Daten
Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
25.08.2015
Erstellt
15.06.15, 13:17
Aktualisiert
15.06.15, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
147/2015
Erstellt am:
09.04.2015
Aktenzeichen:
IV/60/66.12.02
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
24.06.2015
Rat
X
25.08.2015
Betreff
Widmung eines Abschnitts der Straße "Zum Geyener Kreuz" in Stommeln
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 147/2015 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Widmung der nachfolgend
aufgeführten Straße im gekennzeichneten Bereich gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes vom 23. September
1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen:
Zum Geyener Kreuz (Abschnitt „Im Schildchen“ bis „Bröhlsgasse“)
Gemarkung Stommeln
Gemarkung Stommeln
Flur 8
Flur 41
Flurstücke 224, 860
Flurstück 452
In der Anlage sind diese Flurstücke schraffiert dargestellt.
Die genannte Straße wird im gekennzeichneten Bereich als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine Nutzungsart
im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet.
Erläuterungen
Die Straße „Zum Geyener Kreuz“ im Abschnitt von „Im Schildchen“ bis zur Straße „Kölner Weg“ wurde bereits im Jahr
2000 gewidmet. Eine Widmung des o. g. Bereichs erfolgte bis heute nicht.
Die Straße „Zum Geyener Kreuz“ wird im o.g. Bereich nicht durch einen Bebauungsplan erfasst, so dass es sich um
einen unbeplanten Bereich handelt.
Die genannten Flurstücke sind als öffentliche Verkehrsflächen ausgebaut und befinden sich im städtischen Eigentum.
Die Flurstücke wurden bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Aufgrund dieser faktisch seit Jahrzehnten bestehenden Überlassung liegen die Widmungsvoraussetzungen vor. Die Widmung tritt frühestens mit der nach § 6 Abs. 1
StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.