Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Antrag (Antrag bzgl Auswirkungen des neuen Schulgesetzes in NRW)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,2 MB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT DER BÜRGERMEISTER Gemäß § 2 Geschäftsordnung i. V. m. den Bestimmungen den beigefügten Antrag der I des SPOCOUFraktion 1[] Fraktion o . i'?~Ir~:';Gu't6'e~,oelm.islo:. ...~, 3? - .) .4 ',,_. ~ '\;"'jL: Fraktion BÜNDNIS 90 I OIEGRUNEN Ausschüsse weiter. ",6" S1 ", t.. .,J : r.: l-.J ',' .. ':'~! .j.:'~'" I .: ,- .. • o , "1hz, F.D.P.- 0 Fraktion ~ It] an die zuständigen Coo I:~ • I ",'-' der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt leite ich ' . . o " Öffentlich'" >,.' ,..; ~c' A 8/0220 I t~' ' 'i .... ' ~. _. i' StV 1-".', .'. 'Amt: - 40 : . -":1.~i.·;'I,.-;t·.'."W~t·oIl·.": ;:'~"j'.-.._, :'t' _BeschIAu~L - 40 - - -, Datum: 15.12.2004 j ',. - Betreff: :. - c ...... Anträ~(bzg'I.'Auswirkungen des neuen Schulgesetzes in NRW ,-, I '. . .: _ I - _0 . . ... 1 " Fin ••• • • •• " l' • llil Keine' '. LI.' {.' . I, j ,'." •• .' . . I • ,- ~, " ;". - • ' r: • I T I r ',.-f'.: •.::~ ,,;', .~~'. :~~·.'·I.:: ',' ,~,' Der Antrag wird.zur Beschlussfassung Schulauaschus s . zugeleitet an den . I Stellungnahme ,. '" - .• ! \ .' , der Verwaltung: \ . I • . .. ' Die l.andesreqierunqhat einen Gesetzesentwurf zum Schulgesetz.in den Landtag gebracht. Mit dem Gesetzentwurf' beabsichtigt das Land eine Rechtsbereinigung überwieqend aus ..den 50er und. 60er. Jahren stammenden Schulvorschriften. Gesetzentwurf enthalten .sind auch zahlreiche inhaltliche Änderunqen, wie die fü.h~ungdes.Abiturs nachf Z Schuljahren und die Zulassung von Verbundschulen Dependancen." . , - I' ,~, ••.• ,; I ~ ; ... " ....• einder Im Einund, \ -, :, Mit dem 'einheitlichen .Schulqesetz sollen folgende 7 Schulgesetze zu einem einheitlichen Schulgesetz zusammengefasst werden: Schulordnungsgesetz Schulverwaltungsgesetz Schulmitwirkungsgesetz Lernmittelfreiheitsgesetz Schulpflichtgesetz . , .. ~ <, "'" 1 Unterschrift .... ... des -._ Budgetverantwortlichen ... :ErftstaCft, den-,l'5:12:2004 • - Auswirkungen: a.n z i e I I e .. .. •I -' <0 , o o ~ P:\szIANTRÄGEIA0220.doc I •. . - 2 - Ersatzschulfinanzgesetz Schulfinanzgesetz Darüber hinaus soll die Allgemeine integriert werden. Schulordnung Nachfolgend die wichtigsten schulträgerrelevanten gänzend kommentiert wurden: in das einheitliche Neuregelungen, Schulgesetz die teilweise er- Schulleitung • • Der Gesetzentwurf sieht für Schulleitungen erweiterte Kompetenzen vor. Dadurch soll die Selbständigkeit der Schulen stärker hervorgehoben werden. Schulleiterin oder Schulleiter stellt den jährlichen Schulhaushalt auf und bewirtschaftet die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel. Weiterhin besteht die Möglichkeit, mehrere Personen an der Schulleitung zu beteiligen, um übergreifende Aufgaben besser koordinieren zu können. Die bisherigen Regelungen zur Besetzung der Schulleitung sind weiter enthalten. Neu ist, dass die Anregungen der Schulkonferenz zur Stellenbesetzung angemessen zu würdigen sind. Zukünftig müssen die Bewerber ihre Führungskompetenzen nachweisen. Noch offen ist allerdings, wie dies im Rahmen der Bewerbung im Einzelnen überprüft werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch beabsichtigt, die Schulträger stärker als bisher in das Beurteilungsverfahren einzubeziehen. Dies kann z. B. durch Teilnahme des Schulträgers am Beurteilungsgespräch bei der Bezirksregierung geschehen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass es sich bei dem Mitbestimmungsrecht des Schulträgers nach § 21 des Schulverwaltungsgesetzes und auch bei der vorgesehenen praktisch identischen Neuregelung um ein in der Regelleerlaufendes Recht des Schulträgers handelt. Die Mitbestimmung des Schulträgers greift nurdann, wenn zwei Kandidaten oder Kandidatinnen gleichen Geschlechts schulfachlich exakt gleich bewertet wurden. Diese Konstellation kommt in der Praxis praktisch nicht vor und hat zur Folge, dass ein tatsächliches Mitbestimmungsrecht des Schulträgers höchst selten gegeben ist . Abitur nach 12 Jahren Ab dem Schuljahr 2005/2006 soll nunmehr das Abitur nach 12 Jahren eingeführt werden, indem die Jahrgangsstufe 11 wegfällt. Um das Ziel der achtjährigen Gymnasialzeit zu erreichen, ist es erforderlich, die Stundentafel auszudehnen. Die Stundenzahl in den Klassen fünf und sechs soll deshalb um bis zu 2 Stunden angehoben werden. Bis Klasse 10 werden 4 bis 5 zusätzliche Unterrichtstunden erforderlich sein. Durch die zusätzlichen Unterrichtsstunden wird sich der Unterricht weiter in den Nachmittag verlagern. Spätestens jetzt stellt sich die Frage der Mittagsversorgung der Schülerinnen und Schüler und die Frage weiterer Kosten bei der Schülerbeförderung. Bislang sind die Schulträger nicht verpflichtet, ein Mittagessen anzubieten. Gleichwohl ist es nur schwer vorstellbar, wie ein Nachmittagsunterricht ohne ein vemünftiges