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Mitteilungsvorlage (Ausgleich gem. § 21 d Kibiz bei Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte in einem anderen Jugendamtsbezirk - Stadt Köln)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
87 kB
Datum
19.11.2015
Erstellt
09.11.15, 14:16
Aktualisiert
09.11.15, 14:16
Mitteilungsvorlage (Ausgleich gem. § 21 d Kibiz bei Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte in einem anderen Jugendamtsbezirk
- Stadt Köln)

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Vorlage Nr.: 449/2015 Erstellt am: 27.10.2015 Aktenzeichen: Mitteilungsvorlage Gremium TOP Jugendhilfeausschuss 4 ö. Sitzung X nö. Sitzung Termin 19.11.2015 Betreff Ausgleich gem. § 21 d Kibiz bei Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte in einem anderen Jugendamtsbezirk - Stadt Köln Veranlasser/in / Antragsteller/in Mitteilung Im Rahmen der zweiten Stufe zur Revision des Kinderbildungsgesetztes – Kibiz – ist in § 21 d KiBiz die Möglichkeit eines interkommunalen Ausgleichs eingeführt worden. Danach kann, sofern Kinder in einer Kindertageseinrichtung außerhalb des Jugendamtsbezirks betreut werden, das Jugendamt der aufnehmenden Kommune einen Kostenausgleich i. H. v. 40 % der Kindpauschale vom Jugendamt des Wohnortes des Kindes verlangen. Innerhalb des Rhein-Erft-Kreises wurde sich dahingehend vereinbart, von dieser seit 01.08.2014 bestehenden Möglichkeit, keinen Gebrauch zu machen. Nunmehr macht die Stadt Köln seit dem 01.08.2015 von dieser Möglichkeit Gebrauch; ausweislich der vorgelegten Aufstellung besuchen zur Zeit – Stand 26.10.2015 – insgesamt 52 Kinder aus dem Stadtgebiet Pulheim eine Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet Köln. Der finanzielle Ausgleich an die Stadt Köln bemisst sich anhand der Kindpauschale; diese ist abhängig vom Betreuungsumfang und der Gruppenform, in der das Kind betreut wird. Wenngleich die konkreten Kindpauschalen für die in Köln betreuten Kinder bislang von dort noch nicht übermittelt wurden, wurde verwaltungsseitig basierend auf den vorliegenden Daten der Stadt Köln – ein Großteil der Kinder ist unter drei Jahren, so dass von einer Betreuung in der Gruppenform I und/ oder II ausgegangen werden kann – eine erste überschlägliche Berechnung erstellt. Danach wird sich der zu zahlende Erstattungsbetrag im `worst-case´ auf rd. 180 T€ belaufen; demgegenüber stehen, da in diesen Fällen das Jugendamt des Wohnsitzes – Pulheim – berechtigt ist, die Elternbeiträge für den Besuch der Kindertagesstätte nach Satzung zu erheben, kalkulierte Einnahmen i. H. v. 45 T€. Auch hat die Verwaltung zwischenzeitlich ggü. der Stadt Köln einen interkommunalen Ausgleich für 10 Kinder die aus dem Stadtgebiet Köln eine Einrichtung in Pulheim besuchen, geltend gemacht. Rein informativ weist die Verwaltung darauf hin, dass diese 10 Kinder zunächst in Pulheim gewohnt und während des Kindergartenaufenthalts in das Stadtgebiet Köln verzogen sind; nicht zuletzt aus pädagogischen Gesichtspunkten wurde diesen Kindern die Möglichkeit eingeräumt, ihre Kindergartenzeit im Stadtgebiet Pulheim zu beenden. Für diese Kinder ist von einer Haushaltsentlastung i. H. v. rd. 20.000 € auszugehen. Die Kosten für den interkommunalen Ausgleich mit der Stadt Köln werden entsprechend v. g. Ausführungen im `worstcase´ mit rd. 114.000 € für das Kindergartenjahr 2015/ 16 geschätzt; dieser Betrag kann aus heutiger Sicht aus dem Budget 400.161 (Förderung von Kindern in Tagesbetreuung) finanziert werden.