Daten
Kommune
Pulheim
Größe
129 kB
Datum
25.08.2015
Erstellt
09.03.15, 18:38
Aktualisiert
13.08.15, 18:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
110/2015
Erstellt am:
05.03.2015
Aktenzeichen:
IV/61-ro/wo
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Planungsausschuss
10
X
18.03.2015
Rat
14
X
24.03.2015
X
25.08.2015
Rat
nö. Sitzung
Termin
Betreff
Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB
- Bereich: Ortskern Pulheim (Venloer Str. zwischen Farehamstr. und Auf dem Driesch)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 110/2015 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, den Erlass der als ANLAGE 1 beigefügten Satzung über
ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu beschließen. / Der Rat der Stadt Pulheim beschließt
den Erlass der als ANLAGE 1 beigefügten Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
Erläuterungen
In den Vorlagen 253/2013 und 329/2013 hat die Verwaltung bereits die Grenzen und Möglichkeiten des Erlasses von
Vorkaufsrechtssatzungen dargelegt. Die Stadt kann grundsätzlich gemäß § 25 (1) Nr. 2 BauGB dort Vorkaufsrechtssatzungen erlassen, wo sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht.
Für den Bereich entlang der Venloer Straße zwischen Farehamstraße, und der Fußgängerzone Auf dem Driesch, könnten derartige städtebauliche Maßnahmen kurz- oder mittelfristig geraten sein. Der Leerstand des Kaufringes hat die
besondere Bedeutung dieses Bereiches für die Funktion des Pulheimer Zentrums verdeutlicht, da der Kaufring eine der
Ankerflächen darstellt, welche die Funktionsfähigkeit der City bestimmen. Mit dem Kauf des Kaufring-Gebäudes durch
einen Investor ist eine Revitalisierung dieser Ankerfläche in greifbare Nähe gerückt. Gleichzeitig ist festzustellen, dass
der angrenzende Bereich entlang der Venloer Straße – zur zentralen Lauflage zählend – insbesondere an den städtebaulich bedeutsamen Ecksituationen einen baulichen Bestand und teilweise Nutzungen aufweist, die der sinnvollen
Weiterentwicklung im Sinne der Zentrenstärkung entgegen stehen und planungsrechtlich wie auch baulich einer Überarbeitung bedürfen. Inwieweit einzelne Grundstücke dazu beitragen können, beispielsweise einen Rundlauf per Passage
durch das Grundstück des Kaufringes mit Anschluss an die Venloer Straße und die Farehamstraße zu schaffen oder
über eine Zusammenlegung der Schaffung gesuchter Handelsflächen in mittlerer Größenordnung dienlich sein können,
wird geprüft. Dem gesamten Bereich. kommt in zentraler Citylage eine besondere Bedeutung zu.
Daher empfiehlt es sich, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht an den fraglichen Grundstücken zu begründen. Die Verwaltung schlägt vor, eine Satzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu erlassen. Mit ihr kann die Gemeinde schon vor Rechtskraft eines verbindlichen Bauleitplans Flächen bezeichnen, an denen
ihr – im Gegensatz zum allgemeinen, kraft Gesetzes, d.h. gemäß § 24 BauGB bestehenden Vorkaufsrecht – ein „besonderes Vorkaufsrecht“ an bebauten und unbebauten Grundstücken zusteht.
Der Entwurf der Satzung ist als ANLAGE 1 beigefügt. Zu ihr als Satzungsbestandteil gehört die Karte, welche das Gebiet, in dem der Stadt ein Vorkaufsrecht zustehen soll, exakt umgrenzt. Die Grenzziehung erfolgte mit Blick auf den
Bereich, für den die Stadt Maßnahmen in Betracht zieht.
Inwieweit auch für weitere Bereiche der Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung als erforderlich erachtet wird, muss erst
noch innerhalb der Verwaltung diskutiert werden; dies steht auch im Zusammenhang mit der Fortentwicklung der Rahmenplanung (siehe Vorlage 204/2014). Kosten entstehen durch die Satzung zunächst nicht. Soweit jedoch ein Beschluss der Ratsgremien zur Ausübung des Vorkaufsrechts gefasst würde, wären die erforderlichen Mittel zu diesem
Zeitpunkt bereit zu stellen.