Verpflegungsangebot für Schülerinnen und Schüler sinnvoll realisiert werden kann. Zur Realisierung der Ausdehnung der Stundentafel ist auch die Wiedereinführung von Samstagunterricht denkbar. Abzuwarten in diesem Zusammenhang ist auch die vom Land geplante Einführung der offenen Ganztagsschule für den Bereich der Sekundarstufe I. Der Beginn ist für das Jahr 2007 angedacht. P;ISZIANTRÄGEIA0220.DOC - 3 - Der erste Jahrgang, der nach 8 Jahren die Gymnasialzeit beendet, wird im Jahr 2013 die Schulen verlassen, Sonderpädagogische Förderung Nach dem Gesetzentwurf werden die Sonderschulen begrifflich durch Förderschulen ersetzt. Den Regelungen liegt die Tendenz zugrunde, dass die Förderung von behinderten Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht und in integrativen Lerngruppen erfolgen soll. Ausdrücklich soll geregelt werden, dass integrative Lerngruppen an einer Schule der Sekundarstufe I eingerichtet werden können, wenn sie hierfür personell und sachlich ausgestattet ist und der Schulträger zustimmt. Dependancen • und Verbundschulen Verbundschulen und Dependancen sind ein angemessenes Intrumentarium, um auf den demographischen Wandel sinnvoll zu reagieren. Die Gemeindeverbände fordem die Einführung schon seit längerem. Deshalb sollen unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig Dependancen und Verbundschulen zulässig sein. Schulen können in besonders begründeten Ausnahmefällen auch an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden, wenn dadurch kein zusätzlicher LehrersteIlenbedarf entsteht. Die Schulträger sind verpflichtet, die sächlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass ein ordnungsgemäßer Unterricht gewährleistet ist. Darüber hinaus ist geplant, dass der Schulträger in der Sekundarstufe I Schulen unterschiedlicher Schulformen organisatorisch in einer Schule zusammenfassen kann. Der Unterricht kann dann teilweise in schulformübergreifenden Lerngruppen erteilt werden. Vorraussetzung ist allerdings, dass im Falle der Verbindung von Haupt- und Realschulen beide Schulen mindestens 3 Parallelklassen haben. Bewirtschaftung • von Schulmitteln Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass das Land den Schulen nach Maßgabe des Haushalts Personalmittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zuweisen kann. Die Bewirtschaftung von Sachmitteln durch die Schulen soll sich nach den für den Schulträger geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen bestimmen. Insoweit können die Schulträger die Schulleitungen ermächtigen, im Rahmen des Schulbudgets Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für den Schulträger Verpflichtungen einzugehen. Diese Regelung dient der Stärkung der finanziellen Eigenverantwortung der Schulen. Dies ist in den Schulen der Stadt mit großem,Erfolg schon weitgehend eingeführt, denn die Schulen sind dadurch in der Lage, je nach Bedürfnis kurzfristig und zielgerecht die Mittel einzusetzen. Gastschulpauschale Durch die Einführung einer Gastschulpauschale soll für die Schulträger die Möglichkeit geschaffen werden, eine Gastschulpauschale bei den Wohnsitzgemeinden der Schülerinnen und Schüler zu erheben. Das Schulministerium geht bei der Höhe der Pauschale von einer Vollkostenerstattung aus, Diese Regelung ist noch sehr umstritten, P:\SZlANTRÄGEIA0220.DOC - 4 - da Ausgleichsleistungen zwischen Kommunen systematisch Teil des kommunalen Finanzausgleichs sind. Landkreistag, Städte- und Gemeindebund und der Städtetag vertreten hierzu noch unterschiedliche Meinungen. Regelungen • zur Finanzverteilung Im Gesetzentwurf zur Kostenträgerschaft ist u. a. vorgesehen, dass die Finanzverantwortung für pädagogisches Ergänzungspersonal zu Lasten der Schulträger gehen. Bisher war der Kreis der Personen, für deren Personalkosten die Schulträger zuständig sind, klar umgrenzt. Im Wesentlichen handelt es sich um die Sekretärinnen und die Hausmeister, also um Personal, das der vom Schulträger vorzuhaltenden Infrastruktur für das Lernen zuzuordnen war. In den vergangenen Jahren sind jedoch durch die Veränderungen im Schulwesen vermehrt weitere Personen hinzugekommen, die nicht als Lehrer tätig, jedoch mit einem gewissen pädagogischen Auftrag ausgestattet sind. Hier sind zu nennen die Schulsozialarbeiter, Schulpsychologen und Integrationshelfer. Hier steht zu befürchten, dass die Finanzverantwortung für dieses Personal einseitig zu Lasten der Schulträger gelöst wird. Nach Meinung der Schulverwaltung sind solche Kosten als Personalkosten für "pädagogisches Ergänzungspersonal" anzusehen und somit der Finanzverantwortung des Landes zuzurechnen. Ersatzschulfinanzierung Hier ist die Stadt nicht betroffen. Reform der Schulaufsicht • Mit dem Gesetzentwurf zum Schulgesetz erfolgt teilweise eine inhaltliche Neubestimmung der Aufgaben der Schulaufsicht, indem eine stärkere Ausrichtung auf Beratung und Unterstützung der Schulen erfolgt. Nach gegenwärtigem Stand des Wissens der SchulverwaItung