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Beschlussvorlage (Anlage 2 Beschlussvorlage Rhein Erft Kreis Widerspruch Landschaftschutz)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
50 kB
Datum
25.08.2015
Erstellt
17.08.15, 18:34
Aktualisiert
17.08.15, 18:34
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Inhalt der Datei

Rhein-Erft-Kreis Beschlussvorlage Der Landrat - öffentlich Drucksache 201/2015 Aktenzeichen: 70 federführendes Amt: 70 Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Antragsteller: Stadt Pulheim Beratungsfolge Kreistag Termin Bemerkungen 25.06.2015 Landschaftsplan 7 "Rommerskirchener Lößplatte" Rücknahme des Widerspruchs gem. § 29 Abs.4 LG NRW gegen eine im Landschaftsschutz liegende Teilfläche der Teilbereichsänderung 17.9 "Pulheim Süd" des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Pulheim Beschlussvorschlag: Der Widerspruch gem. § 29 Abs. 4 LG NRW gegen die geplante Teiländerung 17.9 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim wird zurückgenommen. Sachdarstellung: Die Stadt Pulheim betreibt die Teilbereichsänderung 17.9 Pulheim „Pulheim Süd“ des Flächennutzungsplanes, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung und Sicherung der Flächen zur Wohnsiedlungserweiterung einzuleiten. Für die zukünftige Wohnbebauung sollen ca. 2 ha des im Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lößplatte“ festgesetzten Landschaftsschutzgebietes „Geyener-Pulheimer Bach“ in Anspruch genommen werden. Angestrebt ist die Inanspruchnahme von landwirtschaftlicher Fläche in der Größenordnung von ca. 19,6 ha für die Darstellung von Wohnbaulandfläche sowie von ca. 4,9 ha für Grünflächen (Ortsrandeingrünung, Ausgleich etc.), da laut Untersuchung „Pulheim – Demografischer Wandel und Stadtentwicklung“ vom Büro Planquadrat aus Dortmund auch im nächsten Jahrzehnt noch ein relevanter Neubaubedarf besteht. Der errechnete Wohnflächenbedarf für die Stadt Pulheim für die nächsten 15 Jahre ist von ca. 60 ha als untere Grenze und ca. 130 ha als obere Bedarfsgrenze über Maßnahmen der Nachverdichtung im Innenbereich gerade des Zentralortes nur in geringem Maße zu decken. Die größte Nachfragegruppe für Baulandgrundstücke rekrutiert sich aus jungen Familien oder jungen Paaren in der Familiengründungsphase, die oftmals aus Köln zuziehen und Pulheim als Wunschstandort zum Aufwachsen ihrer Kinder nennen (gute schulische Versorgung und optimale Verkehrsanbindung). Für die vorgesehene Siedlungserweiterung im Süden von Pulheim sollen Teile des im Landschaftsplan Nr. 7 „Rommerskirchener Lößplatte“ festgesetzten Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 GeyenerPulheimer Bach (Talverlauf zwischen Geyen und Pulheim und vernetzende Gehölzstruktur an der K 9) in Anspruch genommen werden. Das Gebiet wird unter anderem zur Erhaltung des prägenden Talverlaufs mit Kaltluftfunktion sowie der vernetzenden Gehölzstruktur an der Straße und zur Aufwertung des Tales und Gewässerverlaufs geschützt. Der Landschaftsbeirat hat in seiner Sitzung am 16.06.2015 mit 6 Ja - zu 6 Nein - Stimmen bei 3 Enthaltungen der von der Verwaltung beabsichtigten Rücknahme des Landschaftsschutzes nicht zugestimmt. Notwendigkeit der Dringlichkeit Für die Stadt Pulheim besteht ein dringender zeitlicher Handlungsbedarf, da mit der beabsichtigten städtebaulichen Planung wesentlich zur zeitnahen Bereitstellung neuer Wohnbauflächen beigetragen werden kann. Die Planungen der Stadt Pulheim sind bereits so weit fortgeschritten, dass bei einem Bescheid des Kreises erst nach der Sommerpause eine Beschlussfassung in der nächsten Ratssitzung der Stadt Pulheim am 25.08.2015 nicht möglich wäre. Die weitere Entwicklung und Verwertbarkeit des für die Stadt PU sehr wichtigen Baugebietes würde sich dadurch zu sehr verzögern. Lösung In der Abwägung der städtebaulichen Belange mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege wird es von Seiten der unteren Landschaftsbehörde unter Berücksichtigung des Verbots, Veränderungen an der Geländemorphologie zum Pulheimer Bachtal hin vorzunehmen, für vertretbar gehalten, Teile des Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 in Anspruch zu nehmen. Die ursprünglich näher an den Pulheimer Bach heranreichenden Siedlungsflächen sind in der nach Absprache zwischen der Stadt Pulheim und dem Rhein-Erft-Kreis erneut vorgelegten Planung unter der Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse etwas zurück genommen worden. Mit der vorgesehenen Darstellung eines Teils des Geltungsbereichs der FNP-Änderung als „Grünfläche“ können die erforderlichen Ausgleichsflächen für die durch die Bauleitplanung verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft bereitgestellt werden. Der Abschluss zur Landschaft ist als Siedlungsraumkante mit hochwertigen Grünstrukturen als überleitendes Element vorgesehen. Der Rhein-Erft-Kreis hat in seiner Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan (LEP) -Entwurf vom 25.06.2013 darauf hingewiesen, dass neben Natur- und Freiraumnutzung sowie landwirtschaftlicher Nutzung auch bedarfsgerechte Siedlungsentwicklungen in Teilräumen nicht auszuschließen sind, so dass in Regionen wie dem Rheinland, die sich dynamisch entwickeln und in denen keine Brachflächen in großem Umfang verfügbar sind, eine wirtschaftliche Entwicklung weiterhin möglich ist. Es wird deshalb vorgeschlagen, den Widerspruch gegen eine Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebietes gem. § 29 (4) LG NW zurück zu nehmen. Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft Keine Bergheim, den 22.06.2015 Michael Kreuzberg Landrat Beschlussvorlage 201/2015 Seite 2