammenfUhren. Zur Erprobung
und schrittweisen Umsetzung dieser Vorgaben und Ziele erlässt das Ministerium eine Rechtsverordnung, die
ermöglicht, dass Aufgaben der oberen Schulaufsicht durch die untere Schulaufsichtsbehörde
wahrgenommen
werden .
Mit diesen Regelungen beabsichtigt das Land offenbar, Erfahrungen aus dem Modellprojekt Selbstständige
Schule bereits jetzt schon umzusetzen. Die Regelungen zur Reform der Schulaufsicht waren im Rahmen des
Gesetzgetlungsverfahrens
sehr umstritten. Letztendlich ist es bei dem Änderungsantrag der
Regierungskoalition geblieben. Die Geschäftsstelle hatte sich fOr die Experimentierklausel, jedoch gegen die
endgOltige Festlegung ab dem 1. Januar 2009 ausgesprochen. Im Rahmen einer Reform der Schulaufsicht
bedürfen insbesondere die Qualität der Schulaufsicht und die Kosten einer Reform einer eingehenden
Untersuchunq. Vor diesem Hintergrund sollten die Auswirkungen auf die Qualität der Schulaufsicht und die
Kosten der Reform der Schulaufsicht im Rahmen der Experimentierklausel erst festgestellt, bevor endgOltige
Festlegungen fUr das Jahr 2009 gemacht werden.
10. Regelung zur Finanzverteilung
(§§ 92 ff.)
Das Schulgesetz hält im Wesentlichen an der bisherigen Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Land und
Schulträgern fest. Insbesondere bleibt es dabei, dass das Land die Personalkosten fOr die Lehrerinnen und
Lehrer trägt, während die Kommunen die Obrigen Personal- und Sachkosten zu finanzieren haben (§ 92).
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Mit dem Schulministerium NRW finden derzeit Gespräche zu einer eventuellen Neuregelung der
FinanzvoT$chriften statt. Hierzu hat die Geschäftsstelle bekanntlich eine Umfrage durchgefOhrt, die derzeit
noch ausgewertet wird. Ob auf der Grundlage der ausgewerteten Daten im Rahmen der weiteren Gespräche
der kommunalen Spitzenverbände mit dem Schulministerium eine Änderung der Regelungen zur
Finanzverteilung im Schulbereich erreicht werden kann, ist derzeit noch offen.
Aufgrund des Änderungsantrages der Regierungskoalition zum Schulgesetz ist § 92 Abs. 1 Satz 2 des
Schulgesetzes dahingehend geändert worden, dass die Kosten fOr die individuelle Betreuung und Begleitung
einer SchUlerin oder eines SchOlers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der
Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, nicht zu den Schulkosten gehören. Hiermit
reagierte das Land offenbar auf ein Urteil des OVG MOnster vom 9. Juni 2004 (Az.: 19 A 2962102), wonach es
sich bei den Kosten für einen Integrationshelfer in der Grundschule um Schulkosten i.S.d.
Schulfinanzgesetzes handele. Die neue Regelung soll nunmehr klarstellen, dass Aufwendungen fOr
Integrationshelfer weder zu den vom Land noch zu den vom Schulträger aufzubringenden Schulkosten
zählen, weil es ihnen als Pflichtaufgabe nicht obliegt, den Schulbesuch durch Assistenzpersonal erst zu
ermöglichen.
Damit folgt der Landtag NRW - anders als das OVG NRW - der Auffassung des Veowaltungsgerichtes
Minden (Urteil vom 18. März 1998 - Az.: 3 K 4762197) und der Geschäftsstelle, welche auch in der
Vergangenheit die Position vertreten haben, der Zuordnung der Personalausgaben fOr die Integrationshelfer
zu den Schulkosten stehe entgegen, dass diese Kosten im Zusammenhang mit der Deckung eines - vom
Schulbesuch unabhängigen - allgemeinen Lebensbedarfes entstOnden.
Nach § 132 Abs. 2 tritt diese Regelung am Tag nach der VerkOndung des Schulgesetzes
in Kraft.
11. GastschOlerpauschale
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_zum _schulge...
09.02.2005
Erläuterungen zum Schulgesetz NRW
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In § 98 des Gesetzentwurfes zum Schulgesetz war noch eine Regelung zur GastschOlerpauschale enthaften.