sollen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Schulgesetz ggf. weitere Anregungen zur Reform der Schulaufsicht in das Gesetz eingefügt werden. Zur Zeit ist die Neuregelung noch völlig offen. In Erwägung gezogen wurde auch die Einführung einer Experimentierklausel. Abschließend ist zu sagen, dass sich der Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren befindet. In dieser Stellungnahme ist der Stand der Dinge wiedergegeben, wie sie der Schulverwaltung zur Zeit bekannt sind. Vielfältige Änderungen sind noch zu erwarten. Landkreistag, Städte- und Gemeindebund und Städtetag befinden sich noch in intensiven Verhandlungen mit den zuständigen Gremien des Landes. Die Schulverwaltung "bleibt am Ball" und wird den Schulausschuss über den jeweiligen Stand und das weitere Verfahren in den Sitzungen des Schulausschusses regelmäßig unterrichten. n Vertretu ng P:ISZIANTRÄGEIA0220.DOC Christlich-Demokratische Union Deutschlands Fraktion im Rat der Stadt Erftstadt Michael Schmalen, Stadtverordneter Stadt Erftstadt Herrn Bürgermeister Bösche Herrn 1. Beigeordneten Erner Rathaus I Holzdamm 10 , !"'~ '0 ._- 4 1105 '04 Stadl . Oor 81 BOrger"?'lOI&ler • 08. DEZ.2004 " -- 20 IE' mganQ 50374 Erftstadt B2 ErltslaCfI 4. 65 - 63 I-- Buro Bürgermeister .~1 I 32 I 40 I 43 70 50 61 51 7.12.2004 ANTRAG gem. GO Auswirkungen des neuen Schulgesetzes in NRW Sehr geehrter Herr Bösche, sehr geehrter Herr Erner, die Landesregierung NRW beabsichtigt kurzfristig ein neues Schulgesetz zu verabschieden. Darin sollen die Zuständigkeiten der Schulaufsicht sowie mögliche Zusammenarbeitsmodelle von Schulen neu geregelt werden. , Ich beantrage daher in den zuständigen Gremien des Rates einen aktuellen Sachstandsbericht zu den Auswirkungen des neuen Schulgesetzes in NRW. Vielen Dank. Michael SC? Fraktionsvorsitzender: Alfred Zerres Fraktionsräume: Banner Straße 5 50374 Erftstadl-Lechenich ßürozeiten: Mo.,Oi.,+Oo. 9.00 - 11.00 Uhr Telefon 02235-75954 Telefax 02235-668685 Bankverbindung: Kreissparkasse Köln Kcnto-Nr. 0191004300 . BlZ 370 502 99 Erläuterungen zum Schulgesetz NRW z" To p it Seite I von 6 £,kw{ fl l2, b,1. "r /~ I( 2-" R $/ tJ 2), 0 Städte- und Gemeindebund '" Nordrhein-Westfalen Schnellbrief Postfach 10 39 52-40030 DUsseldorf Kalserswerther Straße 199-201 40474 DUsseldorf Telefon 0211-4587-1 Telefax 0211- 4587-211 -Nr. 12/2005 e-mail: InfoE.nwstgb.de An die MitgliedsstMte tntemef www.nwstgb.de und -gemeinden Aktenzeichen: IVI2 209-1 metgr Ansprcchp3rtner/in: Referent Dr. Menzel Durchwahl 0211-4587-236 03.02.05 • Erläuterungen zum Schulgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren BOrgermeisterinnen und Bürgermeister, mit Schnellbrief vom 28.01.2005 halten wir Sie bereits darOber informiert, dass der Landtag NordrheinWestfalen am 27. Januar 2005 das Schulgesetz NRW beschlossen hat. Die der Geschäftsstelle vom Landtag NRW zugeleitete Fassung des Schulgesetzes NRW kann im Intranet unter Fachinformationen/Schule, Kultur und SporVSchule/Schulgesetz abgerufen werden. Nachfolgend werden die wesentlichen schulträgerrelevanten Regelungen dargestellt. Mit dem Schulgesetz werden insgesamt 7 Gesetze und 3 Rechtsverordnungen zu einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst. Schulträgerrelevant sind insbesondere die Verkürzung des Abiturs auf 12 Jahre, die Möglichkeit der Schaffung von Dependancen und Verbundschulen, die Schulpflicht von Asylbewerbern und die Refonn der Schulaufsicht. Die im Gesetzentwurf zum Schulgesetz noch enthaltene Regelung zur Gastschülerpauschale ist im endgültigen Schulgesetz nicht mehr enthalten. I. Allgemeines • Mit dem einheitlichen - Schulgesetz wird das Schulordnungsgesetz (1952) Schulverwaltungsgesetz (1957) Schulfinanzgesetz (1957) Ersatzschulfinanzgesetz (1961) Schulpftichtgesetz (1966) Lehrmiltelfreiheitsgesetz (1973) Schulmitwirkungsgesetz (1977» und die - Allgemeine Schulordnung (1978) - Wahlordnung zum Schulmitwirkungsgesetz - Kooperationsordnung (1995) (1979) zu einem einheitlichen Schulgesetz zusammengefasst. Die Anzahl der Paragraphen sinkt von 238 auf insgesamt 133. Damit ist eine erhebliche Reduzierung des Umfangs schulrechtlicher Vorschriften erzielt worden. Das Schulrecht wird damit insgesamt übersichtlicher und transparenter geregelt. Das Ministerium hat allerdings angekOndigt, zu dem Schulgesetz Verwaltungsvorschriften zu erlassen, wobei derzeit noch offen ist, wann diese erstellt sein werden. Es ist zu hoffen, dass hierdurch nicht wieder ein umfangreicher Regelungsaufbau erfolgt. Nach einer Presseerklärung der Schulministerin ist das neue Schulgesetz gleichzeitig die Grundlage für die Bildungsreform in Nordrhein-Westfalen und daher richtungsweisend für Schulen. Festzustellen ist allerdings, http://www.intern.nwstgb.de/i ntranetlschnellbri efe/200S/erlaeuterungen _ zum _schulge. .. 