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Beschlussvorlage (Jahresabschluss 2013 Verwendung des Jahresergebnisses)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
117 kB
Datum
25.08.2015
Erstellt
17.08.15, 18:34
Aktualisiert
17.08.15, 18:34
Beschlussvorlage (Jahresabschluss 2013
Verwendung des Jahresergebnisses) Beschlussvorlage (Jahresabschluss 2013
Verwendung des Jahresergebnisses)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 271/2015 Erstellt am: 08.07.2015 Aktenzeichen: III/20/200 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Rat X nö. Sitzung Termin 25.08.2015 Betreff Jahresabschluss 2013 Verwendung des Jahresergebnisses Veranlasser/in / Antragsteller/in Frau Löbbert Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 271/2015 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Rat beschließt, den Jahresüberschuss des Haushaltsjahres 2013 gemäß § 96 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) der Ausgleichsrücklage in Höhe von 1.260.873,23 € vollständig zuzuführen. Erläuterungen Dem Rechnungsprüfungsausschuss wurde der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 vorgelegt. Nach § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss fest und entlastet den Bürgermeister. Neben der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses entscheidet der Rat gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW zugleich über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Der Jahresüberschuss des Haushaltsjahres 2013 in Höhe von 1.260.873,23 € soll vollständig der Ausgleichsrücklage zugeführt werden und dem Ausgleich von Defiziten späterer Haushaltsjahre dienen.