Daten
Kommune
Pulheim
Größe
134 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
18.06.15, 20:47
Aktualisiert
18.06.15, 20:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
242/2015
Erstellt am:
02.06.2015
Aktenzeichen:
II 510
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
23.06.2015
Betreff
6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die
Offene Ganztagsgrundschule sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom
20.06.2006 und Erstattung von Elternbeiträgen und Entgelten für die Mittagsverpflegung
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
X ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
Z. Zt. nicht ermittelbar €
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
X ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Die Finanzierung der Rückerstattungen (Elternbeiträge und Entgelt für die Mittagsverpflegung) erfolgt aus den durch
die Bestreikung der städtischen Kindertagesstätten eingesparten Personalaufwendungen.
Vorlage Nr.: 242/2015 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1. Der Rat verzichtet auf eine Vorberatung im JHA/ HFA und beschließt die als Anlage 1 beigefügte 6. Änderung der
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offene Ganztagsgrundschule sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006.
2. Der Rat beschließt die Rückerstattung des Entgelts für die Mittagsverpflegung bereits ab dem ersten Streiktag, sofern kein Notgruppenprogramm in der bestreikten Kindertagestätte oder einer anderen Einrichtung angeboten werden kann.
Erläuterungen
Im Jahr 2015 werden verschiedene städtische Kindertagesstätten, teilweise nunmehr bereits in der vierten Woche, bestreikt. In Folge der – bedingt durch die langandauernden Streiks – erheblichen Problemstellungen betreffend die Betreuung ihrer Kinder haben sich zahlreiche Eltern an die Verwaltung gewandt; beantragt/ gefordert wurde die Unterstützung alternativer Betreuungsangebote – Stichwort `Eigenbetreuung´ durch Eltern in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtungen -, wie auch die Rückerstattung der Elternbeiträge und Entgelte für die Mittagsverpflegung für die Dauer
der Streikmaßnahmen.
Die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen werden auf der Grundlage des § 90 Abs. 1
Satz 1 Ziffer 3 SGB VIII und des § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KiBiz NRW in Verbindung mit der Elternbeitragssatzung der Stadt Pulheim erhoben. Danach sind Elternbeiträge nicht als direkte Bezahlung einer Betreuungsleistung zu
werten; vielmehr handelt es sich lediglich um einen anteiligen Zuschuss zu den Jahresbetriebskosten für einen Platz in
einer Kindertagesstätte. In diesem Zusammenhang verweist die Verwaltung auf die Finanzierungssystematik des Kinderbildungsgesetzes, hier insbesondere auf die §§ 19 ff.; danach liegt der über Elternbeiträge finanzierte Anteil bei rd.
19 %. Der kommunale Anteil liegt – in Abhängigkeit des Trägers – zwischen 42,5 % und 51,0 %.
Da die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offene Ganztagsgrundschule sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006 derzeit keine
Möglichkeit der Rückerstattung von Elternbeiträgen – beispielsweise für den Fall eines Streiks vorsieht – wäre, sofern
der Rat eine Rückerstattung beabsichtigt, eine Änderung der v. g. Satzung erforderlich.
Eine Rückerstattung der Elternbeiträge stellt, wie zuvor ausgeführt, eine freiwillige Leistung der Verwaltung dar; um den
hiermit einhergehenden, nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand so gering als möglich zu halten, regt die Verwaltung
an, von dieser Möglichkeit nur in begründeten Ausnahmefällen, beispielsweise mehrwöchige Streikmaßnahme, Gebrauch zu machen. Insofern schlägt die Verwaltung vor, nachfolgende Regelung in § 6 der Satzung über die Erhebung
von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offene Ganztagsgrundschule sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim, aufzunehmen:
Die hierzu erforderlichen Änderungen in der Satzung sind entsprechend `fett´ hinterlegt.
Vorlage Nr.: 242/2015 . Seite 3 / 3
Aktuell
Neu
§ 6 Vereinbarung von Betreuungsstunden in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
1. unverändert
2. Der Beitrag wird unabhängig von der tatsächlichen
Inanspruchnahme erhoben.
§ 6 Vereinbarung von Betreuungsstunden in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
1. unverändert
2. Der Beitrag wird unabhängig von der tatsächlichen
Inanspruchnahme erhoben. Für den Fall eines ordentlichen Streiks bei den städtischen Kindertageseinrichtungen erfolgt die anteilige Rückerstattung des Elternbeitrags ab dem ersten vollständigen Streiktag.
Das gilt nicht, wenn ein Notgruppenprogramm in der
bestreikten Kindertagesstätte oder einer anderen
Einrichtung angeboten werden kann.
3. unverändert
4. unverändert
3. unverändert
4. unverändert
Die Entgelte für die Mittagsverpflegung werden seit dem 01.01.2014 zentral erhoben; Grundlage bildet § 2 Ziffer 3 der
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offene Ganztagsgrundschule sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006 in Verbindung mit der
Richtlinie für die zentrale Erhebung des Essensgeldes in den städtischen Kindertagesstätten. Hier stellt sich die Situation insofern anders dar, als dass hier Leistung gegen Gegenleistung in einem deutlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen.
Vor dem Hintergrund, dass die Deckungsquote zwischen 50 und 100 % der tatsächlich anfallenden Kosten liegt, bejaht
der Städte- und Gemeindebund NRW den Rückforderungsanspruch der Eltern. Entsprechend empfiehlt die Verwaltung
dem Rat, bereits ab dem 1. Streiktag das Entgelt für die Mittagsverpflegung zu erstatten, sofern kein Notgruppenprogramm in der bestreikten Kindertagestätte oder einer anderen Einrichtung angeboten werden kann.