09.02.200S Erläuterungen zurn Schulgesetz NRW Seite 2 von 6 dass das Schulgesetz zwar einzelne Elemente zur Verbesserung des Bildungssysterns enthält, wie etwa die Einführung des Abiturs nach 12 Jahren oder von zentralen PrOfungen. Das Schulgesetz ersetzt aber kein Gesamtkonzept des Landes zur Verbesserung der Leistungen der SchOlerinnen und SchOler. Ein solches Konzept liegt bis heute nicht vor. Die Geschäftsstelle macht darauf aufmerksam, dass der Schul-, Kultur- und Sportausschuss des St~dte- und Gemeindebundes ein .Positionspapier zur Entwicklung des Schulwesens" erarbeitet hat, das im Intranetangebot des Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformation und Service/Schule, Kultur und Sport/Schule/PISA abgerufen werden kann. II. Schulträgerrelevante Regelungen des Schulgesetzes NRW 1. Abitur nach 12 Jahren (§ 18) • Mit dem Schulgesetz wird das Abitur nach 12 Jahren eingeführt. Dies wird durch den Wegfall der Jahrgangsstufe 11 realisiert. Der Unterrichtsstoff für diese Jahrgangsstufe 11 wird in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 vorgearbeitet. Daher ist zur Realisierung des Abiturs nach 12 Jahren schrittweise eine Ausweitung des Unterrichts in den einzelnen Jahrgangsstufen vorgesehen. Als nordmein-westfällsehe Besonderheit betrifft diese Ausweitung der Unterrichtszeit in den Klassen 5 bis 10 allerdings alle Schulformen, nicht nur das Gymnasium, sondern auch die Gesamtschule, die Realschule und die Hauptschule. Nach Mitteilung des Schulministeriums NRW sollen hiermit die Rahmenbedingungen für eine individuelle Förderung an allen Schulen der Sekundarstufe I verbessert werden. An den Berufskollegs wird es bei den dreijähriqen Bildungsgänqen bis zum Abitur bleiben. Auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 besteht allerdings ausnahmsweise die Möglichkeit, dass durch Beschluss des Schulträgers an einem Gymnasium oder an einer Gesamtschule eine sog .• Einführungsphase" eingerichtet wird, wenn dies wegen der Zahl der Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung förderbedOrftigen SchOlerinnen und Schülern an der Schule erforderlich ist (Mindestzahl 21 SchOlerinnen und SchOler gem. § 82 Abs. 7) und wenn in zumutbarer Entfernung kein entsprechendes Angebot besteht. Der Beschluss bedarf wegen der damit verbundenen finanziellen Konsequenzen der Genehmigung der oberen Schulaufsicht (§ 81 Abs. 2 und 3). Mit der Einführungsphase sollen Schülerinnen und SchOler aus der Hauptschule und der Realschule die Möglichkeit haben, das Abitur relativ unproblematisch nachzuholen. Nach fernmOndlicher Mitteilung des MSJK NRW werden die meisten Überg~nger aus diesen Schulformen die EinfUhrungsphase absolvieren müssen. Dies gene grds. auch für GesamtschOler. Ein direkter Einstieg in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe komme nur dann in Betracht, wenn der SchOler oder die Schülerin die Voraussetzungen für das Überspringen einer Jahrgangsstufe erfOlle. Diese Voraussetzungen wOrden jedoch nur die wenigsten Schülerinnen und SchOler erfOlien. Die Geschäftsstelle hatte sich gegenOber dem Schulministerium für eine flexiblere Lösung ausgesprochen. • Da mit der Einführung des Abiturs nach 12 Jahren zusätzliche Unterrichtsstunden zu leisten sind, wird sich der zusätzliche Unterricht zumeist auf den Nachmittag verlagern. Hierdurch können sich Änderungen bei der SchOIerbeförderung ergeben. DarOber hinaus stellt sich die Frage der Mittagsversorgung der SchOIerinnen und SchOler. Die Geschäftsstelle hat im Rahmen ihrer Stellungnahme gegenOber dem Landtag darauf gedrungen, dass kein Schulträger verpflichtet wird, ein Mittagessen anzubieten. Eine entsprechende Verpflichtung ist im Schulgesetz auch nicht enthalten. Die zusätzlichen Unterrichtsstunden können auch am Samstag erteilt werden. HierfOr muss der Schulträger sein Einvernehmen mit der Schulkonferenz herstellen (§ 8 Abs. 1 Satz 2). Faktisch ist damit eine Zustimmung des Schulträgers erforderlich, was angesichts der zusätzlichen sächlichen Kosten für den Samstagsunterricht folgerichtig ist. Das Abitur nach 12 Jahren soll erstmals für SchUlerinnen und SchOler angewendet werden, die sich im Schuljahr 200512006 in der Klasse 5 befinden (§ 132 Abs. 5). Allerdings kann die einzelne Schule darOber entscheiden, ob auch die SchOIerinnen und SchOler, die sich zum Schuljahr 2005/2006 bereits in der Klasse 6 befinden, in die SchuizeitverkOrzung einbezogen werden sollen. 2. Sonderpädagogische Förderung (§§ 19 f.) Mit dem Schulgesetz werden die Sonderschulen begrifflich durch sog. Förderschulen ersetzt. Damit wird letztendlich ein Beschluss des Landtags aus dem Jahr 2003 zur Weiterentwicklung der sonderpMagogischen Förderung umgesetzt. Den Regelungen liegt die Tendenz zugrunde, dass die Förderung von behinderten SchOierinnen und SchOIern im gemeinsamen Unterricht und in integrativen Lerngruppen ausgedehnt werden soll. So ist in § 20 Abs. 8 ausdrOcklich geregelt, dass die SChulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schullrägers integrative Lerngruppen an einer Schule der Sekundarstufe I einrichten kann, wenn die Schule dafür personell und sachlich ausgestattet ist. In diesen integrativen Lerngruppen lernen SchOlerinnen und SchOler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule. http://www.intern.nwstgb.delintranet/schnellbriefeI200S/erlaeuterungen _zum _schulge. . 