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Beschlussvorlage (Widmung der Wohnwege der "August-Imhoff-Straße" in Sinnersdorf)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
10.11.2015
Erstellt
08.09.15, 09:36
Aktualisiert
08.09.15, 09:36
Beschlussvorlage (Widmung der Wohnwege der "August-Imhoff-Straße" in Sinnersdorf) Beschlussvorlage (Widmung der Wohnwege der "August-Imhoff-Straße" in Sinnersdorf)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 123/2015 Erstellt am: 28.05.2015 Aktenzeichen: IV/60/66.12.02 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 16.09.2015 Rat X 10.11.2015 Betreff Widmung der Wohnwege der "August-Imhoff-Straße" in Sinnersdorf Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 123/2015 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Widmung der nachfolgend aufgeführten, von der August-Imhoff-Straße östlich abzweigenden sechs Stichwege gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen: August-Imhoff-Straße, sechs Stichwege (im aus den Anlagen ersichtlichen Teilbereich) Gemarkung Sinnersdorf Stichweg 1: Stichweg 2: Stichweg 3 Stichweg 4 Stichweg 5 Stichweg 6 Flur 3 Flur 3 Flur 3 Flur 3 Flur 3 Flur 3 Flurstücke 383, 390 Flurstücke 402, 403 Flurstücke 783, 784, 785, 786, 787, 788, 789, 790, 791, 792, 793 Flurstücke 436, 437 Flurstücke 453, 454 Flurstücke 464, 465 vor den Haus Nrn. 1 - 17 vor den Haus Nrn. 19 - 33 vor den Haus Nrn. 35 - 51 vor den Haus Nrn. 53 - 69 vor den Haus Nrn. 71 - 85 vor den Haus Nrn. 87 - 97 In der Anlage 1 und 2 sind diese Flurstücke schraffiert dargestellt. Die vorgenannten Stichwege (siehe aufgeführte Flurstücke) werden im genannten Umfang als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf die Nutzungsart Fußweg im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Erläuterungen Die Straße „August-Imhoff-Straße“ im Abschnitt von Am Theuspfad bis Am Eggershof (Hauptstraßenzug) wurde bereits 1979 gewidmet. Eine Widmung der o. g. Stichwege erfolgte bis heute nicht. Die August-Imhoff-Straße, die abzweigenden Stichwege und angrenzenden Baugrundstücke wurden von dem Darstellungsbereich des BP 1.12 Sinnersdorf erfasst, der den Hauptstraßenzug und die Stichwege als öffentliche Verkehrsfläche vorsah. Dieser Bebauungsplan ist jedoch nicht in Kraft getreten, so dass der Darstellungsbereich im sogenannten unbeplanten Bereich liegt. Die genannten Flurstücke/Stichwege sind als öffentliche Verkehrsflächen ausgebaut und befinden sich im städtischen Eigentum. Die Stichwege wurden bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Aufgrund dieser faktisch seit Jahrzehnten bestehenden Überlassung und der im Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1.12 Sinnersdorf vorgegebenen Ausweisung als öffentliche Verkehrsflächen liegen die Widmungsvoraussetzungen vor. Die Stichwege weisen jeweils eine Breite von 2,50 Metern auf; der Eingangsbereich ist bei 5 von 6 Stichwegen ca. 1,20 bis 1,50 Meter breiter. In vergleichbaren Fällen vertrat das Verwaltungsgericht Köln die Auffassung, dass Wege dieser Breite (2,50 Meter) objektiv nicht zum Befahren geeignet seien, so dass eine Widmung als befahrbare Verkehrsanlage ausgeschlossen sei. Insofern kommt vorliegend nur eine Widmung als Fußweg, ggfls. auch als Radweg in Betracht. Angesichts der mit 2,50 m Breite vorgegebenen Enge und der Anzahl hierüber erschlossener Grundstücke sollte von einer Widmung als Radweg aus Gründen der Verkehrssicherheit abgesehen werden. Die Widmung tritt frühestens mit der nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.