Daten
Kommune
Pulheim
Größe
140 kB
Datum
10.11.2015
Erstellt
08.09.15, 09:36
Aktualisiert
08.09.15, 09:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
264/2015
Erstellt am:
19.06.2015
Aktenzeichen:
IV/60/66.12.02
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
16.09.2015
Rat
X
10.11.2015
Betreff
Widmung von Teilflächen der Straße „Zum Ommelstal“ sowie von Fußwegen in Stommeln (Bebauungsplan
Nr. 11)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 264/2015 . Seite 2 / 4
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Widmung der nachfolgend aufgeführten Flurstücke im bezeichneten Abschnitt gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 in
der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu beschließen:
Gemarkung Stommeln
1.
2.
3.
4.
5.
Flur 8, Flurstück
Flur 32, Flurstück
Flur 32, Flurstück
Flur 32, Flurstück
Flur 32, Flurstück
1007
320
287
293
292
(Fußweg von „Im Blumersfeld“ bis „Zum Geyener Kreuz“)
(Fußweg von „Zum Ommelstal“ bis „Zum Geyener Kreuz“)
(Zum Ommelstal)
(Zum Ommelstal)
(Fußweg)
Zu 1.:
Der in Anlage 1 mit dem Buchstaben B gekennzeichnete Teilbereich des Flurstücks 1007 wird als Gemeindestraße
(Fußgängerbereich) mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet.
Zu 2.:
Der in Anlage 2 mit dem Buchstaben C gekennzeichnete Teilbereich des Flurstücks 320 wird als Gemeindestraße /
verkehrsberuhigter Bereich ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in
Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet.
Der in Anlage 2 mit dem Buchstaben B gekennzeichnete Teilbereich wird als Gemeindestraße (Fußgängerbereich) mit
der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2
StrWG NRW gewidmet.
Zu 3.:
Der in Anlage 3 mit dem Buchstaben B gekennzeichnete Teilbereich des Flurstücks 287 wird als Gemeindestraße /
verkehrsberuhigter Bereich ohne Beschränkung auf eine Nutzungsart im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung
mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet.
Der in Anlage 3 mit dem Buchstaben A gekennzeichnete Teilbereich wird als Gemeindestraße (Fußgängerbereich) mit
der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2
StrWG NRW gewidmet.
Zu 4. :
Das in Anlage 3 schraffiert gekennzeichnete Flurstück 293 wird als Gemeindestraße / verkehrsberuhigter Bereich ohne
Beschränkung auf eine Nutzungsart im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW
gewidmet.
Zu 5.:
Das in Anlage 3 gepunktet gekennzeichnete Flurstück 292 wird als Gemeindestraße (Fußgängerbereich) mit Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW
gewidmet.
Vorlage Nr.: 264/2015 . Seite 3 / 4
Erläuterungen
Zu 1.:
Der mit dem Buchstaben A gekennzeichnete Teilbereich des Flurstücks 1007 ist bereits entsprechend dem Bebauungsplan 11 Nr. 1308 Stommeln am 8.2.2000 als Gemeindestraße (Anliegerstraße) ohne Beschränkung auf eine bestimmte
Nutzungsart gewidmet worden.
Für den mit dem Buchstaben B gekennzeichneten Teilbereich des o. g. Flurstücks, der die fußläufige Verbindung zur
Erschließungsanlage Im Blumersfeld darstellt, sieht der BP 11 Stommeln eine Festsetzung als „Fußgängerbereich /
Fußweg“ vor.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.1974 muss die straßenrechtliche Widmungsverfügung die
Festsetzungen eines Bebauungsplans beachten, der als Satzung verbindlich ist. Wird darin beispielsweise eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich festgesetzt, darf die Widmung nur als Fußweg verfügt
werden.
Zu 2.:
Der mit dem Buchstaben A gekennzeichnete Teilbereich des Flurstücks 320 ist bereits entsprechend dem BP 11 Nr.
1308 Stommeln am 8.2.2000 als Gemeindestraße (Anliegerstraße) ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart
gewidmet worden.
Für den mit dem Buchstaben B gekennzeichneten Teilbereich sieht der BP 11 Stommeln eine Festsetzung als „Fußgängerbereich/Fußweg“ vor.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.1974 muss die straßenrechtliche Widmungsverfügung die
Festsetzungen eines Bebauungsplans beachten, der als Satzung verbindlich ist. Wird darin beispielsweise eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich festgesetzt, darf die Widmung nur als Fußweg verfügt
werden.
Der mit dem Buchstaben C bezeichnete Flächenbereich ist nach dem BP mit Kraftfahrzeugen befahrbar.
Zu 3.:
Der BP 11 sieht für die Teilfläche A eine Fußwegnutzung und für die Teilfläche B einen verkehrsberuhigten Bereich ohne
Beschränkung auf eine Nutzungsart vor.
Zu 4.:
Das Flurstück 293 wird im BP 11 als verkehrsberuhigter Bereich ohne Beschränkung auf eine Nutzungsart ausgewiesen.
Die unter Nr. 1- 4 genannten Flurstücke sind in den Bebauungsplänen 11 Stommeln bzw. 11 Nr. 1308 Stommeln als
öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt, hergestellt und befinden sich im städtischen Eigentum. Die Widmungsvoraussetzungen liegen somit vor. Die Flurstücke sind bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt frühestens mit der nach § 6 Absatz 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Vorlage Nr.: 264/2015 . Seite 4 / 4
Zu 5.:
Zur Gewährleistung einer fußläufigen Verbindung zwischen den Erschließungsanlagen Zum Ommelstal und Zum Geyener Kreuz sowie Im Blumersfeld wurde das Flurstück 292 in einer Breite von 1,50 Metern ausgebaut. Eine Nutzbarkeit
als „Fußweg“ ist gegeben. Eine Nutzung für Fahrzeuge oder Radfahrer ist aufgrund des geringen Maßes ausgeschlossen.
Der ausgebaute Fußwegteil befindet sich seit über 20 Jahren im städtischen Eigentum. Die Widmungsvoraussetzungen
liegen somit vor. Das Flurstück ist bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt frühestens mit der
nach § 6 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.