09.02. 200S Erläuterungen zum Schulgesetz NRW Seite 3 von 6 In § 20 Abs. 1 sind im Einzelnen die Orte der sonderpädagogischen Förderung aufgezählt. An erster Stelle sind hier allgemeine Schulen (gemeinsamer Unterricht, integrative Lerngruppen) und erst im weiteren Förderschulen oder sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs genannt. Nicht als Förderschule, sondern als Schule eigener Art wird die Schule für Kranke geführt, da dies ein Angebot fOr Schülerinnen und Schüler ist, die in einer besonderen Lebenslage Hilfe benötigen (vgl. § 21). Der gemeinsame Unterricht und die Einrichtung von integrativen Lerngruppen stehen gern. § 19 Abs. 2 Satz 3 und § 20 Abs. 7 und 8 weiterhin unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Schulträgers. In der Praxis ist die Wahrscheinlichkeit allerdings nicht gering, dass auf der Grundlage dieser Neuregelung politischer Druck zur Ausweitung des gemeinsamen Unterrichtes und zur Errichtung von integrativen Lerngruppen vor allem in der Sekundarstufe I ausgeübt werden wird. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Neuregelung keinen finanziellen Ausgleich des Schulträgers durch das Land fOr das notwendige Personal (Betreuungskräfte, Integrationshilfe) vorsieht. Dies hatte die Geschäftsstelle im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Schulgesetzes kritisiert. Der Landtag hat auf diese Kritik nicht reagiert und die Regelungen unverändert beschlossen. 3. Schulpflicht fOr Kinder von Asylbewerbern • (§ 34 Abs. 6) Das Gesetz statuiert eine Schulpflicht fOr Kinder von Asylbewerbern und Asylanten und alleinstehenden Kindern und Jugendlichen, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Darüber hinaus enthält § 34 Abs. 6 auch eine Schulpflicht fOr ausreisepflichtige Kinder und Jugendliche bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Diese Regelung tritt nach § 132 Abs. 2 bereits am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Nach Mitteilung des MSJK NRW wird das Schulgesetz spätestens Ende Februar 2005 im Gesetz- und Verordnungsblatt fOr das Land NRW bekannt gemacht. 4. Vorschulische Beratung und Förderung (§ 36) Inhaltlich ist die Regelung des § 36 Abs. 1 bereits durch das Schulrechtsänderungsgesetz 2003 eingeführt worden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat die Geschäftsstelle insbesondere die Regelung kritisiert, dass Kinder, die das 4. Lebensjahr vollendet haben, vom Schulträger gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen fOr Kinder und der Grundschulen zu einer Informationsveranstaltung eingeladen werden müssen. Denkbar wäre allenfalls, dass die Schulträger die Eltern zu einem Gespräch einladen, welches die Schulen selbstständig durchfUhren, um über die Möglichkeiten der Betreuung und Fördermöglichkeiten in den Schulen sowie einer vorzeitigen Einschulung zu informieren. Im Übrigen haben wir auf die Möglichkeit hingewiesen, Ober vorschulische Fördermöglichkeiten schriftlich zu informieren. Der Landtag hat jedoch erwartungsgemäß die Regelung beibehalten. • 5. Ausweitung des Alkohol- und Rauchverbots (§ 54 Abs. 5) In dem Schulgesetz wird der Gesundheitsschutz aufgewertet. Als besonderes Erziehungsziel nennt das Schulgesetz, dass Schülerinnen und SchOler lernen sollen, Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben (§ 2 Abs. 4 Nr. 7). Zugleich wird ein allgemeines - also nicht nur auf Schülerinnen und Schüler bezogenes - Alkolhol- und Rauchverbot gesetzlich eingeführt (vgl. § 54 Abs. 5). Nach dieser Regelung sind auf dem Schulgrundstück im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen der Verkauf, Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke sowie das Rauchen untersagt. Dies gill auch fOr Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstucks entsprechend. Die Regelung weitet damit die bislang in § 41 Abs. 2, 3 und 4 der Allgemeinen Schulordnung enthaltene Regelung auf alle Angehörige der Schule aus. Dass über etwaige Ausnahmen im Einzelfall die Schulkonferenz entscheiden kann, ist von der Presse teilweise kritisiert worden. Eindeutig geregelt worden ist, dass brandweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel in keinen Fall erlaubt sind (§ 54 Abs. 5 Satz 2). 6. SChulieitunglBesetzung von SchulleitersteIlen (§§ 59 ff.) Dem Schulgesetz liegt die Tendenz einer größeren Selbstständigkeit der einzelnen Schule zugrunde. Damit ändert sich auch die Rolle der Schulleitungen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter tragen künftig vor allem mehr Verantwortung in Fragen der Personalführung und Personalbewirtschaftung in der Schule (§ 59 Abs. 3 und 4). Sie treffen nach Mitteilung des MSJK NRW die Entscheidungen über die Verteilung der Anrechnungsstunden und von Sonderaufgaben (§ 59 Abs. 5) sowie Ober den Abschluss befristeter Verträge. Zudem kann das Ministerium den Schulleiterinnen und Schulleitern weitere dienstrechtliche Zuständigkeiten http://www.intem.nwstgb.deli ntranetlschnellbri efel2005/erlaeuterungen _zum _schulge. .. 