Danach konnten die Schulträger fUr die auswärtigen SchOlerinnen und Schüler eine Gastschulpauschale von
entsprechenden anderen Schulträgern verlangen, in deren Gebiet die SchUlerinnen und SchUler ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Regelung ist aufgrund eines Änderungsantrages der
Regierungskoalition nicht mehr im Schulgesetz enthalten. In der BegrUndung zum Änderungsantrag wird
ausgefUhrt, die GastschUierpauschale werde vom Städte- und Gemeindebund insbesondere aus
grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Fragen des interkommunalen Finanzausgleichs müssten im
systematischen Zusammenhang mit dem GFG geregelt werden, weil dort durch den Schüleransatz bereits
dem Grunde nach schulbezogene Aufwendungen der Kommunen berücksichtigt wOrden. Die
Gastschulpauschale würde das jetzige System des kommunalen Finanzausgleichs in Frage stellen, weil bei
einem derart massiven Finanztransfer die Existenzberechtigung des Schüleransatzes kaum noch plausibel zu
machen sei.
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Die Geschäftsstelle hat gegenUber dem Landtag bereits darum geworben, dass mit der Streichung des § 98
des Schulgesetz-Entwurfes die Thematik nicht in Vergessenheit gerate. Eine ganze Reihe von
Mitgliedskommunen des Städte- und Gemeindebundes wird nämlich durch die Besehulung eines hohen
Anteils auswärtiger SchOlerinnen und SchOler auch unter Berücksichtigung des SchOleransatzes im GFG
besonders belastet. Dies gilt insbesondere fOr die Aufbringung der notwendigen SchOlerfahrkosten. Daher ist
eine entsprechende Bedarfszuweisung im kommunalen Finanzausgleich erforderlich. FUr eine Reform der
schUlerbezogenen Elemente des GFG hatte sich auch das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes
NRW in seiner 157. Sitzung am 23.06.2004 in DUsseldorf ausgesprochen .
12. Reform der Ersatzschulfinanzierung
(§§ 105 ff.)
An die Stelle der Bezeichnung .Privatschulen" tritt die in zahlreichen Schulgesetzen anderer Länder übliche
Formulierung .Schulen in freier Trägerschaft" als Sammelbezeichnung fUr Ersatzschulen und
Ergänzungsschulen (§§ 100 ff.). In den Regelungen wird die Gleichwertigkeit des privaten Schulwesens mit
dem öffentlichen Schulwesens herausgestellt.
Das wohl nur Experten verständliche Recht der Ersatzschulfinanzierung (§§ 105 ff.) wird sowohl fOr
Ersatzschufträger als auch fUr die Schulaufsicht reformiert. Das relativ komplizierte und
verwaltungsaufwändige
Defizitdeckungsverfahren
wird im Sinne einer stärkeren Pauschalierung
insbesondere im Sachkostenbereich reformiert.
Diese neuen finanzrechtlichen
13. Übergangsregelung
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Regelungen
sollen zum 1. Januar 2006 in Kraft treten (vgl. § 133 Abs. 1).
zu den Befreiungstatbeständen
(§ 133 Abs. 9)
Aufgrund des Änderungsantrages der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90IDie GrUnen ist § 132 Abs. 9
ins Schulgesetz eingefügt worden. Hiermit soll inhaltlich erreicht werden, dass die Befreiungstatbestände
nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz
und § 7 Abs. 1 letzter Satz Schulfinanzgesetz bis zum 31.07.2006 fUr die
bisherigen Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und fOr die
Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Abschnitt 2 des SGB II fortgelten.
Die Geschäftsstelle hatte gegenüber dem Landtag mehrfach auf erhebliche verfassungsrechtliche
Bedenken
gegen diese Übergangsregelung bis zum 31.07.2006 hingewiesen. Eine Übergangsregelung sei allenfalls bis
zum 31.07.2005, also bis zum Ende des laufenden Schuljahres, verfassungsrechtlich verlretbar. Eine darüber
hinausgehende Übergangsregelung bis zum 31.07.2006 verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Mit einer Übergangsregelung bis zum 31.07.2006 wOrde eine Ungleichbehandlung von ehemaligen
Sozialhilfeempfängern und ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängern
erfolgen, die allenfalls noch fUr das
laufende Schuljahr gerechtfertigt sei. Ein Differenzierungskriterium
fOr eine unterschiedliche Behandlung
beider Personenkreise für das Schuljahr 2005/06 sei nicht erkennbar.
Mit freundlichen GrUßen
( Dr. Bernd JOrgen Schneider)
- Der HauptgeschäftsfUhrer
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und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB
NRW. Die Zugangsdaten hierfOr erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune.
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aeuterungen _zum _schul ge...
09.02.2005