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Beschlussvorlage (Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB - Bereich: Ortskern Pulheim (Venloer Str. zwischen Farehamstr. und Auf dem Driesch) )

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
129 kB
Datum
25.08.2015
Erstellt
09.03.15, 18:38
Aktualisiert
13.08.15, 18:34
Beschlussvorlage (Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB
- Bereich: Ortskern Pulheim (Venloer Str. zwischen Farehamstr. und Auf dem Driesch) ) Beschlussvorlage (Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB
- Bereich: Ortskern Pulheim (Venloer Str. zwischen Farehamstr. und Auf dem Driesch) )

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 110/2015 Erstellt am: 05.03.2015 Aktenzeichen: IV/61-ro/wo Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Planungsausschuss 10 X 18.03.2015 Rat 14 X 24.03.2015 X 25.08.2015 Rat nö. Sitzung Termin Betreff Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB - Bereich: Ortskern Pulheim (Venloer Str. zwischen Farehamstr. und Auf dem Driesch) Veranlasser/in / Antragsteller/in Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 110/2015 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, den Erlass der als ANLAGE 1 beigefügten Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu beschließen. / Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der als ANLAGE 1 beigefügten Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Erläuterungen In den Vorlagen 253/2013 und 329/2013 hat die Verwaltung bereits die Grenzen und Möglichkeiten des Erlasses von Vorkaufsrechtssatzungen dargelegt. Die Stadt kann grundsätzlich gemäß § 25 (1) Nr. 2 BauGB dort Vorkaufsrechtssatzungen erlassen, wo sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Für den Bereich entlang der Venloer Straße zwischen Farehamstraße, und der Fußgängerzone Auf dem Driesch, könnten derartige städtebauliche Maßnahmen kurz- oder mittelfristig geraten sein. Der Leerstand des Kaufringes hat die besondere Bedeutung dieses Bereiches für die Funktion des Pulheimer Zentrums verdeutlicht, da der Kaufring eine der Ankerflächen darstellt, welche die Funktionsfähigkeit der City bestimmen. Mit dem Kauf des Kaufring-Gebäudes durch einen Investor ist eine Revitalisierung dieser Ankerfläche in greifbare Nähe gerückt. Gleichzeitig ist festzustellen, dass der angrenzende Bereich entlang der Venloer Straße – zur zentralen Lauflage zählend – insbesondere an den städtebaulich bedeutsamen Ecksituationen einen baulichen Bestand und teilweise Nutzungen aufweist, die der sinnvollen Weiterentwicklung im Sinne der Zentrenstärkung entgegen stehen und planungsrechtlich wie auch baulich einer Überarbeitung bedürfen. Inwieweit einzelne Grundstücke dazu beitragen können, beispielsweise einen Rundlauf per Passage durch das Grundstück des Kaufringes mit Anschluss an die Venloer Straße und die Farehamstraße zu schaffen oder über eine Zusammenlegung der Schaffung gesuchter Handelsflächen in mittlerer Größenordnung dienlich sein können, wird geprüft. Dem gesamten Bereich. kommt in zentraler Citylage eine besondere Bedeutung zu. Daher empfiehlt es sich, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht an den fraglichen Grundstücken zu begründen. Die Verwaltung schlägt vor, eine Satzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu erlassen. Mit ihr kann die Gemeinde schon vor Rechtskraft eines verbindlichen Bauleitplans Flächen bezeichnen, an denen ihr – im Gegensatz zum allgemeinen, kraft Gesetzes, d.h. gemäß § 24 BauGB bestehenden Vorkaufsrecht – ein „besonderes Vorkaufsrecht“ an bebauten und unbebauten Grundstücken zusteht. Der Entwurf der Satzung ist als ANLAGE 1 beigefügt. Zu ihr als Satzungsbestandteil gehört die Karte, welche das Gebiet, in dem der Stadt ein Vorkaufsrecht zustehen soll, exakt umgrenzt. Die Grenzziehung erfolgte mit Blick auf den Bereich, für den die Stadt Maßnahmen in Betracht zieht. Inwieweit auch für weitere Bereiche der Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung als erforderlich erachtet wird, muss erst noch innerhalb der Verwaltung diskutiert werden; dies steht auch im Zusammenhang mit der Fortentwicklung der Rahmenplanung (siehe Vorlage 204/2014). Kosten entstehen durch die Satzung zunächst nicht. Soweit jedoch ein Beschluss der Ratsgremien zur Ausübung des Vorkaufsrechts gefasst würde, wären die erforderlichen Mittel zu diesem Zeitpunkt bereit zu stellen.