09.02.2005 Erläuterungen zum Schulgesetz NRW Seite 4 von 6 übertragen (§ 57 Abs. 5). Im Schulgesetz ist neu aufgenommen worden, dass das Ministerium eine sog. Erweiterte Schulleitung zulassen kann (§ 60 Abs. 1 Satz 2) und dass einzelne Leitungsaufgaben nach Maßgabe eines von der Schulleitung aufzustellenden Geschäftsverteilungsplans auf Lehrerinnen und Lehrer übertragen werden können (§ 60 Abs. 3). In dem Geschäftsverteilunqsplan soll auch geregelt werden können, wer die Abwesenheitsvertretung fOr die Schulleitung übernimmt. Darüber hinaus soll der Schulleiter oder die Schulleiterin den jährlichen Schulhaushalt aufstellen und die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel bewirtschaften. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Schule Mittel zugewiesen werden. Die Entscheidung über den Schulhaushalt wird von der Schulkonferenz getroffen (§ 59 Abs. 7 Satz 2). Die Stärkunq der Position der Schulleitung ist grunds~tzlich zu begrüßen. Hiermit übernimmt das Land bereits jetzt schon einige Grundprinzipien aus dem Modellprojekt .selbstständlqe Schule', obwohl dieses Modellprojekt noch nicht abgelaufen ist. • Die bisherige Regelung des § 21 Abs. a des Schulverwaltungsgesetzes zur Besetzung der SchulleitersteIlen findet sich fast unverändert in § 61 wieder. Hinzugekommen ist allerdings gem. § 61 Abs. 1 Satz 3, dass auch Anregungen der Schulkonferenz angemessen zu würdigen sind. Im Rahmen der Stellungnahme zum Gesetzentwurf hatte die Gesch~ftsstelle das Mitbestimmungsrecht des Schulträgers bei der Besetzung von SchulleitersteIlen insgesamt kritisiert, weil es sich um ein leer laufendes Recht des schulträqers handelt, das anders ausgestaltet werden muss. Die Mitbestimmung des Schulträgers greift zumeist nur dann ein, wenn zwei Kandidaten gleichen Geschlechts schulfachlich exakt gleich bewertet worden sind. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Konstellation, die in der Praxis selten vorkommt. Wenn auf diese Kritik auch nicht unmittelbar der Landtag NRW reagiert hat, so hat das MSJK NRW in Gesprächen zumindest signalisiert, dass auf untergesetzlicher Basis die Möglichkeit geprüft werde, den Schulträqer in das Beurteilungsverfahren einzubeziehen. Dieser Ansatz ist aus der Sicht der Geschäftsstelle zu begrüßen. Über nähere Einzelheiten werden wir Sie rechtzeitig informieren. 7. Dependancen und Verbundschulen (§ 79 Abs. 2, § 83) Mit dem Schulgesetz werden die Möglichkeiten des Schulträgers erweitert. So kann nach § 79 Abs. 2 die Schulaufsichtsbehörde in begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass eine Schule auch an Teilstandorten zumutbarer Entfernung geführt wird, wenn dadurch kein zusätzlicher LehrersteIlenbedarf entsteht. Der Schulträger ist in diesem Fall verpfiichtet, die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der ordnunpsqernäße Unterricht nicht beeinträchtiqt wird. • in Darüber hinaus kann der Schulträger nach § 83 in der Sekundarstufe I Schulen zweier unterschiedlicher Schulforrnen organisatorisch zu einer Schule zusammenfassen. Der Unterricht soll teilweise in schulformübergreifenden Lerngruppen erteilt werden können. Allerdings müssen Hauptschulen und Realschulen, die miteinander verbunden werden, mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Umfasst ein Verbund auch eine Schule mit der Sekundarstufe II, müssen in der Regel mindestens fOnf Parallelklassen pro Jahrgang gefOhrt werden . Eine Schule im organisatorischen Verbund kann nach § 83 Abs. 3 auch durch die Erweiterung einer bestimmten Schule um einen oder mehrere Zweige errichtet werden. Diese Regelung ist noch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefOgt worden und soll den Schulträgern mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Schullandschaft vor dem Hintergrund des demographischen Wandels ermöglichen. Der Städte- und Gemeindebund hat sich seit Jahren für die Möglichkeit der Errichtung von Verbundschulen und Dependancen ausgesprochen. Daher sind die Regelungen der §§ 79 Abs. 2 und 83 zu begrüßen. 8. Mindestgröße von Schulen (§ 82) In § 82 Abs. 1 Satz 2 wird nunmehr gerege~, dass bei der Errichtung die Mindestgröße für Schulen fOr 5 Jahre gesichert sein muss, wobei 28 Schülerinnen und Schüler als eine Klasse gelten. In der Stellungnahme zum Gesetzentwurf hatte die Geschäftsstelle darauf hingewiesen, dass diese Regelung überflüssig sei. Im Rahmen einer anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung würden die Schulträger ohnehin feststellen, ob ein geordneter Schulbetrieb fOr einen längeren Zeitraum möglich ist. In Zeiten knapper Kassen dürfte kein Schulträqer eine Schule errichten wollen, deren Mindestgröße fOr einen Zeitraum von weniger als 5 Jahre gesichert ist. Trotz dieser Argumente hat der Gesetzgeber auf diese Regelung nicht verzichtet. Neben dem Mindestplanungszeitraum von 5 Jahren wird in § 82 Abs. 5 festgelegt, dass bei der Errichtung Gymnasien mindestens dreizügig gegliedert sein müssen (bislang zweizügig), jedoch als zweizOgige Schule fortgefOhrt werden können. Darüber hinaus wird fOr die gymnasiale Oberstufe eine Mindestzahl von 42 http://www.intern.nwstgb.deli ntranetlschnellbri efel200S/erlaeuterungen _ zum _schulge... 