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Beschlussvorlage (Widmung eines Abschnitts der Straße "Zum Geyener Kreuz" in Stommeln)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
25.08.2015
Erstellt
15.06.15, 13:17
Aktualisiert
15.06.15, 13:17
Beschlussvorlage (Widmung eines Abschnitts der Straße "Zum Geyener Kreuz" in Stommeln) Beschlussvorlage (Widmung eines Abschnitts der Straße "Zum Geyener Kreuz" in Stommeln)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 147/2015 Erstellt am: 09.04.2015 Aktenzeichen: IV/60/66.12.02 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 24.06.2015 Rat X 25.08.2015 Betreff Widmung eines Abschnitts der Straße "Zum Geyener Kreuz" in Stommeln Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 147/2015 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Widmung der nachfolgend aufgeführten Straße im gekennzeichneten Bereich gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen: Zum Geyener Kreuz (Abschnitt „Im Schildchen“ bis „Bröhlsgasse“) Gemarkung Stommeln Gemarkung Stommeln Flur 8 Flur 41 Flurstücke 224, 860 Flurstück 452 In der Anlage sind diese Flurstücke schraffiert dargestellt. Die genannte Straße wird im gekennzeichneten Bereich als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine Nutzungsart im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Erläuterungen Die Straße „Zum Geyener Kreuz“ im Abschnitt von „Im Schildchen“ bis zur Straße „Kölner Weg“ wurde bereits im Jahr 2000 gewidmet. Eine Widmung des o. g. Bereichs erfolgte bis heute nicht. Die Straße „Zum Geyener Kreuz“ wird im o.g. Bereich nicht durch einen Bebauungsplan erfasst, so dass es sich um einen unbeplanten Bereich handelt. Die genannten Flurstücke sind als öffentliche Verkehrsflächen ausgebaut und befinden sich im städtischen Eigentum. Die Flurstücke wurden bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Aufgrund dieser faktisch seit Jahrzehnten bestehenden Überlassung liegen die Widmungsvoraussetzungen vor. Die Widmung tritt frühestens mit der nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.