09.02.2005 Erläuterungen zum Schulgesetz NRW SchOlerinnen und SchOlern in der Jahrgangsstufe 9. Reform der Schulaufsicht Seite 5 von 6 11 festgelegt (§ 82 Abs. 7). (§§ 86 ff.) Die Struktur der Schulaufsichtsbehörden wird aus dem Schulveowaltungsgesetz grds. übernommen. Die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen und dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, die Schule fOr Kranke und die Schulen im organisatorischen Verbund werden der oberen Schulaufsicht zugeordnet (§ 88 Abs. 2 und 3). Im Schulgesetz ist allerdings bereits jetzt schon eine Reform der Schulaufsicht angelegt. Nach § 88 Abs. 5 nehmen die unteren Schulaufsichtsbehörden spätestens ab 1. Januar 2009 schulaufsichtliche Aufgaben für alle Schulformen wahr. Die Schulaufsicht erfolgt dann schulformObergreifend. Art und Umfang der den unteren Schulaufsichtsbehörden zu Obertragenden Aufgaben sollen rechtzeitig durch Gesetz geregelt werden. • In der weiteren Regelung des Abs. 5 ist eine Experimentierklausel enthalten. Danach werden zur Förderung der Qualität schulischer Arbeit und der Selbstständigkeit der Schulen die Ebenen der staatlichen Schulaufsicht kostenneutral unter Beachtung der Kcnnexität reduziert. Dazu wird das Ministerium schulaufsichtliche Aufgaben neu ordnen und in einer neuen Verantwortung zusammenfUhren. Zur Erprobung und schrittweisen Umsetzung dieser Vorgaben und Ziele erlässt das Ministerium eine Rechtsverordnung, die ermöglicht, dass Aufgaben der oberen Schulaufsicht durch die untere Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen werden . Mit diesen Regelungen beabsichtigt das Land offenbar, Erfahrungen aus dem Modellprojekt Selbstständige Schule bereits jetzt schon umzusetzen. Die Regelungen zur Reform der Schulaufsicht waren im Rahmen des Gesetzgetlungsverfahrens sehr umstritten. Letztendlich ist es bei dem Änderungsantrag der Regierungskoalition geblieben. Die Geschäftsstelle hatte sich fOr die Experimentierklausel, jedoch gegen die endgOltige Festlegung ab dem 1. Januar 2009 ausgesprochen. Im Rahmen einer Reform der Schulaufsicht bedürfen insbesondere die Qualität der Schulaufsicht und die Kosten einer Reform einer eingehenden Untersuchunq. Vor diesem Hintergrund sollten die Auswirkungen auf die Qualität der Schulaufsicht und die Kosten der Reform der Schulaufsicht im Rahmen der Experimentierklausel erst festgestellt, bevor endgOltige Festlegungen fUr das Jahr 2009 gemacht werden. 10. Regelung zur Finanzverteilung (§§ 92 ff.) Das Schulgesetz hält im Wesentlichen an der bisherigen Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Land und Schulträgern fest. Insbesondere bleibt es dabei, dass das Land die Personalkosten fOr die Lehrerinnen und Lehrer trägt, während die Kommunen die Obrigen Personal- und Sachkosten zu finanzieren haben (§ 92). • Mit dem Schulministerium NRW finden derzeit Gespräche zu einer eventuellen Neuregelung der FinanzvoT$chriften statt. Hierzu hat die Geschäftsstelle bekanntlich eine Umfrage durchgefOhrt, die derzeit noch ausgewertet wird. Ob auf der Grundlage der ausgewerteten Daten im Rahmen der weiteren Gespräche der kommunalen Spitzenverbände mit dem Schulministerium eine Änderung der Regelungen zur Finanzverteilung im Schulbereich erreicht werden kann, ist derzeit noch offen. Aufgrund des Änderungsantrages der Regierungskoalition zum Schulgesetz ist § 92 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes dahingehend geändert worden, dass die Kosten fOr die individuelle Betreuung und Begleitung einer SchUlerin oder eines SchOlers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, nicht zu den Schulkosten gehören. Hiermit reagierte das Land offenbar auf ein Urteil des OVG MOnster vom 9. Juni 2004 (Az.: 19 A 2962102), wonach es sich bei den Kosten für einen Integrationshelfer in der Grundschule um Schulkosten i.S.d. Schulfinanzgesetzes handele. Die neue Regelung soll nunmehr klarstellen, dass Aufwendungen fOr Integrationshelfer weder zu den vom Land noch zu den vom Schulträger aufzubringenden Schulkosten zählen, weil es ihnen als Pflichtaufgabe nicht obliegt, den Schulbesuch durch Assistenzpersonal erst zu ermöglichen. Damit folgt der Landtag NRW - anders als das OVG NRW - der Auffassung des Veowaltungsgerichtes Minden (Urteil vom 18. März 1998 - Az.: 3 K 4762197) und der Geschäftsstelle, welche auch in der Vergangenheit die Position vertreten haben, der Zuordnung der Personalausgaben fOr die Integrationshelfer zu den Schulkosten stehe entgegen, dass diese Kosten im Zusammenhang mit der Deckung eines - vom Schulbesuch unabhängigen - allgemeinen Lebensbedarfes entstOnden. Nach § 132 Abs. 2 tritt diese Regelung am Tag nach der VerkOndung des Schulgesetzes in Kraft. 11. GastschOlerpauschale http://wwwintern.nwstgb.de/intranetlschnellbriefe/2005/erlaeuterungen _zum _schulge... 09.02.2005 Erläuterungen zum Schulgesetz NRW Seite 6 von 6 In § 98 des Gesetzentwurfes zum Schulgesetz war noch eine Regelung zur GastschOlerpauschale enthaften. Danach konnten die Schulträger fUr die auswärtigen SchOlerinnen und Schüler eine Gastschulpauschale von entsprechenden anderen Schulträgern verlangen, in deren Gebiet die SchUlerinnen und SchUler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Regelung ist aufgrund eines Änderungsantrages der Regierungskoalition nicht mehr im Schulgesetz enthalten. In der BegrUndung zum Änderungsantrag wird ausgefUhrt, die GastschUierpauschale werde vom Städte- und Gemeindebund insbesondere aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Fragen des interkommunalen Finanzausgleichs müssten im systematischen Zusammenhang mit dem GFG geregelt werden, weil dort durch den Schüleransatz bereits dem Grunde nach schulbezogene Aufwendungen der Kommunen berücksichtigt wOrden. Die Gastschulpauschale würde das jetzige System des kommunalen Finanzausgleichs in Frage stellen, weil bei einem derart massiven Finanztransfer die Existenzberechtigung des Schüleransatzes kaum noch plausibel zu machen sei. • Die Geschäftsstelle hat gegenUber dem Landtag bereits darum geworben, dass mit der Streichung des § 98 des Schulgesetz-Entwurfes die Thematik nicht in Vergessenheit gerate. Eine ganze Reihe von Mitgliedskommunen des Städte- und Gemeindebundes wird nämlich durch die Besehulung eines hohen Anteils auswärtiger SchOlerinnen und SchOler auch unter Berücksichtigung des SchOleransatzes im GFG besonders belastet. Dies gilt insbesondere fOr die Aufbringung der notwendigen SchOlerfahrkosten. Daher ist eine entsprechende Bedarfszuweisung im kommunalen Finanzausgleich erforderlich. FUr eine Reform der schUlerbezogenen Elemente des GFG hatte sich auch das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes NRW in seiner 157. Sitzung am 23.06.2004 in DUsseldorf ausgesprochen . 12. Reform der Ersatzschulfinanzierung (§§ 105 ff.) An die Stelle der Bezeichnung .Privatschulen" tritt die in zahlreichen Schulgesetzen anderer Länder übliche Formulierung .Schulen in freier Trägerschaft" als Sammelbezeichnung fUr Ersatzschulen und Ergänzungsschulen (§§ 100 ff.). In den Regelungen wird die Gleichwertigkeit des privaten Schulwesens mit dem öffentlichen Schulwesens herausgestellt. Das wohl nur Experten verständliche Recht der Ersatzschulfinanzierung (§§ 105 ff.) wird sowohl fOr Ersatzschufträger als auch fUr die Schulaufsicht reformiert. Das relativ komplizierte und verwaltungsaufwändige Defizitdeckungsverfahren wird im Sinne einer stärkeren Pauschalierung insbesondere im Sachkostenbereich reformiert. Diese neuen finanzrechtlichen 13. Übergangsregelung • Regelungen sollen zum 1. Januar 2006 in Kraft treten (vgl. § 133 Abs. 1). zu den Befreiungstatbeständen (§ 133 Abs. 9) Aufgrund des Änderungsantrages der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90IDie GrUnen ist § 132 Abs. 9 ins Schulgesetz eingefügt worden. Hiermit soll inhaltlich erreicht werden, dass die Befreiungstatbestände nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz und § 7 Abs. 1 letzter Satz Schulfinanzgesetz bis zum 31.07.2006 fUr die bisherigen Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und fOr die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Abschnitt 2 des SGB II fortgelten. Die Geschäftsstelle hatte gegenüber dem Landtag mehrfach auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Übergangsregelung bis zum 31.07.2006 hingewiesen. Eine Übergangsregelung sei allenfalls bis zum 31.07.2005, also bis zum Ende des laufenden Schuljahres, verfassungsrechtlich verlretbar. Eine darüber hinausgehende Übergangsregelung bis zum 31.07.2006 verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Mit einer Übergangsregelung bis zum 31.07.2006 wOrde eine Ungleichbehandlung von ehemaligen Sozialhilfeempfängern und ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängern erfolgen, die allenfalls noch fUr das laufende Schuljahr gerechtfertigt sei. Ein Differenzierungskriterium fOr eine unterschiedliche Behandlung beider Personenkreise für das Schuljahr 2005/06 sei nicht erkennbar. Mit freundlichen GrUßen ( Dr. Bernd JOrgen Schneider) - Der HauptgeschäftsfUhrer Diesen Schnellbrief und weitere tagesakluelle Infannationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die Zugangsdaten hierfOr erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune. http://www.intern.nwstgb.deli ntranetlschnellbriefel2005/erl aeuterungen _zum _schul ge... 09.02.2005